Botschaft zur Erhöhung einzelner Ansätze des Generaltarifs von Futtermitteln
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
11 Übersicht
Mit der Verordnung vom 26. Mai 19991 über die Änderung des Zolltarifs im An- hang zum Zolltarifgesetz hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 3 des Zolltarifgeset- zes vom 9. Oktober 19862 (ZTG) mit der vorläufigen Änderung von Anhang 1 (Generaltarif) des Zolltarifgesetzes eine Erhöhung der Zollansätze für Lupinenmehl und -schrot, Fructosesirup und Melasse zu Futterzwecken auf den 1. Juli 1999 be- schlossen. Diese drei Produkte werden in bedeutenden Mengen im Futtermittelsek- tor eingesetzt. Ohne diese Zollerhöhung hätten die bisher maximal zulässigen Zölle für diese drei Produkte die Gleichstellung mit den andern Futtermitteln verunmög- licht. Gleichzeitig wurden diese drei Futtermittel der Futtermittelbewirtschaftung unterstellt und seither teilweise auch mit höheren als den ursprünglichen Maxi- malzöllen belastet. Die stärkere Belastung war notwendig, weil diese Waren neu oder, vor allem Fructosesirup, in stark steigenden Mengen in der Tierfütterung ein- gesetzt wurden. Diese Futtermittel verdrängten zum einen teurere inländische Pro- dukte und zum anderen solche, die bei der Einfuhr als Futtermittel belastet werden. Dadurch wurden einerseits die Ziele der Futtermittelbewirtschaftung unterwandert und anderseits Produkte, die dem gleichen Zweck dienen, ungleich behandelt. Erhöht der Bundesrat nach Artikel 3 ZTG einzelne Ansätze des Generaltarifs, so stellt er nach Artikel 12 Absatz 1 gleichzeitig Antrag auf entsprechende Änderung des Gesetzes. Nach Absatz 2 des nämlichen Artikels gelten die entsprechenden Ver- ordnungen längstens bis zum Inkrafttreten der sie ablösenden Gesetzesänderung oder bis zum Tag, an dem die Vorlage von der Bundesversammlung oder vom Volk abgelehnt wird. Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen die genannten Zollerhö- hungen mit Antrag auf Genehmigung.
2 Besonderer Teil
21 Änderung des Generaltarifs (Anhang 1 des Zolltarifgesetzes)
211 Allgemeines
Für Lupinenmehl und -schrot, Fructosesirup sowie Melasse zu Futterzwecken wur- den die Ansätze des Generaltarifs über die in der WTO-Verpflichtungsliste LIX Schweiz-Liechtenstein (Liste LIX)3 konsolidierten Ansätze hinaus erhöht. Dies er- wies sich als notwendig, weil die bisherigen Ansätze zu tief waren, um das ange- strebte Importpreisniveau zu erreichen. Die neuen Zollansätze dienen als maximale Obergrenze. Die anzuwendenden Zollansätze werden auf den vom Bundesrat je