Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes (Erhöhung Rekrutenansatz sowie Anpassungen infolge Armee XXI und Bevölkerungsschutzreform)
03.020
Botschaft zur Revision des Erwerbsersatzgesetzes (Erhöhung Rekrutenansatz sowie Anpassungen infolge Armee XXI und Bevölkerungsschutzreform)
vom 26. Februar 2003
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf über die Änderung des Erwerbserssatzgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir, folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:
2002 P 01.3522 EO-Gesetz. Änderung Rekrutenentschädigung
(N 06.06.02, Engelberger Eduard)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
26. Februar 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
2003-0206 2923
Übersicht
Mit der vorliegenden Revision der Erwerbsersatzordnung soll in erster Linie die Motion Engelberger, die vom Nationalrat als Postulat überwiesen wurde, umgesetzt werden, d.h. die Rekrutenentschädigung soll erhöht werden. Ausserdem soll das EOG auch an die Reformen der Armee und des Bevölkerungsschutzes angepasst werden. Die Revision enthält folgende Punkte – Kinderlose Personen, die eine Rekrutenschule absolvieren, haben Anspruch auf eine einheitliche Grundentschädigung von 43 Franken pro Tag. Dieser Betrag entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten der jungen Rekruten. Wie in der Motion Engelberger vorgeschlagen, soll die Rekru- tenentschädigung daher auf 54 Franken pro Tag angehoben werden. – Mit dem Inkrafttreten der Armeereform XXI wird auch ein neues Dienst- leistungsmodell eingeführt. Sogenannte Durchdiener können ihre Ausbil- dungsdienstpflicht am Stück erfüllen. Mit der Einführung eines linearen Mindestsatzes für Durchdienerkader während den Dienstperioden nach der Grundausbildung sollen die Schwankungen in der Entschädigung zwischen Beförderungs- und anschliessendem Normaldienst ausgeglichen werden. – Durch die Bevölkerungsschutzreform XXI ist u.a. für Schutzdienstleistende die Einführung einer Grundausbildung vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Militärdienstpflichtigen sollen Schutzdienstleis- tende während der Grundausbildung entschädigungsmässig den Rekruten gleich gestellt werden. Die vorliegende Revision verursacht Mehrausgaben für die EO von rund
30 Millionen Franken pro Jahr.
Botschaft
1 Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Mit der auf den 1. Juli 1999 in Kraft getretenen 6. Revision über die Erwerbsersat- zordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz wurde nament- lich die Grundentschädigung zivilstandsunabhängig ausgestaltet, eine Zulage für Kinderbetreuungskosten eingeführt und die Entschädigungssätze angehoben. Bei den Rekruten wurde die Entschädigung von 31 Franken auf 43 Franken pro Tag er- höht. Damit wurde beabsichtigt, die finanzielle Situation der kinderlosen Rekruten zu verbessern. Eine weitergehende Erhöhung wurde aus finanziellen Überlegungen abgelehnt.
1.2 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Am 3. Oktober 2001 hat Nationalrat Eduard Engelberger eine Motion eingereicht (01.3522), welche vorsah, die Rekrutenentschädigung gemäss EOG mit der Einfüh- rung der Armeereform XXI von 20 auf 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamt- entschädigung zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2001 hat sich der Bundesrat dahingehend geäussert, dass eine Erhöhung der Rekrutenent- schädigung mit Blick auf die hängigen parlamentarischen Vorstösse im Bereich der Erwerbsersatzordnung verfrüht sei. So müsste vorgängig eine vertiefte Analyse der künftigen Ausgabenentwicklung erfolgen, die aber erst gemacht werden könne, wenn die Eidgenössischen Räte zu den verschiedenen parlamentarischen Vorstös- sen, insbesondere zur Parlamentarischen Initiative Triponez, Stellung genommen hätten. Die Motion Engelberger wurde vom Nationalrat am 6. Juni 2002 als Postulat überwiesen. Im Rahmen der Ämterkonsultation sowie der parlamentarischen Bera- tungen zur Initiative Triponez betreffend Einführung einer Mutterschaftsentschädi- gung und Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende wurde verschie- dentlich beantragt, bei der Umsetzung dieser Initiative auch die Motion Engelberger und weitere Anliegen zur Verbesserung der Situation von Dienstleistenden zu berücksichtigen. Um die Einführung einer Mutterschaftsentschädigung nicht zu ge- fährden, hat der Nationalrat jedoch ein solches Vorgehen abgelehnt. Auch der Bun- desrat war der Ansicht, dass die Initiative Triponez nicht mit zusätzlichen Revisi- onspunkten zu belasten sei. Da der Bundesrat jedoch der Ansicht ist, dass das An- liegen Engelberger umgesetzt werden soll und im Bereich Erwerbsersatz für Dienstleistende auch noch ein weiterer Regelungsbedarf besteht, hat er beschlossen, dafür eine separate Vorlage auszuarbeiten.
1.3 Armeereform XXI und Bevölkerungsschutzreform
Die Änderungen des Militärgesetzes (Armeereform XXI; Botschaft vom 24. Oktober
2001 betreffend der Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung,
BBl 2002 858) und des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (Bevölkerungsschutz- reform XXI; Botschaft vom 17. Oktober 2001 zur Totalrevision der Zivilschutzge- setzgebung, BBl 2002 1685) haben auch auf die Erwerbsersatzordnung Auswirkun- gen. So ist davon auszugehen, dass sich die Reduktion der Ausbildungsdiensttage einerseits und die Erfüllung der Dienstpflicht in jüngeren Jahren andererseits entlas- tend auf den EO-Finanzhaushalt auswirken werden. Ebenso verhält es sich beim Zi- vilschutz. Die Schutzdienstpflicht erstreckt sich künftig nur noch vom 20. bis und mit 40. Altersjahr. Im weiteren erfolgt nach Abschluss des Militärdienstes kein Übertritt mehr zum Zivilschutz. Hinzu kommt, dass der Personalbestand von gegenwärtig 280 000 auf künftig 120 000 Personen reduziert wird. Am 4. Oktober 2002 haben sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat der Ar- meereform und dem Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz zugestimmt. Gegen diese Beschlüsse wurde das Referendum ergriffen.
1.4 Parlamentarische Initiative Triponez
Am 20. Juni 2001 hat Nationalrat Pierre Triponez eine parlamentarische Initiative eingereicht (01.426 n). Gemäss der Initiative ist das Gesetz über die Erwerbsersatz- ordnung (EOG) so abzuändern, dass der Kreis der entschädigungsberechtigten Per- sonen neu auch die erwerbstätigen Mütter umfasst. Die Mutterschaftsentschädigung soll während 14 Wochen ausgerichtet werden und 80 Prozent des vor der Nieder- kunft erzielten Einkommens betragen. Im weiteren schlägt der Initiant vor, die Grundentschädigung der Dienstleistenden, mit Ausnahme der Rekruten, auf
80 Prozent des vordienstlichen Einkommens anzuheben, um Mütter und Dienstleis-
tende gleich zu stellen. Am 3. Oktober 2002 hat die Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) ihren Bericht sowie den Entwurf des Rechtserlasses zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Triponez verab- schiedet1 und hat dabei die Anliegen des Initianten voll übernommen. Die Mehraus- gaben für die Umsetzung der Initiative Triponez belaufen sich auf 545 Millionen Franken, wovon 483 Millionen Franken auf die Mutterschaftsentschädigung und
62 Millionen Franken auf die Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende
fallen. Diese zusätzlichen Kosten für die EO werden durch die auf die Einführung der Armee XXI zurückzuführenden Einsparungen von voraussichtlich rund
113 Millionen Franken zum Teil aufgefangen.
Die Vorlage der SGK-N wurde vom Nationalrat praktisch unverändert übernommen und am 3. Dezember 2002 verabschiedet2. Sie steht nun zur Beratung im Ständerat an. Vorgesehenes Inkrafttretensdatum ist der 1. Januar 2004. Die Umsetzung der Parlamentarischen Initiative Triponez führt zu einer Erhöhung des EO-Beitragsatzes in zwei Schritten. Ein erster Schritt von 3 auf 4 Lohnpromille
ist für das Jahr 2008 vorgesehen und ein weiterer Schritt von 4 auf 5 Lohnpromille im Jahr 20123. Die mit der vorliegenden Revision vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf das geltende Recht des EOG. Parallel zu dieser Vorlage laufen die Beratungen zu den Gesetzesänderungen, die im Rahmen der pa. Iv. Triponez vorgeschlagen wurden. Zur Vermeidung von Widersprüchen werden die parallel verlaufenden Revisionen während den parlamentarischen Beratungen koordiniert und vor den jeweiligen Schlussabstimmungen bereinigt.
2 Besonderer Teil:
Erläuterungen zu den Änderungsvorschlägen
2.1 Anhebung der Grundentschädigung für Rekruten
Kinderlose Rekruten erhalten zur Zeit eine einheitliche Grundentschädigung von
43 Franken pro Tag (20 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung). Dieser
Betrag entspricht nicht mehr den heutigen Gegebenheiten von jungen Leuten. Aus- serdem sieht die Armeereform XXI vor, dass Personen bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, in die Rekrutenschule aufgeboten werden kön- nen. Durch eine Anhebung des Mindestsatzes auf 25 Prozent der Gesamtentschädigung kann die finanzielle Situation von den kinderlosen Rekruten wesentlich verbessert werden. Die vorgeschlagene Erhöhung entspricht im übrigen genau dem Inhalt der Motion Engelberger. Der Einheitsbetrag für kinderlose Rekruten würde demnach
54 Franken im Tag bzw. 1620 Franken im Monat betragen. Daneben erhalten sie
Sold und freie Verpflegung. Rekruten mit Unterstützungspflichten gegenüber Kindern erhalten weiterhin eine aufgrund des vordienstlichen Einkommens bemessene Grundentschädigung zuzüg- lich Kinderzulage.
2.2 Anpassung des Mindestbetrages der
Grundentschädigung Mit der Erhöhung der Entschädigung für Rekruten muss auch der Mindestbetrag der Grundentschädigung angehoben werden. Würde nämlich nur die Entschädigung für Rekruten angepasst, so würde dies dazu führen, dass Nichterwerbstätige (z.B. Stu- denten) während der Rekrutenschule besser entschädigt würden als während den nachfolgenden Dienstzeiten. Der Mindestbetrag der Grundentschädigung soll daher gleich wie die Entschädigung für Rekruten von 20 (Fr. 43.–/Tag) auf 25 Prozent (Fr. 54.–/Tag) des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung angehoben werden.
3 Berechnungen Stand Oktober 2002
2.3 Entschädigungsanspruch für Stellungspflichtige
Im Rahmen der Armeereform XXI wird die bisherige Aushebung der Stellungs- pflichtigen modernisiert. Anstelle der eintägigen Aushebung wird neu eine umfas- sendere Rekrutierung treten, die bis zu drei Tagen dauern kann (zuzüglich max.
2 Tage für Eignungs- und Fachprüfung, also maximal fünf Tage). Die Stellungs-
pflichtigen werden am Ende ihrer Rekrutierung entweder der Armee oder dem Zivil- schutz zugeteilt bzw. zum Zivildienst zugelassen oder für dienstuntauglich erklärt. Um eine zeitgerechte Rekrutierung für die Armee XXI sicherzustellen, sind die Be- stimmungen über die Rekrutierung bereits vor der Revision des Militärgesetzes in Kraft gesetzt worden. Da das Inkrafttreten der Armee XXI auf den 1. Januar 2004 vorgesehen ist, hat der Bundesrat die Verordnung über die Rekrutierung (VREK)4 auf den 1. Mai 2002 in Kraft gesetzt. Ab dem 1. Januar 2003 werden die ersten Jahrgänge von Stellungspflichtigen nach den neuen Bestimmungen rekrutiert. Nach der Verordnung über die Rekrutierung werden die Rekrutierungstage an die Gesamtdienstleistungspflicht angerechnet. Neu werden die Rekrutierungstage auch besoldet. Die Höhe des Soldes entspricht demjenigen für Rekruten. Aus den heuti- gen Bestimmungen des EOG lässt sich kein direkter Entschädigungsanspruch für die Stellungspflichtigen ableiten. Bis zum Inkrafttreten der Armeereform XXI wurde daher eine Übergangslösung gewählt, in dem sowohl der Entschädigungsanspruch als auch die Höhe der Entschädigung der Stellungspflichtigen auf Verordnungsstufe geregelt wurde (Art. 12b EOV). Da diese Verordnungsbestimmung als Rechts- grundlage nicht genügt, schlagen wir vor, den Entschädigungsanspruch der Stel- lungspflichtigen im EOG zu verankern.
2.4 Entschädigungsansätze für Durchdienerkader
Im Rahmen der Armeereform XXI ist vorgesehen, ein neues Dienstleistungsmodell einzuführen. Künftig kann die Ausbildungspflicht auch ohne Unterbrechung erfüllt werden (sog. Durchdiener)5. Die Gesamtdienstdauer beträgt dabei für Soldaten
300 Tage. Für Durchdiener-Unteroffiziere beträgt sie 430 Tage. Der Dienst am
Stück kann entweder als Soldat oder als Durchdiener-Unteroffizier absolviert wer- den. Nach den geltenden Bestimmungen des EOG hat ein Durchdiener-Unteroffizier während den ersten 49 Tagen seiner Dienstzeit Anspruch auf eine Entschädigung als Rekrut, vom 50. bis zum 259. Tag eine solche für Dienstleistende mit Gradände- rungsdienst. Während dem Gradänderungsdienst haben die Durchdiener-Unteroffi- ziere Anspruch auf einen erhöhten Mindestansatz (z.Z. 97 Franken). Vom 260. Tag bis zum Ende des Dienstes richtet sich der Entschädigungsanspruch nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen. Die geltende gesetzliche Ordnung führt dazu, dass die Durchdiener-Unteroffiziere entschädigungsmässig starken Schwankungen ausgesetzt sind. Bei Durchdienerkader mit tiefen vordienstlichen Einkommen oder bei Studenten kann dies dazu führen, dass die Entschädigung wäh- rend des Ausbildungsdienstes höher ist als beim anschliessenden Normaldienst. Die- se Situation kann bei Durchdienern die Motivation zur Dienstleistung in Frage stel- len. Beim normalen Gradänderungsdienst stellt sich diese Problematik nicht, weil in
4 AS 2002 723
5 BBl 2002 858
der Regel unmittelbar nach Beendigung des Abverdienens keine weitere Dienstlei- stung angefügt wird. Das VBS startete im Rahmen eines Pilotversuchs am 1. Juli 2001 mit den ersten Durchdienerschulen. Das Projekt ist bis anfangs Mai 2003 begrenzt. In diesem Rahmen wurden die nach gültigem EOG gesamthaft geschuldeten Entschädigungen ausnahmsweise speziell gestaffelt ausgezahlt und zwar so, dass ein Durchdiener- Unteroffizier entschädigungsmässig in einer gewissen Weise eine «Karriere» durch- läuft. Da der Dienst am Stück mit der Armeereform definitiv eingeführt wird, kann die im Pilotversuch getroffene Lösung, die administrativ ausserdem sehr aufwändig ist, nicht beibehalten werden. Der Entschädigungsanspruch für Durchdiener-Unter- offiziere soll vielmehr explizit im Gesetz geregelt werden. Die Durchdiener- Unteroffiziere erhalten nach beendigter Grundausbildung eine lineare Mindestent- schädigung. Dabei sollen aber die Durchdienerkader nicht besser gestellt werden als Personen, die ihre Dienstleistung nicht zusammenhängend absolvieren. Der Min- destsatz der Entschädigung für Durchdiener-Unteroffiziere wurde daher aufgrund der Summe der Mindestentschädigungen berechnet, die einem Durchdiener bis Ende der Dienstleistung für die einzelnen Dienstabschnitte (Unteroffiziersschule, Abver- dienen und Normaldienst) zustehen würde.
2.5 Gleichstellung der Schutzdienstleistenden mit
Rekruten während der Grundausbildung Nach dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz6 ist vorgesehen, dass die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen zusammen mit der Armee erfolgt. Nach erfolgter Zuwei- sung zum Zivilschutz haben die Schutzdienstpflichtigen neu eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen zu absolvieren (Art. 33)7. Danach werden sie zu jährlichen Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis läng- stens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu höch- stens einer weiteren Woche aufgeboten werden. Bei Schutzdienstleistungen ist nun neu der Entschädigungsanspruch während der Grundausbildung zu regeln. Im Sinne einer Rechtsgleichheit soll auch bei Schutzdienstpflichtigen während der Dauer der Grundausbildung die Entschädigung für Rekruten zur Ausrichtung gelan- gen. Zivildienstleistende, die keine Rekrutenschule absolviert haben, werden näm- lich während der Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entspricht (z.Z. 15 Wochen; mit Armee XXI 18 bzw. 21 Wochen), entschädi- gungsmässig auch den Rekruten gleichgestellt. Eine Ausnahme bilden Schutz- dienstleistende, die Kinder haben. Bei ihnen bemisst sich die Entschädigung wie bei den Rekruten und Zivildienstleistenden mit Kindern nach dem vordienstlichen Erwerbseinkommen.
6 BBl 2002 1685
7 BBl 2002 6524
2.6 Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen
Dieser Artikel sieht neu vor, dass stellungspflichtige Personen, die an der Rekrutie- rung in einem der schweizerischen Rekrutierungszentren teilnehmen, einen Entschä- digungsanspruch haben.
Art. 9 Die Stellungspflichtigen sind während der Rekrutierungstage den Rekruten sold- mässig gleichgestellt. Die Stellungspflichtigen haben somit grundsätzlich gleich wie die Rekruten Anspruch auf die Mindestentschädigung. Dienstleistende, die im Zivilschutz eine Grundausbildung absolvieren, haben wäh- rend dieser Zeit Anspruch auf die Mindestentschädigung. Sofern eine Dienst leis- tende Person allerdings erst nach beendigter Rekrutenschule dem Zivilschutz zugeteilt wird, richtet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über die Normaldienste. In bestimmten Fällen kann auch eine teilweise absolvierte Rekruten- schule angerechnet werden. Der Bundesrat soll daher auf Verordnungsstufe die Ein- zelheiten dazu regeln. Zivildienstleistende, welche keine Rekrutenschule absolviert haben, sollen während der Anzahl Tage, die einer Rekrutenschule entsprechen, wie bis anhin die gleiche Grundentschädigung wie Rekruten erhalten. Bei Dienst leistenden Personen, die Unterstützungspflichten gegenüber Kindern haben, richtet sich der Entschädigungsanspruch nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommen.
Dieser Artikel regelt den Entschädigungsanspruch von Dienstleistenden, die ihre Dienstpflicht ohne Unterbrechung absolvieren, den sog. Durchdienern. Während der Dauer der Grundausbildung haben sämtliche Durchdiener Anspruch auf die Min- destentschädigung. Davon ausgenommen sind Durchdiener, die Unterstützungs- pflichten gegenüber Kindern haben. Ihr Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen. Im Anschluss an die Grundausbildung (Unteroffiziersschule und praktischer Dienst) haben Durchdiener-Unteroffiziere für die Dauer der restlichen Diensttage Anspruch auf einen linearen Mindestsatz. Dadurch wird verhindert, dass ein Durchdiener- Unteroffizier nach Abschluss des Ausbildungsdienstes für die restlichen Diensttage eine tiefere Entschädigung erhält. Der Mindestsatz ist aber so gewählt, dass Durch- diener-Unteroffiziere und Nicht-Durchdiener-Unteroffiziere entschädigungsmässig gleichgestellt sind. Durchdiener-Unteroffiziere, die ihren Ausbildungsdienst – aus welchen Gründen auch immer – vorzeitig abbrechen, haben keinen Anspruch auf eine Differenzzahlung zu der Entschädigung, die ihnen zugestanden wäre, wenn sie den Dienst nicht am Stück geleistet hätten.
Art. 11 Abs. 1 Wegen der Anhebung des Mindestsatzes für Rekruten ist auch der Mindestsatz wäh- rend der übrigen Dienste zu erhöhen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen
3.1 Auswirkung auf die Versicherung
Für die vorliegende Revision werden Mehrausgaben von 30 Millionen Franken er- wartet. Diese betragen für die Rekruten 26 Millionen Franken und für die Erhöhung der Mindestentschädigung für Normaldienstleistende 4 Millionen Franken. Die Mehrausgaben für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative Triponez belau- fen sich auf 545 Millionen Franken, wovon 483 Millionen Franken auf die Einfüh- rung der Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter und 62 Millionen Franken auf die Erhöhung der Grundentschädigung für Dienstleistende entfallen. Auf den 1. Februar 2003 ist zudem ein weiterer Kapitaltransfer zu Gunsten der IV in der Höhe von 1,5 Milliarden Franken vorgesehen, welcher im Rahmen der
11. AHV- und 4. IV-Revision vom Parlament beschlossen wurde. Der EO-Fonds hat
zur Zeit ein Vermögen von rund 3,5 Milliarden Franken (Stand Ende 2001). Unter Berücksichtigung aller oben erwähnten Mehrausgaben (inkl. Kapitaltransfer) müsste der EO-Beitragssatz erst ab dem Jahr 2007 von heute 3 auf 4 Promille angehoben werden. Ab 2010 müsste der Beitragssatz dann auf 5 Promille erhöht werden, damit der EO-Fonds weiterhin über die gesetzlichen Reserven, d.h. den Betrag einer hal- ben Jahresausgabe, verfügt. Die Erhöhung des EO-Beitragssatzes von heute 3 auf 4 Promille im Jahr 2007 ist nicht auf die revisionsbedingten Mehrausgaben zurück- zuführen, sondern auf den ungünstigen Börsenverlauf und der damit verbundenen Wertberichtigungen beim Ertrag der Anlagen für das Rechnungsjahr 2002. Selbst wenn lediglich die parlamentarische Initiative Triponez umgesetzt würde, müsste aufgrund des negativen Rechnungsergebnisses von 2002 der Beitragssatz im Jahr 2007 auf 4 Promille erhöht werden. Dagegen steht die Beitragssatzerhöhung im Jahr
2010 auf 5 Promille im direkten Zusammenhang mit den revisionsbedingten Mehr-
ausgaben.
3.2 Auswirkungen auf den Bund und Kantone
Die Erwerbsersatzordnung wird ohne Bundes- und Kantonsteil ausschliesslich durch Beiträge von Versicherten (Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichter- werbstätige) und Arbeitgebern finanziert. Die Entschädigung wird bei in einem An- stellungsverhältnis stehenden Dienstleistenden in dem Umfang dem Arbeitgeber ausgerichtet, als er für die Zeit des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet. An diesem Grundsatz soll auch die vorliegende Revision nichts ändern. Die vorgeschlagenen Änderungen belasten Bund und Kantone daher nicht direkt, sondern höchstens in ihrer Funktion als Arbeitgeber. Konkret wird sich diese Belastung jedoch erst aus- wirken, wenn der EO-Beitragssatz erhöht werden muss. Die vorgeschlagenen Änderungen haben zudem keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
4 Verhältnis zum europäischen und internationalen
Recht Der Erwerbsersatz für Dienstleistende gehört nicht zu den vom internationalen Recht geregelten Risiken der sozialen Sicherheit und kann deshalb beliebig ausge- staltet werden.
5 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen des EOG stützen sich auf Artikel 59 Absatz 1, 2 und 4, Artikel 61 Absatz 3 und 4 und Artikel 68 der Bundesverfassung.
6 Verhältnis zum ATSG
Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten8. Die Erwerbsersatzordnung ist dem ATSG unterstellt. Bei den durch die vorliegende Revision bedingten Anpassungen des EOG wurden sämtliche Bestimmungen so ausgestaltet, dass sie mit dem ATSG im Einklang stehen.
8 SR 830.1
Anhang Tabelle 1
Entwicklung der Betriebsrechnung der EO 1995–2001
Jahr Höchstbetrag Beitragssatz Einnahmen Ausgaben Saldo Fondsstand Abeitnehmer (in Mio. Fr.) (in Mio. Fr.) (in Mio. Fr.) (in Mio. Fr.)
1995 205 0,3 % 860 621 239 4357 1996 205 0,3 % 878 621 256 4613 1997 205 0,3 % 969 582 387 5000 1998 205 0,3 % 808 558 251 3051 1999 205/2151 0,3 % 844 631 213 3263 2000 215 0,3 % 872 680 192 3455 2001 215 0,3 % 813 694 120 3575 1 Inkrafttreten der 6. EO-Revision am 1. Juli 1999: u.a. Erhöhung des Höchstbetrages von Fr. 205.– auf Fr. 215.–.
Quelle: Schweizerische Sozialversicherungsstatistik 2002, Seite 189 ff.
Tabelle 2
EO-Finanzhaushalt
Armee XXI, Initiative Triponez und Motion Engelberger Beträge in Millionen Franken zu Preisen von 2002
Jahr Ausgaben Einnahmen Stand des EO-Fonds
Total Beiträge Ertrag der Jährliche Stand in Prozenten Anlagen* Veränderung Ende Jahr der Ausgaben
2001 694 774 39 119 3575 515 2002 730 796 –100 –34 3541 485 2003 722 808 76 162 21771 301 2004 12082 848 64 –296 1848 153 2005 1215 859 54 –302 1519 125 2006 1304 869 42 –393 1103 85 2007 1297 11663 33 –98 984 76 2008 1315 1179 28 –108 857 65 2009 1318 1192 24 –102 738 56 2010 1393 15044 23 134 857 62 2011 1400 1517 26 143 983 70 2012 1404 1531 30 157 1121 80 2013 1403 1545 34 176 1275 91 2014 1481 1558 37 114 1364 92 2015 1486 1573 40 127 1464 99 2016 1497 1586 43 132 1568 105 2017 1507 1599 46 138 1675 111 2018 1593 1612 48 67 1710 107 2019 1603 1623 49 69 1745 109 2020 1610 1634 50 74 1785 111 * 2002: Aufgrund des Börsenverlaufs korrigierte Schätzung
1 1. Februar 2003: Überweisung an die IV: 1500 Mio. Fr.
2 1. Januar 2004: Armee XXI, Initiative Triponez und Motion Engelberger
3 1. Januar 2007: Beitragssatzerhöhung auf 0,4 %
4 1. Januar 2010: Beitragssatzerhöhung auf 0,5 %
Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung in %:
2002 2003 2004 bis 2006 ab 2007
Lohn 2,5 2,5 2,5 3,0 Preis 0,9 1,3 1,5 2,0