Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2009-06-03
Wortprotokoll
Wir sind hier bei der Differenzbereinigung. Das Media-Abkommen und der dazu notwendige Verpflichtungskredit sind nun auch vom Nationalrat als Zweitrat genehmigt worden; damit sind die Vorlagen 1 und 3 erledigt. Differenzen gibt es noch bei der Vorlage 4. Diese umfasst die mit dem Media-Abkommen einhergehende Änderung des Radio- und Fernsehgesetzes, sprich die Regelung für die Werbung für leichte Alkoholika wie Bier und Wein. Der Nationalrat hat letzte Woche dem Entwurf des Bundesrates mit 91 zu 78 Stimmen zugestimmt, demzufolge die Werbung für diese Produkte in allen privaten lokalen, in allen regionalen und in allen nationalen Radio- und Fernsehanstalten, das heisst inklusive der ausländischen Veranstalter mit spezifisch auf die Schweiz ausgerichteten Werbefenstern, zulässig wäre. Auch die SRG könnte in ihren Fernsehprogrammen für diese Produkte werben. Weiterhin ausgeschlossen bleiben jedoch die Radiosender der SRG, da hier ja ein generelles Werbeverbot im Gesetz vorgesehen ist.
Bis zum Inkrafttreten des RTVG im Jahre 2006 galt in der Schweiz ein generelles Verbot für die Werbung für alkoholische Getränke. Stimmt man dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, so geht man wieder auf diese frühere Regelung zurück, die ja übrigens auch in Italien, in Österreich und in Frankreich besteht. Eine bedeutende Differenz gibt es nur gegenüber Deutschland, wo die deutschen Sender für ihre Zuschauer und in den spezifisch auf die Schweiz ausgerichteten Werbefenstern für Bier und Wein werben können.
Um das Verhältnis vom ausländischen Sendestaat zum Empfangsstaat zu regeln, wurde im Anhang des Media-Abkommens eine spezielle Bestimmung aufgenommen. Diese legt fest, dass die Schweiz strengere Werberegeln unter der Voraussetzung erlassen kann, dass diese Bestimmungen im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig und nicht diskriminierend sind; die Schweiz kann diese auch gegenüber ausländischen auf die Schweiz ausgerichteten Werbefenstern durchsetzen. Gestützt auf diese Feststellung gibt es keinen Grund, von unserem ersten Entscheid abzuweichen. Auch wenn es nicht einfach sein wird, dieses Verbot gegenüber den deutschen Sendern, die schweizerische Werbefenster ausstrahlen, rechtlich durchzusetzen, gibt es keinen Grund, deswegen auf eine Regelung zu verzichten, die sich aus dem Schutz unserer Bevölkerung, insbesondere auch unserer Jugend, ableiten lässt.
Die nun von der Mehrheit Ihrer Kommission beantragte Formulierung bei Artikel 10 RTVG ist einfacher, präziser und bringt zum Ausdruck, dass dies sowohl für die inländischen als auch für die ausländischen Sender mit Schweizer Werbefenstern gilt, so, wie es im Zusatz des Abkommens vorgesehen ist. Im Nationalrat und auch in unserer Kommission ist vom Bundesrat und von der Verwaltung darauf hingewiesen worden, dass die Weltgesundheitsorganisation ein Werbeverbot für alle Alkoholika in den elektronischen Medien fordert. Es wird davon ausgegangen, dass die EU dies in absehbarer Zeit auch durchsetzen wird. Der Mehrheit Ihrer Kommission schien es deshalb nicht angebracht, von den beiden möglichen Lösungsansätzen denjenigen zu wählen, der in eine umgekehrte Richtung geht, die in einigen Jahren ohnehin wieder zurückkorrigiert werden muss. Vielmehr ist es klüger, diesen Schritt bereits in diese Richtung zu tun, zumal er auch aus der Sicht der Prävention und des Jugendschutzes begründet werden kann.
Es ist dann im Nationalrat mit einiger Kühnheit behauptet worden, die Werbung habe ja keine Wirkung auf den Konsum, man schaue ja ohnehin auch deutsche Fernsehsender und Erziehung beginne sowieso im hehren Elternhaus; selbst Gottfried-Keller-Zitate mussten dazu herhalten. Man kann auch Jean-Jacques Rousseau zitieren, der gesagt hat, dass der Mensch an sich gut sei, sofern ihn die Gesellschaft nicht verderbe. Damit steht diese Aussage gewissermassen im Widerspruch zur Gottfried-Keller'schen Behauptung, die im Parlament verwendet wurde. Zumindest kann man nicht einfach behaupten, dass die ganze Aussenwirkung ausserhalb des Elternhauses keine Bedeutung für die Kinder habe. Alle, die selber Kinder zu Hause haben, kennen diese Einflüsse der Aussenwelt.
Wenn nun im Nationalrat von der einen Seite in dieser Frage das Hohelied einer freiheitlichen, liberalen Ordnung gesungen wurde, so möchte ich doch daran erinnern, dass es die gleichen Kreise sind, die sowohl ein striktes Verbot von Cannabis als auch ein hartes Eingreifen bei Exzessen von Jugendlichen nach Festen und Sportanlässen fordern. Dass dort der Alkohol praktisch immer Auslöser unkontrollierter Handlungen ist, wird dabei tunlichst verschwiegen. Nicht [PAGE 448] umsonst hat sich auch der Städteverband für die Fassung der Mehrheit Ihrer Kommission eingesetzt - übrigens ohne unsere Bitte -, weil verschiedene Städte wiederholt am Wochenende mit diesem Problem konfrontiert werden. Eingeschränkte Werberegeln sind sicher nicht die alleinige Ursache solcher Exzesse. Sie sind jedoch ein Mosaikstein in einem Feld gesellschaftlicher Vorgänge.
Aus diesem Grund bitte ich Sie im Namen Ihrer Kommission, bei unserem ersten Beschluss zu bleiben. Ich vertrete damit die 5 Stimmen der Mehrheit. Herr Lombardi wird nun die 4 Stimmen der Minderheit vertreten.