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Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-12-13

Wortprotokoll

Die Ausdehnung der Strafbarkeit bezüglich Kinder- und Gewaltpornographie soll auch Tatobjekte in elektronischer Form, insbesondere auf dem Internet, erfassen. Dies braucht aber, entgegen dem Ihnen vorliegenden Minderheitsantrag, im Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten zu werden, sondern gilt ohnehin. Würde die Anwendbarkeit auf elektronische Medien deklaratorisch in den Straftatbestand aufgenommen, entstünde eine Rechtsunsicherheit in Bezug auf all jene Straftatbestände, in welchen eine solche Präzisierung praxisgemäss fehlt.

Für die Frage, ob strafbarer Besitz oder straffreier Konsum vorliegt, wird massgebend sein, ob ein Internetbenutzer Daten in den eigenen Herrschaftsbereich transferiert. Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn der Internetbenutzer pornographische Darstellungen auf eigene Datenträger, z. B. auf die Festplatte, herunterlädt. Hingegen wäre das Betrachten von Kinderpornographie beim Surfen auf dem Internet noch kein strafbarer Besitz.

Zusammenfassend: Wenn man hier die elektronischen Medien deklaratorisch aufnimmt, besteht die Gefahr, dass sich bei anderen Bestimmungen, bei denen dies nicht der Fall ist, Fragen ergeben.