Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-08
Wortprotokoll
Es geht hier um die zumutbare Arbeit. Vorbemerkend Folgendes: Jugendliche - ich glaube, das muss auch hier gesagt werden - werden von den Arbeitsvermittlungsstellen intensiv und gut betreut. Normalerweise findet das erste Beratungsgespräch bereits in den ersten zwei Wochen nach der Anmeldung statt. Die jungen Leute werden dann über ihre Pflichten und Rechte informiert. Sie müssen auch sofort mit der Stellensuche beginnen. Die Stellenaufnahme ist für junge Leute attraktiv, weil viele von ihnen von der Arbeitslosenversicherung gerade nach Schulabschluss - wir werden noch darauf kommen - mit langen Wartezeiten belegt werden und diejenigen, welche eine Ausbildung abgeschlossen haben, tiefe Taggelder erhalten. Zudem ist auch eine Stelle zumutbar, bei der der Lohn deutlich tiefer ist als bei der letzten Beschäftigung, da die Versicherten eben 80 Prozent des Lohnausfalls erhalten, wenn sie eine Stelle mit deutlich tieferem Lohn antreten.
Der in der Kommission eingebrachte Antrag, dass Litera b nicht für Personen bis zum 30. Altersjahr gelten solle - das betrifft die Frage der Zumutbarkeit - bedeutet, dass bei jungen Erwachsenen bzw. Erwachsenen bis zum Alter von 30 Jahren der Grundsatz einer sehr weit gefassten Zumutbarkeit gilt. Die persönlichen Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit spielen damit keine Rolle mehr. Unabhängig von der Art der Ausbildung ist bis zu Alter von 30 Jahren, unter Vorbehalt der übrigen Bestimmungen von Artikel 16, die selbstverständlich in Kraft bleiben, praktisch jede Arbeit zumutbar. Das - muss man sagen - ist der Wille der Mehrheit der Kommission. Die Ablehnung einer solchen Arbeit wird, gleich wie bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, mit Einstellungstagen bestraft; es war hier die Rede von deren 45.
Wir haben in der Kommission lange diskutiert: Ist das 30. Altersjahr oder das 25. Altersjahr richtig? Wir haben auch darüber abgestimmt, und die Mehrheit hat sich für das 30. Altersjahr entschieden.
Noch zwei Bemerkungen: Junge Leute, die nach der Lehre keine Arbeit finden, sind schweizweit im Schnitt etwa viereinhalb Monate arbeitslos. Das heutige Gesetz hat gerade wegen diesem Artikel 16 Absatz 2, wegen der heutigen Zumutbarkeitsregel, wonach vieles als unzumutbar beurteilt werden kann, dazu geführt, dass de facto das Kriterium der Zumutbarkeit von der Ausnahme bestimmt wird und nicht von der Regel. Mit dem Kriterium von Absatz 2 Buchstabe b, dass man auf die individuellen Fähigkeiten Rücksicht nehmen muss, kann praktisch jede Arbeit abgelehnt werden.
Unser Schluss - zumindest jener der Mehrheit der Kommission - daraus ist, dass bei den jungen Erwachsenen der Grundsatz einer weitgefassten Zumutbarkeit gilt, bei der eben die persönlichen Fähigkeiten keine Rolle spielen. Unabhängig von der Art der Ausbildung ist aufgrund des Alters - wie gesagt, wir haben es bei 30 Jahren festgesetzt - [PAGE 575] die Zuweisung einer Arbeit viel schneller zumutbar, als dies bei den älteren Erwerbslosen der Fall ist. Das ist in dieser Bestimmung so gewollt.