Lexipedia

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-10

Wortprotokoll

Chile gehört aus wirtschaftlicher Sicht zu den wichtigsten Staaten Lateinamerikas. Die bilateralen Beziehungen zwischen der Schweiz und Chile sind ausgezeichnet. Auf wirtschaftlichem Gebiet bestehen bereits ein Investitionsschutzabkommen, ein Handelsabkommen sowie ein Freihandelsabkommen zwischen der Efta und Chile.

Die Verhandlungen zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wurden im November 2001 aufgenommen. Am 2. April 2008 konnte das vorliegende Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet werden. Es folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht weitgehend dem von der OECD ausgearbeiteten Musterabkommen und der schweizerischen Vertragspraxis.

Lassen Sie mich im Einzelnen folgende Eckwerte festhalten: Das Abkommen gilt für Einkommens- und Vermögenssteuern. Wie in anderen schweizerischen Abkommen begründen Bauausführungen und Montagen sowie damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten eine Betriebsstätte, wenn deren Dauer sechs Monate übersteigt. Dasselbe gilt auch für das Erbringen von Dienstleistungen während mehr als 183 Tagen innerhalb einer Zwölfmonatsperiode im andern Staat.

In Bezug auf die Besteuerung von Unternehmensgewinnen werden die in Musterabkommen der OECD niedergelegten Grundsätze übernommen. Die Quellensteuer auf Dividenden beläuft sich auf 15 Prozent. Chile kennt für die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und ausgeschütteten Dividenden ein integriertes System, das die wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermeidet.

Obwohl Chile auf Dividenden keine eigentliche Quellensteuer erhebt, verlangt Chile, dass ein integriertes System wie in andern chilenischen Doppelbesteuerungsabkommen als gleichwertig anerkannt wird. Nach chilenischer Auffassung müsste die schweizerische Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem schweizerischen Steuerpflichtigen im Vergleich zu einem abkommenslosen Zustand durch eine Anrechnung einen Vorteil einräumen. Dieses Anliegen wurde als berechtigt betrachtet und eine Steueranrechnung von 15 Prozent vorgesehen.

Zinsen, die für ein von einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft gewährtes Darlehen, auf regelmässig und in erheblichem Umfang an einer anerkannten Börse gehandelten Obligationen oder im Zusammenhang mit Kreditverkäufen von Maschinen oder Ausrüstungen gezahlt werden, können im Quellenstaat mit 5 Prozent besteuert werden. In den übrigen Fällen beträgt das Besteuerungsrecht des Quellenstaates 15 Prozent. Für Lizenzgebühren wird dem Quellenstaat eine Besteuerung von 10 Prozent eingeräumt. Für Leasingzahlungen beträgt die Quellensteuer 5 Prozent. Sollte Chile mit einem andern Staat für Zinsen und Lizenzgebühren tiefere Sätze vereinbaren, stellt eine Meistbegünstigungsklausel sicher, dass in der Schweiz ansässige Personen automatisch in den Genuss solcher günstiger Lösungen gelangen.

Nach chilenischer Abkommenspolitik können Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen im Quellenstaat besteuert werden. Ein Abweichen von diesem Grundsatz, den Chile auch in den kürzlich mit Spanien und Grossbritannien abgeschlossenen Abkommen verankert hat, war aus chilenischer Sicht nicht möglich. Die hier vereinbarte Lösung [PAGE 111] sieht nun vor, dass Gewinne aus der Veräusserung von Gesellschaftsanteilen im Quellenstaat besteuert werden, wenn der Veräusserer zu irgendeinem Zeitpunkt in den letzten 12 Monaten zu mindestens 20 Prozent am Kapital dieser Gesellschaft beteiligt war oder wenn Anteile an einer Gesellschaft veräussert werden, deren Aktiven zu mindestens 50 Prozent aus im Quellenstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen bestehen.

Für sonstige Gewinne aus der Veräusserung von Gesellschaftsanteilen wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 17 Prozent begrenzt. Die für eine Pensionseinrichtung erzielten Gewinne können hingegen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Die Steuer für Pensionen beträgt 15 Prozent im Quellenstaat.

Das Begehren Chiles um Aufnahme einer umfassenden Missbrauchsbestimmung in das Abkommen konnte auf Fälle klarer missbräuchlicher Beanspruchung von Abkommensvorteilen eingegrenzt werden. Die vereinfachte Lösung entspricht somit derjenigen, die die Schweiz mit Grossbritannien getroffen hat. Das Abkommen sieht den Austausch von Informationen vor, die für die Anwendung des Abkommens oder die Durchsetzung des internen Rechtes in Fällen von Steuerbetrug erforderlich sind. Eine solche Bestimmung hat die Schweiz bereits in mehreren DBA mit OECD-Staaten, aber auch mit anderen Ländern wie Südafrika, Kolumbien und Costa Rica aufgenommen. Artikel 25 bestätigt die von der Schweiz auf diesem Gebiet verfolgten Grundsätze der doppelten Strafbarkeit, des direkten Zusammenhangs zwischen dem betrügerischen Verhalten und den verlangten Amtshilfemassnahmen sowie der Reziprozität. Wenn Chile, das zurzeit bei der OECD einen Beobachterstatus innehat, dieser Organisation als Vollmitglied beitritt, werden gemäss Ziffer 9 des Protokolls zum Abkommen ab dem darauffolgenden Jahr auch Informationen über Holding-Gesellschaften ausgetauscht werden. Dies entspricht den von der Schweiz gegenüber der OECD eingegangenen Verpflichtungen.

Alles in allem beinhaltet dieses Abkommen Lösungen, die sich auf die Weiterentwicklung der bilateralen Wirtschaftsentwicklung vorteilhaft auswirken werden. Das Abkommen wurde von Kantonen und Wirtschaftsverbänden positiv aufgenommen. Es untersteht nicht dem fakultativen Referendum.

Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss.