Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2009-03-19
Wortprotokoll
Ich bitte Sie zuerst um Entschuldigung für die leichte Verspätung.
Der Bundesrat unterstützt diese Motion. In differenzierten Auseinandersetzungen haben wir uns mit diesem Thema schon längere Zeit befasst. Wir haben auch einige Berichte erstellen lassen, im Wissen darum, dass dieses Thema in den nächsten Monaten und Jahren von grosser Bedeutung sein wird. Im letzten Jahr hat die WAK Ihres Rates mein Departement ja beauftragt, Verbesserungsmöglichkeiten für das geltende Steuerabzugssystem für energetische Investitionen zu prüfen und in einem Bericht zusammenzufassen. Dieser Bericht liegt vor. Die Arbeitsgruppe hat im Rahmen der Beurteilung des Status quo zunächst festgehalten, dass die steuerliche Förderung von Energiesparmassnahmen im Gebäudebereich auf jährlich 1,1 bis 1,7 Milliarden Franken, und zwar für alle drei Ebenen zusammen, geschätzt werden kann. Bei der direkten Bundessteuer, die uns hier natürlich vor allem interessiert, erreicht diese Förderung je nachdem zwischen 185 und 285 Millionen Franken. Verglichen mit anderen energetischen Fördermassnahmen handelt es sich um ein gewichtiges, aber natürlich auch um ein kostspieliges Instrument für die Förderung von Energieeffizienz.
Im Bericht zu der im Auftrag Ihrer WAK vorgenommenen Prüfung wird klar hervorgehoben, dass das heutige Steuerabzugssystem weder effizient noch effektiv ist, und zwar in erster Linie wegen der Mitnahmeeffekte. Diese belaufen sich nämlich nach unseren Erkenntnissen auf 70 bis 80 Prozent der eingesetzten Mittel. Das heisst mit anderen Worten: Zwischen 900 Millionen und 1,5 Milliarden Franken werden in der Schweiz jährlich im Zusammenhang mit Steuererleichterungen ausgegeben, um energieeffiziente Massnahmen zu fördern, Massnahmen, die gar keine Förderung benötigten und die die Steuerpflichtigen ohnehin, auch ohne Förderung, durchgeführt hätten. Bei der direkten Bundessteuer sind das Effekte von 150 bis 230 Millionen Franken.
Der im Rahmen des geltenden Steuerabzugssystems vorgenommene Massnahmenvergleich nach Beurteilungskriterien - es waren sieben, ich möchte nicht im Einzelnen auf sie zurückkommen - bringt zum Vorschein, dass eine qualitative und damit eine gezieltere Ausrichtung der bestehenden energetischen Steuerabzüge am besten abschneidet. Man muss nicht das Rad neu erfinden, sondern man muss auf Bestehendem qualitativ aufbauen. Dadurch liessen sich nicht nur die Mitnahmeeffekte erheblich reduzieren - das ist der eine Effekt -, mit der Straffung der Abzugsmöglichkeiten würden bei gleichem oder besserem Ergebnis auch weniger hohe Steuerausfälle resultieren. Das ist eine qualitative Stossrichtung. Sollte diese Stossrichtung weiterverfolgt werden, hätte dies zur Folge, dass im Bereich des Energiesparens ein Steuerabzug künftig nur noch dann zugelassen werden könnte, wenn hochwertige energetische Ziele angepeilt würden. Oder umgekehrt gesagt: Andere energetische Massnahmen könnten dann nicht mehr zum Abzug gebracht werden. [PAGE 264]
Der Bundesrat erachtet die in der Kommissionsmotion geforderte Stossrichtung als geeignet und als richtig, wenn es darum geht, das heutige Abzugssystem im Bereich der Energiesparmassnahmen zu verbessern. Wir müssen zum Schluss allerdings noch zwei zentrale Voraussetzungen erwähnen:
Erstens kann die energetische Wirkung nur verbessert werden, wenn nun wirklich eine strikte Unterscheidung vorgenommen wird zwischen Energiesparmassnahmen, die weiterhin aus qualitativen Gründen zum Abzug berechtigen, und den übrigen Energiesparmassnahmen, deren Kosten dann künftig nicht mehr zum Abzug gebracht werden können. Diese Abgrenzung wird nicht einfach sein. Wir glauben aber, dass sie in der Zusammenarbeit mit Energie- und Steuerfachleuten erarbeitet werden kann. Wir betrachten das als machbar.
Zweitens ist die Anreizwirkung viel stärker, wenn die an minimale Energiestandards zu knüpfende steuerliche Abzugsberechtigung nicht auf den Bereich der direkten Bundessteuer beschränkt bleibt, sondern via Steuerharmonisierungsgesetz auch den Kantonen vorgegeben wird. Solange die in Artikel 9 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes festgesetzte Kann-Vorschrift es den Kantonen wie heute freistellt, ob und wie sie eine steuerliche Förderung vornehmen wollen, besteht vollzugsseitig eine aus unserer Sicht nur suboptimale Ausgangslage.
Zusammenfassend kann ich sagen: Wir betrachten diese Motion als annahmefähig. Wir glauben, sie ist interessant; sie kann zu neuen Erkenntnissen führen. Viele Elemente sind bereits vorhanden. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diese Stossrichtung weiterzuverfolgen.