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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-08

Wortprotokoll

Die Massnahmen zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen sind im Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geregelt und seit dem 1. Januar 2007 in Kraft. Gegenüber Personen, die sich anlässlich einer Sportveranstaltung gewalttätig verhalten haben, stehen die Massnahmen Rayonverbot, Ausreisebeschränkungen, Meldeauflage und Polizeigewahrsam zur Verfügung. Die Massnahmen Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam sind bis Ende 2009 befristet.

Am 15. November 2007 genehmigte die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen und unterbreitete dieses dann den Kantonen zur Ratifizierung. Dieses Konkordat tritt nun auf den 1. Januar 2010 in Kraft, es bildet die definitive Grundlage für die bis anhin befristeten Massnahmen.

Der Vollzug der gegenwärtig im BWIS verankerten und ab 2010 teilweise neu im Konkordat geregelten Massnahmen obliegt, mit Ausnahme des vom Bund geführten Informationssystems Hoogan und der Ausreisebeschränkungen, grundsätzlich den Kantonen. Die Massnahmen sind als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Instrumente konzipiert, das heisst, dass ausser für die Ausreisebeschränkung die Polizeibehörden als verfügende Behörden infrage kommen.

Besonders einschränkende Massnahmen wie Meldeauflage oder Polizeigewahrsam dürfen erst dann getroffen werden, wenn sich die milderen Mittel wie beispielsweise das Rayonverbot als unwirksam erwiesen haben. Dieses kaskadenartige Konzept stellt sicher, dass die Massnahmen verhältnismässig angewendet und die mit ihnen erfolgenden Grundrechtseingriffe auf das notwendige Minimum beschränkt werden. Aus diesem Konzept erklärt sich auch, weshalb die Massnahmen Polizeigewahrsam und Meldeauflage bisher zurückhaltend bzw. zum Teil gar nicht verfügt wurden. Zur Frage, ob und wie häufig gegen das Rayonverbot verstossen wird, sodass einschneidendere Massnahmen nötig werden, lässt sich aufgrund der erst zweijährigen Geltungsdauer dieser Regelung noch keine hinreichend bestimmte Aussage machen. Massnahmen wie die Anzeige beim Arbeitgeber eines Gewalttäters oder die Veröffentlichung von Fotos unidentifizierter Gewalttäter sind im BWIS nicht vorgesehen und bleiben unter Wahrung der verfassungsmässigen Schranken dem kantonalen Recht vorbehalten. Es ist jedoch wichtig, dass die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten diskutiert werden.