Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2009-06-10
Wortprotokoll
Vielleicht als Vorbemerkung an Herrn Büttiker: Sie haben vorhin gesagt, die Zusatzbotschaft habe im Wesentlichen nur Erschwerungen für die KMU gebracht. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass diese Bestimmung bereits in der Botschaft 2007 enthalten war und in der Vernehmlassung so diskutiert wurde. Es ist nicht eine riesengrosse Opposition dagegen erwachsen. Man hat das diskutiert und offensichtlich als nicht ganz verunglückt angeschaut.
Am 1. Januar 2007 sind die Vorschriften betreffend die Offenlegung der Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung in Kraft getreten. Diese neuen Transparenzvorschriften, die Sie alle kennen, betreffen nur Publikumsgesellschaften. Das haben wir also bereits seit dem 1. Januar 2007. Es ist nun aber so, dass sich auch bei privaten Aktiengesellschaften, insbesondere bei der Festsetzung von Vergütungen durch den Verwaltungsrat, Probleme ergeben können. Das wissen Sie auch. Namentlich der Rechtsschutz derjenigen Aktionäre, die nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind, insbesondere also der Minderheitsbeteiligten, ist - ich sage jetzt einmal - suboptimal. Die Kenntnis der Entschädigungen ist aber eine Voraussetzung für die Ausübung verschiedener Schutzrechte der Aktionäre, z. B. für die Klage auf Rückerstattung ungerechtfertigter Leistungen.
Zum Schutz der Aktionäre sieht diese Bestimmung vor, dass Transparenz betreffend die ausgerichteten Vergütungen einzuführen sei, auch in Aktiengesellschaften, die nicht börsenkotiert sind. Das ist eigentlich das Einzige: dass man hier eine Gleichstellung macht.
Wenn Sie nun dem Antrag Büttiker folgen, dann widerspricht das an sich einer modernen Corporate Governance in einer privaten Aktiengesellschaft. Sollen nämlich die Aktionäre ihre Aktionärsrechte geltend machen können, sollen sie eine Rückforderungs- oder eine Verantwortlichkeitsklage früh genug geltend machen können, dann müssen sie doch auch ausserhalb der Generalversammlung die Möglichkeit haben, Auskünfte zu erlangen - Auskünfte über Vergütungen, über Darlehen, über Kredite an die obersten Organe.
Wenn ein Aktionär solche Auskunftsrechte nur im Rahmen einer Generalversammlung geltend machen kann und ihm nur dort Auskünfte erteilt werden, so wird er doch in vielen Fällen einfach vor vollendete Tatsachen gestellt. Wir sind der Auffassung, dass Artikel 697quinquies eine verhältnismässige Norm ist und sicher nicht zu übertriebenen Schwierigkeiten für ein KMU führen wird.
Ich möchte Sie daher bitten, den Antrag Büttiker abzulehnen.