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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-04-28

Wortprotokoll

Der Antrag der Minderheit I (Schwander) möchte Artikel 7 und die dort enthaltene Pflicht zum spontanen Informationsaustausch streichen.

Zunächst einmal ist zu betonen, dass mit dieser Erweiterung des Schengen-Acquis nicht nur ein Geben, sondern auch ein Nehmen verbunden ist, wie das eben so ist bei Verträgen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Gehen wir davon aus, die Polizei eines anderen Schengen-Staates verfüge über Hinweise, dass möglicherweise ein aus einem Drittstaat kommender gefährlicher Schwerverbrecher über den Flughafen Zürich in die Schweiz einreisen könnte. Dass die anderen Schengen-Polizeien bei Vorliegen eines derartig schwerwiegenden Hinweises im Zweifelsfall zu einer spontanen Information der Schweiz verpflichtet sind, kann uns doch an sich nur zum Vorteil gereichen. Und dass die Schweiz in einem analog schweren Fall ebenso handeln müsste, erscheint mir auch selbstverständlich. Somit ist nicht einzusehen, weshalb wir Artikel 7 streichen sollten, zumal das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Zentralstellengesetz diese spontane Information ja auch vorsehen und wir mit dieser Einrichtung keine negativen Erfahrungen gemacht haben.

Ganz abgesehen davon stellt Artikel 7 des Rahmenbeschlusses eine Vorgabe dar, welche wir durch das Schengen-Informationsaustausch-Gesetz gar nicht ausschliessen können. Artikel 7 des Rahmenbeschlusses verweist ausdrücklich auf die Massgeblichkeit der Modalitäten des nationalen Rechts. Ich verweise diesbezüglich auf die Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c und 13 Absatz 2 Buchstabe a des Zentralstellengesetzes und auf Artikel 350 Absatz 2 StGB. Diese Normen unseres internen Rechts stellen sicher, dass nur bei einer hinreichenden, konkreten Verdachtslage spontan informiert werden darf. Im erwähnten Beispiel wären diese Voraussetzungen erfüllt. Bei vager Verdachtslage oder auch bei Bagatellfällen ist die spontane Information gesetzlich ausgeschlossen. Ich sehe daher nicht ein, weshalb Artikel 7 des Rahmenbeschlusses mit den Interessen der Schweiz, mit unseren Sicherheitsinteressen, kollidieren sollte, und ich beantrage Ihnen daher, den Antrag der Minderheit I (Schwander) abzulehnen.

Zum Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer), über die Anwendung der spontanen Amtshilfe sei jährlich ein Bericht zu erstellen: Wenn Sie diesem Antrag zustimmen wollen, wenn Sie einen solchen Bericht haben wollen, werden wir diesen erstellen. Ich möchte Sie dann aber bitten, die Erstellung dieses Berichtes dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zu übertragen, zumal ein solcher Bericht ohne die entsprechenden Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten ja keinen Sinn machen würde.