Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-04-28
Wortprotokoll
Gemäss dem bereits beschlossenen Artikel 36a ist die Verantwortung für die Festlegung des Raumbedarfs der oberirdischen Gewässer unmissverständlich den Kantonen zugeteilt worden. Die zwingende Formulierung gemäss dem Antrag der Minderheit bei dem zur Diskussion stehenden Artikel 38a Absatz 2 ist darum eine konsequente und folgerichtige Fortsetzung der Zuweisung der Verantwortung. Das heisst, nicht nur bei der Festlegung des Raumbedarfes für die Gewässer, sondern auch bei der Festlegung der zu revitalisierenden Gewässer sind die Kantone zuständig.
Wenn die Kantone den Raumbedarf festlegen, dann müssen sie doch in einem ersten Schritt die zu sanierenden Gewässer bestimmen. Die Kantone haben dabei einen sehr grossen Spielraum. Die Kantone entscheiden in eigener Kompetenz, welche Gewässer sie wann und wie sanieren wollen. Wenn wir nun den Antrag der Mehrheit mit der vorgeschlagenen Kann-Variante in das Gesetz aufnehmen, dann werden gleichzeitig die in den Artikeln 36a und 38a den Kantonen zugewiesenen Aufgaben relativiert. Die Konsequenz ist eine starke Abschwächung der Revitalisierungspflicht, was aufgrund der in den letzten 17 Jahren gemachten Erfahrungen nicht das Ziel der Vorlage sein darf. Wir dürfen nicht vergessen, dass die Vorlage "Schutz und Nutzung der Gewässer" als Gegenvorschlag zur Volksinitiative gelten soll, welche insbesondere unter dem Eindruck entstanden ist, dass seit Inkraftsetzung des Gewässerschutzgesetzes im Jahre 1992 gewisse Aufgaben durch die Kantone nicht vollzogen wurden, obwohl sie im Gesetz vorgesehen waren.
Wenn wir nun die Finanzierung der Sanierungsmassnahmen durch einen wesentlichen Beitrag des Bundes mittragen, ist die verlangte Umsetzungsplanung für die Bereitstellung dieser Mittel und für die Koordination des Einsatzes mit zeitlichen Vorgaben eine unerlässliche Voraussetzung. Wenn die Kantone schon für die Revitalisierung der Gewässer zuständig sind, dann müssen sie auch verpflichtet werden, in einer Planung festzulegen, welche Gewässer in welcher Frist zu revitalisieren sind. Eine Kann-Formulierung wird diese Bedingung nicht erfüllen können und muss darum abgelehnt werden. Eine Kann-Formulierung würde schlussendlich unsere Vorlage dermassen schwächen, dass sie gar nicht mehr als Gegenvorschlag zur Volksinitiative wahrgenommen würde.
Um für alle Beteiligten klare Bedingungen zu schaffen, bitte ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen und den Mehrheitsantrag abzulehnen.