Lexipedia

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-27

Wortprotokoll

Für die neuen Bestimmungen von Artikel 784 und Artikel 836 Absatz 2 wird übergangsrechtlich die Eintragungsfrist verlängert. Vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung entstandene, im Grundbuch nicht eingetragene Grundlasten und Grundpfandrechte des kantonalen Rechts entfalten auch ohne Eintragung in das Grundbuch noch während zehn Jahren Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten. Hierzu - Sie haben es gehört - besteht ein Minderheitsantrag auf Herabsetzung der vorgeschlagenen Zehnjahresfrist auf drei Jahre. Wenn Sie sich vor Augen führen, wie die personellen Ressourcen bei den kantonalen Grundbuchämtern sind, und wenn Sie sich auch vor Augen führen, was für ein Nachbuchungsaufwand hier entsteht, um dies alles nachzutragen, dann sehen Sie, dass eine Frist von drei Jahren illusorisch ist. Man kann nicht innert so kurzer Zeit genügend Fachkräfte rekrutieren, ganz abgesehen davon, dass das zu einem enormen Zuwachs an Personalressourcen führen würde.

Ich bitte Sie, auch aus praktischen Gründen bei der Zehnjahresfrist zu bleiben.

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2009-04-27 | Lexipedia | Lexipedia