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preparatory:AB 96693

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-04-29

Wortprotokoll

Wir haben im Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse eine generelle Klausel, nämlich den Schutz der öffentlichen Interessen. Der Schutz der Gesundheit fällt darunter. Für den Fall, dass sich ein Produkt als gefährlich erweisen sollte, verweise ich darauf, dass wir eine Ausnahmebestimmung in [PAGE 704] Artikel 16a Absatz 2 haben. Der Bundesrat hat die Kompetenz, bei solchen Produkten zum Schutz der Schweizerinnen und Schweizer eine Ausnahme zu beschliessen. Ich nehme an, dass er bei einem solchen Gefährdungspotenzial von dieser Kompetenz Gebrauch machen wird.