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Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-08-11

Wortprotokoll

Ich beschränke mich ebenfalls auf die Ziffer 2 der Motion, und ich gestehe Ihnen, dass mich das Votum von Kollege Luginbühl sehr beeindruckt hat. Er hat zweifelsohne, wie das Kollege Stadler gesagt hat, ausgedrückt, was viele, wenn nicht die Mehrheit von unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern und auch wir empfinden. Das ist aber nur - wenn auch immerhin, Herr Kollege Luginbühl - der Eindruck nach dem ersten Zuhören. Ich bin nämlich klar der Meinung, dass nicht vergessen werden darf, dass ein Grossteil unserer Unternehmen auch bezüglich der Entschädigungspolitik klaglos funktioniert. Wir dürfen auch nicht vergessen, dass es Exzesse eben nicht nur in börsenkotierten, in grossen Unternehmen gibt, sondern dass es sie auch in kleinen Unternehmen geben kann. Und seien wir ehrlich: Exzesse gibt es natürlich auch im Kleinen, im Privaten. Aber wie gesagt: Es gibt tatsächlich Exzesse.

In Bezug auf die Bereiche, wo es Exzesse gab und weiterhin gibt, dürfen wir nicht vergessen, dass dies in erster Linie ein Ausdruck eines gesellschaftlichen Phänomens ist. Es ist ein [PAGE 787] gesellschaftliches Problem, es ist nicht ein Problem des Rechtes und der Rechtsordnung. Demzufolge stellt sich für mich die zentrale Frage, ob wir diesem gesellschaftlichen Problem begegnen können, indem wir die Rechtsordnung entsprechend mit Vorgaben materieller Natur anreichern, sprich mit dem Aspekt des gerechten Lohnes.

Im Visier des Ganzen stehen zweifelsohne die Boni, das heisst die variablen Entschädigungen. Variable Entschädigungen lassen sich idealtypisch gesehen eigentlich mit zwei Argumenten begründen: Zum einen sollen sie Leistungsanreiz und Belohnung von Leistung sein, zum anderen soll damit eine Art Schicksalsgemeinschaft zwischen der Unternehmensleitung und dem Aktionariat geschaffen werden. Das ist, wie ich gesagt habe, idealtypisch gesehen. Damit meine ich, dass nicht übersehen werden darf, dass diese beiden Ziele keineswegs miteinander im Einklang zu stehen brauchen, ganz im Gegenteil: Häufig müssen besondere Leistungen gerade dann erbracht werden, wenn sich das Unternehmen in der Krise befindet und das Resultat für die Aktionäre unbefriedigend ist. Und umgekehrt kann ein Unternehmen gleichermassen auf einer Welle des Erfolges reiten, ohne dass die Unternehmensleitung hierfür kausal verantwortlich ist.

Was ist die Folgerung daraus? Ich glaube, nicht nur für die Juristinnen und Juristen, sondern auch für die Politikerinnen und Politiker ergibt sich daraus der Schluss, dass wir gar nicht erst versuchen sollten, in der Rechtsordnung materielle Vorgaben für gerechte Löhne aufzustellen, sondern dass wir uns darauf beschränken sollten, die Gesetzgebung so auszugestalten, dass für eine klare Kompetenzordnung, für Transparenz und für korrekte Verfahren gesorgt ist. Dies gilt auch und insbesondere für Unternehmen, die - aus welchen Gründen auch immer - vorübergehend staatliche Leistungen beanspruchen.

Aus diesen Gründen bin ich der Meinung, dass der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Ziffer 2, wie er insbesondere auch von Kollege David begründet wurde, der richtige Ansatz ist.