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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-04-29

Wortprotokoll

Monsieur Favre hat zu Recht gesagt, dass Artikel 16a das Herz der Vorlage ist; hier geht es effektiv um den Grundsatz, dass neben Produkten, die den schweizerischen Vorschriften entsprechen, eben auch solche eingeführt werden dürfen, die in der EG rechtmässig im Verkehr sind - gestützt auf das harmonisierte Recht oder eben auch gestützt auf das nationale Recht - und gemäss dem Cassis-de-Dijon-Prinzip europäisch korrekt in Verkehr gebracht werden.

Der Antrag der Minderheit Schelbert entspricht tatsächlich dem Status quo. Die Minderheit Schelbert will das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht. Insofern würde bei Annahme dieses Minderheitsantrages die gesamte Vorlage eigentlich keinen Sinn machen; Frau Fässler hat das zu Recht dargelegt.

Zum Befinden einiger, dass das Sicherheitsniveau gesenkt werde, nochmals der Hinweis, dass wir Ihnen ja gleichzeitig das Produktesicherheitsgesetz vorgelegt haben. Mit der Totalrevision des heutigen Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten bringen wir über die allgemeine Produktesicherheit ja eine Angleichung an die EG-Richtlinie. Damit wird gewährleistet, dass im Bereich der Sicherheit von Konsumprodukten die Anforderungen in der Schweiz und in der EG identisch sind. Im gesamten Bereich der Sicherheit muss sich der Verwender in der Schweiz wie derjenige im Ausland verhalten und die Gewähr bieten, dass die Produkte einem einheitlich hohen Sicherheitsniveau entsprechen und entsprechend produziert werden; er muss sich sogar darum kümmern, dass er auch im Rahmen der Marktüberwachung diese Sicherheit verfolgt. Wie ich schon gesagt habe, ist das gegenüber heute eine klare Verbesserung bezüglich der Produktesicherheit.

Wenn Sie hier jetzt noch die Meinung vertreten, wir hätten eine Senkung des Niveaus in anderen Bereichen, bin ich damit nicht einverstanden. Wir haben bei denjenigen Bereichen des Umweltschutzes, bei denen wir gefunden haben, dass wir zum Teil ein anderes, ein höheres Schutzniveau haben, eine Ausnahme gemacht. Ich möchte nochmals die Brenner und Heizkessel in Bezug auf die Luftverschmutzung erwähnen; dort haben wir in der Schweiz ganz klar ein höheres Schutzniveau, und dieses wurde als Ausnahme beibehalten. Es ist so: Wenn Sie weitere Ausnahmen wollen oder gewollt hätten, so steht es Ihnen frei oder hätte es Ihnen freigestanden, diese Liste der Ausnahmen halt wieder zu verlängern. Es hat sich diesbezüglich aber niemand gemeldet und gesagt: Hier geben wir ein Schutzniveau auf. Insofern ist das für mich nicht ganz nachvollziehbar.

Wenn wir hier mit der Minderheit Schelbert nur noch den harmonisierten Bereich hätten, so entspräche das praktisch dem Status quo. Wie ich dargelegt habe, sind rund 70 Prozent der technischen Vorschriften eh harmonisiert. Sie hätten dann aber gerade den Vorteil des Inverkehrbringens von Produkten, die nationalen Vorschriften entsprechen, nicht.

Für den Antrag Parmelin, der eine Ausnahme für Lebensmittel und Rohstoffe einbringen möchte, habe ich Verständnis. Aber auch dieser Antrag ist eben nicht durchdacht. Wir haben im Bereich der Lebensmittel einen Teil, der harmonisiert ist; das betrifft etwa Schokolade, Konfitüre oder Fruchtsäfte. Es gibt dann wiederum Lebensmittel, bei denen EU-weit eine teilweise Harmonisierung besteht, indem etwa das Hygienerecht für die ganze EU geregelt ist oder indem es Regelungen für Rückstände oder die Verwendung der zulässigen Zusatzstoffe gibt. Wir haben schliesslich Bereiche, die gar nicht geregelt sind, etwa im Bereich der Brotprodukte. Hier haben wir also ein Pelemele. Dass es für die Schweiz nicht zu einem Problem wird, haben wir ja gerade dadurch aufgefangen, dass wir eine Bewilligung einverlangen; Lebensmittel, die nicht den schweizerischen Vorschriften entsprechen, werden vom Bundesamt für Gesundheit daraufhin kontrolliert, ob sie öffentlichen Interessen der Schweiz, vor allem natürlich im Gesundheitsbereich, zuwiderlaufen. Ich glaube, dass insofern das Anliegen von Herrn Parmelin weitgehend erfüllt ist, indem erstens der nichtharmonisierte Bereich durch das EU-Recht eingeschränkt ist und indem es zweitens durch das generelle Erfordernis einer Bewilligung eine Schwelle gibt, die dazu führt, dass jedes Produkt beim Erstimport in die Schweiz einer Kontrolle unterliegt.

Es ist daher nicht logisch, gewisse Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz im Grundsatz selber, in Artikel 16a Absatz 1, zu verankern, weil das dann in den Absätzen 2 und 3 und in Artikel 16c passiert. Dieser Grundsatz wurde sowohl im Ständerat wie auch in Ihrer Kommission des Langen und Breiten diskutiert.

Ich empfehle Ihnen daher sehr, der Linie der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit sowie den Einzelantrag Parmelin abzulehnen.