Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2009-05-27
Wortprotokoll
Aus Gründen der Freiheit sind wir prinzipiell gegen die Einschränkung der Werbung in privaten Medien. Dies gilt für den Alkohol ebenso wie für die politischen Parteien und für politische Bekenntnisse, aber eben auch für religiöse Bekenntnisse. Ich ersuche Sie daher, Artikel 10 Litera e zu streichen und damit die Bewerbung von religiösen Bekenntnissen und den sie vertretenden Institutionen und Personen zuzulassen.
Warum setze ich mich für die Werbefreiheit auch der religiösen Bekenntnisse ein? Ich bin gewiss nicht frömmer als der Durchschnitt der Leute in diesem Saal. Sie kennen mich nicht als bekennenden Religiösen, als Erweckten oder gar als Heuchler, aber es geht hier um Grundsätzliches. Religionsfreiheit ist in der Schweiz ein Freiheitsrecht, das sich einreiht in die Grundrechte, wie sie in der Bundesverfassung verankert sind. Die Religionsfreiheit ist hierzulande in Artikel 15 der Bundesverfassung geschützt, übrigens auch - dies für die Internationalisten - im Uno-Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte, Artikel 18, oder in der EMRK, Artikel 9.
Selbstverständlich umfasst dieses Grundrecht auch das Recht, für seinen Glauben zu missionieren, auf andere Menschen zuzugehen, sie zu überzeugen und für die eigene religiöse Überzeugung zu werben.
Auch in diesem Fall dürfen wir mit mündigen, aufgeklärten Werbekonsumenten rechnen, die mit dem Gebotenen durchaus kritisch umgehen. Was in unserer Bundesverfassung ausdrücklich geschützt ist, kann man mit einzelnen Gesetzen oder dem vorliegenden Media-Abkommen nicht einfach aushebeln. Dennoch soll nun die religiöse Werbung genau wie jene für Alkohol und Politik verboten werden, als ob sie an sich für die Konsumenten ungesund, zersetzend oder gefährlich wäre.
Selbstverständlich gibt es auch hier Einschränkungen, die gesetzlich vorgesehen sind und unsere demokratische Ordnung schützen, etwa bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Menschenrechte, bei Aufrufen zur Gewalt oder anderen rechtswidrigen Akten, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer. In Fragen der Sonderfriedhöfe oder der Schuldispense aus religiösen Gründen [PAGE 891] sind wir richtigerweise zurückhaltend und gewähren keinen generellen Anspruch.
Man komme mir jetzt nicht mit der Minarett-Initiative, wo es nicht um die Religionsausübung, den Gottesdienst, die Riten, den Unterricht usw. geht, sondern um die Grundfrage, ob der früher oder später mit dem Minarett verbundene Gebetsaufruf per Ausrufer oder Lautsprecher, der alle betrifft, akzeptiert werden soll oder nicht.
Aus sachlichen, rechtlichen und politischen Gründen ersuche ich Sie, die religiöse Werbung zuzulassen und sie gegenüber anderer Werbung nicht zu diskriminieren.