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Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-04-27

Wortprotokoll

Artikel 684 muss grundsätzlich im Zusammenhang mit Artikel 679, wie wir ihn jetzt beschlossen haben, gesehen werden. Denn in Artikel 679 Absatz 2 (neu) liegt die eigentliche Verbesserung des Revisionsentwurfes. Artikel 679 schliesst in Zukunft die Möglichkeit von Zivilklagen aus, wenn alle geltenden Vorschriften im Zeitpunkt der Erstellung der Bauten und der betroffenen Einrichtungen eingehalten werden. Nun sollen neu in Artikel 684 als übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbars Luftverunreinigung, Schall, Strahlung, Entzug von Besonnung oder von Tageslicht gelten.

Unsere Minderheit will diese Bestimmung streichen; damit käme eigentlich das geltende Recht wieder zur Anwendung. Warum? Es macht unseres Erachtens keinen Sinn, die Rechtsprechung detailliert ins Gesetz zu übernehmen. Eine solche Regelung läuft eigentlich dem Geist der Förderung des Wohneigentums zuwider. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsetzung, den bereits ansässigen Eigentümer gegenüber dem zukünftigen Eigentümer zu bevorzugen. Wenn Letzterer die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen des Raumplanungs- und des Baurechts einhält, soll er nicht in der Ausübung seines Rechts benachteiligt werden, sofern dieses nicht übermässig ist. Die Frage der Übermässigkeit ist entsprechend in Artikel 679 und 679a (neu) geregelt.

Ich bitte Sie daher, der Minderheit zu folgen.

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