Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-11
Wortprotokoll
Wie Sie aus der Fahne ersehen können, hat sich der Nationalrat ausser bei zwei Artikeln unserer Fassung angeschlossen. Wie Sie sich erinnern, haben wir Artikel 25bis Absatz 1bis am letzten Montag in diesem Rat abgelehnt; dies weil der Bund mit Artikel 25bis bereits ermächtigt wird, Darlehen zu Selbstkosten an Wasserkraftwerke auszurichten. Es wird somit schon einiges für die Wasserkraft getan. Eine generelle Unterstützung der Wasserkraft für künftige Sanierungen und Investitionen, auch wenn sie an ökologische Bedingungen gebunden sei, so der Ständerat am letzten Montag, sei nicht notwendig.
Der Nationalrat hat nun mit 107 zu 49 Stimmen beschlossen, an einer solchen Bestimmung zur Erneuerung der Wasserkraftwerke festzuhalten. Allerdings hat er einige Korrekturen an seiner ursprünglichen Fassung angebracht. So wurde der Verweis auf Artikel 25bis Absatz 1 fallen gelassen. Formell weist der Artikel damit keine Fehler mehr auf. Aber auch materiell hat der Nationalrat an seinem ursprünglichen Artikel Änderungen vorgenommen. Die Darlehen für Erneuerungen sollen analog Artikel 25bis nun zu Selbstkosten und mit Rangrücktritt ausgerichtet werden. Dass mit den Auflagen in den Buchstaben a und b die Verfassungsgrundlagen für solche Darlehen gegeben sind, habe ich Ihnen bereits das letzte Mal erläutert.
Nach wie vor gilt es, bei Absatz 2 Fragen zu beurteilen: erstens, ob das Volk mit seinem Nein zur Förderabgabe zur Erneuerung der Wasserkraftanlagen generell Nein gesagt hat, und zweitens, ob die Formulierung dieses Absatzes, die das Inkrafttreten bewusst offen lässt, nicht eine Bestimmung auf Vorrat bedeutet; dies umso mehr, als wir ja bekanntlich dem Bundesrat ein Postulat überwiesen haben. Mit dem Postulat beauftragen wir den Bundesrat, die mittel- und langfristige Stellung der einheimischen Wasserkraft in einem liberalisierten Markt im Hinblick auf die Erhaltung und Erneuerung bestehender Anlagen zu prüfen und darüber einen Bericht vorzulegen.
In der Kommission hat sich heute mehrheitlich die Meinung durchgesetzt, dass sich aus dem Nein zur Förderabgabe kein generelles Nein zur Förderung der Wasserkraft ableiten lasse. Deshalb sei es auch vertretbar, im EMG ein politisches Signal zugunsten der Wasserkraft zu setzen. Diese Auffassung, und dies möchte ich hier betonen, wurde nicht von allen Mitgliedern geteilt. Aber angesichts der Tatsache, dass wir uns als Gesetzgeber nicht noch lange Zeit lassen können, und im Bewusstsein, dass der Nationalrat wohl kaum auf unsere Linie einschwenken wird, hat sich die Kommission mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 3 bei 1 Enthaltung dafür entschieden, bei Artikel 25bis Absatz 1bis in den Grundzügen dem Nationalrat zu folgen.
Wir sind aber der Meinung, dass neben dem Kriterium der Umweltverträglichkeit auch wirtschaftliche Kriterien herbeizuziehen sind. Damit möchten wir zum Ausdruck bringen, dass eine finanzielle Unterstützung durch Darlehen nur gewährt werden darf, wenn zwei Kriterien gegeben sind, nämlich erstens die Umweltverträglichkeit und zweitens eben auch die Wirtschaftlichkeit. Eine Unterstützung von Anlagen, die nicht wirtschaftlich betrieben werden können, wird dadurch ausgeschlossen.
Ich möchte Sie noch darauf aufmerksam machen, dass wir die Inkraftsetzung dieses Artikels ebenfalls geändert haben. Der Artikel soll gemäss unserem Dafürhalten ab Inkraftsetzen des Gesetzes und nicht erst nach Inkraftsetzen dieses Absatzes erfolgen. Sollte es sich als notwendig erweisen, kann die Frist durch Verordnung der Bundesversammlung um maximal 10 Jahre verlängert werden. Die Erlassform der Verordnung der Bundesversammlung ist, wie Ihnen bekannt ist, nicht referendumspflichtig.
Zuhanden der Materialien möchte ich zudem noch festhalten, dass die Absätze 2, 3 und 4 von Artikel 25bis auch für den Artikel 25bis 1bis gelten. Diese Angaben dienen den Materialien. Damit ist eine klare Aussage für spätere Auslegungen enthalten.
Wir bitten Sie mit 6 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, unserem Antrag zu folgen.