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preparatory:AB 99627

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-08-11

Wortprotokoll

Die Absätze 2 der Artikel 39 und 215 stimmen inhaltlich überein. Sie enthalten zwei Neuerungen, zum einen den rascheren Ausgleich der kalten Progression, zum anderen die Delegation der Kompetenz zur Anpassung der Tarife und Abzüge an das Eidgenössische Finanzdepartement.

Da der Ausgleich der kalten Progression ein rein technischer Vorgang ist, ist es sinnvoll, direkt das zuständige Departement mit dieser Aufgabe zu betrauen. Sowohl der Nationalrat als auch Ihre Kommission sehen in dieser Delegation die Möglichkeit einer effizienteren Verwaltungsführung. Die Kommission bittet Sie, diesem Antrag zuzustimmen.

Mehr zu diskutieren gab die Frage des Masses der Herabsetzung der Teuerungsschwelle gegenüber der geltenden Regelung. Der Bundesrat und die Minderheit vertreten die Auffassung, dass der Ausgleich der kalten Progression vorzunehmen sei, wenn die seit dem letzten Ausgleich aufgelaufene Teuerung mindestens 3 Prozent beträgt. Die Folgen der kalten Progression, so der Bundesrat, würden damit rascher und häufiger ausgeglichen als nach dem geltenden Recht. Dies führe dazu, dass die geschuldeten Steuern dem realen Einkommen der Steuerpflichtigen besser entsprächen. Mit dieser Regelung werde auch der Forderung der Kantone nach administrativer Einfachheit der Besteuerung nachgekommen und deren Kosten-Nutzen-Überlegungen entsprochen. Gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission bedeutet der Entwurf des Bundesrates gegenüber der geltenden Regelung insofern eine Verbesserung, als der Ausgleich damit rasch erfolgt. Wenn die Teuerung aber dem historisch tiefen Niveau der letzten zehn Jahre folgt, würde der Ausgleich mit der 3-Prozent-Regelung letztlich trotzdem um mehrere Jahre hinausgeschoben. Damit würden die Steuerpflichtigen immer noch über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinaus besteuert.

Letztlich gewährleiste, so die Mehrheit Ihrer Kommission, nur der jährliche Ausgleich der Folgen der kalten Progression das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Kommission schliesst sich deshalb bei Absatz 2 in der Mehrheit dem Beschluss des Nationalrates an. Die Berechnung der Steuern erfolgt damit für den Steuerzahler im gleichen Rhythmus, wie sich die Teuerung entwickelt. So wie die Firmen die Teuerung im Lohn kompensieren, soll der Staat dafür sorgen, dass die Kaufkraft seiner Bürgerinnen und Bürger nicht unnötig geschmälert wird. Die Lösung sei, verglichen mit dem Entwurf des Bundesrates, einfach, transparent und für die Steuerpflichtigen am gerechtesten.

Dabei ist der Mehrheit wie auch bereits dem Nationalrat wichtig, dass bei negativer Teuerung auf eine Anpassung der Steuertarife verzichtet wird. Dies soll auch explizit im Gesetz verankert werden; deshalb diese eine kleine Änderung gegenüber dem Nationalrat. Damit ist klar, dass der Ausgleich nach negativer Teuerung auf Basis des letzten Ausgleichs zu erfolgen hat. Anders gesagt: Nach einem Jahr mit negativem Teuerungsverlauf geht man bei der folgenden Anpassung auf die ursprüngliche Basis zurück. Damit das klar ist, wollen wir das auch so im Gesetz festhalten.

Da die Teuerung im Durchschnitt der letzten zehn Jahre bei 0,8 Prozent lag, hätte ein jährlicher Ausgleich für die Steuerpflichtigen mit einem Bruttoeinkommen unter 100 000 Franken - das sind rund 80 Prozent aller Steuerpflichtigen - eine Entlastung von etwa 10 bis 30 Franken zur Folge. Die Kommission hat deshalb für den Einwand der Kantone, die Kosten der jährlichen Umsetzung stünden in Zeiten geringerer Inflation in keinem Verhältnis zum beschränkten Nutzen für die Steuerzahler, ein gewisses Verständnis. Sie ist aber der Meinung, dass sich der administrative Aufwand der Kantone für einen automatischen jährlichen Ausgleich der kalten Progression in Grenzen halten wird. Die Tarife müssen zwar Jahr für Jahr in die Systeme implementiert und getestet werden, die Web-Steuerkalkulatoren und die elektronischen Steuererklärungen müssen angepasst sowie die Quellensteuertarife neu definiert und gedruckt werden. Dabei handelt es sich aber um Arbeiten, für die bei den kantonalen Verwaltungen das nötige Know-how und die Kapazitäten vorhanden sind und die zusammen mit anderen jährlichen Anpassungen vorgenommen werden können. Die Eidgenössische Steuerverwaltung rechnet gemäss eigenen Angaben - wir haben das noch nachgefragt - denn auch damit, dass der Aufwand für den Bund lediglich einer Personenwoche Arbeit entspricht. Wenn die Kantone von vornherein wissen, dass sie mit dem Anteil aus der kalten Progression gar nicht mehr rechnen können, gibt ihnen das zudem mehr Sicherheit und verhindert allenfalls gefährliche Illusionen und Spekulationen.

Alles in allem ist die Mehrheit überzeugt, dass die Vorteile eines jährlichen Ausgleichs der kalten Progression die Nachteile überwiegen, und empfiehlt dem Rat, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen, d. h. einem jährlichen Ausgleich.