Lexipedia

Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-05-27

Wortprotokoll

Ich schlage Ihnen mit meiner Minderheit vor, bei Artikel 2 die Ausnahme zu streichen, welche die Kommissionsmehrheit vorschlägt.

Worum geht es? Die Buchpreisbindung muss umfassend sein. Sie umfasst nach dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit den elektronischen Handel im Inland; sie umfasst den nichtelektronischen Handel im Inland; und sie umfasst den nichtelektronischen Handel aus dem Ausland. Einzig für den elektronischen Handel aus dem Ausland soll nach dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit eine Ausnahme gemacht werden. Das ist unlogisch; und es wäre diskriminierend, namentlich gegenüber allen inländischen Anbieterinnen und Anbietern, wenn man eine solche Ausnahme vorsehen würde.

Der elektronische Handel kann kein Grund sein, eine Ausnahme zu machen, sonst dürfte man auch den elektronischen Handel im Inland nicht erfassen. Beim nichtelektronischen Handel gibt es auch keinen Grund für eine Ausnahme, er wird ja ohnehin generell erfasst. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die Kommissionsmehrheit ausgerechnet für den elektronischen Handel aus dem Ausland eine Ausnahme machen möchte. Konkret würde das, auf die Ostschweiz bezogen, bedeuten, dass beispielsweise der [PAGE 864] elektronische Handel von St. Gallen aus erfasst würde, der elektronische Handel von Konstanz oder von Bregenz aus der Buchpreisbindung aber nicht unterstehen würde - was absurd wäre, die Regelung der Buchpreisbindung unterlaufen würde und gegenüber allen inländischen Anbieterinnen und Anbietern diskriminierend wäre.

Die Kommissionsmehrheit begründet diese Ausnahme des elektronischen Handels aus dem Ausland im Bericht, der Botschaftscharakter hat, mit drei Argumenten:

Erstens befürworte die Mehrheit den aus dieser Ausnahme entstehenden Preisdruck auf die Schweizer Preise. Das ist ein Argument, das gegen die Buchpreisbindung überhaupt spricht. Mit dem Eintretensentscheid haben Sie aber zum Ausdruck gebracht, dass in der Schweiz wieder eine Buchpreisbindung entstehen soll, genauso wie in den uns umgebenden Ländern. Das erste Argument der Kommissionsmehrheit ist in diesem Sinne also ein Argument, das gegen jede Regulierung sprechen würde, und diese Absicht ist mit dem Eintretensentscheid nun eben gerade dementiert worden.

Es wird zweitens behauptet, dass der Einbezug des elektronischen Handels aus dem Ausland schwierig umzusetzen wäre. Auch das ist kein Argument, sonst dürfte man ja auch den nichtelektronischen Handel aus dem Ausland oder den elektronischen Handel im Inland nicht einbeziehen. Es ist so, dass hier durchaus gerichtliche Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Es ist klar: Wer kommerziell mit Büchern handelt, wird sich regulär verhalten müssen, und das gilt logischerweise auch für jene, die Bücher aus dem Ausland elektronisch anbieten. Es gibt also kein Problem in der Umsetzung, sie ist nicht problematischer als die Umsetzung der übrigen einbezogenen Handelsformen.

Es gebe drittens angeblich ein Problem der Kompatibilität mit dem Europarecht. Das ist ein Argument, das auch Frau Bundesrätin Leuthard absurderweise immer wieder ins Spiel gebracht hat, aber Cassis-de-Dijon-Prinzip, Freihandelsabkommen usw. spielen hier keine Rolle. Wir sind in der Schweiz autonom, für das Kulturgut Buch die Regelung zu treffen, die wir wollen. Die Nation Schweiz, unser Land, hat das Recht und die Möglichkeit, hier die passende Regelung zu treffen, und zwar genauso, wie Deutschland dieses Recht hat, wie Frankreich dieses Recht hat, wie Österreich dieses Recht hat. Diese Länder machen ja davon Gebrauch, für die Bücher, die in diesen Ländern verkauft werden, die Regelung zu treffen, die sie für richtig halten. Genau dasselbe muss für die Schweiz gelten; auch sie kann die passende Regelung treffen. Das dritte Argument ist in diesem Sinn also kein taugliches, kein passendes Argument für diese Ausnahme für den elektronischen Handel aus dem Ausland. Wenn wir eine wirksame Regelung haben wollen, ist es logisch, auch diesen Handel mit einzubeziehen.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit zu folgen und die Ausnahme zu streichen.