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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-09

Wortprotokoll

Warum braucht es eine Aktienrechtsrevision? Die aktuelle Finanzkrise hat bewiesen, dass gewisse Lücken und Optimierungspotenziale im Sinne einer nachhaltigen Geschäftsführung bestehen. Die Masslosigkeit hat zum Teil das akzeptable Mass überschritten, insbesondere dort, wo diese Masslosigkeit dazu geführt hat, dass die öffentliche Hand die Folgen davon zu tragen hatte. Es sind also gewisse Grenzen zu setzen, es sind Spielregeln einzuhalten. Selbstverständlich ist es so, dass dann auch der Gesetzgeber masszuhalten hat, um nicht wieder in die andere Richtung zu verfallen. Das versuchen wir jetzt mit dieser Aktienrechtsrevision.

Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren geändert, stark geändert. Die Wirtschaft ist durch Globalisierung, Integration der Märkte, Modernisierung der Informationstechnologie um ein Vielfaches dynamischer geworden. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Unternehmensrechts sind in der Zwischenzeit zu einem Teil überholt. Man hat daher in den letzten Jahren eine umfassende Aktualisierung des Gesellschaftsrechts in Angriff genommen; Sie wissen das. Man hat das Fusionsgesetz revidiert, man hat die Revision des GmbH-Rechts und des Revisionsrechts in wesentlichen Etappen bereits realisiert, und nun sind wir bei der Aktienrechtsrevision.

Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2007 die Vorlage, die wir hier besprechen, mindestens in ihren Grundlagen verabschiedet. Am 5. Dezember 2008, also knapp ein Jahr später, hat der Bundesrat die Vorlage dann im Rahmen der Botschaft zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" in einigen Punkten, die den Schutz des Eigentums der Aktionäre verstärken, nachgebessert.

Was ist das Ziel dieser Aktienrechtsrevision? Mit der Revision des Aktienrechts soll das schweizerische Unternehmensrecht modernisiert und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden. Die Vorlage regelt drei zentrale Punkte - darauf wurde heute verschiedentlich hingewiesen -: Sie verbesserte die Corporate Governance, sie schafft im Bereich der Kapitalstrukturen mehr Spielraum für Unternehmen, und sie ermöglicht die Nutzung elektronischer Mittel zur Durchführung der Generalversammlung; das dürfte allerdings dann eher für grössere Aktiengesellschaften zum Tragen kommen.

Ich werde ganz kurz auf diese drei Punkte eingehen:

Der Gesetzentwurf zielt erstens darauf ab, die Corporate Governance, also das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen, die Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Rechtsstellung der Aktionäre zu verbessern. Es soll insbesondere auch die Stellung der Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft stärken. Bei Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien muss der Verwaltungsrat zwingend ein Vergütungsreglement sowie einen Vergütungsbericht erlassen. Zudem erhält die Generalversammlung zwingend die Kompetenz, die Gesamtvergütung des Verwaltungsrates zu genehmigen. Damit können allfällige Lohnexzesse von den Aktionären verhindert werden.

Der Entwurf hält weiter fest, dass die Aktionäre als Eigentümer der Gesellschaft befugt sind, auf die Entschädigungen der obersten Unternehmensspitze Einfluss zu nehmen, soweit sie das wünschen. Es kann deshalb statutarisch vorgesehen werden, dass auch die Vergütungen der Geschäftsführung genehmigt werden müssen.

Die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen hat sich im geltenden Recht als nicht operabel erwiesen und muss daher verbessert werden. Inskünftig sollen nun neben den Mitgliedern des Verwaltungsrats auch die Mitglieder der Geschäftsleitung zur Rückerstattung verpflichtet werden. Weiter soll die Rückerstattungspflicht unabhängig vom guten oder bösen Glauben des Empfängers sein. Ferner wird gemäss dem Entwurf auch das Kriterium des Missverhältnisses zur Ertragslage gestrichen.

Zu den Schwellenwerten der Aktionärsrechte: Die Hürden für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sind heute zu hoch. Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sollen daher gesenkt werden, so namentlich für das Recht auf eine Sonderuntersuchung oder auch für das Recht, eine Generalversammlung einzuberufen. Um den unterschiedlichen Beteiligungsverhältnissen bei kotierten und bei nichtkotierten Gesellschaften gebührend Rechnung zu tragen, werden differenzierte Schwellenwerte für Gesellschaften mit kotierten und solche mit nichtkotierten Aktien vorgesehen. Hier machen wir also einen Unterschied zwischen Gesellschaften mit kotierten und solchen mit nichtkotierten Aktien bzw. zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Gesellschaften.

Zur Stimmrechtsvertretung: Aufgrund der heutigen unbefriedigenden Situation sieht der Entwurf eine Neuregelung der Vertretung der Aktionäre an der Generalversammlung vor: Die Vertretung kann neu nur noch in Privatgesellschaften auf andere Aktionäre beschränkt werden. Wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, so muss sie auf Verlangen eines Aktionärs eine unabhängige Person als Vertreter bezeichnen. Die Organ- und die Depotvertretung werden sowohl im Hinblick auf kotierte als auch auf nichtkotierte Gesellschaften abgeschafft. Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien müssen einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter einsetzen. [PAGE 615]

Zur Einzelwahl des Verwaltungsrates: In Zukunft sollen sich die Mitglieder des Verwaltungsrates der Wahl durch die Generalversammlung individuell stellen müssen.

Nun komme ich zu den Dispo-Aktien - das war ja eines der Hauptthemen, die Sie heute diskutiert haben. Bei börsenkotierten Gesellschaften kann es zu sogenannten Dispo-Aktien kommen - das wurde durch Ständerat Schweiger ausführlich aufgezeigt -, wenn der Erwerber der Aktien kein Gesuch um Anerkennung stellt und somit kein Eintrag im Aktienbuch erfolgt, sondern die entsprechende Stelle im Aktienbuch leer bleibt. Bei der Ausarbeitung des Vorentwurfes und des Entwurfes wurden verschiedene Lösungsvorschläge geprüft. Man hat dieses Problem bereits in den Jahren 2006/07 eingehend geprüft und ist dann zum Schluss gekommen, dass sämtliche möglichen Lösungen suboptimal sind, auch nicht zum Ziel führen. Darum hat man darauf verzichtet, im Entwurf diese Dispo-Aktien zu regeln. Damit würden Dispo-Aktien weiterhin so wie bisher bestehen, und die Aktionäre hätten einen Anspruch auf Dividende, aber kein Stimmrecht, so, wie das heute eben vorgesehen ist.

Die Kommission für Rechtsfragen hat jetzt entschieden, ein Nominee-Modell einzuführen. Dadurch können auch Aktionäre, die anonym bleiben, nebst dem Bezug der Dividende über die Verwahrungsstelle ihre Stimmrechte ausüben. Ich frage mich wirklich, das hat Ständerat Stadler auch angesprochen, worin der Grund dafür besteht, dass man den Aktionären auch ein Stimmrecht zugestehen soll, wenn sie - das war ja die Argumentation von Ständerat Schweiger -, das ist zuzugestehen, gelegentlich offensichtlich einfach nur eine Finanzanlage haben und sich nicht an der Entwicklung des Unternehmens beteiligen wollen, wenn sie also ihr Finanzengagement nur als Finanzanlage sehen. Dann reicht es ja, wenn sie die Dividendenbeteiligung haben. Und wenn es mehr als dies ist, wenn ein Aktionär sich tatsächlich auch für das Wohl der Gesellschaft engagieren will, kann er sich jederzeit ins Aktienbuch eintragen lassen. Ich sehe also hier diese Begründung nicht, warum ein anonym bleibender Aktionär, der eigentlich nur ein Interesse daran hat, eine Dividende zu bekommen, plötzlich auch noch über eine Hintertür ein Stimmrecht erhalten soll.

Ganz abgesehen davon, das möchte ich auch betonen - Ständerätin Sommaruga hat darauf hingewiesen -, hätten wir damit Inhaberaktien und zudem noch ein Nominee-Modell, was für uns im europäischen Kontext, wenn Sie an Gafi denken, zu einigen Schwierigkeiten führen könnte.

Ich denke auch, dass dieses Nominee-Modell - und das wurde heute auch gesagt - weder zu einer Verbesserung der Transparenz führt, noch dass es sachgerecht ist, solche Namenaktionäre, die die Anonymität suchen, zu privilegieren. Durch das Zulassen von Dauervollmachten an die Verwahrungsstelle wird die Realisierung des zentralen Anliegens der bundesrätlichen Vorlage, an der Generalversammlung dem tatsächlichen Willen der Aktionäre zum Durchbruch zu verhelfen, verunmöglicht.

Ein zweiter Bereich dieser Aktienrechtsreform betrifft die Regelung der Kapitalstrukturen, die flexibler ausgestaltet werden sollen und damit auch für die Unternehmen mehr Spielraum schaffen. Mittels eines sogenannten Kapitalbands kann die Generalversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite beliebig herauf- und herabzusetzen. Das Kapitalband ist nach unten durch das Basiskapital und nach oben durch das Maximalkapital begrenzt.

Um die Flexibilität der Gesellschaften in Bezug auf das Aktiensplitting oder eine Nennwertreduktion zu erhöhen, schreibt der Entwurf neu nur noch vor, dass die Aktien einen Nennwert aufweisen müssen, der grösser als null ist. Im Gegenzug wird jedoch auf die Schaffung der sogenannten nennwertlosen Aktie verzichtet.

Nun noch zur Inhaberaktie: Ich habe gesagt, die Kritik an der Inhaberaktie ist im europäischen Kontext gegeben. Man hat im Vorentwurf die Abschaffung der Inhaberaktie vorgeschlagen. Dagegen ist massive Kritik erwachsen. Ich sage Ihnen: Wir lassen die Inhaberaktie ja jetzt bestehen - wir schlagen das so vor -, aber man muss sich bewusst sein, dass die Problematik im Zusammenhang mit dieser Inhaberaktie nicht definitiv gelöst ist. Mit der OECD und der Gafi werden wir hier noch gewisse Schwierigkeiten bekommen, mindestens in mittlerer Zukunft.

Der dritte Bereich der Aktienrechtsreform betrifft die Generalversammlung: Wir schlagen neue Regelungen vor, womit man auch bei grösseren Aktiengesellschaften Kosten senken kann und die Teilnahme der Aktionäre fördern kann. Wir schlagen ja die Möglichkeit vor, dass mehrere Tagungsorte bestimmt werden, mit der einzigen Voraussetzung, dass die Voten der Teilnehmenden dann unmittelbar in Bild und Ton an sämtliche Tagungsorte übertragen werden. Der Verwaltungsrat hat einen Haupttagungsort zu bestimmen. Auf die Auswirkungen, insbesondere dann auch bezüglich der Frage eines Tagungsortes im Ausland, werden wir sicher in der Detailberatung noch zurückkommen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Aktionäre ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können, das heisst, wir schlagen auch die Möglichkeit einer Videokonferenz vor.

Zur Rechnungslegung: Man hat den Teil Rechnungslegung aus Zeit- und Fristgründen abgekoppelt. Ich möchte Sie aber bitten, diesen Teil dann doch auch zügig an die Hand zu nehmen, weil es ja unser Ziel sein müsste, die ganze Aktienrechtsrevision gleichzeitig in Kraft zu setzen. Es wäre also sehr schwierig, einen Teil in Kraft zu setzen und dann ein oder zwei Jahre später den anderen Teil. Das würde auch für die Unternehmen eine grosse zusätzliche Belastung bringen.

Ich komme zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und auch zum Antrag auf Annahme oder Ablehnung der Initiative. Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Zuerst einmal zu den Ausführungen zum indirekten Gegenvorschlag und eben auch zur Initiative: In der Zusatzbotschaft, in der wir die Vergütungen regeln - das geht an Ständerat Büttiker - sehen wir ausdrücklich nur die börsenkotierten Gesellschaften vor. Die Zusatzbotschaft, die ja eigentlich der indirekte Gegenvorschlag zur Initiative ist, bezieht sich nicht auf die KMU, mindestens nicht dort, wo es die Vergütungsregelung betrifft. Das haben wir genau gleich vorgesehen, wie es in der Initiative vorgesehen ist, nämlich für die börsenkotierten Aktiengesellschaften. Was für beide gilt, nämlich für börsenkotierte und nichtbörsenkotierte Gesellschaften, ist die Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates, die der indirekte Gegenvorschlag eben aufnimmt. Ich denke, es kann für alle Unternehmen nicht schädlich sein, wenn sie sich an gewisse Sorgfaltspflichten halten. Was auch noch enthalten ist, ist die Rückerstattungsklage für ungerechtfertigte Leistungen. Auch da sehe ich eigentlich kein Problem, wenn man diese Bestimmungen auf börsenkotierte und auf nicht börsenkotierte Gesellschaften anwendet.

Ich habe darum mit etwas Erstaunen von der Haltung des Schweizerischen Gewerbeverbandes Kenntnis genommen, der sich mit dem Gedanken trägt, die Initiative zu unterstützen.

Herr Jenny, Sie haben eigentlich genau den indirekten Gegenvorschlag unterstützt, indem Sie klar gesagt haben, man müsse das Gehalt des Verwaltungsrates regeln, das müsse die Generalversammlung tun können. Das ist der indirekte Gegenvorschlag. Sie haben gesagt, man müsse das Depotstimmrecht abschaffen. Das ist der indirekte Gegenvorschlag. Und die Dispo-Aktien, das heisst das Nominee-Modell, wollen Sie auch nicht. Das möchte ich eigentlich auch nicht. Das ist also der indirekte Gegenvorschlag. Was wir auch haben, ist die Regelung, dass man eine Grundvergütung vorschlägt, dass also der Verwaltungsrat eine Grundvergütung vorschlägt. Die muss von der Generalversammlung genehmigt werden. Dann kommt noch eine zusätzliche Vergütung. Also wären wir insofern ja Ihrem Anliegen vollumfänglich gerecht geworden.

Das sind alles Anliegen, die im Übrigen in der ursprünglichen Botschaft nicht vorhanden waren. In der ursprünglichen Botschaft war die einjährige Amtsdauer eines Verwaltungsrates enthalten, aber keine Vergütungsregelung. Keine Frage war dort auch, wie man diese Grundvergütungen und [PAGE 616] Zusatzvergütungen regeln würde. Insofern meine ich, haben wir hier also noch einen guten Schritt weiter in Ihrem Sinne gemacht. Ich sehe nicht, wo Sie Probleme haben, den indirekten Gegenvorschlag zu unterstützen.

In wesentlichen Teilen, in den Hauptteilen, nehmen wir ja mit diesem indirekten Gegenvorschlag die Anliegen der Abzockerei-Initiative auf. Wir haben eine Vergütungsregelung für den Verwaltungsrat bei börsenkotierten Unternehmungen vorgeschlagen. Wir wollen die Sorgfaltspflicht klar regeln, und auch die Rückerstattungspflicht wollen wir in bestimmten Grenzen klar regeln. Ich denke, das ist eine sachgerechte Lösung, eine Lösung, mit der wir dieser Initiative einen guten Vorschlag entgegenstellen können. Vor allem hat dieser indirekte Gegenvorschlag einen Vorteil: Wir machen eine Regelung auf Gesetzesstufe und nicht auf Verfassungsstufe. Jetzt schauen Sie sich einmal diese Initiative an, wenn das alles Verfassungsbestimmungen würden, und überlegen Sie sich dann einmal - und das mache ich, seit verschiedene Abstimmungen etwas anders ausgefallen sind, als man es sich erhofft hatte -, wie Sie das konkret umsetzen würden, was man so auf Verfassungsstufe verankern würde!

Ich möchte Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und dann den indirekten Gegenvorschlag zu unterstützen.

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

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