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Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-13

Wortprotokoll

Diese zwei Geschäfte, die Initiative und unsere Kommissionsmotion, gehen ineinander über. Wenn Sie gestatten, nehme ich die beiden Komponenten in einem Überblick zusammen.

Es handelt sich bei der Standesinitiative um einen Vorstoss des Grossen Rates des Kantons Genf. Dieser Vorstoss wurde aus Sorge um die öffentliche Sicherheit eingereicht. Es ist auch so, dass der Waffenhandel im Moment bei der Uno wie auch im Europäischen Parlament ein Thema ist.

Das Begehren aus dem Kanton Genf lautet wie folgt: Man möchte vor allem im Bereich des Waffenhandels unter Privaten strengere Vorschriften oder aber - wenn es keine strengeren Vorschriften durch den Bund gebe -, dass entsprechende Kompetenzen vom Bund an die Kantone abgetreten würden. Als Zweites verlangt diese Initiative, dass die Feuerwaffen gekennzeichnet - und, nehme ich an, dann auch entsprechend registriert - würden.

Die Überlegungen und Begründungen dazu sind die folgenden; diese werden im Übrigen auch von der Verwaltung so geteilt: Das neue Waffengesetz hat sowohl Verbesserungen wie auch Verschlechterungen gebracht. Ein Punkt, wo es eben offenbar vor allem Probleme gibt, ist die Kontrolle des Handels von Waffen unter Privaten. Früher war es möglich, dass die Kantone im Rahmen eines Konkordates beim Handel von Waffen unter Privaten selber Regelungen treffen konnten. So hatte der Kanton Genf die Vorschrift, dass ein Waffenerwerbsschein auch beim Handel unter Privaten notwendig sei. Die Polizei hatte damit, wie es der Kommission[PAGE 913] dargelegt wurde, eine Kontrolle, wer mit Waffen handelte, was für Leute sich im privaten Handel Waffen erwarben. Von der Polizei her hatte man damit über die Strafregistereinträge hinaus auch Kenntnisse und Informationen über die Personen.

In Bezug auf diesen Bereich, den Handel von Waffen unter Privaten, wurde das Waffengesetz gelockert und den Kantonen gleichzeitig die Kompetenz weggenommen, selber strengere Vorschriften zu erlassen. Beim Handel unter Privaten entfallen somit die Möglichkeiten der Information durch die Polizei über die Personen, die diese Waffen kaufen. Der Verkäufer hat diese Information, im Gegensatz zur Polizei, nicht. Mit dem neuen Waffengesetz hat man aber bei den Waffenhändlern gleichzeitig bedeutend strengere Auflagen gemacht, als es sie bis anhin gab. Damit besteht ein gewisses Missverhältnis zwischen dem Handel, an dem ein Waffenhändler beteiligt ist, und jenem, bei dem Private unter sich sind; dieses Missverhältnis ist mit der neuen Gesetzgebung grösser geworden.

Es gibt noch die Frage des Kantons Genf bezüglich zusätzlicher kantonaler Kompetenz; diese Möglichkeit könnte grundsätzlich geschaffen werden.

Es wurde uns auch gesagt, dass das Anliegen der Registrierung der Waffen in anderen Ländern funktioniere; als Beispiel wurde Kanada genannt.

Die SiK hat in ihren Beratungen zur Kenntnis genommen, dass aufgrund der ersten Erfahrungen mit dem Waffengesetz tatsächlich gewisse Widersprüche wie auch Mängel vorhanden sind. Solche Mängel wurden sowohl von der Verwaltung des Bundes als auch von den Verwaltungen der Kantone festgestellt.

Der Bundesrat beabsichtigt deshalb, die Waffenverordnung zu revidieren. Man hat bei diesen Abklärungen festgestellt, dass es notwendig ist, gleichzeitig das Waffengesetz zu revidieren. Ein grosses Problem sind unter anderem die Waffenimitationen, die heute nicht geregelt sind. Es gibt aber auch eine Reihe weiterer Punkte, auf die ich hier im Moment nicht eingehen möchte.

Bezüglich des Waffenhandels unter Privaten wurden Missbräuche festgestellt. Es ist heute so, dass mit einem blossen schriftlichen Vertrag zwischen Privaten Waffen gehandelt werden können. Es besteht keine Kontrolle. Deshalb werden verwaltungsintern Varianten geprüft, und es wird abgeklärt, in welcher Art hier Verbesserungen möglich sind.

Es gibt auch von den Kantonen her ganz klare Signale, dass im Bereich des Waffenhandels zwischen Privaten Probleme bestehen. Es wurden uns Beispiele genannt. So kann ein Waffensammler, der einen Waffenerwerbsschein besitzt, bei einem Waffenhändler drei Waffen erwerben. Beim Waffenhändler ist die Kontrolle des Kaufes mit dem Waffenerwerbsschein relativ streng. Wenn der Waffensammler die Waffen aber besitzt, kann er eine behalten und ohne besondere Kontrolle zwei dieser drei Waffen an Private weitergeben. Hier sind tatsächlich Lücken vorhanden.

Wenn Ihnen nun die Kommission trotzdem beantragt, der Standesinitiative Genf keine Folge zu geben, so deshalb, weil sie die Idee, dass man in diesem Bereich wiederum Kompetenzen an die Kantone abtreten soll, als verfehlt ansieht. Das wäre ein Rückschritt gegenüber dem Waffengesetz. Es war ja beim neuen Waffengesetz gerade ein Anliegen, diesen Bereich in der Schweiz einheitlich zu regeln, sodass es hier nicht zu grosse Unterschiede gibt. Das war der Hauptgrund, dass sich die Kommission dafür aussprach, der Initiative keine Folge zu geben.

Die Kommission hat aber den Handlungsbedarf gesehen und deshalb beschlossen, Ihnen eine Motion vorzulegen, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, bei der Revision des Waffengesetzes eine bessere Kontrolle über die in der Schweiz unter Privaten gehandelten Feuerwaffen zu erreichen.

Nun liegt ein Antrag von Kollege Frick vor, der möchte, dass man diese Motion in ein Postulat umwandelt. Ich schlage vor, dass wir vorerst die Begründung von Kollege Frick zu seinem Antrag anhören und ich dann nochmals Stellung dazu nehme.