Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion BD · 2009-04-28
Wortprotokoll
Die BDP-Fraktion wird der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zustimmen und beantragt Ihnen, dies ebenfalls zu tun. Wir werden in allen Punkten der Kommissionsmehrheit folgen, und ich werde nicht mehr bei jedem einzelnen Artikel das Wort ergreifen.
Am 5. Juni 2005 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin gutgeheissen. Nun haben die Durchführungsbestimmungen nicht den gewünschten Erfolg gebracht; insbesondere beim polizeilichen Informationsaustausch blieben Verzögerungen und Behinderungen bestehen. Diese Probleme, aber auch die aktuelle Gefährdung durch Terrorismus haben die EU zur Verabschiedung eines neuen Konzepts gebracht, welches den internationalen polizeilichen Informationsaustausch erheblich vereinfachen und verbessern soll. In einem raschen und unbürokratischen Verfahren sollen [PAGE 678] Strafverfolgungsbehörden Informationen und Erkenntnisse über schwere Straftaten austauschen können. Gemäss Schengen-Abkommen ist auch die Schweiz verpflichtet, solche Änderungen zu übernehmen.
Die BDP-Fraktion hält dabei insbesondere folgende Punkte für wichtig:
1. Die Schweiz konnte erfolgreich bei dieser Weiterentwicklung des Schengen-Acquis mitarbeiten. Von ihr beantragte Änderungen fanden Aufnahme in den Rahmenbeschluss.
2. Im Rahmenbeschluss werden vollzugsorientiert diejenigen Behörden klar definiert, die untereinander vereinfacht Informationen austauschen können.
3. Mit Ausnahme der spontanen Informationsvermittlung gemäss Artikel 7 stützt sich der Informationsaustausch auf die geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen der Datenbearbeitung und des Datenaustauschs. Es werden insbesondere keine neuen Zugriffs- und Weitergaberechte begründet; mit anderen Worten: Die Schweiz stellt nur Informationen zur Verfügung, die in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeholt, gespeichert und übermittelt wurden und auf die ohne Anwendung von Zwangsmassnahmen zugegriffen werden kann. Es werden also keine neuen Bearbeitungsrechte geschaffen. Auch beim Rahmenbeschluss bestimmt sich somit der genaue Umfang der Zusammenarbeit anhand des nationalen Rechts, und die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden werden nicht erweitert. Schliesslich wird auch unsere gesetzlich festgelegte Kompetenzverteilung zwischen Justiz- und Polizeibehörden nicht verändert. Vielmehr werden mit dem Rahmenbeschluss die Form- und Verfahrensvorschriften präzisiert und die Modalitäten geregelt, die bestimmen, wo die Vereinfachung des Informationsaustauschs erreicht werden soll.
Die BDP erachtet die Weiterentwicklung insgesamt für nötig und sinnvoll. Wir begrüssen deshalb auch das Prinzip der Gleichbehandlung in Bezug auf die Bedingungen des Informationsaustauschs von in- und ausländischen Ersuchen, wonach der Informationsaustausch mit Schengen-Staaten dem innerstaatlichen Austausch von Informationen gleichgesetzt wird. Gerade in der heutigen Zeit braucht es eben rasche, grenzüberschreitende Möglichkeiten, um Erfolg zu haben, um Erfolg haben zu können. In diesem Zusammenhang ist es uns aber auch wichtig festzuhalten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nur da gilt, wo spezialgesetzlich oder staatsvertraglich überhaupt ein Informationsaustausch vorgesehen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt und in diesem klar definierten und begrenzten Rahmen - und damit komme ich zur erwähnten Ausnahme gemäss Artikel 7 - können wir auch der nötigen materiellen Neuregelung des Schweizer Rechts zustimmen. Das heisst, dass der Informationsaustausch zur Pflicht wird, wenn angenommen werden muss, dass Informationen zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten dienen könnten - dies umso mehr, als Daten auch in solchen Fällen nur unter Einhaltung des Rechtmässigkeitsprinzips bekanntgegeben werden dürfen, also auch jeglicher Austausch von Informationen nach den in diesem Gesetz festgelegten Massnahmen auf einer Rechtsgrundlage beruhen muss. Im Weiteren - und auch das möchten wir ausdrücklich betonen - müssen beim Datenaustausch immer auch die Prinzipien der Zweckbindung, der Verhältnismässigkeit und der Genauigkeit beachtet werden. Das vorliegende Gesetz schafft schliesslich auch weder neue Datenbanken noch zusätzliche Kanäle für den Informationsaustausch. Es ist unseres Erachtens selbstverständlich, dass die Schweiz unter diesen Voraussetzungen der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zustimmen soll, liegt doch diese auch in unserem ureigenen Interesse. Allfällige Fälle von Missbrauch sind zudem bereits unter geltendem Recht geregelt.
Abschliessend möchte ich festhalten, dass die BDP insbesondere auch die Erarbeitung eines Handbuchs für die involvierten Behörden begrüsst. Damit wird auch der Forderung der Kantone Rechnung getragen, dass der Bund sie bei der Umsetzung unterstützen müsse. Die BDP begrüsst das Vorgehen des Bundesrates, sämtliche relevanten Bestimmungen in einem neuen Gesetz zu verankern und abschliessend zu regeln. Dies ermöglicht den Anwendern, sich auf einen umfassenden, übersichtlichen Gesetzestext abstützen zu können. Wir teilen aber auch die Meinung des Bundesrates, dass es nicht Ziel dieser Vorlage ist oder sein kann, den ganzen Bereich der Amtshilfe jetzt einheitlich zu kodifizieren und bestehende Gesetzeslücken zu schliessen; ein solches Vorgehen würde den Rahmen sprengen. Vielmehr soll das neue Bundesgesetz auf das Wesentliche und Machbare fokussiert werden.
In diesem Sinn wird die BDP-Fraktion dem Bundesbeschluss und dem Bundesgesetz zur Vereinfachung des Informationsaustausches zwischen Strafverfolgungsbehörden zustimmen.