Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-14
Wortprotokoll
Geringfügige Verstösse sollen als Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht verfolgt und beurteilt werden können. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht ist administrativ weniger aufwendig und entspricht eher dem Straftatbestand.