Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-05
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir zunächst zwei Vorbemerkungen. Die erste: Sie haben für dieses Geschäft keine Fahne erhalten; wir behandeln den Erlassentwurf aufgrund der Botschaft, dort auf den Seiten 7549 und folgende. Die zweite Vorbemerkung: Wir behandeln gleichzeitig die Petition 09.2000 der Jugendsession. Diese Petition hat praktisch den gleichen Inhalt wie die Initiative. Ich begnüge mich deshalb mit einem Verweis auf den schriftlichen Bericht. Die Sicherheitspolitische Kommission Ihres Rates ist bezüglich dieser Petition einstimmig der Auffassung, sie sei abzulehnen. Ihr Inhalt ist, wie gesagt, auch der Inhalt der Initiative, und über diese entscheidet das Volk, sodass kein parlamentarischer Handlungsbedarf besteht. Ich werde mich deshalb nicht weiter zu dieser Petition äussern.
Zur Initiative selbst: Mit der Initiative wird zweierlei verlangt, nämlich erstens eine Ergänzung von Artikel 107 der Bundesverfassung durch einen neuen Absatz 3, wonach der Bund internationale Bestrebungen für Abrüstung und Rüstungskontrolle zu unterstützen hat. Sie sieht zweitens einen neuen Artikel 107a der Verfassung vor, mit dem Titel "Ausfuhr von Kriegsmaterial und besonderen militärischen Gütern" und folgendem Wortlaut in Absatz 1: "Die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter sind verboten: a. Kriegsmaterial einschliesslich Kleinwaffen und leichte Waffen sowie die zugehörige Munition; b. besondere militärische Güter; c. Immaterialgüter einschliesslich Technologien ..." In Absatz 2 sind dann die Ausnahmen geregelt. Dies betrifft "Geräte zur humanitären Entminung sowie Sport- und Jagdwaffen". Und in Absatz 3 ist eine weitere Ausnahme vom Ausfuhrverbot vorgesehen, sofern die Ausfuhr Güter betrifft, die im Eigentum des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden verbleiben. Dann sollen auch "die Vermittlung von und der Handel mit Gütern" verboten werden, sofern der Empfänger im Ausland wohnt. Es gibt ferner eine Übergangsbestimmung, auf die ich Sie aufmerksam machen möchte, wonach der Bund "während zehn Jahren nach der Annahme" der Initiative "Regionen und Beschäftigte, die von den Verboten nach Artikel 107a betroffen sind", zu unterstützen hat. Ich werde auf diese Bestimmung zurückkommen.
Eintreten ist obligatorisch, das ist klar. Die Gültigkeit der Initiative war in der Kommission unbestritten. Sie wurde mit der erforderlichen Unterschriftenzahl - genau mit 109 224 gültigen Unterschriften - eingereicht. Sie verletzt den Grundsatz der Einheit der Materie nicht, und sie ist völkerrechtskonform.
Inhaltlich fordert die Initiative ein Durchfuhr-, ein Export- und ein Vermittlungsverbot von Kriegsmaterial und von besonderen militärischen Gütern. Was darunter zu verstehen ist, scheint ziemlich klar zu sein. Die Initiative nimmt nämlich dabei die Definitionen auf, wie sie in zwei bestehenden Gesetzen enthalten sind, nämlich im Kriegsmaterialgesetz einerseits und im Güterkontrollgesetz anderseits. Güter gemäss Kriegsmaterialgesetz sind zum Beispiel Waffen, Waffensysteme, Munition, militärische Sprengmittel und Ausrüstungsgegenstände, die spezifisch für den Kampfeinsatz konzipiert oder abgeändert worden sind. Diese Güter sind in der Kriegsmaterialverordnung abschliessend aufgezählt. Sie dürfen nach geltendem Recht nur exportiert werden, wenn eine zweifache Bewilligung vorliegt, nämlich erstens eine Grundbewilligung für die Tätigkeit als solche und zweitens eine Einzelbewilligung für den Export von spezifizierten Gütern. Die besonderen militärischen Güter sind, wie gesagt, im Güterkontrollgesetz geregelt. Es sind Güter, die für militärische Zwecke konzipiert oder abgeändert worden sind, aber eben nicht unter das Kriegsmaterialgesetz fallen, also nicht eine aggressive Wirkung entfalten. Diese Güter sind in der Güterkontrollverordnung abschliessend aufgezählt. Nicht erfasst von der Initiative sind die sogenannten Dual-Use-Güter. Das sind Güter, die militärisch und zivil verwendet werden können, wie zum Beispiel spezielle Elektronik, Rechner, Telekommunikation, aber auch Kugellager oder Feldstecher.
Ihre Kommission und übrigens auch der Erstrat haben die Initiative im Wesentlichen unter drei Aspekten beurteilt: dem sicherheitspolitischen, dem volkswirtschaftlichen und dem finanzpolitischen Aspekt. Ich werde im Folgenden darauf eingehen und mich am Schluss auch zu den ethischen Überlegungen äussern, die von den Initianten angeführt werden.
Am gravierendsten wären die sicherheitspolitischen Folgen einer Annahme. Sie würde zu einer Aufhebung der Rüstungsindustrie bzw. zu ihrer Verlagerung ins Ausland führen. Damit wäre das Aufwuchskonzept, auf dem unsere Landesverteidigung aufbaut, nicht mehr umsetzbar. Dagegen wird eingewendet, dieses Konzept werde ohnehin nicht funktionieren, da die schweizerische Industrie niemals in der Lage sei, die in einer Aufwuchsphase benötigten Güter selbst herzustellen. Der zweite Teil dieser Behauptung mag zutreffen, die Schlussfolgerung aber nicht. Wenn es irgendwann zu einem Aufwuchs kommt, müssen auch andere Armeen aufwachsen bzw. aufrüsten. Unsere Armee wird im Ausland einkaufen müssen. Das kann sie aber in einer Zeit, in der ein Krieg droht, nur bei befreundeten Staaten und nur dann, wenn sie selbst Rüstungsgüter auf einem hohen Stand anzubieten hat. Schafft man die Rüstungsindustrie ab, begibt man sich dieser Möglichkeit, und unsere Armee könnte deshalb nicht mehr aufwachsen. Eine Rüstungsindustrie nur für eigene Zwecke aufrechtzuerhalten wäre wegen der Vielseitigkeit der Bedürfnisse der Armee praktisch unmöglich und auf jeden Fall unökonomisch, d. h. mit immensen Kosten verbunden. Die Annahme der Initiative würde also faktisch zur Abschaffung der Verteidigungsarmee führen.
Die volkswirtschaftlichen Folgen der Annahme der Initiative sind, wie immer in solchen Fällen, umstritten. Der Bundesrat hat deshalb bei einem namhaften Institut eine Studie in Auftrag gegeben. Diese Studie kommt zum Schluss, dass etwa 5000 Arbeitsstellen vernichtet würden, wovon zwei Drittel direkt und ein Drittel indirekt von den Rüstungsexporten abhängen. Die Studie hat zwar versucht, auch die indirekten Effekte zu erfassen. Sie lässt aber ausdrücklich verschiedene dieser Effekte offen, wie zum Beispiel die [PAGE 552] abnehmenden Skaleneffekte bei den Rüstungsunternehmen, bei den Produzenten von zivilen und Dual-Use-Gütern und bei den Lieferanten. Ebenfalls nicht abgeschätzt werden können Auftragsrückgänge bei zivilen Gütern.
Denken Sie an Firmen, die die grossen Flugzeughersteller beliefern. Bei Annahme der Initiative müsste sichergestellt werden, dass diese Lieferanten keine Bestandteile zum Beispiel für Kampfjets mehr liefern. Das würde zu einem administrativen Mehraufwand auch für den Flugzeughersteller führen und auch dazu, dass dieser neue, nichtschweizerische Lieferanten suchen müsste. Es ist klar, dass der Flugzeughersteller versucht wäre, die gesamten bisherigen Aufträge an den neuen Lieferanten zu vergeben. Er will ja möglichst wenige Lieferanten haben, und er will möglichst wenige verschiedene Systeme verwenden.
Es ist deshalb glaubhaft, wenn von der Initiative betroffene Kreise ausführen, die Zahl der vernichteten Arbeitsplätze wäre effektiv viel höher als 5000. Es werden dabei Zahlen von bis zu 15 000 genannt. Ob sie zuträfen, wissen wir nicht, aber schon 5000 wären zu viel, wie wir sehen, wenn wir sie mit dem möglichen Nutzen bei Annahme der Initiative vergleichen. Darauf komme ich zurück.
Die finanziellen Folgen für Bund und Kantone werden in der Botschaft detailliert ausgeführt und auf etwa 500 Millionen Franken geschätzt, verteilt auf die zehn Jahre nach Annahme der Initiative. Diese Kosten ergeben sich einerseits aus den Folgen der entstehenden Arbeitslosigkeit und der Unterstützungspflicht gemäss der erwähnten Übergangsbestimmung auf der Aufwandseite und aus Mindereinnahmen andererseits - denken Sie an Steuerausfälle und an Mindererträge der Sozialversicherung.
Ein grundsätzlicher Mangel der Initiative sei sodann ebenfalls ins Feld geführt. Die Initiative wäre in ihrem Hauptpunkt direkt, also ohne weiteres Gesetz, und sofort anwendbar. Ihre Folgen würden also unmittelbar nach ihrer Annahme eintreten. Die Unterstützungsleistungen gemäss den Übergangsbestimmungen hingegen müssten auf dem Wege der Gesetzgebung spezifiziert und umgesetzt werden. Wenn ich sehr knapp rechne, stelle ich fest, dass es zwei Jahre dauern würde, bis ein solches Gesetz vorläge. Genau in der Zeit, in der die Folgen der Initiative am grössten wären, könnte den betroffenen Firmen, Arbeitnehmern und Regionen also nicht geholfen werden.
Ich komme zum Schluss meiner Ausführungen. Worin liegt der Nutzen der Initiative? Ich muss Ihnen gestehen: Ich persönlich sehe keinen, und in der Kommission wurde auch keiner genannt. Aus der Sicht der Initianten ist der Nutzen ein zweifacher: Es ist in erster Linie ein ethischer; es sei, so wird argumentiert, ethisch nicht zu verantworten, Kriegsmaterial in Länder zu exportieren, in denen nicht garantiert sei, dass es nicht zur Abwehr von Angriffen verwendet würde. Missbräuche würden sich nie ausschliessen lassen. Nur ein generelles Exportverbot sei geeignet, dieses Problem zu lösen.
Nun ist der Wille, ethisch zu handeln, auch die Basis des Kriegsmaterial- und des Güterkontrollgesetzes. An der Vollzugspraxis des Seco lässt sich schön zeigen, dass die entsprechenden Grundsätze die entscheidenden Leitlinien des Handelns sind. So wurden, als Pakistan in kriegerische Handlungen verwickelt war, nicht nur keine Exportbewilligungen mehr erteilt, es wurden sogar bereits erteilte Bewilligungen sistiert. Die Schweiz ging hier weiter als alle anderen Länder. Später, als sich die Situation beruhigt hatte, wurden die Lieferungen wieder aufgenommen, was statistisch zu einem starken Anstieg der Zahlen in einem einzelnen Jahr führte. Neue Bewilligungen wurden dann aber auf Waffen beschränkt, die ausschliesslich zu Verteidigungszwecken verwendet werden können, also z. B. Fliegerabwehrwaffen oder Luft-Luft-Geschosse.
Die Entscheide des Seco sind ethisch verantwortbar; sie werden auch vertraglich abgesichert, und sie werden auch kontrolliert. Vereinzelte Missbräuche sind selbstverständlich nie ganz auszuschliessen; das sind sie aber auch bei einem Totalverbot nicht. Das EVD hat übrigens Vergleiche mit anderen europäischen Ländern angestellt. Dabei hat sich ergeben, dass die Schweiz im Vergleich mit diesen Ländern, z. B. Schweden, einen sehr geringen Anteil ihrer Ausfuhren in arme Länder und in Schwellenländer tätigt. Sie legt ethisch also auch im Vergleich mit diesen Ländern einen strengen Massstab an.
Die zweite Stossrichtung der Begründung der Initianten geht dahin, dass ein Staat, der kein Kriegsmaterial exportiere, Terrorangriffen weniger ausgesetzt sei, da er potenzielle Terroristen weniger provoziere. Tendenziell mag das zutreffen; eine vertiefte Diskussion dieses Argumentes würde aber wohl zur Frage führen, was zuerst war, das Huhn oder das Ei, oder zur Frage, ob der Mensch im Kern gut oder böse sei. Wie man diese Frage auch entscheiden würde, es bliebe die Frage, ob der Verzicht auf Kriegsmaterial und damit letztlich auf eine Armee zu einer höheren oder einer geringeren Sicherheit führen würde. Das ist eine Ermessensfrage oder, wie man auch sagen kann, eine Glaubensfrage. Aus Erfahrung kann ich mich in diesem Punkt den Initianten nicht anschliessen. Ebenso wenig konnte es die Mehrheit des Erstrates, und ebenso wenig kann es Ihre Kommission.
Der Nationalrat empfiehlt die Initiative mit 122 zu 60 Stimmen zur Ablehnung; Ihre SiK empfiehlt Ihnen dasselbe mit einem Stimmenverhältnis von 10 zu 2. Die Begründung für die ablehnende Haltung der zwei Kommissionsmitglieder wird Herr Recordon vortragen.