Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-03-11
Wortprotokoll
In Vertretung des EDI möchte ich zu den geäusserten Voten kurz Stellung nehmen. Ich denke, Herr Schweiger hat es schon auf den Punkt gebracht: Am Schluss geht es natürlich nicht nur um Risiken und darum, wie sie minimiert werden können. Das Ganze muss auch bezogen auf das Leistungsniveau gesehen werden, das erreicht werden muss. Das ist sicher die Grundproblematik, die hier nicht beantwortet wird, weder von der Motionärin noch vom Bundesrat.
Das Erzielen einer angemessenen Rendite wird auch im BVG ganz klar verlangt. Mit den neuen Anlagevorschriften, die per 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind, werden die Eigenverantwortung und der Grundsatz der Sorgfalt weiter gestärkt, wobei das blosse Einhalten von Limiten nicht mehr ausreicht. Dem Bundesrat ist es wichtig zu vermerken, dass bei den Ziffern 1 bis 3, wo es um klare Verbote geht, zu differenzieren ist. Bei den strukturierten Produkten gibt es heute eine ganze Palette von ganz unterschiedlichen Angeboten, die eben von einfachen Basket-Zertifikaten bis zu Produkten mit Kapitalschutz reichen. Deshalb sind auch hier sowohl kurz- wie auch langfristig ausgerichtete Produkte am Markt erhältlich. Das Gleiche gilt für Hedge-Fonds. Wie im Falle von Produkten mit Kapitalschutz bedeutet dies nicht generell eine Ausweitung der Risiken gegenüber der Direktanlage, sondern in vielen Fällen sogar eine Reduktion. Bei den aktiv verwalteten Anlagefonds haben diese gerade in Märkten, die noch nicht die höchste Effizienzstufe erreicht haben, in den Emerging Markets, eine Berechtigung. Sie eignen sich beispielsweise auch für Investitionen in kleinkapitalisierte Unternehmen, die meistens nicht Teil der grossen Indizes sind. So kann eine Übergewichtung von Grossunternehmen vermieden werden.
Bei den Fremdwährungsanlagen gemäss Ziffer 3 der Motion ist zu erwähnen, dass diese eine notwendige Diversifikationsmöglichkeit darstellen. Die Risiken im Währungsbereich sind im Übrigen keinesfalls grösser als jene im Aktienbereich. Fremdwährungsrisiken stellen nicht nur eine Verlust-, sondern natürlich auch eine Ertragsquelle dar.
Bei Ziffer 4 der Motion möchte ich darauf hinweisen, dass in Artikel 48g BVV 2 bereits heute Personen und Institutionen, welche mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut sind, persönliche Vermögensvorteile offenlegen müssen. Ebenfalls hat das Bundesgericht entschieden, dass Retrozessionen den ursprünglichen Auftraggebern weiterzugeben sind. In der erwähnten Strukturreform ist vorgesehen, dass von Dritten erhaltene Vermögensvorteile offenzulegen sind. Insofern ist dieser Punkt aus der Sicht des Bundesrates erfüllt.
Zu Ziffer 5 vielleicht noch das: Der Bundesrat möchte darauf hinweisen, dass eine Umsetzung dieses Punktes doch relativ schwierig sein dürfte. Erstens ist der Begriff des Beraters kaum definiert. Sie müssten auch abgrenzen, was gilt, wenn der Berater nur ad hoc zugezogen wird, und was gilt, wenn es eine natürliche oder eine juristische Person ist, die hier eine solche Beratung vornimmt. Aus der Sicht des EDI führt das dazu, dass man in Umsetzung dieser Vorschrift wahrscheinlich mehr Aufwand hat, als dass sie für die Versicherten von Nutzen sein dürfte. Viel wichtiger erscheint dem Bundesrat die sorgfältige Auswahl der Vermögensverwalter, welche gemäss Artikel 48h BVV 2 geregelt ist.
Ich bitte Sie deshalb, die Motion gesamthaft abzulehnen.