Leumann Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-11
Wortprotokoll
Bei meinem Antrag geht es um den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Präsidenten vor einer Generalversammlung. Das heutige Recht sieht das Prinzip der Selbstorganisation des Verwaltungsrates vor. Entsprechend wählt der Verwaltungsrat auch seinen Präsidenten in der Regel selber. Wegen der herausragenden Stellung des Präsidenten wird den Aktionären im geltenden Artikel 712 Absatz 2 OR aber auch die Möglichkeit gegeben, in den Statuten vom Prinzip der Selbstorganisation des Verwaltungsrates abzuweichen und dessen Präsidenten durch die Generalversammlung wählen zu lassen. Diese Regelung gilt heute für alle Aktiengesellschaften, egal ob börsenkotiert oder nicht.
Neu wird von der Kommission eine Lösung ohne Wahlmöglichkeit der Aktionäre vorgeschlagen. Sie unterscheidet danach, ob eine Aktiengesellschaft börsenkotiert ist oder nicht. Bei einer börsenkotierten Aktiengesellschaft muss die Generalversammlung den Präsidenten wählen, bei einer [PAGE 701] nichtbörsenkotierten muss der Verwaltungsrat seinen Präsidenten wählen. Die heutige Möglichkeit der Aktionäre, dies in den Statuten auch anders zu regeln, ist im Antrag der Kommission nicht enthalten. Die Unterscheidung zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Gesellschaften wurde wohl einzig deshalb gemacht, weil die Kommission hier eine weitere Forderung der Volksinitiative Minder übernehmen wollte, die bekanntlich ja nur auf die börsenkotierten Aktiengesellschaften zielt. Dabei hat man aber auch die heutige Wahlfreiheit der Aktionäre der privaten Aktiengesellschaften eingeschränkt, denn diese dürften die Statuten künftig nicht mehr so ausgestalten, dass sie den Präsidenten direkt wählen können. Auf der anderen Seite müssten die Aktionäre börsenkotierter Unternehmen den Präsidenten in jedem Fall zwingend direkt wählen, eine anderslautende statutarische Regelung wäre auch dort nicht mehr möglich.
Dies ist keine Stärkung der Aktionärsrechte, sondern staatlicher Dirigismus, der erst noch nicht zu Ende gedacht ist. Wenn eine direkte Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung Sinn macht, dann wohl am ehesten in kleinen Verhältnissen, das heisst vor allem bei den privaten Unternehmen. Bei den Publikumsgesellschaften hingegen ist das Aktionariat typischerweise relativ unübersichtlich und zersplittert. Zudem sind zahlreiche Aktionäre von Publikumsgesellschaften ausschliesslich an der Kursentwicklung und an der Dividendenausschüttung interessiert und beteiligen sich gar nicht an der Willensbildung der Aktiengesellschaft. Deshalb ist ja die Stimmbeteiligung der Aktionäre bei börsenkotierten Unternehmen in der Regel viel kleiner als bei privaten Aktiengesellschaften.
Vor diesem Hintergrund wäre an sich gerade die umgekehrte Regelung richtig, die vor allem den Aktionären von privaten Aktiengesellschaften eine relativ direkte Mitbestimmung ermöglichen würde. Es ist unverständlich, dass die Kommission eine direkte Wahl des Präsidenten für private Unternehmen verhindern, für börsenkotierte Grossunternehmen mit zersplittertem Aktionariat aber zwingend vorschreiben will. Die Kompetenz zur Wahl des Präsidenten sollte sowohl in börsenkotierten als auch in nichtbörsenkotierten Aktiengesellschaften weiterhin dispositiv geregelt werden. Dies sollte beachtet werden, wenn das Parlament jetzt, aus rein politischen Gründen, für die börsenkotierten Aktiengesellschaften die Forderung der Volksinitiative von Herrn Minder nach einer Wahl des Präsidenten durch die Generalversammlung aufnimmt.
Ich bitte um Zustimmung zu meinem Antrag.