Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-04
Wortprotokoll
Worum geht es? Das dritte Lemma lautete bisher: "wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet". Wir haben hier jetzt einen neuen Vorschlag des Bundesrates. Der Vorschlag wurde anlässlich des ersten Anlaufs zur 11. AHV-Revision vom Parlament in der Differenzbereinigung entwickelt. Heute greift die Strafbestimmung nicht mehr in jedem Fall. Der Arbeitgeber musste gemäss Bundesgericht im Moment, in dem er die Beträge hätte zahlen müssen, auch tatsächlich über das Geld dazu verfügen. Dieser Nachweis ist fast [PAGE 475] unmöglich zu erbringen. Mit der Neuformulierung greift die Strafbestimmung dann auch in diesen Fällen wieder.