Lexipedia

AB 96296

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-04-27

Wortprotokoll

Ich werde jetzt sowohl für die SP-Fraktion zu Artikel 837 sprechen wie auch meinen Minderheitsantrag zu Artikel 271a Absatz 1 Buchstabe cbis OR begründen; dazu werde ich auch für die Fraktion sprechen.

Es geht um denselben Themenbereich - deshalb wird das auch gemeinsam behandelt -, es geht um das Bauhandwerker-Pfandrecht, und zwar insbesondere um eine Ausdehnung des Schutzes für die Unternehmer und für die Bauhandwerker. Die SP-Fraktion bejaht grundsätzlich diese Ausdehnung, denn sie befürwortet einen besseren Schutz für die Bauunternehmer und die Handwerker. Das heisst, die Ausweitung in Bezug auf die Arbeitsgattungen Gerüstbau und Baugrubensicherung ist zu bejahen. Hier gibt es grundsätzlich keine Probleme.

Probleme stellen sich bei einem nächsten Punkt, den wir grundsätzlich auch akzeptieren; doch haben wir hier eine Gegenforderung. Ins Gesetz aufgenommen werden soll die Bundesgerichtspraxis in Bezug auf die Mieterausbauten, jedoch leicht modifiziert. Grundsätzlich soll auch bei Mieterausbauten ein Bauhandwerker-Pfandrecht eingetragen werden können, unter der Voraussetzung, dass der Vermieter respektive der Grundeigentümer dem Umbau zugestimmt hat. Das lässt die Bundesgerichtspraxis heute bereits zu. Wir anerkennen das auch. Es entspricht dem Schutzbedürfnis der Bauhandwerker; ihnen kann es ja grundsätzlich egal sein, wer den Auftrag erteilt.

Auf der anderen Seite müssen jedoch auch die Interessen der Mieterinnen und Mieter berücksichtigt werden, weil ihre Situation nicht dieselbe ist wie diejenige der Eigentümer. Man muss sich folgende Situation vorstellen: Kostspielige Mieterausbauten werden im Allgemeinen nur bei langfristigen Mietverhältnissen vorgenommen. Hier läuft der Mieter, wie übrigens jeder Eigentümer bei Bauarbeiten, Gefahr, dass ein Bauhandwerker-Pfandrecht durch einen Subunternehmer eingetragen wird und der Mieter zweimal bezahlen muss, wenn der Unternehmer in Konkurs gerät. Da kann man sagen, es sei dieselbe Situation für Mieter wie für Eigentümer. In Bezug auf das Pfandrecht stimmt das; im Hinblick auf das Mietverhältnis kommt aber die Besonderheit hinzu, dass der Vermieter dem Mieter ein langfristiges Mietverhältnis ausserordentlich kündigen kann, wenn der Mieter das Bauhandwerker-Pfandrecht nicht innert Frist ablöst. Diese Situation ist unangemessen - das hat selbst die Verwaltung eingesehen -, insbesondere weil der Mieter innert Monatsfrist die Geschäftsräumlichkeiten verlassen muss und von seinen doppelt bezahlten Mieterausbauten überhaupt nicht mehr profitiert, der Eigentümer dagegen schon. Ich habe mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 271a Absatz 1 Litera cbis beantragt, dass solche Kündigungen nicht möglich sein sollen. Das ist schlussendlich im Interesse beider Parteien, weil ein Mieter das Bauhandwerker-Pfandrecht eher ablöst, wenn er weiterhin von seinen Investitionen profitiert.

Im Übrigen beantrage ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion, überall der Mehrheit zu folgen, mit einer Ausnahme: Dem Einzelantrag Müller Philipp werden wir zustimmen, nicht weil wir ihn als die beste aller Möglichkeiten erachten, sondern weil wir aus Sicht der Mieterinnen und Mieter gerne noch eine Differenz hätten. In den Grossstädten werden die Kosten, welche der Hauseigentümer allenfalls wegen eines Konkurses zweimal tragen muss, schlussendlich auf die Mieter überwälzt. Hier muss noch eine Lösung gefunden werden. Wir haben das anlässlich der Kommissionsberatung noch nicht geschafft. Deshalb möchten wir hier eine Differenz schaffen und nicht, weil wir diesen Antrag als besonders glücklich formuliert erachten.

Ich bitte Sie, meinen Minderheitsantrag zum Kündigungsschutz und den Einzelantrag Müller Philipp zu unterstützen, um eine Differenz zu schaffen, und sonst der Mehrheit zu folgen.