Theiler Georges · Nationalrat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-04-29
Wortprotokoll
Es freut mich, dass Sie trotz technischen Hindernissen so zahlreich im Saal anwesend sind. Es freut mich auch, dass wir eine Bundesratsvertretung hier haben. Mein Berichterstatterkollege aus dem Wallis kommt etwas später. Gut, ich beginne jetzt einmal, wie das die Frau Präsidentin wünscht. Eigentlich [PAGE 698] könnten wir aber auch zur Gesamtabstimmung übergehen, und dann könnten wir mit jenen flotten Kolleginnen und Kollegen, die da sind, auch zum Kaffee gehen.
Wir sprechen heute über ein Paket von drei Vorlagen, nämlich über das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse und über das Produktesicherheitsgesetz und - Sie stellen das auf der Fahne fest - auch noch über eine Motion der WAK des Ständerates, nämlich über die "Bereinigung der Spezialgesetzgebung im Bereich der Produktesicherheit". Das Hauptgeschäft, das wir heute beraten, ist allgemein unter dem Titel "Cassis de Dijon" bekannt. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip kennen viele nicht, aber es wird in der EU seit 1979 angewendet; es geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs zurück. Der Entscheid besagt, dass der Cassis de Dijon - das ist ein französischer Likör, für jene, die ihn nicht kennen -, nachdem er in Frankreich rechtmässig in Verkehr gebracht worden ist, auch in Deutschland in Verkehr gebracht werden darf, obwohl er den Mindestalkoholgehalt für Likör, der in Deutschland vorgeschrieben ist, nicht erreicht. Der Europäische Gerichtshof berief sich bei diesem Urteil auf das in der EU verankerte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und des erleichterten Marktzugangs. Das war sozusagen die Geburt des Cassis-de-Dijon-Prinzips.
Wenn die Schweiz nun das Cassis-de-Dijon-Prinzip übernehmen will, kann sie das auch einseitig tun. Das bedeutet Folgendes: Die Schweiz entscheidet, dass sämtliche Produkte, die in einem EU-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr gebracht worden sind - das ist wichtig -, in die Schweiz importiert werden dürfen, und zwar auch dann, wenn ein Produkt nicht den schweizerischen technischen Vorschriften entspricht. Dies gilt sowohl für Produkte, deren Vorschriften innerhalb der EU-Mitgliedstaaten harmonisiert sind, wie auch für nichtharmonisierte Produkte. Die Schweiz hat in der Vergangenheit verschiedene Produktevorschriften harmonisiert. Dieser Prozess soll unabhängig von den heutigen Beschlüssen weitergehen.
Was bringt uns die Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse materiell? Der Bundesrat beziffert das Einsparpotenzial - Sie sehen das in der Botschaft - auf über 2 Milliarden Franken oder auf 0,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts. Die Vorlage, das kann man durchaus so sagen, ist also ein wesentliches Konjunkturpaket und darf auch so verstanden werden. Die Preisunterschiede zwischen hiesigen Produkten und Importprodukten aus der Europäischen Union sind beträchtlich, im Baubereich - den kenne ich direkter - betragen sie bis zu 30 Prozent, im Bereich der Gesundheitspflege sind die Dimensionen ähnlich.
Die einseitige Marktöffnung ist trotz ihres Einsparpotenzials nicht unproblematisch und unumstritten; das konnten Sie den Unterlagen für die Kommissionssitzungen, aber natürlich auch den Diskussionen in ihrem Umfeld entnehmen. Die Konsumenten möchten zwar mehr Auswahl, mehr Wettbewerb und logischerweise auch günstigere Preise. Gleichzeitig wollen sie aber nicht auf Sicherheit sowie Qualität verzichten, und sie wollen natürlich auch Transparenz haben. Die Unternehmen in der Schweiz wiederum können dank günstigeren Importen ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Gleichzeitig fühlen sie sich aber durch die zusätzlichen Importmöglichkeiten einem verstärkten Wettbewerbsdruck ausgesetzt und unter Umständen sogar etwas diskriminiert. All diesen Bedenken gilt es bei dieser Vorlage Rechnung zu tragen.
Die Vorlage, wie sie aus dem Ständerat hervorgegangen ist und wie auch Ihre Kommission sie Ihnen heute unterbreitet, versucht, diesen unterschiedlichen und zum Teil eben auch widersprüchlichen Bedürfnissen möglichst gerecht zu werden. Deshalb enthält sie auch Massnahmen zur Vermeidung der Diskriminierung von Schweizer Herstellern sowie Ausnahmebestimmungen, mit denen auf die Befindlichkeiten und auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Bevölkerung eingegangen wird.
Die einseitige Marktöffnung gegenüber der Europäischen Union soll schliesslich auch durch die Übernahme der entsprechenden Sicherheitsbestimmungen in der EG ergänzt werden. Das Produktesicherheitsgesetz, das ist das zweite Gesetz, das wir heute diskutieren, ist nämlich komplementär zur Revision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse zu verstehen. Die beiden Vorlagen bilden zwar nicht juristisch, aber politisch eine Einheit.
Beim dritten Element, das wir heute diskutieren, der Motion der WAK des Ständerates, geht es darum, nach Bereinigung der Spezialgesetzgebung im Bereich der Produktesicherheit Doppelspurigkeiten zu beseitigen. Ziel ist es, eine Vereinfachung für unsere Wirtschaft zu erreichen. Die Motion wird fünf Gesetzesänderungen auslösen.
Was hat Ihre Kommission an ihrer Sitzung beschlossen? Die WAK empfiehlt Ihnen Eintreten auf die beiden Gesetze, und sie empfiehlt Ihnen, die Motion gemäss dem Antrag des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates anzunehmen. Das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse wurde mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen, das Produktesicherheitsgesetz mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung. Beim Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse gab es zwei Rückweisungsanträge; beide wurden abgelehnt, der Rückweisungsantrag Rennwald mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Rückweisungsantrag Kaufmann mit 14 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Der Rückweisungsantrag Rime beim Produktesicherheitsgesetz wurde mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Die Rückweisungsanträge - ich gehe jetzt noch kurz auf sie ein - werden unterschiedlich begründet. Zum einen will die SVP-Fraktion bzw. die Minderheit II (Kaufmann) keine Diskriminierung von Inländern; man solle die Inländerdiskriminierung beseitigen. Ich meine, dass die Kommission den Anliegen von Herrn Kaufmann weitestgehend entgegengekommen ist, indem sie den Antrag Baader Caspar angenommen hat. Der Antrag, den Herr Baader eingereicht hatte, wurde von der Verwaltung überarbeitet und ist jetzt in die Fahne eingeflossen. Damit wäre eigentlich dem Anliegen - die Kommission hat diesem Antrag praktisch einstimmig zugestimmt - genügend Rechnung getragen.
Zum Rückweisungsantrag der Minderheit I (Rennwald): Herr Rennwald will das Cassis-de-Dijon-Prinzip auf Gegenseitigkeit einführen. Diese Lösung kommt einer Ablehnung der Vorlage faktisch sehr, sehr nahe. Zum einen würde die Rückweisung natürlich eine zeitliche Verzögerung bewirken; ich denke, es würde Jahre dauern, bis wir da irgendwelche Lösungen hätten. Damit kämen die Vorteile, welche ja gerade in der heutigen Zeit für unsere Bevölkerung so wichtig sind, viel zu spät zum Tragen. Zum anderen wäre es wohl illusorisch zu glauben, dass die Europäische Union mit mehreren Hundert Millionen Menschen ausgerechnet die technischen Vorschriften eines Kleinstaates wie der Schweiz übernehmen würde. Da könnten wir wahrscheinlich jahrelang verhandeln, es würde trotzdem kaum eintreffen. Es ist wohl klüger, wenn wir das einseitig tun, dann haben wir auch das Heft in der Hand; wir können dann allenfalls auch wieder auf diese Beschlüsse zurückkommen. Wenn das Prinzip gegenseitig gilt, sind wir natürlich auch den Bedingungen ausgesetzt, die in den Verträgen ausgehandelt worden sind.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, beiden Vorlagen zuzustimmen, also die Rückweisungsanträge selbstverständlich abzulehnen, und dann die Motion des Ständerates zur Bereinigung der Spezialgesetzgebung im Bereich der Produktesicherheit anzunehmen.