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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2009-04-27

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-27

Wortprotokoll

Mit ihrer parlamentarischen Initiative will die Initiantin die Bestimmungen über Architektur- und Baudienstleistungen, welche heute im Werkvertrags- und im Auftragsrecht verstreut niedergelegt sind, unter einem neuen Titel im Obligationenrecht zusammenfassen, zeitgemäss formulieren und ergänzen. Mit den Ergänzungen sollen die Garantie-, Rüge- und Haftungsfristen präzise geregelt und soll das Verfahren zur Unterbrechung der Verjährungsfristen vereinfacht werden. Ferner sollen die Anforderungen an einen Generalunternehmervertrag sowie an Verträge zu Fest- und Pauschalpreisen, die unterschiedliche Dienstleistungen beinhalten, klar umschrieben werden. Schliesslich sollen Architekturleistungen analog zu werkvertraglichen Leistungen einer Kausalhaftung unterstellt werden. Was jetzt etwas kompliziert getönt hat, kann man auch ganz einfach sagen: Der Initiantin geht es darum, bauwillige Bauherrschaften besser zu schützen, wenn bei einem Bau die beauftragten Akteure mangelhafte Arbeit liefern, oder, wie es einmal der Bundesrat formuliert hat, Frau Fässler will "eine Modernisierung der baurechtlich relevanten Bestimmungen des schweizerischen Privatrechts mit dem Ziel, die jeweils schwächere Vertragspartei besser zu schützen".

Die Initiantin vertritt die Auffassung, dass die im Werkvertragsrecht und im Auftragsrecht des OR verstreuten Bestimmungen über Bau- und Architekturleistungen in keiner Weise mehr der Realität des heutigen Bauens entsprächen. Daraus entstünden Unklarheiten, was oft zu Missbräuchen zulasten der Bauherrschaften führe, die sich auch in extremen Fällen von Baupfusch kaum für ihre Rechte wehren könnten. Auch seien die heutigen Bestimmungen realitätsfern, wenn etwa in Artikel 364 OR der Unternehmer verpflichtet werde, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen. Immer häufiger würden Neu- und grössere Umbauten im Werkvertrag von General- und Gesamtunternehmungen zu einem Festpreis realisiert, wobei sowohl die Architektur- wie die Bauleistungen an Dritte weitergegeben würden. Dabei sei es ein grosser Mangel der heutigen, rudimentären gesetzlichen Regelung, dass in vielen derartigen Fällen die Generalunternehmung nach der Schlüsselübergabe keine Verantwortung mehr für die Erledigung der Garantieansprüche und der Mängelbehebung übernehme. Die Verantwortlichkeiten würden dann zwischen den Beteiligten hin- und hergeschoben.

Schliesslich wurde noch ein weiterer Mangel geortet: Wegen des Fehlens klarer gesetzlicher Regelungen der Architektur- und Bauleistungen würden heute allgemein die Ordnungen 102 und 118 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins angewendet. Damit sei das Verbandsrecht dieser Standesorganisation faktisch zum öffentlichen Recht geworden, was rechtsdogmatisch problematisch sei und vor allem zu Benachteiligungen der Bauherrschaften führe, wenn es um die Verantwortlichkeit und Nachbesserung von Mängeln gehe.

Die Kommission für Rechtsfragen hat am 6. November 2008 die Initiantin angehört und die Initiative beraten. Sie hat dabei festgestellt, dass die Initiantin bereits im Jahre 2002 eine Motion mit weitgehend gleichem Inhalt eingereicht hatte. Der Bundesrat war damals bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen, weil er damals selbst zum Schluss kam, dass sich aus der heutigen Rechtssituation ein komplexes Regelwerk ergeben könne, was tatsächlich nicht immer zu befriedigenden Ergebnissen führe. Der Nationalrat folgte damals dem Bundesrat und überwies das Postulat 02.3532 am 13. Dezember 2002. In der Zwischenzeit hat sich allerdings [PAGE 633] der Bundesrat anders besonnen. In seiner Botschaft vom 25. Juni 2007 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht - das ist das vorhergehende Geschäft 07.061 - beantragte der Bundesrat die Abschreibung des Postulates und begründete dies damals damit, das Anliegen könne gestützt auf das geltende Recht und ohne Revision der Bestimmungen über den Werkvertrag und den Auftrag befriedigend erfüllt werden. Heute haben Sie mit Ihrem Entscheid zum vorhergehenden Geschäft die Abschreibung dieses Postulates nicht genehmigt. So ist also die Situation.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist nun aber der Auffassung, dass gemäss dem Postulat 02.3532, das Sie seinerzeit überwiesen haben, nach wie vor ein Bedarf an Regelung und an einer Verbesserung der Situation bestehe. Die vorliegende parlamentarische Initiative decke nach wie vor gewisse Fragen auf, die einer Antwort bedürften. Deshalb ist eine Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen der Auffassung, das Anliegen der parlamentarischen Initiative sei weiterzubehandeln. Weil aber die aufgeworfenen Fragen recht komplex sind, scheint Ihrer Kommission der Weg über eine Kommissionsmotion zielführender als jener über eine parlamentarische Initiative. Deshalb beantragt die Kommissionsmehrheit bei einem Stimmenverhältnis von 13 zu 9 Stimmen bei 3 Enthaltungen, der Initiative keine Folge zu geben, dafür aber der Kommissionsmotion gleichen Inhalts zuzustimmen. Eine Kommissionsminderheit will auf eine Kommissionsmotion verzichten und spricht sich lediglich für den Prüfungsauftrag aus, der dem Bundesrat mit dem Postulat 02.3532 am 13. Dezember 2002 erteilt und am Ende des vorangehenden Geschäfts 07.061 nochmals bestätigt wurde.

Wir beantragen Ihnen somit im Namen der Kommission abschliessend, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben und die Motion 08.3755 Ihrer Kommission für Rechtsfragen anzunehmen.

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