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Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2009-06-09

Wortprotokoll

Zumindest hat Herr Freysinger endgültig seine schriftstellerischen Qualitäten bewiesen. Dennoch muss man der Initiative gerecht werden: Sie ist zustande gekommen, das heisst, dass sehr viele Menschen um das Wohl der Tiere besorgt sind und das Gefühl haben, deren Rechte seien zu wenig gut geschützt. Die Initiative verlangt denn auch, dass wir Tierschutzanwältinnen und Tierschutzanwälte einführen, welche die Stellung der geschädigten Tiere im Strafverfahren verbessern und einer Bagatellisierung von Verstössen gegen das Tierschutzrecht entgegenwirken. Zu diesem Zweck soll Artikel 80 der Bundesverfassung ergänzt werden.

Sie haben, auch in dieser Session, schon über diverse Bereiche diskutiert, bei denen Sie der Meinung sind, dass die heutige Strafgesetzgebung oder deren Vollzug nicht genügen: Sie verlangen verschärfte Strafen gegen Raser, und Sie haben generell im Strafrecht zu härteren Mitteln gegriffen. Was ich nicht akzeptieren kann, ist der pauschale Vorwurf von Nationalrat Geri Müller, dass in diesem Bereich die Verwaltung generell nicht funktioniere. Wenn man Verstösse feststellt, ist die Frage, mit welcher Strafe sie belegt werden sollen, schlussendlich immer eine Frage des Masses.

Aktuell sind für das Strafverfahren die jeweiligen Strafprozessordnungen der Kantone massgebend. Voraussichtlich am 1. Januar 2011 wird die vereinheitlichte neue StPO in Kraft treten. Die eidgenössische StPO sieht verschiedene Instrumente vor, die gerade auch im Zusammenhang mit Tierschutzfällen von Interesse sein können. Zu erwähnen ist die Möglichkeit einer auf die Verfolgung von Tierschutzdelikten spezialisierten Staatsanwaltschaft, also einer Spezialisierung, wie wir sie bei Wirtschaftsdelikten und anderen Spezialgattungen des Kriminalrechts kennen. Die Kantone können einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin bestimmen, der oder die sich auf Tierschutzfälle konzentriert und spezialisiert. Wie gesagt worden ist, ist dies in den Kantonen St. Gallen und Aargau bereits heute der Fall. Weiter können die Kantone eine kantonale Behörde bezeichnen, die im Strafverfahren die Interessen der geschädigten Tiere vertritt und Parteirechte im Sinne von Artikel 104 StPO wahrnimmt.

Im Vordergrund stehen hier kantonale Fachstellen für Tierschutz. Nach dem neuen Tierschutzgesetz ist es sogar so, dass jeder Kanton eine solche kantonale Fachstelle einrichten muss. Es wäre somit ein Leichtes, für diese Organe erhöhte Kompetenzen bei der Strafverfolgung von Vergehen im Bereiche des Tierschutzes zu etablieren.

Die Einführung einer Tierschutzanwältin oder eines Tierschutzanwalts wurde in den vergangenen Jahren schon mehrfach diskutiert - auch das wurde gesagt -, etwa im Rahmen der Behandlung zweier Initiativen, bei der Tierschutzgesetzgebung, aber auch bei der StPO. Zuletzt war das Ergebnis dieser Diskussionen immer dasselbe: dass das Parlament die Einführung von Tierschutzanwälten auf Bundesstufe abgelehnt hat.

Im Rahmen der Beratung der Tierschutzgesetzgebung im Jahre 2005 wurde es - wie gesagt - auch abgelehnt, die Kantone zur Einsetzung von solchen Tierschutzanwälten zu verpflichten. Es wurde damals argumentiert, dass es sich um eine Frage handle, die in die Kompetenz der Kantone falle. Bei der Beratung der StPO war erneut dasselbe Thema in der Diskussion, und dieselbe Argumentation wurde erneut von einer Mehrheit des Parlamentes benutzt. Somit gab es auch hier keine Kompromisse gegenüber den Anliegen der Initiantinnen und Initianten.

Der Bundesrat ist auch heute noch der Auffassung, dass eine Verpflichtung zur Einführung von Tierschutzanwälten in unnötiger Weise in die Organisationsfreiheit der Kantone eingreift - dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bisher nur der Kanton Zürich einen Tieranwalt im Sinne der Initiative hat. Im Übrigen kennt auch keiner unserer umliegenden Nachbarstaaten einen Tierschutzanwalt. Eine wirkungsvolle Verfolgung von Personen, die gegen das Tierschutzgesetz verstossen, ist auch für den Bundesrat ein wichtiges Anliegen, ebenso die Verminderung von kantonalen Unterschieden in der Verfolgung von Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung.

Deshalb hat der Bundesrat etwa die Informationen über die artgerechte und professionelle Tierhaltung im vergangenen Jahr stark verbessert, denn das ist die beste Prävention dafür, dass Tiere nicht schlecht behandelt werden. Der Bundesrat geht überdies davon aus, dass die Effizienz der Strafverfolgung mit dem Inkrafttreten der neuen, dann eben vereinheitlichten StPO generell verbessert wird. Dies wird sich auch positiv auf die Strafverfolgung von Tierschutzfällen auswirken.

Wie bei den früheren Diskussionen zur Institution des Tieranwalts will der Bundesrat auch hier darauf hinweisen, dass eine Verpflichtung der Kantone, einen Tierschutzanwalt einzuführen, durchaus auch als Misstrauensbezeugung gegenüber den Kantonen verstanden werden kann. Schliesslich würde eine Regelung auf Verfassungsstufe auch nicht der Systematik der Verfassung entsprechen und einer ganz spezifischen Institution im Strafverfahren einen unverhältnismässigen Stellenwert geben.

Ich möchte Sie weiter daran erinnern, dass das neue Tierschutzgesetz erst seit Herbst 2008 in Kraft ist. Dieses neue Tierschutzgesetz sieht für die Vollzugsbehörden in Artikel 24 neu eine Anzeigepflicht vor. Es gibt also neu ein Obligatorium. Werden von den Vollzugsbehörden heute strafbare, vorsätzliche Verstösse gegen das Tierschutzgesetz festgestellt, so müssen die Behörden neu Strafanzeige erstatten. Von dieser Anzeigepflicht erwarten wir gerade im Hinblick auf einen effektiven Vollzug des Tierschutzgesetzes klar eine Verbesserung.

Wir haben heute rund 700 gemeldete Vergehen gegen die Tierschutzgesetzgebung. Jährlich werden von diesen rund 700 Fällen, die uns bekannt sind, in 600 Fällen auch Strafen ausgesprochen, und zwar von allen Kantonen. Frau Gilli, auch der Kanton Genf hat in den letzten Jahren Vergehen gehabt und Strafen wegen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ausgesprochen.

Das wird inskünftig noch verstärkt der Fall sein, weil hier die Tierschutzgesetzgebung mit der Anzeigepflicht eine klare Verbesserung für die Vollzugsbehörden schafft. Wenn Sie die Daten in der Statistik genauer anschauen, stellen Sie fest, dass das Gros der Verstösse nicht etwa bei den Bauern, sondern bei den Haustieren, bei den Heimtieren zu [PAGE 1151] finden ist. Gerade hier dürfte die Dunkelziffer gross sein. Tierschutz und Tiergesundheit haben gerade in der Landwirtschaft in den letzten Jahren eine grosse qualitative Verbesserung erfahren, deshalb kann man auch nicht sagen, es seien viele Verstösse vorhanden, die nicht geahndet würden. Die Dunkelziffer dürfte, wenn es sie gibt, klar bei den Haustieren und damit bei den Privathaushalten liegen und weniger in den Bereichen, wo professionell Tiere gehalten werden.

Ich möchte auch noch einmal darauf hinweisen, dass das neue Tierschutzgesetz generell eine verstärkte Information der Bevölkerung über Tierschutzfragen vorsieht. Dieser Auftrag wird vom Bundesamt für Veterinärwesen sehr ernst genommen, und er wurde auch bereits umgesetzt.

Noch ein weiteres Element: Wir haben neu auch die Verpflichtung der Ausbildung von Tierhalterinnen und Tierhaltern. Auch das ist ein zentrales Element, weil bessere Kenntnisse der Vorschriften, bessere Kenntnisse dessen, wie man Tiere hält, zu einer Verbesserung der Haltung generell und damit zu einer Verringerung der Missbräuche, der Verletzungen von Tieren führen dürften. Diese präventiven Massnahmen sollen den tiergerechten und verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren stärken und damit Verstösse gegen das Tierwohl, gegen den Schutz der Tiere möglichst verhindern.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, die Tierschutzanwalt-Initiative mit der Empfehlung auf Ablehnung zur Abstimmung vorzulegen.