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Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada

11.2.1 Botschaft

zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada

vom 14. Januar 2009

11.2.1.1 Übersicht

Das am 26. Januar 2008 in Davos unterzeichnete Freihandelsabkommen mit Kanada erweitert das Netz von Freihandelsabkommen, das die EFTA-Staaten seit 1990 aufbauen1, um ein Abkommen mit einer hochentwickelten und der gemessen am BIP weltweit fünftgrössten2 Volkswirtschaft. Für die Schweiz als exportabhängiges Land mit weltweit diversifizierten Absatzmärkten, das überdies keiner grösseren Einheit wie der EU angehört, stellt der Abschluss von Freihandelsabkommen neben der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisation (WTO) und den vertraglichen Beziehungen zur Europäischen Union (EU) einen der drei Hauptpfeiler ihrer Politik der Marktöffnung und der Verbesserung der aussenwirtschaftlichen Rahmenbedin- gungen dar. Sowohl bezüglich der Importe als auch bezüglich der Exporte ist Kanada nach den USA der zweitwichtigste Handelspartner der Schweiz auf dem amerikanischen Kontinent und der siebtwichtigste Handelspartner weltweit. Das Freihandelsabkommen mit Kanada liberalisiert den Handel mit Industriepro- dukten, Fisch und anderen Meeresprodukten sowie mit landwirtschaftlichen Verar- beitungsprodukten. Für die Industrieprodukte bringt das Abkommen mit wenigen Ausnahmen die gegenseitige Zollbefreiung ab Inkrafttreten des Abkommens. Für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte werden dem Industrieschutzelement entspre- chende Zollkonzessionen vereinbart. Das Abkommen enthält zudem Bestimmungen über den Wettbewerb und Handelserleichterungen sowie eine allgemeine Entwick- lungsklausel und spezifische Verhandlungsklauseln für die Dienstleistungen, die Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen. Wie in den bisherigen EFTA- Freihandelsabkommen ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen den einzel- nen EFTA-Staaten und Kanada abgeschlossen worden sind. In diesen bilateralen Landwirtschaftsabkommen gewähren sich die EFTA-Staaten und Kanada Zollkon- zessionen für ausgewählte Landwirtschaftsprodukte im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitiken (vgl. Ziff. 11.2.1.5).

1 Im Moment verfügen die EFTA-Staaten über 15 Freihandelsabkommen mit Partnern

ausserhalb der EU: Ägypten (SR 0.632.313.211), Chile (SR 0.632.312.141), Israel (SR 0.632.314.491), Jordanien (SR 0.632.314.671), Republik Korea (SR 0.632.312.811), Kroatien (SR 0.632.312.911), Libanon (SR 0.632.314.891), Mazedonien (SR 0.632.315.201.1), Marokko (SR 0.632.315.491), Mexiko (SR 0.632.315.631.1), PLO/Palästinensische Behörde (SR 0.632.316.251), Singapur (SR 0.632.316.891.1), Südafrikanische Zollunion (SACU: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland) (SR 0.632.311.181), Tunesien (SR 0.632.317.581) Türkei (SR 0.632.317.613).

2 Nach der EU, den USA, Japan und China.

2008-2979 853

Die zwischen den EFTA-Staaten und Kanada ausgehandelten Abkommen verbes- sern den Marktzugang für Warenexporte mit Schweizer Ursprung. Ausserdem stärken die Abkommen die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmen- bedingungen unserer Wirtschaftsbeziehungen mit Kanada. Die Abkommen erhöhen die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz auf dem kanadi- schen Markt nicht nur, weil damit Diskriminierungen abgewendet werden können, die sich aus bestehenden und künftigen Präferenzabkommen Kanadas mit anderen Partnern ergeben. Ein Wettbewerbsvorteil ergibt sich auch, weil die EFTA-Staaten präferenziellen Zugang zum kanadischen Markt erhalten, ohne dass dies zurzeit für gewisse ihrer Hauptkonkurrenten wie der EU und Japan der Fall ist. Bis 2002 hat Kanada Präferenzabkommen mit den USA und Mexiko (im Rahmen des NAFTA) sowie mit Costa Rica, Israel und Chile ratifiziert. Die Freihandelsver- handlungen mit der EFTA waren die ersten, die Kanada seit 2002 abgeschlossen hat. Im Januar 2008 schloss Kanada Freihandelsverhandlungen mit Peru, im Juni 2008 mit Kolumbien und im August 2008 mit Jordanien ab. Derzeit verhandelt Kanada mit der Republik Korea, Singapur und der Dominikanischen Republik, hat die Aufnahme von Verhandlungen mit der Karibischen Gemeinschaft3 angekündigt und prüft die Machbarkeit eines Freihandelsabkommens mit Panama.

11.2.1.2 Wirtschaftslage Kanadas, wirtschaftliche

Beziehungen zwischen der Schweiz und Kanada Kanada besitzt einen grossen Reichtum an Rohstoffen wie Öl, Bauholz und Minera- lien. Zudem ist Kanada ein wichtiger Exporteur von Agrarprodukten (u.a. Weizen). Allerdings hat der Exportanteil der Rohstoffe abgenommen und beläuft sich heute auf ungefähr 20 % gegenüber rund 40 % Mitte der 1960er-Jahre. Zurzeit werden 2,2 % des BIP vom Primärsektor, 29,4 % vom Industriesektor und 68,3 % vom Dienstleistungssektor erwirtschaftet. Kanadas Wirtschaftsentwicklung ist seit 1992 durch stetiges Wirtschaftswachstum und das weitgehende Ausbleiben von Wachstumsschwächen geprägt. Das Wirt- schaftswachstum im Jahr 2007 war mit 2,7 % nur leicht schwächer als im Jahr zuvor. Kanada ist nach der EU, den USA, Japan, China, Hongkong und Russland der wichtigste Handelspartner der Schweiz. Die Exporte der Schweiz nach Kanada betrugen 2007 2895 Millionen Franken (+5 % im Vergleich zum Vorjahr). Am häufigsten exportiert werden pharmazeutische Erzeugnisse (65,1 % des Totals der schweizerischen Exporte nach Kanada) und Maschinen (7,4 %). 2007 betrugen die Importe der Schweiz aus Kanada 1 142 Millionen Franken (+13 %). Die am häufigs- ten importierten Waren sind pharmazeutische Erzeugnisse (37,8 %), Fahrzeuge (19,1 %) und Maschinen (13,2 %). Der Bestand der Schweizer Direktinvestitionen in Kanada betrug Ende 2006 17,5 Milliarden Franken. Mit Niederlassungen in Kanada vertreten sind die Maschi- nen-, Apparate-, Instrumenten- und Uhrenindustrie, die chemische und pharmazeuti-

3 CARICOM (Caribbean Community and Common Market): Antigua und Barbuda,

Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, Montserrat, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Surinam sowie Trinidad und Tobago.

sche sowie die Nahrungsmittelindustrie. Dazu kommen verschiedene Unternehmen des Dienstleistungssektors (insbesondere in den Bereichen Finanz-, Engineering- /Beratungs- und Logistikdienstleistungen).

11.2.1.3 Verhandlungsverlauf

Die Verhandlungen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada wurden im Juni 1998 auf kanadische Initiative hin lanciert. Kanada war für die EFTA-Staaten der erste Partner ausserhalb Europas und des Mittelmeerraums, mit dem Freihandelsverhand- lungen aufgenommen wurden. Ursprünglich wurde ein umfassendes Abkommen angestrebt, das nicht nur den Warenverkehr abdecken sollte, sondern auch Dienst- leistungen, Investitionen, geistiges Eigentum und das öffentliche Beschaffungs- wesen. Im Verlauf der Verhandlungen zeigte sich aber, dass Kanada vorwiegend aus innenpolitischen Gründen nicht in der Lage war, diese Erwartungen zu erfüllen. Trotz intensiven Verhandlungen musste das Abkommen schliesslich im Wesent- lichen auf den Warenverkehr – ergänzt durch Bestimmungen im Bereich des Wett- bewerbs und durch Entwicklungsklauseln – beschränkt werden. Nachdem im Mai 2000 die Verhandlungen nach zehn Runden aus verschiedenen Gründen faktisch suspendiert wurden (damals schien die Überbrückung verbleiben- der Differenzen beim Zollabbau für Schiffbauprodukte und Landwirtschaftserzeug- nisse vorläufig unmöglich), versuchte die EFTA wiederholt, den Verhandlungspro- zess wieder in Gang zu bringen. Schliesslich erhielt die kanadische Delegation im Herbst 2006 ein Mandat zur Weiterführung der Verhandlungen. Nach zwei weiteren Verhandlungsrunden wurden die Abkommen am 18. Januar 2007 in Genf paraphiert und am 26. Januar 2008 in Davos von den zuständigen Ministern der EFTA-Staaten und Kanadas unterzeichnet.

11.2.1.4 Inhalt des Freihandelsabkommens

Das zwischen den EFTA-Staaten und Kanada ausgehandelte Freihandelsabkommen liberalisiert den Handel mit Industrieprodukten, Fisch und anderen Meeresprodukten sowie mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten. Es enthält zudem Bestim- mungen zum Wettbewerb und zu Handelserleichterungen sowie eine allgemeine Entwicklungsklausel und spezifische Verhandlungsklauseln für Dienstleistungen, Investitionen und das öffentliche Beschaffungswesen.

11.2.1.4.1 Warenverkehr Der Geltungsbereich von Kapitel II (Warenverkehr) des Freihandelsabkommens umfasst die Industrieprodukte, Fisch und andere Meeresprodukte sowie landwirt- schaftliche Verarbeitungsprodukte. Die Zölle auf Industrieprodukten sowie auf Fisch und anderen Meeresprodukten werden mit wenigen Ausnahmen ab Inkrafttreten des Abkommens beseitigt (Art. 10). Ausgenommen sind wie üblich einige landwirt- schaftspolitisch relevante Positionen (insbesondere Futtermittel, Anhang F). Die kanadischen Zölle für sensible Schiffbauprodukte werden im Rahmen von Über- gangsfristen von 10 und 15 Jahren abgebaut (Anhang E).

Weiter enthält das Abkommen Konzessionen im Bereich der verarbeiteten Land- wirtschaftsprodukte (Anhang G). Die EFTA-Staaten erhalten gerade für die Schweiz wichtige Zollermässigungen für Produkte wie Biskuits, Back- und Konditoreiwaren, Zuckerwaren, Schokolade, Konfitüre, Milchdrinks, Suppen und Saucen. Die EFTA- Staaten gestehen Kanada im Gegenzug für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte analoge Konzessionen wie der Europäischen Union zu (Beseitigung des Industrie- schutzes). Die Ursprungsregeln (Art. 8 und Anhang C) sind eine Kombination der europäischen Regeln und der NAFTA-Regeln. Die Listenregeln sind tendenziell weniger restriktiv als die traditionellen europäischen Regeln. Neben den spezifischen Listenregeln wurde eine generelle Wertsteigerungsregel (mindestens 60 Prozent Inlandanteil) über alle Kapitel (ausgenommen Kapitel 39, Kunststoff und Kapitel 50–63, Texti- lien) vereinbart. Ebenfalls ist die Vollkumulation vorgesehen (d.h. die ursprungsbe- gründende Be- und Verarbeitung eines Produkts muss nicht im Hoheitsgebiet eines einzigen Landes geschehen, sondern kann insgesamt im Gebiet des Freihandelsab- kommens erfolgen). Die Direktversandregel (Anhang C, Art. 14) ermöglicht das Aufteilen von Sendungen unter Zollkontrolle in Drittstaaten, ohne dass der Ursprung verloren geht. Die Bestimmungen zur Inländerbehandlung (Art. 4) und zum Verbot von mengen- mässigen Beschränkungen beim Import und Export sowie von Massnahmen gleicher Wirkung (Art. 5) erklären die entsprechenden Artikel des WTO/GATT-Abkommens zum Bestandteil des Freihandelsabkommens. Das Abkommen sieht ebenfalls ein Verbot von Exportzöllen vor. Anhang B enthält Ausnahmen zur Inländerbehandlung und zum Verbot von mengenmässigen Beschränkungen, welche Kanada die Weiter- führung bestimmter bestehender Massnahmen ermöglichen (Exportbeschränkungen für Rundholz und unverarbeiteten Fisch, Verbrauchssteuer auf für industrielle Zwecke verwendetem reinem Alkohol, Bewilligungspflicht für den Gebrauch von ausländischen oder nichtverzollten Schiffen im Küstenhandel, Importverbot von bestimmten verbotenen Gütern, Massnahmen betreffend Verkauf und Distribution von Wein und Branntwein). Die Bestimmungen dieses Anhangs behalten die Rechte und Pflichten der EFTA-Staaten unter dem WTO-Abkommen vor und stellen sicher, dass Kanada diese Massnahmen in Zukunft nicht verschärfen kann.

Auf Begehren Kanadas, welches eine entsprechende Ausnahme in allen seinen bisher abgeschlossenen Freihandelsabkommen hat, ist auch in diesem Abkommen eine Ausnahmebestimmung für die Kulturbranche («cultural industries») enthalten (Art. 23, Anhang J und Verständigungsprotokoll). Die Bestimmung hält fest, dass Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger sowie Radio- und Fernsehsendungen ausser in Bezug auf die Zollkonzessionen und die Transparenzbestimmung vom Geltungs- bereich des Abkommens ausgenommen sind. Die Rechte und Pflichten der Parteien in der WTO sowie die bilateralen Koproduktionsabkommen auf dem Gebiet des Films und der Audiovisionen bleiben vorbehalten. Bezüglich der technischen Vorschriften wird auf das WTO-Abkommen über die technischen Handelshemmnisse verwiesen. Hinsichtlich der gegenseitigen Anerken- nung von Konformitätsbewertungen (Prüfungen, Inspektionen und Zertifizierungen) verweist das Abkommen auf die diesbezüglich bestehenden Abkommen zwischen Kanada und der Schweiz bzw. den EWR-EFTA-Staaten (Art. 7). In Bezug auf die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnah- men (Art. 6), die Subventionen (Art. 17), Anti-Dumping (Art. 18) und die staatlichen

Handelsunternehmungen (Art. 19) verweist das Abkommen ebenfalls auf die ent- sprechenden WTO-Bestimmungen (GATT 1994). In Bezug auf die Subventionen und Ausgleichsmassnahmen ist vor der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens ein Konsultationsverfahren vorgesehen. Das Abkommen enthält in Kapitel VI (Ausnahmen und Schutzklauseln) die üblichen Ausnahmebestimmungen, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit und der inneren und äusseren Sicherheit des Landes (Art. 22 und 24). Im Fall von Marktstörungen, die durch das Freihandelsabkommen hervorgerufen werden, ermöglicht eine auf 5 Jahre ab Inkrafttreten des Abkommens befristete bilaterale Schutzklausel zeitlich limitierte Schutzmassnahmen (für Schiffbaupro- dukte gilt die Schutzklausel während der Übergangsfrist für den Zollabbau) (Art. 25).

11.2.1.4.2 Wettbewerb und Handelserleichterungen Im Kapitel V (Weitere allgemeine Regeln) sind Bestimmungen über Handelserleich- terungen (Art. 21 und Anhang I) enthalten. Die Parteien verpflichten sich unter anderem zur Beachtung internationaler Standards bei der Ausgestaltung von Zollver- fahren sowie zur Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden im Hinblick auf die Vermeidung unnötiger administrativer Handelserschwernisse, beispielsweise durch erhöhte Transparenz und die Nutzung von Informationstechnologien. Die Bestimmungen zum Wettbewerb in Kapitel IV (Wettbewerbsrecht und -politik) halten die Parteien ähnlich wie in anderen EFTA-Freihandelsabkommen dazu an, wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken, die das Funktionieren des Abkom- mens beeinträchtigen, zu verhindern (Art. 14). Die Parteien anerkennen die Bedeu- tung der Zusammenarbeit und der Koordination über allgemeine Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Die Parteien sind insbesondere gehalten, einander über wettbewerbspolitische Massnahmen zu infor- mieren, welche die Interessen der anderen Seite berühren könnten (Art. 15). Dabei geht Landesrecht vor, das die Weitergabe entsprechender (vertraulicher) Informa- tionen verbietet (Art. 16).

11.2.1.4.3 Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen In Kapitel III (Dienstleistungen und Investitionen) sieht eine Entwicklungsklausel in Bezug auf Dienstleistungen und Investitionen vor, dass die Parteien spätestens

3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens den Einschluss von Liberalisierungs-

bestimmungen in Betracht ziehen (Art. 12). Die künftigen Verhandlungen sollen auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz basieren. Zudem sieht ein Artikel über den befristeten Aufenthalt von natürlichen Personen – im Rahmen der jeweiligen nationalen Gesetzgebung – die Erleichterung des befristeten Aufenthaltes für firmenintern transferierte Führungskräfte, Spezialisten und Geschäftsleuten vor (Art. 13 und Verständigungsprotokoll). Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens verweist das Abkommen auf die Rechte und Pflichten nach dem WTO-Abkommen über das öffentliche Beschaf- fungswesen (GPA), bei dem alle EFTA-Staaten und Kanada Vertragsstaaten sind.

Eine Entwicklungsklausel sieht vor, dass die Parteien spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens den Artikel überprüfen. Für den Fall, dass ein EFTA- Staat oder Kanada in künftigen Präferenzabkommen einer Drittpartei einen besseren Marktzugang gewähren sollte, ist vorgesehen, dass die Parteien Verhandlungen über die Ausdehnung dieser Marktzugangsverbesserung auf der Grundlage der Gegensei- tigkeit verlangen können (Art. 20).

11.2.1.4.4 Institutionelle Bestimmungen, Streitbeilegung Die institutionellen Bestimmungen finden sich in Kapitel VII. Um die Verwaltung sowie die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens sicherzustellen, wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt (Art. 26). Dieser setzt sich aus Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und entscheidet als paritätisches Organ durch Konsens. Er hat die Aufgabe, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Vertragsparteien zu überwachen, bei allfälligen Problemen bei der Anwendung des Abkommens Konsultationen abzuhalten sowie die Erweiterung und Vertiefung des Abkommens zu prüfen. Das Abkommen sieht in Kapitel VIII auch ein Streitschlichtungsverfahren vor. Im Fall von Streitigkeiten, die nicht innerhalb von 90 Tagen mittels Konsultationen (Art. 28) beigelegt werden, kann die klagende Partei die Einsetzung eines Schiedsge- richts verlangen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Streitparteien bindend (Art. 29). Nach Erhalt des Schiedsspruchs haben sich die Parteien auf dessen Umsetzung zu einigen; diese muss – ausser wenn sich die Par- teien anders entscheiden – im Einklang mit den Empfehlungen des Schiedsspruchs stehen (Art. 30). Falls sich die Parteien uneinig sind, ob eine Massnahme zur Umset- zung des Schiedsspruchs den Empfehlungen des Schiedsgerichts entspricht, haben sie ihre Streitigkeit dem ursprünglichen Schiedsgericht vorzulegen, bevor die kla- gende Partei mit der beklagten Partei kompensatorische Massnahmen aushandeln oder gleichwertige Vorteile entziehen darf (Art. 31). Die Errichtung und die Arbeitsweise des Schiedsgerichts sind in Anhang K geregelt. Eine unter das Abkommen fallende Streitfrage, die auch unter die Bestimmungen der im Rahmen der WTO abgeschlossenen Verträge fällt, darf nicht sowohl dem Schiedsgerichtsverfahren des Freihandelsabkommens als auch demjenigen der WTO unterbreitet werden (Art. 27).

11.2.1.4.5 Präambel, Eingangs- und Schlussbestimmungen Die Präambel und die Bestimmung über die Zielsetzungen des Abkommens (Art. 1) in Kapitel I, Ziele und Deckungsbereich, halten die allgemeinen Ziele der Zusam- menarbeit zwischen den Parteien im Rahmen des Freihandelsabkommens fest. Die Parteien bestätigen ihren Willen, den Warenverkehr zu liberalisieren sowie Rah- menbedingungen für die künftige Zusammenarbeit insbesondere im Hinblick auf eine weitere Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen und eine Verbesse- rung der Investitionsmöglichkeiten zu schaffen. Ferner bestätigen die Parteien unter anderem die Bedeutung, die sie der Beachtung der Charta der Vereinten Nationen (SR 0.120) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie dem Schutz der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung beimessen.

In Kapitel IX (Schlussbestimmungen) sieht eine allgemeine Entwicklungsklausel vor, dass die Vertragsparteien das Abkommen im Lichte der Entwicklungen in den internationalen Wirtschaftsbeziehungen und insbesondere in der WTO überprüfen und dabei gemeinsam Möglichkeiten zur Vertiefung und Ausweitung der Zusam- menarbeit nach diesem Abkommen prüfen und gegebenenfalls Verhandlungen eröffnen können (Art. 32). Mit dieser generellen Entwicklungsklausel besteht in Zukunft die Möglichkeit, neue Themen ins Abkommen aufzunehmen. Dies gilt zum Beispiel für den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, einen Bereich, für den die kanadische Delegation im Rahmen der Verhandlungen, die zum vorliegenden Abkommen geführt haben, über kein Mandat verfügte. Weitere Artikel betreffen den geografischen Anwendungsbereich (Art. 2 und Anhang A) und die Anwendung des Abkommens durch die regionalen und lokalen Behörden (Art. 35). Das Abkommen hat keine Wirkung auf die Handelsbeziehungen zwischen den EFTA-Staaten (Art. 33). Die Transparenzbestimmung (Art. 37) regelt die Informationspflichten der Parteien. Diese müssen ihre Gesetze, Vorschriften und allgemein anwendbaren Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlichen oder öffentlich zugänglich machen. Dies gilt auch für internationale Abkommen, die einen Einfluss auf die Umsetzung des Frei- handelsabkommens haben können. Ausserdem verpflichten sich die Parteien, rasch auf spezifische Fragen zu reagieren und einander relevante Informationen zur Ver- fügung zu stellen. Weiter enthält das Abkommen Bestimmung über das Inkrafttreten (Art. 42) und Änderungen des Abkommens (Art. 38), über die Aufnahme neuer Parteien (Art. 39) sowie über den Rücktritt vom und die Beendigung des Abkommens (Art. 40). Aus- serdem wird die Regierung Norwegens als Depositar eingesetzt (Art. 43). Wie in anderen Freihandelsabkommen der EFTA werden Änderungen des Abkom- mens den Vertragsparteien zur Ratifikation vorgelegt (Art. 38); ausgenommen sind Änderungen der Anhänge, die in der Kompetenz des Gemischten Ausschusses liegen (Art. 36). Ziel dieser Kompetenzdelegation an den im Konsens beschliessen- den Gemischten Ausschuss ist es, das Verfahren für technische Anpassungen zu vereinfachen und so die Verwaltung des Abkommens zu erleichtern. Solche Beschlüsse des Gemischten Ausschusses fallen in der Schweiz üblicherweise in die

Genehmigungskompetenz des Bundesrates (Art. 7a des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes, SR 172.010). Über solche Änderungen informiert der Bundesrat die Bundesversammlung im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die von ihm abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Die Anhänge und Protokolle der von den EFTA-Staaten abgeschlossenen Freihandelsabkommen werden regelmässig aktualisiert, insbesondere um Entwicklungen im internationalen Handelssystem (z.B. WTO, Weltzollrat oder im Rahmen anderer Freihandelsab- kommen von EFTA-Staaten oder ihrer Partner) Rechnung zu tragen. Bei den techni- schen Anhängen des vorliegenden Abkommens, die von der Kompetenzdelegation erfasst sind, handelt es sich um Anhang A (geografischer Anwendungsbereich), Anhang B (kanadische Massnahmen), Anhang C (Ursprungsregeln und administra- tive Zusammenarbeit), Anhang D (Mandat des Unterausschusses für Ursprungs- regeln und Warenhandel), Anhang E (Zölle im Zusammenhang mit der See- und Binnenschifffahrt), Anhang F (Produkte, die nicht unter den Geltungsbereich von Artikel 10 fallen), Anhang G (Verarbeitete Landwirtschaftsprodukte), Anhang H (Fisch und andere Meeresprodukte), Anhang I (Handelserleichterung), Anhang J (Kulturbranche) und Anhang K (Errichtung und Arbeitsweise des Schiedsgerichts).

11.2.1.4.6 Verständigungsprotokoll Parallel zum Abkommen haben die Parteien ein Verständigungsprotokoll abge- schlossen, das Präzisierungen zu einzelnen Abkommensbestimmungen enthält.

11.2.1.5 Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz

und Kanada Gleichzeitig mit dem Freihandelsabkommen haben die EFTA-Staaten mit Kanada je ein bilaterales Abkommen über landwirtschaftliche Basisprodukte abgeschlossen (Art. 3 Abs. 2). Die bilateralen Landwirtschaftsabkommen sind mit dem Freihan- delsabkommen verbunden und können keine eigenständige Rechtswirkung erlangen (Art. 3 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 des Freihandelsabkommens, Art. 11 und Art. 12 des Landwirtschaftsabkommens). Im nichttarifären Bereich sowie für Schutzmassnah- men bei Marktstörungen wird auf die relevanten Regeln des Freihandelsabkommens und/oder der WTO verwiesen. Bei Streitfällen ist das Streitbeilegungsverfahren des Freihandelsabkommens sinngemäss anwendbar (Art. 4). Die Ursprungsregeln sind in Anhang C des Freihandelsabkommens geregelt. Im bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz–Kanada gewährt die Schweiz Kanada Konzessionen für ausgewählte Produkte, für welche Kanada ein besonderes Interesse geltend gemacht hat. So erhält Kanada – soweit anwendbar im Rahmen der Zollkontingente der WTO und saisonaler Einschränkungen – unter anderem präfe- renziellen Marktzutritt (zollfrei oder reduzierter Zollansatz) für gewisse Fleischpro- dukte, verschiedene Früchte, Gemüse, Samen, pflanzliche Öle, gewisse Fruchtsäfte sowie eine Zollbefreiung für Wapitifleisch, einen reduzierten Zollansatz für Hart- weizen sowie ein Zollfreikontingent für Hunde- und Katzenfutter. Mit Ausnahme der drei letztgenannten sind alle Konzessionen bereits anderen Freihandelspartnern zugestanden oder im Rahmen des APS (Allgemeines Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer; Zollpräferenzengesetz, SR 632.91) autonom eingeräumt wor- den. Der Zollschutz für die Produkte, welche für die Schweizer Landwirtschaft sensibel sind, bleibt aufrechterhalten. Zusätzlich zu den Konzessionen für verarbeitete Landwirtschaftsprodukte (vgl. Ziff. 11.2.1.4.1) gewährt Kanada der Schweiz zollfreien Marktzugang für Hart- und Halbhartkäse (im Rahmen der WTO-Kontingente) sowie für zubereitetes Käsefon- due und Fruchtsäfte (ohne mengenmässige Beschränkung). Konzessionen für Schweizer Käse ausserhalb des Zollkontingents konnten nicht erreicht werden, weil es sich hier einerseits um sensible Sektoren der kanadischen Landwirtschaft handelt und weil andererseits auch die Schweiz wichtigen kanadischen Begehren, etwa für Rindfleisch, nicht entsprechen konnte.

11.2.1.6 Inkrafttreten

Artikel 42 sieht vor, dass das Abkommen am ersten Tag des dritten Monates nach der Hinterlegung der Ratifikationsinstrumente durch Kanada und mindestens zwei EFTA-Staaten in Kraft tritt. Gemäss Artikel 42 des Freihandelsabkommens und Artikel 11 des Landwirtschaftsabkommens, wird letzteres am gleichen Tag in Kraft treten wie das Freihandelsabkommen. Norwegen und Island haben das Freihandelsabkommen im Juni 2008 ratifiziert. Sollte Kanada seine Annahmeurkunde vor der Genehmigung durch die eidgenössi- schen Räte hinterlegen, wird die Schweiz die beiden Abkommen bis zur Ratifikation durch den Bundesrat vorläufig anwenden. Die in Artikel 41 vorgesehene vorläufige Anwendung ermöglicht es der Schweizer Wirtschaft, gegebenfalls rascher von den Vorteilen der Abkommen profitieren zu können. Sie stützt sich auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über aussenwirtschaftliche Massnahmen (SR 946.201).

11.2.1.7 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund,

Kantone und Gemeinden Die finanziellen Auswirkungen bestehen aus dem zu erwartenden Ausfall von Zöl- len auf Einfuhren aus Kanada. 2007 betrug der Zollertrag aus den Einfuhren aus Kanada rund 5,7 Mio. CHF (davon 4,2 Mio. CHF auf Landwirtschaftsprodukten). Die finanziellen Auswirkungen halten sich somit in Grenzen und sind in Beziehung zu den positiven volkswirtschaftlichen Auswirkungen für den Standort Schweiz zu setzen. Personelle Auswirkungen beim Bund können sich aus der steigenden Gesamtzahl umzusetzender und weiterzuentwickelnder Freihandelsabkommen ergeben. Diese Auswirkungen sind innerhalb der Bundesverwaltung auszugleichen. Für Kantone und Gemeinden haben die Abkommen mit Kanada keine finanziellen und personel- len Auswirkungen.

11.2.1.8 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Durch den Abbau der Industrie- und eines Teils der Landwirtschaftszölle im Handel zwischen Kanada und der Schweiz wirken sich die Abkommen positiv auf schweize- rische und kanadische Unternehmen sowie Konsumentinnen und Konsumenten aus, und die bestehenden Absatzmöglichkeiten für Exporte werden verbessert. Ausser- dem stärken die Abkommen generell die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Rahmenbedingungen für unsere Wirtschaftsbeziehungen mit Kanada. Die Schweizer Konzessionen im Landwirtschaftsbereich werden wo anwendbar im Rahmen von WTO-Kontingenten und zum Teil im Rahmen bilateraler Kontingente eingeräumt. Sie bewegen sich innerhalb dessen, was bereits anderen Freihandels- partnern oder autonom den Entwicklungsländern im Rahmen des APS zugestanden wird. Somit sind keine nennenswerte Auswirkungen auf die Schweizer Landwirt- schaft zu erwarten, und die inländische Landwirtschaftsproduktion wird nicht beein- flusst.

11.2.1.9 Legislaturplanung

Das Freihandelsabkommen und das bilaterale Landwirtschaftsabkommen mit Kanada entsprechen dem Inhalt von Ziel 1 «Wettbewerb im Binnenmarkt stärken und Rahmenbedingungen verbessern» der Botschaft über die Legislaturplanung 2007–2011 (BBl 2008 753).

11.2.1.10 Bezug zur WTO und zum europäischen Recht

Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten sowie Kanada gehören der WTO an. Sowohl die Schweiz als auch die übrigen EFTA-Staaten und Kanada sind der Auf- fassung, dass die vorliegenden Abkommen im Einklang mit den aus der WTO- Mitgliedschaft resultierenden Verpflichtungen stehen. Freihandelsabkommen unter- liegen der Überprüfung durch die zuständigen WTO-Organe und können Gegen- stand eines Streitbeilegungsverfahrens in der WTO sein. Der Abschluss von Freihandelsabkommen mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen noch mit den Zielen der europäischen Integra- tionspolitik der Schweiz in Widerspruch. Es werden namentlich keine Rechte und Pflichten im Verhältnis zur EU berührt.

11.2.1.11 Gültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein

Das Fürstentum Liechtenstein ist als EFTA-Mitglied Unterzeichnerstaat des Frei- handelsabkommens mit Kanada. Aufgrund des Vertrags vom 29. März 1923 zwi- schen der Schweiz und Liechtenstein (Zollvertrag, SR 0.631.112.514) wendet die Schweiz die im Freihandelsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Waren- verkehr auch für Liechtenstein an. Aufgrund des Zollvertrags gilt auch das Land- wirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada für das Fürstentum Liech- tenstein (Art. 1 Abs. 2 des Landwirtschaftsabkommens).

11.2.1.12 Veröffentlichung der Anhänge zum

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada Die Anhänge zum Freihandelsabkommen umfassen insgesamt über 150 Seiten. Es handelt sich zur Hauptsache um Bestimmungen technischer Natur. Nach den Arti- keln 5 und 13 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Publikationsverordnung vom 17. November 2004 (SR 170.512.1) wird die Veröffentlichung der Anhänge des Freihandelsabkommens auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt. Die Anhänge können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern4 bezogen werden und sind beim EFTA-Sekretariat über Internet verfügbar5. Ausserdem wer- den Übersetzungen von Anhang I des Freihandelsabkommens über die Ursprungs-

4 http://www.bbl.admin.ch/bundespublikationen

5 http://www.efta.int/content/free-trade/fta-countries/canada

regeln und Zollverfahren von der Eidgenössischen Zollverwaltung elektronisch publiziert6.

11.2.1.13 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Staatsvertragsreferendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen sowie solche, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Freihandelsabkommen kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von

6 Monaten jederzeit gekündigt werden (Art. 40 des Freihandelsabkommens). Die

Kündigung des Freihandelsabkommens bewirkt die automatische Beendigung des Landwirtschaftsabkommens (Art. 11 des Landwirtschaftsabkommens). Es liegt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Für die Umsetzung der Abkom- men sind keine Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Die vorliegenden Abkommen enthalten rechtsetzende Bestimmungen (Zollkonzes- sionen, Gleichbehandlungsgebote). Zur Frage, ob es sich dabei um wichtige recht- setzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV handelt (vgl. auch Art. 22 Abs. 4 des Parlamentsgesetzes, SR 171.10), ist einerseits festzu- halten, dass die Abkommensbestimmungen im Rahmen der Verordnungskompeten- zen, die das Zolltarifgesetz (SR 632.10) dem Bundesrat für Zollkonzessionen ein- räumt, umgesetzt werden können. Andererseits sind sie nicht als grundlegend einzustufen. Sie ersetzen kein innerstaatliches Recht und treffen keine Grundsatz- entscheide für die nationale Gesetzgebung. Die Verpflichtungen der Abkommen bewegen sich im Rahmen anderer von der Schweiz abgeschlossener internationaler Abkommen. Inhaltlich sind sie ähnlich ausgestaltet wie andere im EFTA-Rahmen abgeschlossene Drittlandabkommen, und sie sind von vergleichbarem rechtlichem, wirtschaftlichem und politischem Gewicht. Die in einzelnen Bereichen festzustel- lenden Unterschiede (z.B. in Bezug auf die Handelserleichterungen oder die Kultur- branchen) haben im Vergleich zum Inhalt von früher abgeschlossenen Abkommen keine zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz zur Folge. Anlässlich der Beratungen zur Motion 04.3203 der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. April 2004 sowie zu den Botschaften zu den Freihandels- abkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Tunesien, der Republik Korea, den SACU-Staaten bzw. Ägypten haben beide Räte die Haltung des Bundes- rates unterstützt, wonach internationale Abkommen, die diesen Kriterien entspre- chen, nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen.

6 http://www.ezv.admin.ch

Da die vorliegenden völkerrechtlichen Verträge nicht dem Referendum unterliegen, keine wesentlichen Interessen der Kantone betreffen und der Abschluss von EFTA- Drittlandabkommen unbestritten ist, wurde gestützt auf Artikel 3 des Bundesge- setzes vom 18. März 2005 über das Vernehmlassungsverfahren (SR 172.061) keine Vernehmlassung durchgeführt. Die Abkommen sind wie erwähnt von ähnlichem politischem und rechtlichem Gewicht wie andere bisher im Rahmen der EFTA abgeschlossene Drittlandabkommen.

Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und Kanada | Lexipedia | Lexipedia