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Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-10

Wortprotokoll

Wir haben verschiedene Anträge von Herrn Gutzwiller, und es geht eigentlich immer um das gleiche Thema: Es geht um die Schwellenwerte. Hier geht es um den Schwellenwert für das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, zweifellos ein ganz wichtiger Punkt dieser Vorlage. Eine Minderheit wehrte sich gegen eine Senkung der bisherigen Schwelle von 10 Prozent des Aktienkapitals - Sie sehen auch noch den Antrag der Minderheit Germann. Ich rede jetzt zum ganzen Artikel.

Es wurde geltend gemacht, es sei zu berücksichtigen, dass eine solche Sonderuntersuchung mit schwerwiegenden Konsequenzen, das heisst mit der Bindung von grossen personellen Ressourcen und hohen Kosten, verbunden sein könne; dieses einschneidende Instrument solle nur von Aktionären mit einer gewissen Bedeutung für die Gesellschaft ergriffen werden können. Die Mehrheit ist mit dem Bundesrat der Auffassung - und ich könnte diese Auffassung dann bei anderen Schwellenwerten wiederholen -, dass damit ein zentrales Anliegen des Entwurfes in Frage gestellt würde, nämlich die Aktionärsrechte im Sinne von Corporate Governance zu stärken. Dies soll nicht durch neue Klagemöglichkeiten und neue Rechtsbehelfe geschehen, sondern vorrangig durch eine deutliche Senkung der Schwellenwerte zur Ausübung verschiedener Aktionärsrechte, so eben auch hinsichtlich der Möglichkeit, eine Sonderuntersuchung gerichtlich anordnen zu lassen. Es wird dabei strikte unterschieden zwischen privaten Gesellschaften und Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien. Der Schwellenwert von 3 Prozent des Aktienkapitals bzw. der Stimmen ist nach Auffassung der Mehrheit eindeutig zu hoch angesetzt; dies ist uns an Beispielen vorgeführt worden. So müssten z. B. bei Nestlé bei einem Aktienkurs von 40 Franken pro Aktie fast 4,5 Milliarden Franken in Aktienkäufe investiert werden, damit man die 3-Prozent-Schwelle erreicht.

Gemäss eigenen Angaben verfügt die Anlagestiftung Ethos über maximal 0,1 Prozent und der AHV-Ausgleichsfonds, ein wichtiger Player, über 0,15 bis 0,25 Prozent des Aktienkapitals von Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien. Die Senkung der Prozentschwelle von heute 10 Prozent auf 3 Prozent würde folglich nicht ausreichen, damit das wichtige Instrument der Sonderuntersuchung in der Praxis tatsächlich eingesetzt werden könnte.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Aktionäre vor Gericht stets glaubhaft machen müssen, dass Organe der Gesellschaft das Gesetz oder die Statuten verletzt haben und dass diese Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen. Es reicht also nicht, dies bloss zu behaupten. Die Gefahr, dass Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien mit solchen Sonderuntersuchungen überhäuft würden, besteht also auch bei einem Schwellenwert von 0,5 Prozent nicht.

Die Kommission hat deshalb mit 9 zu 4 Stimmen beschlossen, dem Bundesrat zu folgen.