Parlamentarische Initiative. Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
01.426
Parlamentarische Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates
vom 3. Oktober 2002
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgeset- zes (GVG) den vorliegenden Bericht. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission beantragt mit 18 zu 3 Stimmen, dem beiliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.
Eine Kommissionsminderheit (Stahl, Borer, Bortoluzzi, Fattebert) beantragt, auf die Vorlage nicht einzutreten.
3. Oktober 2002 Im Namen der Kommission Der Präsident: Toni Bortoluzzi
7522 2002-2345
Übersicht
Über drei Jahre nach der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999, an der die Einfüh- rung einer Mutterschaftsversicherung abgelehnt wurde, hat die Auffassung, es brauche einen neuen politischen Anlauf, um den alten Verfassungsauftrag einzulö- sen, stark an Boden gewonnen. Eine breite politische Koalition im Nationalrat hat schliesslich zur hier vorgeschlagenen Revision des Erwerbsersatzgesetzes geführt, eine Revision, die sich nach der negativen Volksabstimmung von 1999 auf das poli- tisch Machbare beschränkt. Mit der vorliegenden Revision des Erwerbsersatzgesetzes soll ein bezahlter Mutter- schaftsurlaub für alle erwerbstätigen Mütter eingeführt werden. Ab dem Zeitpunkt der Geburt sollen alle erwerbstätigen Mütter künftig während 14 Wochen ein Tag- geld erhalten, das 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens beträgt. Es wird gleichzeitig ausdrücklich festgehalten, dass weitergehende kantonale oder so- zialpartnerschaftliche Lösungen mit dieser Vorlage nicht beschränkt werden und weiterhin möglich sein sollen. Mit der Finanzierung über die EO wird keine neue Sozialversicherung geschaffen, sondern ein bewährtes Instrument erweitert und ausgebaut. Damit ist ein möglichst einfacher Vollzug gewährleistet. Im Sinne einer Gleichstellung sowie einer Harmo- nisierung der Taggelder mit dem Unfallversicherungsgesetz und des sich in Revisi- on befindlichen Invalidenversicherungsgesetzes werden die Taggelder der Dienst- leistenden von 65 auf 80 Prozent des massgebenden Erwerbseinkommens angeho- ben. Die jährlichen Mehrausgaben für die Mutterschaftsentschädigung würden 483 Mil- lionen und diejenigen für die Dienstleistenden 60 Millionen, insgesamt also
543 Millionen Franken betragen. Zur Finanzierung reichen die angehäuften Reser-
ven des Erwerbsersatzfonds in den nächsten Jahren aus, im Jahre 2008 müssten dann die EO-Beiträge von 3 auf 4 Promille und im Jahre 2012 von 4 auf 5 Promille angehoben werden. Die zusätzliche Belastung der Wirtschaft ist bescheiden, in vie- len Branchen würden die Arbeitgeber wegen der paritätischen Finanzierung gegen- über heute sogar entlastet. Eine Ausnahme bildet hier insbesondere das Baugewer- be. Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung würde ein wichtiger Schritt in Richtung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der Gleichstel- lung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt gemacht. Diese Entwicklung läge auch im Interesse der schweizerischen Wirtschaft.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Der Parlamentarischen Initiative «Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter» (01.426) ging seit der letzten Ablehnung einer Mutterschaftsversicherung an der Volksabstimmung vom 13. Juni
1999 eine Reihe anderer parlamentarischer Vorstösse zum gleichen Thema voraus.
Darin kam zum Ausdruck, dass eine grosse Mehrheit der politischen Kräfte darauf drängte, möglichst rasch eine Lösung für den nach wie vor nicht eingelösten Verfas- sungsauftrag (Art. 116 Abs. 3 BV) zu finden. Allerdings gingen die Meinungen über die konkrete Ausgestaltung weit auseinander. Die vorgeschlagenen Modelle beweg- ten sich dabei zwischen einer reinen OR- und einer reinen Versicherungslösung. Auch die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hatte am 7. April 2000 eine Motion «Mutterschutz und Mischfinanzierung» (00.3182) eingereicht, die von beiden Räten überwiesen wurde1. Die Motion beauftragt den Bundesrat, ein Mutterschutzmodell vorzulegen, das einen 14-wöchigen Arbeitsun- terbruch vorsieht. In den ersten acht Wochen soll der Lohn vom Arbeitgeber weiter- bezahlt, in den sechs weiteren Wochen über die Erwerbsersatzordnung (EO) finan- ziert werden, wobei der Bundesrat auch andere Finanzierungsarten vorschlagen kann. Der Bundesrat lehnte zu diesem Zeitpunkt allerdings eine Lösung für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub mit Versicherungscharakter ab. Im Juni 2001 schickte er deshalb zwei Vorschläge für eine Revision des Obligationenrechts in die Ver- nehmlassung. Auf diesem politischen Hintergrund hat Nationalrat Pierre Triponez am 20. Juni 2001 seine Parlamentarische Initiative «Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter» (01.426) einge- reicht. Der vorgeschlagene Text war das Ergebnis von Diskussionen mit Vertrete- rinnen und Vertretern aus anderen Fraktionen und wurde von einer Mehrheit der Nationalratsmitglieder unterschrieben. Am 19. November 2001 hat die SGK-N ihrem Rat mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Ent- haltungen beantragt, der Initiative Triponez Folge zu geben. Die Vorschläge des Bundesrates für eine OR-Lösung stiessen dagegen in der Ver- nehmlassung auf eine breite Ablehnung. Insbesondere die Arbeitgeber wehrten sich dagegen, alleine die Kosten für den Mutterschaftsurlaub übernehmen zu müssen. Die Kantone äusserten sich praktisch einstimmig zugunsten einer raschen Lösung in der von der Parlamentarischen Initiative Triponez vorgezeichneten Richtung (Finan- zierung über die EO).Der Bundesrat verzichtete deshalb am 21. November 2001 vorerst auf eine eigene Vorlage und drückte die Bereitschaft aus, die Initiative
«Triponez» zu unterstützen, falls diese rasch zu einer konkreten Vorlage führen sollte. Am 29. November 2001 unterstützte der Nationalrat den Antrag der SGK-N mit 124 zu 36 Stimmen.
1 Der Nationalrat hat die Motion am 23. Juni 2000 mit 114 zu 62 Stimmen angenommen, der Ständerat am 13. Dezember 2000 mit 24 zu 17 Stimmen.
Die SGK-N hat am 10. April 2002 über das weitere Vorgehen beraten und der Ver- waltung den Auftrag gegeben, bis im Juni möglichst eine konkrete Vorlage zu erar- beiten. Am 26. Juni 2002 konnte die Kommission auf der Basis einer ausführlichen Dokumentation und bereits konkreten Vorschlägen für eine Revision des EOG die wesentlichen Grundsatzentscheide fällen und den Auftrag erteilen, einen Bericht und den entsprechenden Rechtserlass zu erarbeiten. Der vorliegende Berichte wurde von der Kommission an einer Sondersitzung am 3. Oktober 2002 verabschiedet. Er konzentriert sich auf die Neuerungen im Zusammenhang mit der Einführung des be- zahlten Mutterschaftsurlaubes und beschränkt sich bei der Erhöhung der Entschädi- gung für Dienstleistende weitgehend auf die finanziellen Auswirkungen. Angesichts der Ergebnisse des erst vor einem Jahr stattgefundenen Vernehmlas- sungsverfahrens, speziell auch was die Positionen der Kantone betrifft, und der breiten parteipolitischen Unterstützung für die Initiative Triponez verzichtete die SGK-N darauf, nochmals eine Vernehmlassung zum gleichen Thema durchzuführen.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Erwerbstätige Mütter in der Schweiz
2.1.1 Fruchtbarkeit und Geburtenhäufigkeit
Das Fruchtbarkeitsverhalten hat sich im Laufe des 20. Jahrhunderts tiefgreifend ver- ändert2. Seit 1975 ist die zusammengefasste Geburtenziffer (ZGZ)3 sowohl niedrig wie auch stabil; sie schwankt zwischen 1,5 und 1,6 Kindern pro Frau in der Schweiz. Hinter diesem Mittelwert verbergen sich erhebliche Unterschiede je nach Nationalität: 1999 beträgt die ZGZ der Schweizerinnen 1,3, diejenige der aus den EWR-Ländern stammenden Frauen 1,5 und jene der Angehörigen von Ländern au- sserhalb des EWR 2,8. Die Bevölkerungsszenarien für die beiden kommenden Jahr- zehnte basieren auf einer schrittweisen Erhöhung der ZGZ auf 1,5 für die Schweize- rinnen und auf eine Verringerung der ZGZ bei den aus Ländern ausserhalb des EWR stammenden Frauen auf 2,1. Im Jahr 2000 wurden etwas mehr als 78 000 Geburten registriert, d.h. etwa 57 000 Kinder schweizerischer Nationalität und 22 000 Kinder ausländischer Herkunft. Beim letzten Höhepunkt im Jahr 1992 belief sich die Geburtenzahl noch auf 87 000. Nach den neuesten Schätzungen4 wird die Anzahl der Neugeborenen jährlich über 6% abnehmen; somit sind im Jahr 2001 etwa 73 500 Geburten zu erwarten.
2 BFS, Szenarien der Bevölkerungsentwicklung der Schweiz 2000-2060. Demos, Informa- tionen aus der Demografie Nr. 1+2/2001, Neuenburg, 2001. 3 Die ZGZ ist die Summe der altersspezifischen Geburtenraten von Frauen zwischen 15 bis
49 Jahren, die in einem bestimmten Jahr beobachtet werden. Sie gibt die
durchschnittliche Anzahl Kinder an, die von einer bestimmten Anzahl Frauen gleichen Alters im untersuchten Jahr geboren werden, wenn während ihrer gesamten gebärfähigen Lebenszeit die beobachteten Fruchbarkeitsbedingungen gelten würden. Die vollständige Erneuerung der Generationen setzt im Prinzip eine ZGZ von 2,1 oder mehr Kindern pro Frau voraus. 4 BFS, Statistik der Heiraten, Geburten und Todesfälle, Pressemitteilung, Neuenburg, Februar 2002
2.1.2 Berufstätigkeit der Mütter5
Heutzutage arbeiten die Frauen nach der Geburt ihres ersten Kindes sehr oft weiter, wobei allerdings viele von ihnen ihren Beschäftigungsgrad verringern. Die Ergeb- nisse der Arbeitskräfteerhebung 1991–1999 zeigen, dass 62 Prozent der beschäftig- ten Frauen nach der Geburt ihres ersten Kindes weiter berufstätig geblieben sind und nur 38 Prozent ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben. Von den Frauen, die vor der Geburt ihres ersten Kindes eine Vollzeitstelle hatten, blieb ein Drittel weiterhin vollzeitbeschäftigt, ein Drittel reduzierte den Beschäftigungsgrad und das übrige Drittel stieg aus dem Erwerbsleben aus. Bei den teilzeitbeschäftigten Frauen hat un- gefähr die Hälfte ihre Erwerbstätigkeit fortgesetzt, während die andere Hälfte die Berufstätigkeit unterbrach. Mit der Geburt des zweiten Kindes verringert sich die Erwerbstätigkeit der Mütter weiter, doch hat dieses Ereignis einen geringeren Ein- fluss auf die Berufstätigkeit der Mütter als die Geburt des ersten Kindes. Zur Geburtenverteilung nach Familienmodell wurde für 1999 eine Schätzung erstellt6. Daraus geht hervor, dass die Mutter in zwei von drei Fällen bei der Geburt eines Kindes eine Erwerbstätigkeit ausübt7. Offensichtlich wollen also die Frauen den Kontakt mit dem Arbeitsmarkt nicht ver- lieren, denn ein Wiedereinstieg ist sehr viel schwieriger zu bewerkstelligen als die Wiedererhöhung des Beschäftigungsgrads zur gegebenen Zeit. Möglicherweise spielen dabei auch finanzielle Überlegungen eine grosse Rolle: Gerade Familien mit kleinen Kindern sind heute vielfach auf ein zweites Erwerbseinkommen angewiesen, um über die Runden zu kommen.
2.2 Gegenwärtiger Schutz bei Mutterschaft
2.2.1 Mutterschaftsleistungen im Rahmen der
Krankenversicherung
2.2.1.1 Pflegeleistungen der obligatorischen Versicherung
Im Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), in Kraft seit dem 1. Januar 1996, wird die Krankenpflegeversicherung erstmals gesamtschweizerisch für obligatorisch erklärt. Die soziale Krankenversiche- rung umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie eine Taggeldver- sicherung. Sie gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Das KVG definiert die Mutterschaft wie folgt: «Mutterschaft umfasst Schwanger- schaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter». (Art. 2 Abs. 1 KVG). Gemäss Artikel 29 Absatz 1 KVG werden die Kosten für die gleichen Leistungen wie bei Krankheit sowie die Kosten der besonderen Leistungen bei Mut- terschaft nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a–c KVG übernommen. Diese Leis- tungen werden in den Artikeln 13 und folgende der Verordnung über Leistungen in
5 BFS, Maternité, mariage et divorce dans les années 90: quelles conséquences
sur la vie profession nelle des femmes? SAKE-NEWS 4/2000, Neuenburg, 2000 (nur auf Französisch)
6 EDI und BSV, Dokumentation für die Mutterschaftsversicherung, Bern, April 1999
7 Die ausführlichen Ergebnisse der Volkszählung 2000 sollten es erlauben, diese Daten bis Ende 2002 zu aktualisieren.
der Krankenversicherung detailliert erläutert (KLV; SR 832.112.31). Sie umfassen namentlich: – Die von Ärzten und Ärztinnen oder von Hebammen durchgeführten oder ärztlich angeordneten Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft. (Bei einer normalen Schwangerschaft werden sieben Un- tersuchungen und zwei Ultraschallkontrollen übernommen). – Die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder einer Einrichtung der teil- stationären Krankenpflege sowie die Geburtshilfe durch Ärzte und Ärztin- nen oder Hebammen. – Die notwendige Stillberatung, wenn sie durch Hebammen oder durch spezi- ell in Stillberatung ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger durchgeführt wird. Die Übernahme beschränkt sich auf drei Sitzungen (Art. 15 KLV). – Einen Beitrag von 100 Franken für die Geburtsvorbereitung in Kursen, wel- che die Hebamme in Gruppen durchführt (Art. 14 KLV). Auf den Leistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben (Art. 64 Abs. 7 KVG).
2.2.1.2 Fakultative Taggeldversicherung gemäss KVG
Die im KVG vorgesehene Taggeldversicherung bleibt freiwillig; sie garantiert je- doch ein Minimum an Sozialschutz, insbesondere bezüglich der Dauer des Leis- tungsanspruchs, der Begrenzung der Frist für Versicherungsvorbehalte, der Prämi- enfestsetzung und schliesslich der obligatorischen Deckung des Mutterschaftsrisi- kos. Sie kann als Einzel- oder als Kollektivversicherung abgeschlossen werden. Jede Person, die in der Schweiz Wohnsitz hat oder erwerbstätig ist und das fünf- zehnte, aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt hat, kann bei einem Versi- cherer eine Taggeldversicherung abschliessen (Art. 67 Abs. 1 KVG). Das KVG legt weder die Höhe des versicherbaren Taggeldes noch einen Mindestbetrag fest. Die versicherte Person und der Versicherer vereinbaren gemeinsam die Höhe des Tag- geldes. Aufgrund des Grundsatzes der Gegenseitigkeit kann jede Person der Taggeldversicherung zu den gleichen Bedingungen beitreten, namentlich hinsicht- lich der Dauer und der Höhe des Taggeldes, wie sie für die anderen Versicherten gelten, soweit dadurch voraussichtlich keine Überentschädigung entsteht (Art. 109 und 122 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Bei der Taggeldversicherung kann der vermutliche Lohnausfall sowie der Wert der Arbeiten, die infolge der Krankheit nicht mehr ausgeübt werden können, versichert werden. Durch einen Vorbehalt können die Versicherer Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, von der Versicherung ausschliessen. Das gilt auch für frühere Krankheiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können. Diese Versiche- rungsvorbehalte sind jedoch zeitlich befristet; nach Artikel 69 KVG fallen sie späte- stens nach fünf Jahren dahin.
Für gleiche Leistungen haben die Versicherer gleiche Prämien zu verlangen. Auf- grund dieses Grundsatzes sind die Versicherer verpflichtet, die Prämiengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten. Das Taggeld bei Mutterschaft ist in Artikel 74 KVG geregelt. In Absatz 1 ist eine Karenzfrist vorgesehen. Die Versicherer haben bei Schwangerschaft und Nieder- kunft das versicherte Taggeld auszurichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten der Versicherung unterstellt war. Die Dauer der Bezugsberechtigung wird in Absatz 2 geregelt. Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Es darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung von mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung zu leisten.
2.2.1.3 Fakultative Taggeldversicherung gemäss VVG
Nebst der Taggeldversicherung im Sinne des KVG kann eine Krankenversicherung auch die Taggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) durchführen. Sie wendet in diesem Fall die Bestimmungen an, die für einen rein privatrechtlichen Vertrag gelten. Die Prä- mien können nach Massgabe der Risiken festgelegt werden. Die Versicherer können die Dauer des Leistungsanspruchs beschränken, das Mutterschaftsrisiko ausschlie- ssen und unbefristete Vorbehalte für bestimmte Krankheiten vorsehen. Dies kann eine Entsolidarisierung zur Folge haben. Denn die «schlechten Risiken» können sich in der Taggeldversicherung gemäss KVG ansammeln, was auf längere Sicht zu einer Prämienerhöhung führen könnte. In diesem Fall wären die guten Risiken vermutlich geneigt, eine private Taggeldversicherung abzuschliessen. So stellt man fest, dass die kollektiven Versicherungsverträge tendenziell eher nach dem VVG abgeschlos- sen werden. Ein Vertrag, der dem Privatrecht unterstellt ist, bietet nicht denselben Sozialschutz wie ein Vertrag der im Sozialrecht verankert ist. So kann beispielsweise bei der Tag- geldversicherung gemäss VVG im Gegensatz zum KVG das Mutterschaftsrisiko ausgeschlossen werden. Die nach dem VVG abgeschlossenen Verträge können für den Leistungsanspruch eine kürzere Dauer vorsehen als jene im KVG, etwa eine Dauer von sechs Wochen. Arbeitnehmerinnen, die durch dem VVG unterstellte Kol- lektivverträge bei Mutterschaft ungenügend versichert sind, schliessen nämlich we- gen der hohen Prämien selten eine zusätzliche individuelle Taggeldversicherung ab. Von den Frauen, die nicht erwerbstätig sind, verfügen nur wenige über einen ausrei- chenden Taggeldschutz bei Krankheit und Mutterschaft.
2.2.2 Schutzbestimmungen im Arbeitsgesetz
Im Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) finden sich die wichtigsten Schutzbestim- mungen für Arbeitnehmerinnen bei Mutterschaft. In diesem Zusammenhang kommt den Artikeln 35 und 35a ArG eine besondere Bedeutung zu, da diese für den
Grossteil aller Arbeitnehmerinnen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor gelten: – Wöchnerinnen dürfen acht Wochen nach ihrer Niederkunft nicht beschäftigt werden. Die darauffolgenden acht Wochen, d.h. bis zur 16. Woche, dürfen sie nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden (Art. 35a Abs. 3 ArG). Bei diesem öffentlich-rechtlichen Verbot handelt es sich nicht um einen be- zahlten Mutterschaftsurlaub. Ob für die Dauer dieses Arbeitsverbotes ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht und in welchem Umfang, hängt von anderen Kriterien ab (vgl. Ziff. 3.3). – Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständ- nis beschäftigt werden; für stillende Mütter ist diese Vorschrift erst nach Ablauf von acht Wochen nach der Niederkunft von Bedeutung, dann näm- lich, wenn das Beschäftigungsverbot nach der Niederkunft abgelaufen ist. – Auf blosse Anzeige hin dürfen Schwangere von der Arbeit wegbleiben oder diese verlassen. Stillenden Müttern wird die erforderliche Zeit zur Verfü- gung gestellt. – Schwangere dürfen in den acht Wochen vor der Niederkunft nicht zwischen
20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden.
– Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so auszugestalten, dass die Ge- sundheit von schwangeren und stillenden Frauen und deren Kinder nicht gefährdet wird. Bestimmte beschwerliche und gefährliche Arbeiten dürfen nicht verrichtet werden. Soweit ihnen keine gleichwertige Ersatzarbeit zu- gewiesen werden kann, haben Schwangere und stillende Frauen Anspruch auf 80% des Lohnes, einschliesslich einer angemessenen Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn.
2.2.3 Schutz der Mutterschaft gemäss Obligationenrecht
2.2.3.1 Anspruch auf Lohnfortzahlung
Im Arbeitsgesetz ist nicht geregelt, ob Frauen während der im Gesetz vorgesehenen acht Wochen nach der Niederkunft oder der acht Wochen danach, wo sie nur mit ih- rem Einverständnis beschäftigt werden können, Anspruch auf Lohnfortzahlung ha- ben. Für Arbeitnehmerinnen des Privatsektors gilt in diesem Zusammenhang Arti- kel 324a des Obligationenrechts (OR; SR 220): Arbeitnehmerinnen haben bei un- verschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, einen Lohnanspruch für eine beschränkte Zeit. Die geltende Regelung charakterisiert sich dadurch, dass alle Arbeitsverhinderungen nach Artikel 324a OR ungeachtet ihres Grundes zusammenzurechnen sind. Dies be- wirkt insbesondere, dass der Lohnanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Niederkunft (Mutterschaftsurlaub) entsprechend gekürzt wird und möglicherweise nicht mehr besteht, wenn die Arbeitnehmerin im betreffenden Dienstjahr zzum Bei- spiel wegen der Schwangerschaft oder einer Krankheit arbeitsunfähig war.
Der Lohnanspruch nach Artikel 324a OR setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (sog. 3-monatige Karenzfrist). Der Lohnanspruch dauert im ersten Dienstjahr drei Wochen und in den folgenden Dienstjahren «eine angemessene längere Zeit» (Art. 324a Abs. 2 und 3 OR). Die Dauer des Lohnanspruchs ab zweitem Dienstjahr bestimmt sich in der Praxis nach «Skalen». Die Lösungen der zwei bedeutendsten Skalen sehen so aus:
Dienstjahr Dauer nach Dauer nach Berner Skala Zürcher Skala
1 3 Wochen 3 Wochen
2 1 Monat 8 Wochen
3 2 Monate 9 Wochen
4 2 Monate 10 Wochen
5 3 Monate 11 Wochen
6 3 Monate 12 Wochen
7 3 Monate 13 Wochen
8 3 Monate 14 Wochen
9 3 Monate 15 Wochen
10 4 Monate 16 Wochen
11 4 Monate 17 Wochen
12 4 Monate 18 Wochen
13 4 Monate 19 Wochen
14 4 Monate 20 Wochen
15 5 Monate 21 Wochen
16 5 Monate 22 Wochen
17 5 Monate 23 Wochen
18 5 Monate 24 Wochen
19 5 Monate 25 Wochen
20 6 Monate 26 Wochen
2.2.3.1.1 Vertragliche Abweichungen Von der gesetzlichen Regelung kann vertraglich – d.h. durch (schriftliche) Abrede, Normalarbeitsvertrag und Gesamtarbeitsvertrag – abgewichen werden, sofern die vereinbarte Regelung der gesetzlichen mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Die geschilderte Regelung ist relativ zwingend (Art. 362 Abs. 1 OR), so dass vertragliche Abweichungen nur dann gültig sind, wenn sie für die Arbeitnehmerin- nen günstiger sind als die gesetzliche Lösung.
2.2.3.1.2 Verhältnis zu kantonalen Mutterschaftsversicherungen Kennt ein Kanton eine obligatorische Mutterschaftsversicherung, so kommt nicht Artikel 324a, sondern Artikel 324b OR zur Anwendung. Danach hat der Arbeitgeber keinen Lohn zu entrichten, wenn die Versicherungsleistungen mindestens 80 % des entfallenden Lohns decken. Der Arbeitgeber muss aber (bloss) die Differenz zwischen 80 % des Lohnes und den Versicherungsleistungen bezahlen, wenn diese weniger als 80 % des Lohnes betra- gen. Ferner muss er, wenn die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit er- bracht werden, während dieser Zeit 80 % des Lohnes bezahlen.
2.2.3.2 Kürzung des Ferienanspruchs
Eine Ferienkürzung infolge Arbeitsverhinderungen wegen Schwangerschaft und Niederkunft ist nicht möglich, wenn die Arbeitsverhinderungen (zusammengezählt) weniger als drei Monate dauerten; die Ferien können indessen um einen (zwei, drei, vier ...) Zwölftel gekürzt werden, wenn die Arbeitsverhinderungen drei (vier, fünf, sechs ...) volle Monate dauerten (Art. 329b Abs. 3).
2.2.3.3 Kündigungsschutz
Sofern die Probezeit abgelaufen ist, darf der Arbeitgeber unbefristete Arbeitsverhält- nisse mit schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR). Der Kündigungsschutz besteht ab Beginn der Schwangerschaft, selbst wenn die gekündigte Arbeitnehmerin erst nachträglich erfährt, dass sie im Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war. Eine während der Sperrfrist erklärte Kündi- gung ist nichtig, d.h. sie bleibt wirkungslos und zwar auch nach Ablauf der Sperr- frist. Hat der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn der Sperrfrist ausgesprochen und ist die Kündigungsfrist beim Beginn der Sperrfrist noch nicht abgelaufen, so steht die Kündigungsfrist still und läuft erst nach dem Ablauf der Sperrfrist weiter (Art. 336c Abs. 2 OR). Fällt die so verlängerte Kündigungsfrist nicht auf einen ordentlichen Kündigungstermin (z.B. Ende des Monats), wird sie ohne weiteres bis zum nächst- möglichen Kündigungstermin verlängert (Art. 336c Abs. 3 OR). Nicht unter die Vorschriften über den Kündigungsschutz fallen: – Die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigem Grund (Art. 337 ff. OR). – Die Auflösung des Arbeitsvertrages durch Vereinbarung (Aufhebungsver- trag) zwischen den beteiligten Parteien; ein solcher Aufhebungsvertrag ist auch dann gültig, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses über die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers nicht informiert war.
– Der befristete Arbeitsvertrag; sofern nichts anderes verabredet ist, endet die- ser nach Ablauf der vereinbarten Zeit, so zum Beispiel der Lehrvertrag
2.2.3.4 Kündigung durch die Arbeitnehmerin
Schwangere Frauen, Wöchnerinnen und stillende Mütter können das Arbeitsverhält- nis jederzeit kündigen; sie müssen jedoch die massgebenden gesetzlichen oder ver- traglich vereinbarten Kündigungsfristen und -termine einhalten. Im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis indes vorzeitig beendigt werden.
2.2.4 Bezahlter Mutterschaftsurlaub gemäss den
Gesamtarbeitsverträgen Im Privatsektor gab es im Jahr 1999 gemäss BFS 621 GAV und der Anteil der ei- nem GAV unterstellten Angestellten belief sich auf ungefähr 44 Prozent. Die GAV sind bei weitem nicht einheitlich geregelt; die Bestimmungen in Sachen Mutter- schaft weisen erhebliche Unterschiede auf. Diese betreffen sowohl den Anteil des bezahlten Lohnes wie auch die Dauer der Lohnfortzahlung, die oft von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Da jedoch keine umfassende und aktuelle Unter- suchung verfügbar ist, können die heute gewährten Leistungen nicht genau und zu- verlässig ermittelt werden. Gestützt auf eine Auswahl von 68 grossen GAV, denen jeweils 2000 und mehr Angestellte unterstellt sind und die insgesamt 1,24 Millionen Beschäftigte (darunter 405 200 Frauen) oder 88,7 Prozent der einem GAV unterste- henden 1,402 Millionen Arbeitnehmenden abdecken, gelangte eine Teilstudie aus dem Jahr 1994 zu folgenden Schlussfolgerungen8: – Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist gewährleistet und ist nicht von der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall abhängig (53,7 % der betroffenen Frauen). – Die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall wer- den auch auf Schwangerschaft und Mutterschaft angewendet (41,3 % der betroffenen Frauen). – Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist nicht geregelt (5,1 % der Frauen), so dass die Bestimmungen des OR an- wendbar sind. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs hängt bei den meisten GAV von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Allerdings ist der Anspruch oft schon im ersten Dienstjahr wesentlich höher als der Anspruch nach Obligationenrecht. Die Unterschiede sind jedoch gross. So werden im ersten Dienstjahr zwischen drei und 16 Wochen Mutterschaftsurlaub gewährt. Im zweiten Dienstjahr sind es zwi- schen sechs und 16 Wochen. Mit Ausnahme der Bereiche, bei denen die Anstel- lungsbedingungen stark von der öffentlichen Hand mitgeprägt sind, haben gerade diejenigen GAV, denen anteilmässig besonders viele Frauen unterstellt sind, die un-
8 BASS-Studie (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien, Bern 1999)
günstigen Regelungen bei Mutterschaft. In der Regel wird von einer maximalen Arbeitsverhinderung wegen Mutterschaft von vier Monaten ausgegangen. Die GAV wirken sich hauptsächlich dahingehend aus, dass die kürzeren Arbeitsver- hältnisse bessergestellt werden, wobei der Lohn in den meisten Fällen zu 80 Prozent fortbezahlt wird.
2.2.5 Bestimmungen im öffentlichen Dienst von Bund
und Kantonen In der Bundesverwaltung beträgt der Mutterschaftsurlaub vier Monate. Er wird je- doch nur dann in voller Länge gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. Auch viele Kantone gewähren einen Mutterschaftsurlaub von vier Monaten bezie- hungsweise 16 Wochen, wobei ebenfalls Karenzfristen gelten. Darüber hinaus wird von den meisten dieser Kantone der Mutterschaftsurlaub nur dann in voller Länge gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis danach weiter geführt wird.
2.2.6 Mutterschaftsleistungen
gemäss Familienzulagengesetzgebungen In elf Kantonen werden im Rahmen der Familienzulagengesetzgebungen Geburts- zulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zum Teil auch an Selbständi- gerwerbende ausgerichtet. Luzern 800 Franken Uri 1000 Franken Schwyz 800 Franken Freiburg 1500 Franken (auch bei Adoption) Solothurn 600 Franken Waadt 1500 Franken (auch bei Adoption; bei Mehrlingsgeburten verdoppelt) Wallis 1500 Franken (auch bei Adoption; bei Mehrlingsgeburten um 50 % erhöht) Neuenburg 1000 Franken Genf 1000 Franken (auch bei Adoption) Jura 782 Franken (auch bei Adoption) Weil diese Zulagen mit dem Anspruch auf die übrigen Familienzulagen verbunden sind, werden sie in den meisten Fällen nicht von der Mutter, sondern vom Vater be- zogen. Der Anspruch auf Familienzulagen ist nämlich an die Erwerbstätigkeit ge- koppelt. Selbst wenn beide Eltern erwerbstätig sind, beziehen meistens die Väter die Familienzulagen.
2.2.7 Kantonale Mutterschaftsversicherungen
Nachdem die Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung von 1999 abge- lehnt wurde, sind verschiedene kantonale Mutterschaftsversicherungsprojekte lan- ciert worden. So insbesondere in den Kantonen Basel-Stadt, Freiburg, Waadt, Wal- lis und Jura. Der Kanton Genf ist indessen bis heute der einzige Kanton, der eine Mutterschaftsversicherung eingeführt hat. Mit Gesetz vom 14. Dezember 2000 hat der Kanton Genf per 1. Juli 2001 eine Mutterschaftsversicherung eingeführt. Mit der Durchführung dieser Versicherung wurden die AHV-Ausgleichskassen betraut. Es handelt sich um eine obligatorische Erwerbsersatzversicherung, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern (inklusive Arbeitnehmer ohne AHV-pflichtigen Arbeitgeber) und den Selbständigerwerbenden finanziert wird. Nichterwerbstätige sind von der Versicherung ausgeschlossen. Diese Mutterschaftsversicherung gewährt Müttern nach der Geburt sowie Adopti- veltern eine Entschädigung, wenn diese während mindestens drei Monaten vor der Niederkunft, bzw. der Aufnahme des Kindes zur späteren Adoption im Kanton Genf eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und bei der AHV versichert sind. Im Übrigen werden die Leistungen nur dann gewährt, wenn die Begünstigten während des Urlaubs ihre Arbeit tatsächlich niederlegen. Hingegen wird nicht verlangt, dass die Arbeit nach dem Ende des Mutterschafts- oder Adoptionsurlaubs wieder aufgenom- men wird. Die Mutterschaftsleistungen werden ausschliesslich der Mutter ausgerichtet und zwar während 16 Wochen (112 Tagen) ab dem Tag der Niederkunft. Die Adopti- onsleistungen werden während 16 Wochen (112 Tagen) ab der Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption ausgerichtet, beziehungsweise ab dem Tag, an dem die Eltern Urlaub nehmen, um ein Kind zu sich zu holen. Die Adoptiveltern können selber entscheiden, welcher Elternteil die Entschädigung erhalten soll. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens aber 43 Franken im Tag. Das für die Leistungen massgebende Einkommen darf jedoch 106 800 Franken im Jahr nicht übersteigen (Höchstbetrag des in der obligatorischen Unfallversicherung versicher- ten Verdienstes).
2.2.8 Leistungen für Eltern in bescheidenen
wirtschaftlichen Verhältnissen Elf Kantone (ZH, LU, GL, ZG, FR, SH, SG, GR, VD, TI und NE) kennen heute Be- darfsleistungen, die an Mütter und z.T. auch an Väter ausgerichtet werden. Diese Leistungen lehnen sich an das System der Ergänzungsleistungen (EL) an. Je nach Kanton wird während 6–24 Monaten (Tessin bis zu drei Jahren) der Differenzbetrag vom effektiven Einkommen zum EL-Grenzwert ausgerichtet.
2.3 Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee,
Zivildienst und Zivilschutz
2.3.1 Kurzer historischer Rückblick
Das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zi- vildienst und Zivilschutz (EOG) wurde seit seiner Inkraftsetzung am 1. Januar 1953 sechs Revisionen unterzogen (1960, 1964, 1969, 1976, 1988 und 1999/2000). Alle haben zur Verbesserung der Leistungen beigetragen.
2.3.2 Anwendungsbereich
Ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung besteht für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige, die Dienst leisten in der schweizeri- schen Armee, im Zivildienst, im Schweizerischen Rotkreuzdienst oder im Zivil- schutz, für Teilnehmende an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Ju- gend und Sport sowie Teilnehmende an Jungschützenleiterkursen (Art. 1 EOG). Der Leistungsbezug ist indes nicht an eine Versicherungsunterstellung oder eine Bei- tragspflicht geknüpft. Erwerbsausfälle für Dienstleistungen in einer ausländischen Armee und von Berufssoldaten fallen nicht unter das EOG. Auf Dienstzeiten zu- rückzuführende Erwerbsausfälle fallen nicht unter die internationalen Instrumente zur sozialen Sicherheit. Die in Ziffer 5 Teil B aufgeführten internationalen Regelun- gen gelten somit nicht für diese Art von Leistungen. Gleiches gilt für das Abkom- men über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Union.
2.3.3 Leistungen
Seit der Inkraftsetzung des ersten Teils der 6. EO-Revision auf den 1. Juli 1999 und dem zweiten Teil auf den 1. Januar 20009, gelten für Dienstleistende nachstehende Regeln: Das EOG sieht die folgenden Leistungen vor (Art. 4–8 EOG): – Eine Grundentschädigung. – Eine Kinderzulage für Entschädigungsberechtigte mit Kindern unter 18 Jah- ren oder unter 25 Jahren, wenn sie noch in Ausbildung sind. – Eine Betriebszulage für Personen, die als Eigentümer oder als Teilhaber ei- ner Personengesellschaft einen Betrieb führen. – Eine Zulage für Betreuungskosten für im Haushalt der Dienst leistenden Person lebende Kinder unter 16 Jahren, wenn wegen des Dienstes zusätzli- che Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind. Die Grundentschädigung ist folgendermassen festgelegt (Art. 9–16a EOG): – Rekruten erhalten eine Einheitsentschädigung von 20 Prozent des Höchstbe- trages der Gesamtentschädigung, derzeit 43 Franken pro besoldeten Dienst- tag. Die Entschädigung für Rekruten mit Kindern wird hingegen nach den
9 Einführung der Zulagen für Betreuungskosten und Aufhebung der Unterstützungszulage.
für den «normalen» Militärdienst geltenden Regeln festgelegt Für Zivildienst leistende Personen gelten dieselben Bedingungen. – Personen, die «normalen» Militärdienst (WK), Dienst im Zivilschutz oder Zivildienst leisten (für die Dienstzeit, welche die Dauer der Rekrutenschule übersteigt), steht eine Entschädigung von 65 Prozent des vordienstlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens zu, jedoch mindestens 43 Franken pro Tag (20 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). – Personen, die einen Beförderungsdienst absolvieren (z.B. Unteroffiziers- schule und Abverdienen), steht ebenfalls eine Entschädigung von 65 Prozent des vordienstlichen durchschnittlichen Erwerbseinkommens zu. Die Minde- stentschädigung liegt jedoch bei 97 Franken (45 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). Die Grundentschädigung wird gegebenenfalls durch eine Kinderzulage von 43 Franken im Tag für das erste Kind und 22 Franken für jedes weitere Kind ergänzt (20 % bzw. 10 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). Die Gesamtentschädigung, welche sich aus der Grundentschädigung sowie der Kin- derzulage zusammensetzt, darf bei Dienst leistenden Personen, die als Erwerbstätige gelten, 215 Franken pro Tag nicht übersteigen. Bei Nichterwerbstätigen darf die Ge- samtentschädigung 108 Franken im Tag nicht übersteigen. Die Betriebszulage und die Zulage für Betreuungskosten werden zusätzlich zur Ge- samtentschädigung ausgerichtet, auch wenn letztere den oben erwähnten Höchstbe- trag bereits erreicht hat. Diese beiden Zulagen sollen in erster Linie die wegen des Dienstes anfallenden Mehrkosten decken und nicht den Lohnausfall: Die Betriebs- zulage deckt zumindest einen Teil der Mehrkosten, die allenfalls durch die Abwe- senheit des Betriebsleiters verursacht werden. Die Zulage für Betreuungskosten hat die Kosten zu decken, die entstehen, damit die Betreuungsaufgaben der Dienst leis- tenden Person auch während ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Die Die Zu- lage für Betreuungskosten entspricht den tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens jedoch durchschnittlich 59 Franken pro Tag während der gesamten Dauer des Diens- tes. Die Höhe der Entschädigung wird periodisch an die Lohnentwicklung angepasst (Art. 16a EOG). Diese Anpassung kann frühestens nach zwei Jahren vorgenommen werden, vorausgesetzt das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend
war, hat sich in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert. Die letzte Anpas- sung ist gleichzeitig mit dem Inkraftsetzen der 6. EO-Revision (Juli 1999) vorge- nommen worden.
2.3.4 Organisation und Rechtspflege
Die Durchführung der EO erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen der Kantone, Berufs- und Branchenverbänden. Diese erheben die Lohnbeiträge, setzen die Ent- schädigungen fest, zahlen diese aus und erledigen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Arbeiten. Die Ausgleichskassen arbeiten dabei eng mit den Arbeitge- bern, den Stäben von militärischen Einheiten und den Rechnungsführern von Zivil- schutzorganisationen zusammen. Die Rechtspflege obliegt den zuständigen AHV-Organen.
2.3.5 Verhältnis zum Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenversicherung (AHVG) und zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Die AHV-Gesetzgebung ist ein ergänzendes Recht zur Erwerbsersatzordnung (vgl. beispielsweise Art. 21, 23, 24, 25, 29 EOG). Das ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird praktisch ausnahmslos auf die Erwerbsersatzordnung anwendbar sein. Vorbehalten bleiben Ausnahmen, die darauf zurückzuführen sind, dass das EOG ein Risiko abdeckt (Militärdienst), das nicht zu den von den klassischen Sozialversicherungszweigen gedeckten Risiken zählt.
2.3.6 Finanzierung
Die im EOG vorgesehenen Leistungen werden in Form eines Zuschlags auf den AHV/IV-Beiträgen finanziert, den alle AHV-pflichtigen Personen entrichten müs- sen. Dabei handelt es sich in der Regel um natürliche Personen, die in der Schweiz eine (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit ausüben oder in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 3 AHVG). Beitragspflichtig sind auch Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte (z.B. Sitz, Zweigstellen usw.) haben (Art. 12 AHVG). Die öffentliche Hand beteiligt sich nicht an der EO-Finanzierung. Hinge- gen wird mit den Zinsen des in Artikel 28 EOG vorgesehenen Ausgleichsfonds ein Finanzierungsteil geleistet. Die Durchführungskosten, die bei den Ausgleichskassen anfallen, werden, gleich wie bei der AHV/IV, durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt. Diese Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuft sind, werden bei den Mitglie- dern der Ausgleichskassen – Arbeitgeber, Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- tätige – zusätzlich zu den Versicherungsbeiträgen erhoben (Art. 22 EOG, Art. 27 EOV und Art. 69 AHVG). Ausserdem können den Ausgleichskassen Zuschüsse aus dem EO-Ausgleichsfonds an die Verwaltungskosten gewährt werden. Die Höhe die- ser Zuschüsse wird vom Eidgenössischen Departement des Innern festgelegt und tragen der Struktur (z.B. Anzahl und Beitragskraft der Abrechnungspflichtigen) und dem Aufgabenbereich (z.B. Durchführung bestimmter vom Bundesrecht vorgesehe- ner Aufgaben) der einzelnen Kassen Rechnung.
2.3.7 Gesetzesrevisionen, die sich
auf die Erwerbsersatzordnung auswirken Im Rahmen der 4. IV-Revision wird vorgeschlagen, 1,5 Milliarden Franken vom EO-Fonds zur IV zu überführen. Das Projekt «Armee XXI» reduziert den Bestand der Armee, verlängert die Dauer der Rekrutenschule und senkt das Alter für die ak- tive Dienstleistung, was sich auch auf die EO auswirkt: es kommt zu einer Umver- teilung der Gesamtleistungskosten auf die verschiedenen Entschädigungsformen; im Vergleich zu heute können global Einsparungen erzielt werden.
2.4 Ein bezahlter Mutterschaftsurlaub
für alle erwerbstätigen Frauen
2.4.1 Neue Leistungen für Mütter
Neu sollen alle erwerbstätigen Frauen in den Genuss eines bezahlten Mutterschafts- urlaubs von mindestens 14 Wochen kommen. Ab dem Zeitpunkt der Geburt sollen die Mütter für diese Zeit Anrecht auf ein Taggeld erhalten, das 80 Prozent des mass- gebenden Erwerbseinkommens beträgt.
2.4.2 Ein überfälliger Schritt zugunsten der Frauen
Mit der Einführung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs würde ein alter Verfas- sungsauftrag endlich umgesetzt und gleichzeitig ein weiterer Schritt in Richtung der Gleichstellung der Frauen im Erwerbsleben gemacht, und damit in Richtung der an- gestrebten Vereinbarkeit von Familie und der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Kinder wären weniger ein Grund, die Berufstätigkeit aufzugeben oder für längere Zeit zu unterbrechen. Die bekannten Schwierigkeiten eines späteren beruflichen Wiedereinstiegs könnten vermieden werden, was die beruflichen Entwicklungsmög- lichkeiten der Frauen insgesamt verbessern würde. Damit würden auch den realen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt besser Rechnung getragen, wo der Anteil der erwerbstätigen Frauen weiter zunimmt. Angewiesen auf die berufstätigen Frauen ist auch die Wirtschaft mit ihren Bedürfnissen nach mehr qualifizierten und mobilen Arbeitskräften. Gerade für junge Frauen würde ein altes Diskriminierungspotential abgebaut. Denn mit der vorgeschlagenen Finanzierung über die EO ist die Anstellung von jungen Frauen für die Arbeitgeber kaum noch mit einem speziellen finanziellen Risiko ver- bunden. Neben den positiven familien- und sozialpolitischen Auswirkungen entspricht der bezahlte Mutterschaftsurlaub auch einem gleichstellungsstellungspolitischen Anlie- gen. Nicht zu vergessen ist, dass die Frauen seit der Inkraftsetzung des EOG im Jah- re 1953 EO-Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen bezahlt haben, ohne dass dieser Beitragsplicht in der Regel je ein Anspruch an Leistungen gegenübergestanden ist.10
2.4.3 Erhöhung der Leistungen für Dienstleistende
Gleichzeitig mit der Einführung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes sollen – dies im Sinne einer Vereinheitlichung und Gleichstellung – auch die Taggelder der Dienstleistenden (Militär- und Zivildienst, Zivilschutz) von heute 65 auf 80 Prozent des massgebenden Einkommens angehoben werden. Damit würde das Taggeld mit demjenigen im Unfallversicherungsgesetz (UVG, SR 832.20) harmonisiert, und
10 Im Jahre 2001 erhielten 311 933 Männer EO-Entschädigungen in der Höhe von
insgesamt 616 141 275 Franken. Dem standen insgesamt 4 894 306 Franken für 4850 Frauen gegenüber. Diese Frauen teilten sich wie folgt auf: 815 Armee/Normaldienst;
133 Armee/Beförderungsdienst, 1195 Zivilschutz, 2697 Jugend und Sport, 10 Jung-
schützenleiterkurs.
ebenfalls dem Taggeld der Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wie es die
4. IV-Revision (01.015 n) vorsieht. Ausgenommen sind die Rekruten sowie Zivil-
dienstleistende während einer ersten Dienstzeit, die der Länge der Rekrutenschule entspricht.
2.4.4 Die Finanzierung über die EO
Die Finanzierung erfolgt vorwiegend paritätisch über Lohnpromille im Rahmen der bestehenden Erwerbsersatzordnung (EO). Heute betragen diese total drei Promille. Künftig ist mit einer leichten, schrittweisen Erhöhung um gesamthaft zwei Promille zu rechnen. Tabelle 1 gibt einen Ueberblick über die finanziellen Auswirkungen. Die Zahlen zeigen, dass der finanzielle Mehrbedarf gemessen am damit erreichten gesellschaftspolitischen Ziel verhältnismässig und die volkswirtschaftliche Mehrbe- lastung tragbar ist. Die Zusatzkosten sind auch im Verhältnis zu den jährlichen Ge- samtausgaben aller Sozialversicherungen von jährlich über 100 Milliarden Franken zu gewichten. (vgl. auch Ziff. 4.1)
Finanzielle Auswirkungen für EO und Mutterschaftsentschädigung
Mehrausgaben11
Massnahmen in der EO Grundentschädigung 80 % Normaldienst 69 Grundentschädigung 80 % Gradänderungsdienst 14 Senkung der Kinderzulagen von 43/22 Franken auf –21
18 Franken
Total Mehrausgaben EO 62 Massnahmen für Mutterschaftsentschädigung Grundentschädigung 80 %, Maximum bei 172 Franken, 483 ohne Kinderzulagen
Total Mehrausgaben für Mutterschaftsentschädigung 483
Insgesamt 545
2.4.5 Besondere Vorteile des vorgeschlagenen Modells
Die besonderen Vorteile des hier vorgeschlagenen bezahlten Mutterschaftsurlaubs liegen auf der Hand. Mit der paritätischen Finanzierung durch Arbeitgeber und Ar- beitnehmer werden die fnanziellen Lasten solidarisch aufgeteilt. Dagegen würde ei- ne reine OR-Lösung einseitig nur die Arbeitgeber belasten. Gegenüber heute würden die Lasten auch gerechter auf die verschiedenen Wirt- schaftsbranchen verteilt. Branchen mit einem hohen Anteil von Frauen in der Beleg-
11 Kosten inkl. Sozialversicherungsbeiträge zulasten EO gemäss Art. 19a EOG
schaft, die schon heute einen bezahlten Mutterschaftsurlaub kennen, würden gegen- über heute finanziell sogar entlastet. Da der Erwerbsersatzfonds über erhebliche Reserven verfügt, kann der Mutter- schaftsurlaub in einer ersten Phase ohne eine Erhöhung der Lohnpromille finanziert werden. Und die später nötigen Erhöhungen würden mit absehbar insgesamt zwei Lohnpromillen bescheiden bleiben. Für diejenigen Branchen und Arbeitgeber, die heute noch keinen bezahlen Mutterschaftsurlaub kennen, würde die leicht höhere Belastung auch erst mit der Erhöhung der EO-Lohnpromille spürbar (vgl. Ziff. 4.1 und 4.2) Mit der Finanzierung über die EO muss keine neue Sozialversicherung und damit auch kein neues Gesetz geschaffen werden. Es genügt die Revision des geltenden EOG. Ebenso kann ein einfaches, bereits funktionierendes und eingespieltes admini- stratives System übernommen und dessen Anwendungsbereich einfach erweitert werden. Die Sozialpartner können weiterhin weitergehende Leistungen vereinbaren. Die Vorlage für einen bezahlten Mutterschaftsurlaub für Erwerbstätige soll denn auch keineswegs als Anstoss verstanden werden, bestehende, leistungsmässig weiterge- hende Lösungen auf das neue gesetzliche Minimum abzubauen. Mit der verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf wären künftig zudem Kinder weniger ein Armutsrisiko als dies heute der Fall ist. Die positive Rolle des bezahlten Mutterschaftsurlaub muss hier auch im Zusammenhang mit anderen im Parlament hängigen familienpolitischen Vorlagen12 gesehen werden.
2.4.6 Lehren aus der Volksabstimmung von 1999
Nach dem erneuten Scheitern einer Vorlage für eine Mutterschaftsversicherung am 13. Juni 1999 waren die Initiantinnen und Initianten dieser Vorlage in erster Linie bestrebt, eine politisch tragfähige, das heisst mehrheitsfähige Lösung vorzubereiten. Die Diskussionen in der vorberatenden Kommission haben klar gezeigt, dass die nun vorliegende Kompromisslösung politisch gefährdet wäre, sollten im Verlaufe der parlamentarischen Beratungen zusätzlich Leistungen eingebaut werden. Die mit dem vorliegenden Bericht vorgeschlagene Revision des EOG hält sich des- halb eng an den Text der Parlamentarischen Initiative Triponez. Im Gegensatz zur Vorlage von 1999 wurde denn auch auf eine Grundleistung für nicht erwerbstätige Mütter wie auch auf Leistungen im Falle von Adoptionen verzichtet. Insbsondere die Leistungen für nicht erwerbstätige Mütter waren im Abstimmungskampf heftig umstritten und gelten als einer der Hauptgründe für die Ablehnung der Mutter- schaftsversicherung. Ebenfalls verzichtet wurde auf die Aufnahme der Forderung der Motion Engelberger (01.3522) vom 3. Oktober 2001, die eine Erhöhung der Grundentschädigung für
12 91.411 n Pa.Iv. Leistungen für die Familie (Fankhauser).00.403 n Pa.Iv. Anstoss- finanzierung für familienergänzende Betreuungsplätze (Fehr Jacqueline). 00.436 n Pa. Iv. Ergänzungsleistungen für Familien. Tessiner Modell (Fehr Jacqueline). 00.437 n Pa. Iv. Ergänzungsleistungen für Familien. Tessiner Modell (Meier-Schatz).
Rekruten von 20 auf 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung for- dert.13 Bei dieser Beschränkung der Vorlage auf das Notwendigste wäre auch nach ihrer Inkraftsetzung der Schutz der Mutterschaft in den meisten europäischen Ländern weiterhin grosszügiger geregelt als in der Schweiz.
2.4.7 Die Minderheitsposition: Nichteintreten14
Eine Kommissionsminderheit hat sich grundsätzlich gegen diese Vorlage ausgespro- chen. Das demokratische Ergebnis der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 müsse weiterhin respektiert werden. Wenn man die Herausforderungen der bestehenden Sozialversicherungen betrachte, müssen in finanzieller Hinsicht klare politische Prioritäten gesetzt werden. Zudem prognostizieren die neuen Finanzplanzahlen für die nächsten Jahre wieder Defizite für die Bundesfinanzen. Jetzt müsse die Schul- denbremse umgesetzt werden. Für eine neue Sozialversicherung sei deshalb kein Spielraum gegeben. Und schliesslich sei der Entscheid, Kinder zu haben, ein per- sönlicher Entscheid und die daraus entstehenden Konsequenzen lägen weitgehend in der jeweiligen persönlichen Verantwortung.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Erwerbsersatzgesetz (EOG)
Titel Da das EOG neu auch den Erwerbsersatz bei Mutterschaft regeln soll, ist eine Ände- rung des Titels des Gesetzes angebracht. Der Änderungsvorschlag ist so ausgestaltet, dass die Abkürzung (Erwerbsersatzgesetz, EOG) beibehalten werden kann.
Ingress Die Kompetenz des Bundes eine Mutterschaftsversicherung einzurichten ergibt sich aus Artikel 116 Absatz 3 und 4 BV (Fassung 18.4.99). Dies muss erwähnt werden, da Artikel 59 Absatz 4 (alt Art. 34ter Abs. 1 Bst. d) und 61 Absatz 4 (alt Art. 22bis Abs. 6) BV nur die Verfassungsgrundlage für den Erwerbsersatz für Dienstleistende ist. Ein Verweis ist ebenfalls auf die Artikel 122 und 123 BV nötig.
Titel vor Art. 1 Da sich die Mutterschaftsentschädigung in wichtigen Punkten von den Regelungen über den Erwerbsersatz für Dienstleistende unterscheidet, wird sie in einem neuen Teil IIIa des ersten Abschnitts geregelt. Der Klarheit halber wird deshalb präzisiert, dass Teil I die Erwerbsersatzentschädigung für Dienstleistende regelt.
13 Der Nationalrat überwies die Motion am 6. Juni 2002 in Form eines Postulats und folgte damit dem Antrag des Bundesrates. 14 Die Begründungen der Minderheitsanträge, die Änderungen des vorgeschlagenen Rechts- erlasses verlangen, finden sich bei den entsprechenden Artikeln in Kapitel 3.
Art. 2 und 3 Verrechnung und Verjährung Die Bestimmungen über die Verjährung und die Verrechnung sind allgemein gültig, d.h. sowohl für die Entschädigungen für Dienstleistende als auch für die Mutter- schaftsentschädigung, weshalb sie ihren Platz im Titel IV (Verschiedene Bestim- mungen) haben müssen. Sie werden deshalb hier aufgehoben, jedoch in Artikel 20 aufgeführt.
Art. 9 Grundentschädigung während der Rekrutenschule Wegen der neuen Strukturierung der Artikel 10, 11 und 16 muss der Titel dieses Artikels geändert werden.
Art. 10 Abs. 1 und 2 Grundentschädigung während der anderen Dienste Die Entschädigung für Dienstleistende (ausser Rekruten) wird allgemein auf 80 Pro- zent des vordienstlichen Erwerbseinkommens angehoben. Sowohl für Normal- als auch für Beförderungsdienste gelten also künftig die gleichen allgemeinen Entschä- digungsansätze. Die Mindestansätze, die für diese beiden Dienstarten unterschied- lich bleiben, werden neu in Artikel 16 geregelt. Absatz 2 übernimmt, mit redaktionellen Anpassungen, den letzten Satz des heutigen Artikels 16 Absatz 2, welcher die Höhe der Grundentschädigung bei Nichterwerbs- tätigen festhält.
Art. 11 Abs. 1 und 2 Berechnung der Entschädigung Im heutigen Artikel 11 wird nicht nur die Höhe der Grundentschädigung bei Nor- maldiensten festgesetzt, sondern auch die Berechnung der Grundentschädigung im Allgemeinen. Da zukünftig eine einheitliche Grundentschädigung sowohl für den Normaldienst als auch den Beförderungsdienst vorgesehen ist, deren Höhe in Arti- kel 10 geregelt ist, soll Artikel 11 ausschliesslich die Berechnung der Grundent- schädigung regeln.
Art. 13 Kinderzulage Nach dem heutigen Recht (seit 1.1.1999, Einführung der 6. EO Revision) beträgt die Kinderzulage 20 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung für das 1. Kind und 10 Prozent für alle weiteren Kindern (d.h. Fr. 43.– bzw. Fr. 22.–/Tag). Würde die gegenwärtige Höhe der Kinderzulage auch bei einer Grundentschädigung von 80 Prozent des massgebenden Verdienstes beibehalten, kämen Personen mit Kindern in den meisten Fällen in den Genuss eines 100%igen Erwerbsersatzes. Um eine solche weitreichende Überkompensation, welche die Reform ausserdem um ca. 21 Millionen Franken verteuert hätte, zu vermeiden, wird die Kinderzulage auf
8 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung herabgesetzt, d.h. auf
18 Franken pro Tag und Kind, und die Abstufung nach Kinderzahl somit aufgeho-
ben. Die Erhöhung der Grundentschädigung einerseits und die Senkung der Kinder- zulagen andererseits würden ohne Korrekturmassnahmen jedoch zu Leistungsver- schlechterungen für Dienstleistende mit einem Kind und einem jährlichen Einkom- men von bis zu 60 120 Franken sowie für Dienstleistende mit einem oder mehreren Kindern, die lediglich Anspruch auf die Minimalentschädigung haben (z.B. Studie-
rende) führen. Diese Verschlechterungen werden mit der Abstufung der Mindestsät- ze der Grundentschädigung nach der Kinderzahl vermieden.
Art. 16 Mindest- und Höchstbetrag Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung wird beim heutigen Stand von
215 Franken pro Tag belassen. Somit beträgt die Minimalentschädigung für Beför-
derungsdienste von Personen ohne Kinder wie heute schon 97 Franken pro Tag (45 % des Höchstbetrages) und derHöchstbetrag der Grundentschädigung 172 Fran- ken. Bei Dienstleistenden mit Kindern ergeben sich wegen der Herabsetzung der Kinderzulagen bei gewissen Einkommensklassen trotz der Erhöhung der Grundent- schädigung Verschlechterungen. Diese können jedoch durch eine nach Kinderzahl abgestufte Anpassung der Mindestansätze aufgefangen werden, wodurch sich die Einsparungen bei den Kinderzulagen um cirka 0,7 Millionen Franken verringern. Die Begrenzung der Grundentschädigung wird der Klarheit halber ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Gegenwärtig ergibt sie sich aus den Tabellen, die für die Durchfüh- rungsorgane verbindlich sind (Art. 11 Abs. 2 EOG). In der geltenden Fassung von Absatz 2 werden die Leistungen der EO gekürzt, wenn sie das massgebende durchschnittliche Tageseinkommen übersteigen, dabei jedoch nur bis auf den garantierten Mindestbetrag der Höchstentschädigung. Diese Regel wird in Absatz 4 aufgenommen, jedoch mit Bezug auf die neuen Mindestsätze. Der Absatz 5 entspricht dem heutigen Absatz 3 von Artikel 16 und wurde nur redak- tionnel angepasst.
Art. 16a Abs. 1 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung Die Änderung von Artikel 16a ist rein redaktionell.
Titel vor Art. 16b (neu) Die Regelungen für die Mutterschaftsentschädigung weichen sachbedingt in wich- tigen Punkten von derjenigen für den Erwerbsersatz von Dienstleistenden ab. Es ist deshalb angebracht, der Mutterschaftsentschädigung ein eigenes Kapitel zu widmen.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 16b (neu) Anspruchsberechtigte Die Mutterschaftsversicherung ist auf Frauen beschränkt, die im Zeitpunkt der Nie- derkunft als erwerbstätig gelten und die in den neun Monaten zuvor in der AHV ob- ligatorisch, nicht jedoch freiwillig, versichert waren und zudem in diesen neun Mo- naten mindestens drei Monate erwerbstätig waren. Nach Artikel 1 des AHV-Gesetzes sind diejenigen Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder hier ihren Wohnsitz haben und nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind, weil sie Privilegien oder Im- munitäten nach den Regeln des Völkerrechtes geniessen oder auf Grund eines zwi-
schenstaatlichen Abkommens der Versicherung ihres Heimatstaates unterstellt blei- ben. Unter gewissen Voraussetzungen bleiben auch Arbeitnehmende, die im Aus- land wohnen, aber von einem Schweizer Arbeitgeber entlöhnt werden, obligatorisch versichert (Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a AHVG, sowie Regelungen in Staats- verträgen). Als Erwerbstätigkeit gilt gemäss der Rechtsprechung des EVG zum Beispiel jede auf die Erzielung von Einkommen gerichtete persönliche Tätigkeit, wodurch die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Das Bezahlen von Beiträgen als Arbeit- nehmerin oder Selbständigerwerbende ist demnach nicht relevant. Gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU müssen gegebenenfalls aus- ländische Versicherungszeiten für die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer an- gerechnet werden, wie dies zum Beispiel bei der ALV der Fall ist. Die Durchfüh- rung wird dadurch etwas komplizierter. Fälle, in denen die Anspruchsvoraussetzun- gen nur mit der Anrechung von ausländischen Zeiten erfüllt sind, werden jedoch nicht häufig sein. Um zu verhindern, dass eine Arbeitnehmerin vom Entschädigungsanspruch ausge- schlossen ist, weil sie aufgrund einer Frühgeburt die 9-monatige Mindestversiche- rungsdauer nicht erfüllen kann, soll die Vorversicherungsdauer in solchen Fällen entsprechend herabgesetzt werden. Diese Fälle sind selten, weil ja auf Grund des erwähnten Personenfreizügigkeitsabkommens und des Revidierten EFTA-Abkom- mens auch die im EU-und EFTA-Raum zurückgelegten Versicherungszeiten zur Ermittlung der Versicherungsdauer berücksichtigt werden müssen. Es sind also alle in der Schweiz erwerbstätigen Frauen in der Lage, die Vorausset- zungen für eine Mutterschaftsentschädigung zu erfüllen: Wenn sie in der Schweiz einer beitragspflichtigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach- gehen, können sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllen, auch wenn sie nicht in der Schweiz wohnen (z.B. Grenzgängerinnen). Üben sie eine nichtbei- tragspflichtige Erwerbstätigkeit aus (Frauen unter 18 Jahren oder solche, die ohne Barlohn im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten; Art. 3 AHVG), sind sie durch ih- ren Wohnsitz bei der AHV versichert Arbeitnehmerinnen haben nur einen Anspruch, wenn sie bei der Niederkunft noch in einem gültigen privat- oder öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis, beziehungsweise
Lehrverhältnis stehen. Es ist jedoch nicht nötig, dass die Arbeit nach dem Mutter- schaftsurlaub wieder aufgenommen wird. Es steht der Mutter somit frei, das Arbeits- verhältnis auf einen Zeitpunkt nach der Niederkunft aufzulösen, ohne dass sie den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung verlieren würde. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie im Zeitpunkt der Niederkunft von der AHV als solche anerkannt sind. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub weiter geführt wird. In bestimmten Fällen wäre es schockierend, eine Frau vom Anspruch auf eine Mut- terschaftsentschädigung auszuschliessen, nur weil sie bei der Niederkunft nicht als erwerbstätig gilt. Deshalb soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Ausnahmen von diesem Prinzip auf dem Verordnungswege zu regeln. Ausnahmen sollen nur dann gemacht werden, wenn eine Frau wegen Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Nie- derkunft nicht als erwerbstätig gilt oder wenn der Arbeitsunterbruch gesundheitsbe- dingt ist. Ausserdem muss sie Bezügerin eines Erwerbsersatzes sein. Bezieht eine Frau im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitslosenentschädigungen, wäre sie immer
anspruchsberechtigt. Taggelder der Invaliden-, Militär- oder der obligatorischen Unfallversicherung würden jedoch nur dann in Betracht gezogen, wenn sie aufgrund eines vorangegangenen Erwerbseinkommens berechnet wurden. Das Gleiche gilt bei Taggeldern der sozialen oder privaten Krankenversicherung oder einer privaten Unfallversicherung.
Minderheit (Stahl, Bortoluzzi, Hassler, Meyer Thérèse) Es sollen alle erwerbstätigen Frauen in den Genuss eines bezahlten Mutterschafts- urlaubes kommen, also auch diejenigen, die keinen Barlohn erhalten und damit nicht beitragspflichtig sind, wie dies in vielen Gewerbebetrieben und insbesondere auch in der Landwirtschaft oft der Fall ist. Diese Frauen müssten ihre Mitarbeit im Betrieb glaubhaft nachweisen. Entscheidend wäre auch hier der Zeitpunkt der Niederkunft und nicht die Tatsache, dass die Mitarbeit nach dem Mutterschaftsurlaub weiterge- führt wird. Die Mehrkosten wären im Übrigen bescheiden und der administrative Mehraufwand wäre in Kauf zu nehmen.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Eine Minderheit will den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ebenfalls auf Adoptiveltern ausdehnen. Der Vorschlag lehnt sich eng an die Mutterschaftsversi- cherung an, wie sie der Kanton Genf eingeführt hat. Die Anspruchsberechtigung soll auf Adoptivkinder unter acht Jahren beschränkt werden. Ausgeschlossen sind Kin- der der Ehegattin oder des Ehegatten. Um mögliche Missbräuche zu unterbinden, muss die adoptierende Person im Besitz einer Bewilligung sein. Heute werden in der Schweiz jährlich rund 800 Adoptionen registriert. Davon sind
305 Stiefkindadoptionen. Leistungsberechtigt wären demnach nur rund 500 Adopti-
onsfälle. Bei den im Minderheitsantrag formulierten Anspruchsvoraussetzungen würden die zusätzlichen jährlichen Kosten rund drei Millionen Franken betragen.
Art. 16c (neu) Beginn des Anspruchs Diese Regelung schliesst einen Vormutterschaftsurlaub aus und ist dadurch ge- rechtfertigt, dass der Mutterschaftsurlaub vorallem eine Schutzmassnahme für die Gebärende darstellt. Hingegen wird den Anforderungen von Artikel 10 Absatz 2 des Internationalen Pakts der UNO über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte nicht Rechnung getragen. Der Mutterschaftsurlaub soll nicht nur zur Erholung der Mutter von Schwanger- schaft und Niederkunft dienen, sondern ihr auch die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern. Muss jedoch das Kind nach der Geburt aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben, würde sich die Zeitspanne des Mutterschaftsurlaubs verkürzen, in der sich die Mutter Zu- hause um das Kind kümmern könnte. In diesen Fällen soll der Mutter die Möglich- keit eingeräumt werden, den Entschädigungsanspruch des Kindes aufzuschieben, bis dieses das Spital verlassen kann. Der Mutterschaftsurlaub ist aber auch in diesem
Fall auf maximal 14 Wochen (98 Tage) nach Anspruchsbeginn beschränkt. Aller- dings darf nicht vergessen werden, dass sich bei dieser Regelung wegen des vom Arbeitsgesetz vorgeschriebenen 8-wöchigen Arbeitsverbots für die Mutter in gewis- sen Fällen Einkommenslücken ergeben können, da ja die EO während dem Auf- schub keine Leistungen erbringt und eine Lohnfortzahlung nicht in jedem Fall gesi- chert ist. Der Gesetzestext definiert den Begriff der Niederkunft nicht näher. Diese Definition wird in die Verordnung aufgenommen und entspricht ungefähr der Definition, die schon im MSVG enthalten war: Ein Entschädigungsanspruch entsteht auf jeden Fall mit der Geburt eines lebensfähiges Kindes. Die Schwangerschaftsdauer spielt dabei keine Rolle. Bei Totgeburten entsteht der Anspruch nur, wenn die Schwangerschaft mehr als 26 Wochen gedauert hat. (Nach dem heutigen medizinischen Wissenstand gilt ein Kind, das zwischen der 23. und 25. Schwangerschaftswoche geboren wird, als lebensfähig.)
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 16d (neu) Ende des Anspruchs Eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit führt immer zum Ende des Anspruchs, auch wenn die Arbeit nur teilweise wieder aufgenommen wird. Eine solche Lösung trägt dazu bei, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub von der Mutter auch voll aus- geschöpft wird. Verstirbt die Mutter bei der Niederkunft oder während des Schwangerschaftsur- laubs, so erlischt der (restliche) Entschädigungsanspruch. Der Anspruch geht somit nicht an den Vater des Kindes über oder an diejenige Person, die das Sorgerecht für das Kind erhält. Mit dem Tod der Mutter entsteht nämlich der Anspruch auf Hinter- lassenenrenten (Waisen und/oder Witwerrente) und es rechtfertigt sich daher nicht, den Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung aufrecht zu erhalten, da dies zu einer Überentschädigung führen würde.
Minderheit I (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Minderheit II (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)
16 Wochen finanzierter Mutterschaftsurlaub entspricht dem Standard in der EU.
Ebenfalls 16 Wochen kennt der Kanton Genf. Auch im Arbeitsgesetz (Art. 35a) gelten die besonderen Schutzbestimmungen bei Mutterschaft für 16 Wochen. So dürfen Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Art. 16e (neu) Höhe und Bemessung der Entschädigung Wie der Erwerbsersatz für Dienstleistende wird auch die Mutterschaftsentschädi- gung in Form eines Taggeldes ausgerichtet, das für jeden Wochentag zur Ausrich- tung gelangt (Samstag und Sonntag inbegriffen). Diese Lösung, die von derjenigen der Arbeitslosenversicherung abweicht, jedoch auch in der IV und der UV Geltung hat, erleichtert die Durchführung, da die Ausgleichskassen ihre Informatikprogram- me für die Berechnung der Entschädigung für Dienstleistende ohne weiteres auch zur Berechnung der Mutterschaftsentschädigung und der IV-Taggelder, wofür sie auch zuständig sind, benutzen können. Anders als bei der Entschädigung für Dienstleistende umfasst die Mutterschaftsent- schädigung weder Kinderzulagen, Zulagen für Betreuungskosten noch eine Be- triebszulage für Selbständigerwerbende, sondern nur die Grundentschädigung. Wür- de die Mutterschaftsentschädigung gleich wie die Entschädigung für Dienstleistende ausgestaltet, so hätte dies Mehrausgaben von über 160 Millionen Franken zur Folge. Die Grundentschädigung wird auf dem Einkommen, welches die Mutter unmittelbar vor der Niederkunft erzielt hat, bemessen. Für die Bemessung der Entschädigung gelten die gleichen Grundsätze und Regeln wie für Dienstleistende. Sofern keine regelmässige Beschäftigung vorliegt oder das Erwerbseinkommen star- ken Schwankungen unterliegt, wird somit wie bei Dienstleistenden auf ein durch- schnittliches Einkommen während drei Monaten vor dem Urlaub abgestellt. Bei Müttern, die von der AHV beitragsmässig noch nicht erfasst wurden (z.B. unter 18- jährige) gilt das Erwerbseinkommen, das für die Beitragsbemessung in der AHV massgebend wäre.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 16f (neu) Höchstbetrag Sofern das Maximum der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a auf 215 Franken belassen wird, wird der Höchstbetrag der Mutterschaftsentschädigung 172 Franken im Tag betragen, d.h. 80 Prozent des Höchstbetrages (s. Art. 16e Abs. 2). Dieser Betrag wird erreicht, wenn die Mutter vor der Geburt ein monatliches Einkommen von 6450 Franken erzielt hat.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 16g (neu) Vorrang der Mutterschaftsentschädigung Gemäss Artikel 68 ATSG werden Taggelder grundsätzlich unter Vorbehalt einer Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungszweige ge- währt. Es braucht in dieser Hinsicht für die Mutterschaftsentschädigung keine vom ATSG abweichende Regelung. Das ATSG regelt jedoch das Zusammenfallen von Taggeldern von verschiedenen Sozialversicherungen nicht und überlässt dies den
Einzelgesetzen. Das Zusammentreffen von Entschädigungen für Dienstleistende mit Taggeldern der Arbeitslosen-, der Invaliden-, der Unfall- und der Militärversiche- rung ist in den betroffenen Gesetzgebungen (Gesetz oder Verordnung) geregelt. Das Verhältnis zwischen der Mutterschaftsentschädigung und anderen Taggeldern wird jedoch der Klarheit halber soweit als möglich auch im EOG geregelt. Während des Bezugs einer Mutterschaftsentschädigung werden in der Regel keine Taggelder anderer Sozialversicherungen ausgerichtet. Von dieser Regelung ausge- nommen ist die im KVG vorgesehene freiwillige Taggeldversicherung zur Deckung des Mutterschaftsrisikos oder im Krankheitsfall. Diese gelangen allenfalls ergänzend zur Mutterschaftsentschädigung zur Ausrichtung. Das Taggeld nach KVG unterliegt allerdings den allgemeinen Überentschädigungsbestimmungen gemäss ATSG (Art. 69). Die Taggelder, welche Erwerbseinkommen ersetzen, entsprechen in der Regel lediglich einem Bruchteil des entgangenen Verdienstes. Damit nicht weitere Ein- kommenseinbussen in Kauf genommen werden müssen, wird die Mutterschaftsent- schädigung in Form einer Besitzstandsgarantie in der gleichen Höhe wie das voran- gegangene Taggeld ausgerichtet, sofern der Betrag des bis zum Antritt des Mutter- schaftsurlaubes ausbezahlten Taggeldes höher ist.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 16h (neu) Verhältnis zu kantonalen und privatrechtlichen Regelungen Nachdem die Mutterschaftsversicherung in der Volksabstimmung von 1999 abge- lehnt wurde, sind verschiedene kantonale Mutterschaftsversicherungsprojekte lan- ciert worden. Bis heute ist der Kanton Genf der einzige Kanton, der eine obligatori- sche Mutterschaftsversicherung eingeführt hat. Konkrete Bestrebungen dazu sind zurzeit in den Kantonen Waadt und Wallis im Gange. Auch nach der Einführung ei- ner Mutterschaftsentschädigung auf Bundesebene sollen die Kantone die Möglich- keit haben, eine Mutterschaftsversicherung einzuführen, die bessere Leistungen vor- sieht als die EO. Den Kantonen ist es überdies freigestellt, zur Finanzierung ihrer Mutterschaftsversicherung besondere Beiträge zu erheben. Im Gesetz soll ausdrücklich erwähnt werden, dass arbeitsrechtliche Vereinbarungen über einen bezahlten Mutterschaftsurlaub, wie sie in vielen Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen sind,auch nach der Einführung der Mutterschaftsversicherung immer noch möglich sind, wenn sie für die Arbeitnehmerin vorteilhafter sind, als die EO- Regelungen.
Art. 17 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2–4 sowie Art. 19a Abs. 1 und 1bis (neu) Wegen der Einfügung der Mutterschaftsentschädigung ins EOG müssen die Bestim- mungen, welche sowohl für Dienstleistende als auch für Mütter gelten, sprachlich angepasst werden. Zudem trägt die Formulierung auch der mit der 11. AHV-Revi- sion zu diesem Absatz vorgeschlagenen Textversion Rechnung.
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Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
Art. 20 Abs. 1 und 2 Verjährung und Verrechnung Die Bestimmungen über die Verjährung und Verrechnung sind allgemein gültig, weshalb sie ihren Platz im Titel IV (Verschiedene Bestimmungen) haben müssen. Die Regelung, die für die Entschädigung für Dienstleistende gilt, kann sinngemäss auch für die Mutterschaftsentschädigung übernommen werden: Der Anspruch auf Nachzahlung von nicht bezogenen Leistungen erlischt 5 Jahre nach dem Ende des bezahlten Mutterschaftsurlaubes gemäss Artikel 16d.
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Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
II Übergangsbestimmungen
1. Entschädigung für Dienstleistende
Von der höheren Grundentschädigung sollen auch Dienstleistende profitieren, deren Dienstleistung beim Inkrafttreten der neuen Bestimmungen noch nicht beendet ist. Sämtliche Dienstleistende, die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in einer nicht abgeschlossenen Dienstleistung stehen, erhalten ihre Entschädigung nach dem neuen Recht. Besitzstandsgarantien für Dienstleistende, denen aufgrund der alten Bestimmungen eine höhere Entschädigung zustehen würde, sind nicht vorgesehen.
2. Mutterschaftsentschädigung
Frauen haben auch Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn ihr Kind zwar vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen geboren wurde, aber die ge- setzliche Entschädigungsdauer beim Inkrafttreten noch nicht abgelaufen ist. Die Entschädigung wird jedoch nur ab dem Inkrafttreten ausgerichtet. Die Zeit, die zwi- schen der Geburt und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen verflossen ist, wird an die Gesamtdauer des Entschädigungsanspruchs angerechnet.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu)
3.2 Änderung weiterer Erlasse
3.2.1 Änderung des Obligationenrechts (OR)
In der Privatwirtschaft tätige Arbeitnehmerinnen haben bei unverschuldeter Arbeits- verhinderung aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Niederkunft, einen Lohnanspruch für eine beschränkte Zeit. Der Entschädigungsanspruch während des Mutterschaftsurlaubs richtet sich neu nach dem EOG. Artikel 324a Absatz 3 OR hat für die Zeit nach der Niederkunft keine Bedeutung mehr und wird so angepasst, dass er sich nunmehr ausschliesslich auf Arbeitsverhinderungen infolge von Schwangerschaft der Arbeitnehmerin be- zieht.
Art. 329 Randtitel Der Randtitel zu Artikel 329 OR ist zu ergänzen, weil neue Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub im Obligationenrecht aufgenommen werden.
Artikel 329b Absatz 3 OR regelt die Kürzung der Ferien infolge von Arbeitsverhin- derung bei Schwangerschaft und Niederkunft, mit der Folge, dass die Dauer der Arbeitsverhinderungen aus diesen beiden Gründen zusammengezählt werden. Diese Bestimmung muss angepasst werden. Die Ferien dürfen wie bisher nicht gekürzt werden, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist. Neu dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitneh- merin den eingeführten 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub bezieht.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini)
Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
Art. 329f (neu) Randtitel Für den neuen Artikel 329f ist ebenfalls ein neuer Randtitel nötig.
Der neu ins Obligationenrecht aufgenommene Artikel 329f regelt den Anspruch auf einen Urlaub bei Mutterschaft. Der Mutterschaftsurlaub dauert in Übereinstimmung mit der Leistungsdauer gemäss EOG 14 Wochen.
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Art. 329g (neu) Randtitel Für den neuen Artikel 329g ist ebenfalls ein neuer Randtitel nötig.
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Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
Art. 362 Abs. 1 Damit der neue Artikel 329f OR nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerin abgeändert werden kann, wird er in den Katalog der einseitig zwingenden Normen von Arti- kel 362 Absatz 1 OR aufgenommen.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
3.2.2 Änderung des Bundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinerlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
Art. 8 Abs. 3 Koordinierter Lohn Der Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmerinnen soll auch während des Mutterschaftsurlaubs im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Ar- tikel 8 Absatz 3 BVG wird deshalb entsprechend ergänzt.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
3.2.3 Änderung des Bundesgesetzes
über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 16 Abs. 3 Anspruch Die Mutterschaftsentschädigung geht dem Taggeld der Unfallversicherung vor. Dies gilt auch dann, wenn die Mutter während des Urlaubs einen Unfall erleidet. Arti- kel 16 Absatz 3 wird deshalb entsprechend ergänzt.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
3.2.4 Änderung des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG)
Art. 28 Abs. 1bis Taggeld bei vorübergehender oder verminderter Arbeitsfähigkeit Während den acht Wochen nach der Niederkunft hatte die Wöchnerin unabhängig vom Arbeitsverbot Anspruch auf Taggelder, wenn sie in dieser Zeit die Kontrollvor- schriften erfüllte, das heisst an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnahm. War die Wöchnerin jedoch krankheits- oder unfallbedingt arbeitsunfähig, hatte sie ledig- lich Anspruch auf Taggelder nach Artikel 28 AVIG. Der Anspruch dauerte in diesen Fällen längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsun- fähigkeit. Mit der Revision des AVIG (noch nicht in Kraft, die Referendumsabstim- mung findet am 24. November 2002 statt) ist vorgesehen, durch Einfügung von Artikel 28 Absatz 1bis den Bezug von Taggeldern bei den Wöchnerinnen, die unfall- oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, auf weitere 40 Taggelder zu erhöhen (vgl. BBl 2001 2245). Da auch Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft ein ALV- Taggeld beziehen, Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben und diese Vorrang vor dem ALV-Taggeld hat, wird Artikel 28 Absatz 1bis AVIG hinfällig.
3.2.5 Änderung des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)
Art. 10 Abs. 4 (neu) Verbot des Doppelbezugs, Dauer des Anspruchs Nach dem geltenden Recht erlischt der Anspruch auf Familienzulagen in der Land- wirtschaft mit dem Erlöschen des Lohnanspruchs. Sofern der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlungen ausrichtet, entfällt heute der Anspruch auf die Familienzulage während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung. Mit der Änderung soll sicher- gestellt werden, dass die Familienzulagen nach FLG für die Dauer des Urlaubs wei- terhin ausgerichtet werden.
Minderheit (Maury Pasquier, Baumann Stephanie, Cavalli, Goll, Gross Jost, Robbiani, Rossini) Die Anpassung ist die Folge der Minderheit bei Artikel 16b Absatz 2bis (neu) EOG.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Erwerbsersatzordnung wird ausschliesslich durch die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Im Gegensatz zur AHV/IV fliessen der EO keine Mittel der öffentlichen Hand zu. Eine Ausweitung der Leistungen, die im EOG ver- ankert sind, belastet also Bund und Kantone nicht direkt, sondern höchstens in ihrer Funktion als Arbeitgeber, falls wegen eines Leistungsausbaus eine Beitragserhö- hung nötig ist. Die Mehrausgaben für die Umsetzung der Initiative Triponez belaufen sich auf
543 Millionen Franken, wovon 483 Millionen Franken auf die Mutterschaftsversi-
cherung und 60 Millionen Franken auf die Erhöhung der Erwerbsausfallentschädi- gung für Dienstleistende fallen. Diese zusätzlichen Kosten für die EO werden durch die auf die Einführung der Armee XXI zurückzuführenden Einsparungen von vor- aussichtlich rund 113 Millionen Franken zum Teil aufgefangen. Der EO-Fonds hat zur Zeit ein Vermögen von 3575 Millionen Franken (Stand Ende 2001). Im Rahmen der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Triponez soll der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf dem heutigen Stand von 215 Franken belassen werden. Unter dieser Voraussetzung, müsste der EO-Beitragssatz für die Umsetzung der Initiative erst ab dem Jahr 2008 von heute 3 auf 4 Promille ange- hoben werden. Ab 2012 müsste der Beitragssatz schliesslich auf 5 Promille erhöht werden, damit der EO-Fonds weiterhin über die gesetzlichen Reserven, d.h. den Be- trag einer halben Jahresausgabe, verfügt. Bei diesen Berechnungen ist der Kapital- transfer von 1,5 Milliarden Franken vom EO-Fonds zur IV, welcher im Rahmen der
11. AHV- und 4. IV-Revisionen vom Parlament beschlossen wurde (Schlussabstim-
mung am 4. Oktober 2002), schon berücksichtigt (vgl. Anhang 1 zum EO-Finanz- haushalt). Was die Arbeitgeber betrifft, wird eine mittelfristige Mehrbelastung durch die Erhö- hung der EO-Beiträge durch die Minderbelastung aufgefangen, die entsteht, weil der Erwerbsersatz bei Mutterschaft in eine paritätisch finanzierte Sozialversicherung überführt werden soll. Gegenwärtig tragen die Arbeitgeber den Hauptteil der durch die Lohnfortzahlung während des Mutterschaftsurlaubs verursachten finanziellen Last, die heute ca. 382 Millionen Franken beträgt. Davon gehen 353 Millionen Franken zu Lasten der Arbeitgeber und 29 Millionen Franken zu Lasten der Er- werbstätigen. Mit der Einführung einer paritätisch finanzierten Mutterschaftsent- schädigung würden sich die Kosten für die Arbeitgeber auf 217 Millionen Franken verringern. Die Arbeitgeber werden also um ungefähr 136 Millionen Franken entla- stet. Dagegen würde die Belastung der für die EO-beitragspflichtigen Personen (Er- werbstätige und nicht Erwerbstätige) um 237 Millionen Franken zunehmen. Konkret wird sich diese Mehrbelastung jedoch erst auswirken, wenn die EO-Beiträge erhöht werden müssen. Die zusätzlichen personellen Aufwendungen für den Bund sind vernachlässigbar (siehe Kap. 4.3 Vollzugstauglichkeit).
4.2 Wirtschaftliche Auswirkungen
4.2.1 Auswirkungen auf die Gesamtbelastung
Die Gesamtkosten des Mutterschaftsurlaubs nach den Vorgaben der Initiative Triponez belaufen sich auf 483 Millionen Franken oder ungefähr 1,8 Promille der Lohnsumme. Gegenüber der Vergleichsbasis nach dem geltenden System ergeben sich damit Mehrkosten in Höhe von 101 Millionen Franken, was lediglich 0,4 Pro- mille der Lohnsumme entspricht. Diese Mehrkosten resultieren aus der Verbesse- rung der Leistungen für alle Frauen, deren Anspruch auf Mutterschaftsurlaub derzeit weniger als 14 Wochen beträgt. Die durch die Initiative Triponez bewirkte Erhöhung der Gesamtkosten stellt für die Schweizer Wirtschaft eine sehr bescheidene Belastung dar. Die fraglichen Beträge sind viel zu gering, als dass sie sich auf die Volkswirtschaft auswirken würden. Dies wird evident, wenn die rund 100 Millionen Franken Mehrkosten den jährlichen Ge- samteinnahmen der Sozialversicherungen von rund 120 Milliarden Franken gegen- übergestellt werden.
4.2.2 Auswirkungen auf die wichtigsten Branchen
Zur Beurteilung der heutigen Belastung der verschiedenen Branchen hat das Büro BASS in den Jahren 1997 und 1999 zwei Studien erstellt. Die Berechnungen basie- ren namentlich auf den Durchschnittslöhnen, der Anzahl Erwerbstätiger in den ein- zelnen Branchen, den Geburtenziffern und den aufgrund der geltenden Regelung (GAV oder OR) in den jeweiligen Branchen ausgerichteten Leistungen. Die Ergeb- nisse werden in der nachfolgenden Tabelle getrennt nach privatem und öffentlichem Sektor dargestellt.
Belastung der Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Regelung in % der Lohnsumme
Privatsektor Coiffeure 0,51 Uhrenindustrie 0,25 Detailhandel 0,24 Banken 0,23 Gastgewerbe und Hotellerie 0,15 Maschinen 0,08 Baugewerbe 0,01 Öffentlicher Sektor Gemeinden 0,40 Kantone 0,34 Bund 0,12
Landesdurchschnitt 0,15
Quellen: BASS 97 (privater Sektor), BASS 99 (öffentlicher Sektor), BSV (Landesdurch- schnitt)
Die Tabelle bringt die enormen Unterschiede zwischen den einzelnen Branchen zum Ausdruck. Die Coiffeure im privaten Sektor und die Gemeinden im öffentlichen Sektor haben die höchste Belastung zu tragen. Dagegen weisen das Baugewerbe und der Bund nur eine geringe Belastung auf. Dies erklärt sich durch den geringen An- teil junger Frauen in ihren Personalbeständen. Mit der neuen Finanzierung, wie sie die Vorlage vorsieht, würde sich die Belastung des Arbeitgebers, die dieser infolge der Pflicht zur Fortzahlung des Lohnes an Wöchnerinnen während 14 Wochen zu mindestens 80 Prozent zu tragen hat, gleich- mässig auf sämtliche Unternehmen in allen Branchen verteilen und 0,8 Promille der Lohnsumme betragen. Selbst wenn diese Kosten für Unternehmen, die weiterhin höhere Leistungen entrichten würden als in der Initiative Triponez vorgesehen ist, leicht höher liegen könnten, zeigt die Tabelle, dass die neue Regelung für die grosse Mehrheit der Unternehmen unabhängig von der Branche eine geringere Belastung bewirken würde. Das Baugewerbe bildet eine Ausnahme, dessen Lohnkosten wür- den sich gegenüber heute aber nur sehr geringfügig erhöhen.
4.3 Vollzugstauglichkeit
Die Abwicklung des Beitragsinkassos und der Auszahlungen der Mutterschaftsent- schädigung würde wie bei der EO über die AHV-Ausgleichskassen erfolgen. Die Durchführung würde deshalb vor allem zu einer spürbaren Mehrbelastung der Aus- gleichskassen führen. Bei den Arbeitgebern wird die Einführung des bezahlten Muttterschaftsurlaubs zu einer geringen administrativen Mehrbelastung führen: Für die Festsetzung der Mut- terschaftsentschädigung brauchen die Durchführungsorgane Angaben über den letzten Verdienst der Mutter vor der Geburt. Diese müssen von den Arbeitgebern geliefert werden, so wie das heute schon der Fall ist für die Festsetzung der Ent- schädigung für Dienstleistende. Bei der Bundesverwaltung (Bundesamt für Sozialversicherungen) führt die Einfüh- rung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs zu einem Ausbau um maximal zwei Perso- nalstellen.
5 Verhältnis zum europäischen und
internationalen Recht Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausge- staltet werden. Leistungen bei Mutterschaft gehören jedoch zu den klassischen Leistungen der so- zialen Sicherheit und ihre Ausgestaltung sollte den internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen, welche für die Schweiz auf diesem Gebiet verbindlich sind. Seit dem 1. Juni 2002 wendet die Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der EU sowie des Revidierten EFTA-Abkommens die Verordnung (EWG) 1408/71 und ihre Durchführungsverordnung (EWG) 574/72 an.
Nach der Verordnung 1408/71 ist die Schweiz verpflichtet, einer Staatsangehörigen eines EU-Staates, die bei der Niederkunft in der schweizerischen AHV/IV versichert ist, Geldleistungen bei Mutterschaft zu gewähren, sofern sie die nach schweizeri- schem Recht für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen, nötigen- falls unter Mitberücksichtigung von entsprechenden Versicherungszeiten in einem EU-Staat, erfüllt (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 1408/71). Diese Regel gilt auch bei Staatsangehörigen von EFTA-Staaten. Die Leistung ist auch bei Wohnsitz im EU- oder EFTA-Raum zu gewähren. Die vorgeschlagene Umsetzung der Mutterschaftsentschädigung wird diesen Vor- aussetzungen gerecht, denn sie enthält keine Wohnsitzklausel und die Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten ist auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Die gemäss der Verordnung 1408/71 verbindlichen Regeln brauchen nicht aus- drücklich ins Landesrecht aufgenommen werden. Die EU-Richtlinien über die Mutterschaft sind zwar Bestandteil der EU-Regelung, haben allerdings für die Schweiz keine Geltung, da sie nicht zum Abkommen über die Personenfreizügigkeit gehören. Im sozialen Bereich hat die Schweiz auch die hauptsächlichsten Übereinkommen der UNO ratifiziert. Es handelt sich dabei um den Internationalen Pakt über wirt- schaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) von 1966 und das Übereinkom- men zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979. Die Be- stimmungen über die Mutterschaftsentschädigung im EO-Revisionsentwurf sollten daher mit diesen Übereinkommen in Einklang stehen. Der Artikel 10 § 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kul- turelle Rechte sieht vor, «dass Mütter während einer angemessenen Zeit vor und nach der Niederkunft besonderen Schutz geniessen sollen. Während dieser Zeit sol- len berufstätige Mütter bezahlten Urlaub oder Urlaub mit angemessenen Leistungen (...) erhalten.» Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, «Massnahmen zu treffen, (...) vor allem durch gesetzgeberische Massnahmen, die volle Verwirklichung der in die- sem Pakt anerkannten Rechte zu erreichen» (Art. 2 § 1). Artikel 16c des EO- Revisionsentwurfes genügt diesen Anforderungen nicht, da kein Vormutterschafts- urlaub vorgesehen ist. Hingegen stimmt der EO-Revisionsentwurf mit dem Übereinkommen zur Beseiti-
gung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 überein. Von den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat die Schweiz nur das Übereinkommen Nr. 102 (RS 0.831.102) ratifiziert, jedoch ohne den Teil VIII anzuerkennen, welcher die Leistungen bei Mutterschaft betrifft. In Bezug auf die Instrumente des Europarates hat die Schweiz lediglich die europäi- sche Ordnung der Sozialen Sicherheit ratifiziert, jedoch wiederum den Teil ausge- schlossen, der die Leistungen bei Mutterschaft regelt. Die Europäische Sozialcharta wurde von der Schweiz lediglich unterzeichnet; eine Ratifizierung wurde 1987 vom Parlament abgelehnt. Allerdings ist die Angelegen- heit erneut in den Räten hängig, nachdem eine parlamentarische Initiative aus dem Jahre 1991 die Ratifizierung der Charta verlangt hat. Die Charta verpflichtet die Vertragsparteien, Arbeitnehmerinnen vor und nach ihrer Niederkunft eine Arbeits- befreiung von insgesamt mindestens 12 Wochen zu gewähren, und zwar entweder in Form eines bezahlten Urlaubs oder durch angemessene Leistungen der sozialen Si-
cherheit oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln. Gemäss der Rechtsprechung des Kontrollorgans der Charta hat sich der Mutterschaftsurlaub sowohl auf den Zeitraum vor wie auch nach der Geburt zu erstrecken. Der EO-Revisionsentwurf trägt dieser Vorgabe nicht Rechnung. Bei einer Ratifizierung der Charta würden also Schwie- rigkeiten entstehen.
6 Verfassungsmässigkeit
Sämtliche Gesetzesänderungen, die für die Umsetzung der Parlamentarischen Initia- tive Triponez in der von der SGK-N gewählten Form nötig sind, sind verfassungs- konform. Die Änderungen des EOG für die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung ba- sieren auf Artikel 116 Absatz 3 und 4 der Bundesverfassung, dem sogenannten Fa- milienschutzartikel. Dieser sieht für den Mutterschaftsschutz folgendes vor: – Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung durch den Gesetzgeber (Abs. 3); – Befugnis, auch Personen, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistun- gen kommen können, zur Zahlung von Beiträgen zu verpflichten (Abs. 3); – Möglichkeit, die Mutterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Be- völkerungsgruppen obligatorisch zu erklären (Abs. 4); – Kompetenz zur Gewährung von Bundesbeiträgen, deren Höhe von angemes- senen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden (Abs. 4). Artikel 116 definiert weder Art noch Umfang der Versicherungsleistung bei Mutter- schaft und lässt damit dem Gesetzgeber einen grossen Gestaltungsspielraum offen. Der Verfassungsauftrag deckt somit ein breites Spektrum von möglichen Leistungen ab. Indem Absatz 4 die Möglichkeit vorsieht, die Mutterschaftsversicherung nur für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch zu erklären, ist der Ausschluss der nicht erwerbstätigen Mütter von der Versicherung, wie es die Initiative vorsieht, im Rahmen dieser Verfassungsgrundlage zulässig. Die Änderungen des EOG für die Erhöhung der Entschädigung der Dienstleistenden stützen sich auf Artikel 59 Absatz 1, 2, und 4, Artikel 61 Absatz 3 und 4 und Arti- kel 68 der Bundesverfassung. Was die Änderungen weiterer Erlasse betrifft, so stützen sie sich auf folgende Ver- fassungsbestimmungen: – Die Änderungen des Obligationenrechts stützen sich auf Artikel 110 Ab- satz 1 Buchstabe a und 122 der Bundesverfassung. Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a erteilt dem Bund eine umfassende Kompetenz zum Erlass von Bestimmungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, Artikel 122 enthält eine ebenfalls umfassende Bundeskompetenz im Bereich des Zivilrechts. – Die Änderung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stützt sich auf die Arti- kel 111–113 BV, die dem Bund in den Bereichen der Alters- Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge und der beruflichen Vorsorge eine Rechtset-
zungskompetenz erteilen.
– Die Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung stützt sich auf Artikel 117 der Bundesverfassung, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Kranken- und Unfallversicherung er- teilt. – Die Änderungen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung stützen sich auf Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a und c sowie auf Artikel 114, in welchen dem Bund Rechtsetzungskompetenzen in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung erteilt werden. – Die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952 über die Familienzu- lagen in der Landwirtschaft stützt sich auf Artikel 104 Absatz 2 und 116 Ab- satz 2 der Bundesverfassung, welche dem Bund eine Förderungskompetenz im Bereich der Landwirtschaft und eine umfassende Rechtsetzungskompe- tenz im Bereich der Familienzulagen erteilt.
7 Verhältnis zum ATSG
Am 6. Oktober 2000 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verabschiedet (BBl 2000 5041), das am 1. Januar 2003 in Kraft treten wird. Die Erwerbsersatzordnung ist dem ATSG unter- stellt. Bei den durch die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Triponez be- dingten Anpassungen des EOG wurden sämtliche Bestimmungen so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG im Einklang stehen. Die Ausgestaltung der Mutterschafts- entschädigung wurde ausserdem so gewählt, dass die wenigen vom EOG schon vor- gesehenen Abweichungen von den generellen Regeln des ATSG nicht ausgeweitet werden mussten.
Anhang 1 EO-Finanzhaushalt Armee XXI und Initiative Triponez zu Preisen von 2002
Jahr Ausgaben Einnahmen Stand des EO-Fonds
Total Beiträge Zinsen Total Jährliche Stand in Prozenten der Veränderung Ende Jahr3 Ausgaben
2001 694 774 39 813 119 3575 515 2002 730 796 131 927 197 3772 517 2003 722 816 132 948 226 3950 547 2004 1171 832 74 906 –265 2167 185 2005 1177 843 64 907 –270 1864 158 2006 1261 852 53 905 –356 1481 117 2007 1254 862 41 903 –351 1101 88 2008 1272 1159 32 1191 –81 999 79 2009 1275 1171 28 1199 –76 903 71 2010 1347 1185 23 1208 –139 746 55 2011 1354 1195 19 1214 –140 591 44 2012 1359 1506 19 1525 166 745 55 2013 1358 1519 24 1543 185 916 67 2014 1432 1533 28 1561 129 1027 72 2015 1438 1546 31 1577 139 1146 80 2016 1449 1560 34 1594 145 1269 88 2017 1460 1573 38 1611 151 1395 96 2018 1542 1585 40 1625 83 1451 94 2019 1553 1597 42 1639 86 1508 97 2020 1560 1607 44 1651 91 1570 101
Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %: 1 1.1.2004: Armee XXI und Initiative Triponez Jahr 2002 2003 2004 bis 2006 ab 2007 Lohn 2,5 2,5 2,5 3,0 2 1.1.2008: Beitragssatzerhöhung auf 0,4 % Preis 0,9 1,3 1,5 2,0 9 1.1.2012: Beitragssatzerhöhung auf 0,5 %