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Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-03-09

Wortprotokoll

Dieser Antrag ist nicht, was man sich denken könnte, sondern er ist effektiv ein Einzelantrag der deutschsprachigen Redaktionskommission. Nach dem Beschluss des Nationalrates vom 18. Dezember 2008 soll in beiden Vorlagen der Ausdruck "Auslandschweizer" durch "Auslandschweizer und Auslandschweizerin" ersetzt werden. Wir haben bei der Bearbeitung der ganzen Vorlage gesehen, dass darin noch weitere Personenbezeichnungen enthalten sind, besonders auch im Bundesgesetz über die Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer in einer grossen Zahl. Hier stehen etwa Begriffe wie "Bürger", "Doppelbürger", "Gesuchsteller", "Schweizer", "Hilfsbedürftiger", "Unterstützter", "anderer Erbe", "Erblasser" usw. Wir haben somit eine Fülle von Begriffen und somit nicht nur die Frage des Auslandschweizers und der Auslandschweizerin zu klären. [PAGE 101]

Der Beschluss des Nationalrates ist in Bezug auf eine geschlechtsneutrale Formulierung also nicht konsequent ausgestaltet. Seine Umsetzung würde dazu führen, dass einerseits Begriffe vorliegen, die geschlechtsneutral formuliert sind, und andererseits die bisherigen Begriffe. Das würde auch der Praxis der Redaktionskommission widersprechen.

Aber der Beschluss des Nationalrates widerspricht auch in anderer Weise der Praxis unserer Kommission. Diese verwirklicht seit Jahren die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzessprache nach einer Art kreativen Lösung. Sie tut das jedoch lediglich bei neuen Erlassen und bei Totalrevisionen. Dafür gibt es gute Gründe. Einen Text nachträglich geschlechtergerecht umzuformulieren bringt nämlich viele Schwierigkeiten mit sich.

Häufig ist es nämlich nicht damit getan, eine männliche Personenbezeichnung durch eine männliche und weibliche, eine sogenannte Paarformulierung, zu ersetzen. Vielmehr führt dies auch dazu, dass Adjektive wiederholt werden müssen und dass rückbezügliche Pronomen verdoppelt werden müssen. Das kann sehr schnell zu einer schwerfälligen und unschönen Sprache führen. Um dies zu vermeiden, muss zum Mittel der Umstrukturierung des ganzen Aufbaus eines Satzes gegriffen werden. Zum Teil müssen dann plötzlich aus einem Satz zwei Sätze formuliert werden. Es gibt in der Gesetzestechnik aber auch den Grundsatz, dass die Anzahl der Sätze pro Absatz eigentlich gleich sein muss, unabhängig davon, in welcher Sprache die Bestimmungen festgeschrieben werden. Diese Schwierigkeiten sind der Grund, warum die sprachliche Gleichbehandlung, wenn man sie möchte, eben unbedingt bereits bei der Konzeption der Gesetzgebung in der Verwaltung und beim Bundesrat erfolgen müsste. Eine nachträgliche Umformulierung - neben einer materiellen Teilrevision eine formale Totalrevision bezüglich der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter - würde enorme Schwierigkeiten verursachen.

Aus diesen Überlegungen hat die Redaktionskommission bisher darauf verzichtet, Teilrevisionen von Gesetzen zum Anlass zu nehmen, das ganze Gesetz geschlechtergerecht umzuformulieren. Wir möchten Sie bitten, an dieser Praxis nichts zu ändern. Ausnahmen wurden bisher einzig bei grossen Kodifikationen vorgenommen. Ich denke zum Beispiel ans ZGB oder ans OR, wo es um die Revision von bestimmten Abteilungen ging. Dort konnten wir diese Änderungen vornehmen, weil nicht anzunehmen ist, dass das ZGB einmal in einer Totalrevision umgestaltet wird, und auch das OR wird nicht entsprechend umgestaltet.

Wir ersuchen Sie deshalb, an der bisherigen Praxis festzuhalten, nichts zu ändern und damit auch unseren beiden Anträgen zuzustimmen.