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AB 96588

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-04-28

Wortprotokoll

Wir haben uns heute nochmals mit der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zu befassen. Sie erinnern sich sicherlich: Der Nationalrat hat am 17. Dezember 2008 mit 97 zu 92 Stimmen beschlossen, auf die Änderung des BWIS nicht einzutreten. Damit hat der Nationalrat die erste Beratung in der Sache abgeschlossen. Die Vorlage ist dann zur Erstberatung an den Ständerat gegangen. Der Ständerat wiederum hat am 3. März 2009 Eintreten auf die Vorlage und Rückweisung an den Bundesrat beschlossen. Dabei entspricht der Text des vom Ständerat beschlossenen Rückweisungsantrages im Übrigen - das sei der Vollständigkeit halber erwähnt - dem ursprünglichen Rückweisungsantrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates, der mit dem Nichteintretensbeschluss dann aber obsolet geworden ist.

Für die Kommission für Rechtsfragen stellte sich damit zuerst die formale Frage des Vorgehens in einem Fall, in dem ein Rat Nichteintreten beschliesst, der andere dann aber auf das Geschäft eintritt und es zurückweist. Wir haben uns in der Kommission dabei auf ein Rechtsgutachten des Rechtsdienstes der Parlamentsdienste gestützt, auf eine rechtliche Beurteilung vom 17. Mai 2006. Damals ging es um die Bundesbeteiligung an der Swisscom. Der Rechtsdienst stellte damals fest, dass der Grundsatz der Gleichberechtigung der beiden Räte besagt, dass ein Nichteintretensbeschluss in einem Rat das Recht des anderen Rates auf Beratung der Vorlage nach den Artikeln 74ff. des Parlamentsgesetzes nicht einschränken kann. Er kann also eintreten, die Detailberatung durchführen oder eben die Vorlage zurückweisen. Artikel 75 des Parlamentsgesetzes, der die Rückweisung regelt, besagt, dass ein Rat einen Erlassentwurf, auf den er eingetreten ist, zurückweisen kann. Artikel 87 Absatz 1 wiederum hält fest, dass dann, wenn ein Rat einen Beratungsgegenstand gesamthaft an den Bundesrat zurückweist, dieser Rückweisungsbeschluss an den anderen Rat gehen muss. Absatz 2 hält fest, dass dann, wenn der andere Rat - das wären wir - dem Rückweisungsbeschluss nicht zustimmt, die Rückweisung wirksam wird, wenn der erste Rat - das wäre hier der Ständerat - daran festhält.

Diese rechtliche Interpretation war in der Kommission für Rechtsfragen etwas umstritten. Wir sind dieser Interpretation aber mehrheitlich gefolgt, eben gemäss dem Grundsatz, dass die beiden Kammern gleichberechtigt sind und in Bezug auf einen Beratungsgegenstand die gleichen Rechte haben. Damit müssen wir heute nur beschliessen, ob wir gegen die Rückweisung sind oder ob wir dem Rückweisungsbeschluss des Ständerates folgen. Wenn Sie mehrheitlich gegen Rückweisung stimmen, geht das Geschäft wieder an den Ständerat, und er berät dann darüber, ob er an der Rückweisung festhält oder nicht. Wenn Sie dem Ständerat folgen und mehrheitlich für Rückweisung stimmen, dann geht das Geschäft mit dem Auftrag, wie ihn der Ständerat formuliert hat, an den Bundesrat zurück. Damit möchte ich festhalten: Es stellt sich nur die Frage, ob wir die Vorlage zurückweisen oder nicht, und nicht die Frage, ob wir darauf eintreten sollen oder nicht, denn das haben wir bereits beschlossen.

Materiell hat die Kommission mit 17 zu 6 Stimmen Zustimmung zur Rückweisung beschlossen. Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass in Bezug auf die Revision des BWIS Handlungsbedarf besteht. Der Bundesrat stellte in den Beratungen eine grundlegende Überarbeitung der Vorlage und auch eine Zusatzbotschaft in Aussicht. Als neues Element wurden von Bundesrat Maurer die Empfehlungen der GPK in Bezug auf die Personensicherheitsüberprüfungen aufgrund des Falls Nef vorgebracht. Er sagte ferner, dass sich allenfalls auch aus der Zusammenlegung des Auslandnachrichtendienstes mit dem Inlandnachrichtendienst ein Handlungsbedarf ergeben könnte.

Anders sah es die Kommissionsminderheit. Sie hielt an der Ansicht fest, dass die vorgesehene Ausdehnung der geheimdienstlichen Tätigkeit nicht ohne Eingriffe in die Grundrechte erfolgen könne. Der beste Grundrechtsschutz sei ein Verzicht auf diese Revision. Die Kommissionsminderheit stellte fest, dass sich an dieser Sachlage seit dem 17. Dezember 2008 nichts geändert habe.

Die klare Mehrheit der Kommission ersucht Sie nun, dem Rückweisungsbeschluss des Ständerates zuzustimmen. Das ist die Frage, über die Sie heute befinden müssen.