Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10
Wortprotokoll
Der Verwaltungsrat kann neu vorsehen, dass anstelle einer schriftlichen eine elektronische Vollmacht eingereicht werden kann. Er ist jedoch nicht verpflichtet, elektronische Vollmachten entgegenzunehmen. Auch dürfen die Aktionäre nicht gezwungen werden, eine elektronische Vollmacht zu verwenden. Bei der elektronischen Vollmacht wird vorausgesetzt, dass sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, da diese nach den Allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist. Generalversammlungsbeschlüsse, die unter Beteiligung ungenügend bevollmächtigter Personen gefasst werden, unterliegen der Anfechtung nach Artikel 691 Absatz 3. Neu eingeführt wird also die elektronische Vollmacht. Der neue Absatz 3, den Sie auf der nächsten Seite der Fahne finden, übernimmt wörtlich den bereits heute geltenden Absatz 2 von Artikel 689b.