Lexipedia

Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG)

Eidgenössisches Departement des Inneren EDI Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz

Erläuternder Bericht

zur Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG)

Zürich, 17. Juni 2011

Übersicht

Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit überführt werden. Damit erhält sie mehr Handlungsspielraum, um ihre Aufgaben als nationaler Wetterdienst optimal zu erfüllen. Einerseits soll sie den Nutzen ihrer Leistungen für alle Anspruchsgruppen steigern und die sicherheitsrelevanten Aufgaben des Bundes effizient erfüllen. Andererseits wird mit den neuen Rahmenbedingungen ermöglicht, den Eigenfinanzierungsgrad zu erhöhen. Das Aufgabenspektrum verändert sich nicht wesentlich, wird aber grundlegend neu strukturiert. Für die Schaffung der neuen Rahmenbedingungen muss das Bundesgesetz über Meteoro- logie und Klimatologie (MetG) totalrevidiert werden.

In den späten 90er Jahren wurde bei der damaligen Schweizerischen Meteorologi- schen Anstalt (SMA) als einer der ersten Verwaltungseinheiten des Bundes die wir- kungsorientierte Verwaltungsführung eingeführt. Das Bundesgesetz über die Meteo- rologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG) erlaubte in Ergänzung zur Aufgabenerfüllung die gewerbliche Verwertung von meteorologischen und klimato- logischen Daten. Das Amt erhielt den Namen Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz. Aufgabenumfang und –erfüllung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie sind in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Deshalb beauftragte das EDI im Einvernehmen mit MeteoSchweiz die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit einer unabhängigen Evaluation der Tätigkeit von MeteoSchweiz. Der Evaluationsbericht der EFK aus den Jahren 2007/2008 attestiert MeteoSchweiz die hohe Qualität der Leistungen und international anerkannte fachliche Kompetenz, ortet aber Schwächen in der Struk- tur, der Finanzierung und der Steuerung. Gestützt darauf erhielt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) den Auftrag, eine generelle Reform von Mete- oSchweiz an die Hand zu nehmen. Der hier präsentierte Entwurf nimmt die Empfeh- lungen des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrats vom 13. September 2006 auf, der für Verwaltungseinheiten, die Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen, die Rechtsform der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt vorsieht.

Die Vorlage enthält im Vergleich zum geltenden Gesetz aus dem Jahr 1999 insbe- sondere folgende Änderungen:

  • Das heutige Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz wird in das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimatologie, eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit, umgewandelt.

  • Wichtigste Organe des Instituts sind der Institutsrat als oberstes strategi- sches Leitungsorgan und die Geschäftsleitung als operatives Führungsor- gan. Hinzu kommt eine Revisionsstelle. Der Bundesrat übt die Aufsicht aus.

  • Das Institut erbringt seine Basisdienstleistungen kostenlos und erhält hier- für Abgeltungen. Mit der kostenlosen Abgabe der Daten wird deren Nut- zung gefördert und damit ihr volkswirtschaftlicher Nutzen gesteigert.

  • Für weitere Leistungen, darunter den Flugwetterdienst, werden Gebühren erhoben.

  • Als weitere Finanzierungsquelle kommen Drittmittel aus gewerblicher Tä- tigkeit, Sponsoring und Forschungsbeiträgen dazu.

  • Das Institut darf wie bis anhin gewerbliche Tätigkeiten ausführen, die mit seinen Aufgaben in engem Zusammenhang stehen und die deren Erfüllung nicht beeinträchtigen. Es muss mindestens kostendeckende Preise dafür verlangen und darf sie nicht quersubventionieren.

  • Im Rahmen seiner Aufgaben und Ziele darf das Institut Sponsoring durch Dritte annehmen. Die geltende Umschreibung der Aufgaben hat sich demgegenüber bewährt und soll daher nicht grundlegend verändert werden. Das Institut soll hauptsächlich verant- wortlich sein für

  • die Erfassung, Aufbereitung und Bereitstellung von meteorologischen und klimatologischen Daten;

  • die Erstellung eines Basisangebots von meteorologischen und klimatologi- schen Dienstleistungen, namentlich von Wettervorhersagen und Warnungen sowie Grundlagen zur Klimaänderung;

  • die Erbringung von Dienstleistungen zum Schutz der Bevölkerung und für andere sicherheitsrelevante Aufgaben;

  • die Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Wetter und Klima sowie die Vertretung der Eidgenossenschaft in den einschlägi- gen internationalen Organisationen.

1 Grundzüge der Vorlage 5

1.1 Ausgangslage 5

1.1.1 Entstehungsgeschichte der MeteoSchweiz 5

1.1.2 Heutige Situation 6

1.2 Auslöser für die Neuregelung 6

1.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten 6

1.4 Beantragte Neuregelung 7

1.5 Internationales Umfeld 8

1.5.1 Internationale Organisationen, Übereinkommen und Kooperationen 8

1.5.2 Rechtsvergleich mit anderen Europäischen Wetterdiensten 10

1.6 Umfang des Revisionsvorhabens 10

1.7 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 10

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 11

3 Auswirkungen 24

3.1 Auswirkungen auf den Bund 24

3.2 Auswirkungen auf die Kantone 25

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 25

4 Verhältnis zur Legislaturplanung 25

5 Rechtliche Aspekte 25

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit 25

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen 26

5.3 Erlassform 26

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 26

Erläuternder Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Entstehungsgeschichte der MeteoSchweiz

Seit 1881 wird der Wetterdienst als Bundesaufgabe in einem Bundesgesetz geregelt. Die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt (MZA), welche die Tätigkeit des früheren meteorologischen Bureaus der schweizerischen naturforschenden Gesellschaft übernahm, wurde mit dem Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1880 auf Anfang 1881 errichtet. Eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage wurde als nicht notwendig erachtet, weil der Meteobe- reich seit dessen Beginn Aspekte eines natürlichen Monopols aufwies. Die Institution wurde dem Eidgenössischen Departement des Innern unterstellt, welches die wissenschaftliche und technische Beaufsichtigung durch eine Fachkommission auszuüben hatte. Mit dem aufkommenden Luftverkehr erfolgte 1927 die Gründung des Flugwetterdienstes als Teil der MZA. Von 1929 an wurden auf den damaligen drei Hauptflugplätzen Zürich- Dübendorf, Genf-Cointrin und Basel-Birsfelden regelmässig synoptische Wetterbeobachtun- gen durchgeführt. 1935 wurde das "Osservatorio Ticinese" in Locarno-Monti eröffnet. Seit 1941 werden in der aerologischen Station in Payerne VD mittels Wetterballonen (Radiosonden) Messungen von Luftdruck, Temperatur, Feuchtigkeit sowie Wind bis in durchschnittlich 30 km Höhe durch- geführt. Ende der 1940er Jahre bezog die MZA ihre heutige Zentrale am Zürichberg, wo später auch die Nationale Alarmzentrale ihren Standort erhielt. Die ersten 100 Jahre waren geprägt durch ein beinahe konkurrenzloses Dasein als qualitativ hoch stehender staatlicher Wetterdienst und durch eine kontinuierliche Expansion. Technisch hat sich in dieser Zeit vieles verändert, von den pionierhaften Wetterstationen zum immer stärker automatisierten und zentral gesteuerten Messnetz.

1979 wurde im Zuge der Neubenennung von Bundesämtern der Name in Schweizerische

Meteorologische Anstalt (SMA) geändert. Ab den 1980er Jahren veränderten technische Fortschritte und neue gesellschaftliche Rah- menbedingungen die Meteorologie. Auf der technischen Seite wurden auch durch Mete- oSchweiz grosse Fortschritte bei den automatischen Wetterstationen und Radaranlagen er- zielt. Die Fortschritte in der Informationstechnologie und bei der Entwicklung von numerischen Vorhersagemodellen ermöglichten es auch den Privaten mit verhältnismässigem Aufwand gute Wetterprognosen zu erstellen. Die Alleinzuständigkeit des staatlichen Wetter- dienstes für Prognosen und Warnungen wurde mehr und mehr in Frage gestellt. Sichtbar wurde dies insbesondere bei den Medien, wo sich private Wetterdienste am schnellsten etab- lieren konnten. Die SMA reagierte darauf mit dem Beginn eigener privatrechtlicher Tätigkeit. Gleichzeitig begann die Liberalisierung und Globalisierung der Märkte, welche u.a. auch den Zugang für Wetterdienstleistungen aus dem Ausland erleichterten. Die wachsende Bedeutung von Medien in der Gesellschaft, verbunden mit neuen Technologien führte zu zusätzlichen Bedürfnissen von Wetterdienstleistungen. Schliesslich hat das wachsende Umweltbewusstsein vermehrt zu neuen Bedürfnissen von Klimadienstleistungen geführt. Gestützt auf den Konzeptbericht FLAG des EFD hat der Bundesrat am 3. April 1996 ent- schieden, die Grundlagen und Instrumente für die Einführung der wirkungsorientierten Ver- waltungsführung in der Bundesverwaltung zu entwickeln. Gleichzeitig beschloss er, die Schweizerische Meteorologische Anstalt und das Bundesamt für Landestopographie (swissto- po) ab 1997 auf FLAG umzustellen. Der Start mit diesen beiden Pilotämtern ermöglichte es, die konzeptionellen Grundlagen von FLAG in einem überschaubaren Rahmen zu erproben und weiterzuentwickeln. Mit dem MetG von 1999 wurde die privatrechtliche Tätigkeit der SMA gesetzlich verankert. Zudem wurde die SMA in "Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz" umbenannt.

1.1.2 Heutige Situation

MeteoSchweiz erfüllt als nationaler Wetterdienst Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie. Neben den Vorgaben im Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie vom 18. Juni 1999 (MetG)1 bilden die internationalen Abkommen (Ziff. 1.5) die Grundlage für die Aufgaben des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz. Heute ist das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz eine Verwal- tungseinheit der Bundesverwaltung, ein dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) unterstelltes Bundesamt (vgl. Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver- ordnung vom 25. November 1986, RVOV2. Seit 1997 wird MeteoSchweiz mit Leistungsauf- trag und Globalbudget geführt und gehört damit zu den sogenannten FLAG- Verwaltungseinheiten (Art. 44 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973 (RVOG); Art. 42–46 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20054, FHG). Der aktuelle Leistungsauftrag für MeteoSchweiz gilt für die Periode von 2008 bis 2011 und ist der vierte für das Amt. Als FLAG-Amt verfügt MeteoSchweiz heute über keine eigenständige Rechnung. In Voran- schlag und Staatsrechnung des Bundes wird die MeteoSchweiz wie jede Einheit der Zentral- verwaltung aufgeführt. Für FLAG-Verwaltungseinheiten wird ein jährliches Globalbudget bewilligt und sie müssen eine nach Produktgruppen gegliederte Kosten- und Leistungsrech- nung führen.

1.2 Auslöser für die Neuregelung

Aufgabenumfang und –erfüllung des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie sind in den vergangenen Jahren wiederholt zur Diskussion gestellt worden. Vor diesem Hintergrund erachteten das EDI, wie auch MeteoSchweiz eine unabhängige Evaluation der Tätigkeit von MeteoSchweiz als zweckmässig. Die Eidgenössische Finanzkon- trolle (EFK) führte im Zeitraum von Juni 2007 bis Juni 2008 eine entsprechende Evaluation durch. Aufgrund des EFK-Berichtes wurde das EDI im Dezember 2008 vom Bundesrat beauftragt, eine "generelle Reform der MeteoSchweiz" rasch an die Hand zu nehmen und dem Bundesrat Reformvorschläge und Anträge zum weiteren Vorgehen bis Ende 2009 zur Diskussion zu stellen. MeteoSchweiz hat zusammen mit dem GS-EDI eine gründliche Auslegeordnung vorgenommen und verschiedene Varianten für die zukünftige Ausrichtung ausgearbeitet. Da sich auch die Frage der Ausgliederung von MeteoSchweiz in die dezentrale Bundesver- waltung stellte, wurde aufgrund des Berichtes des Bundesrates vom 13. September 20065 zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate Governance Bericht) geprüft, welche Form für den Aufgabentypus von MeteoSchweiz in Frage kommen würde. In diesem Bericht wird festgehalten, dass sich Verwaltungseinheiten, die Dienstleistungen mit Mono- polcharakter erbringen, zur Auslagerung in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt eignen. Dienstleistungen mit Monopolcharakter umfassen insbesondere Leistungen, die auf Kundinnen und Kunden ausgerichtet sind, die aber aufgrund von Marktversagen durch die Privatunternehmen nicht in einem aus gemeinwirtschaftlicher Sicht wünschbaren Ausmass bereitgestellt würden. Die Aufgaben von MeteoSchweiz im Rahmen des Grundangebots entsprechen am ehesten diesem im Bericht beschriebenen Aufgabentypus, weshalb eine Auslagerung von MeteoSchweiz in eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt zu prüfen war.

1.3 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

Es wurden insgesamt fünf Varianten für die künftige Ausrichtung von MeteoSchweiz in Erwägung gezogen.

te Governance Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates (BBl 2009 2659).

  • Als Variante 1 wurde der Status Quo FLAG-Amt verworfen, weil er keine Perspek- tiven bietet, die anstehenden Probleme zu lösen.

  • Die Variante 2 „Überführung in eine privatrechtliche oder spezialrechtliche Aktien- gesellschaft“ wurde nicht im Detail weiterverfolgt, weil MeteoSchweiz nicht primär Dienstleistungen am Markt erbringt und somit diese Rechtsform gemäss Corporate- Governance-Bericht6 für MeteoSchweiz nicht geeignet ist. Drei Varianten wurden weiter untersucht:

  • Gemäss Variante 3 werden die Leistungen von MeteoSchweiz auf die Kernaufgaben reduziert, der Flugwetterdienst an Dritte ausgelagert und alle anderen Leistungen dem Markt überlassen.

  • Nach Variante 4 erbringt MeteoSchweiz neben den Kernaufgaben auch den Flug- wetterdienst, alle übrigen Tätigkeiten würden ebenfalls dem Markt überlassen. Diese beiden Varianten wurden verworfen, weil ein Verzicht auf marktorientierte Leistungen einen erheblichen Einnahmenverlust und damit eine entsprechende Mehrbelastung der Bun- deskasse zur Folge hätte. Zudem wäre ein Verzicht auf Kundenkontakte zwangsläufig auch mit einem Verlust an Know-how und verminderten Kenntnissen der Kundenbedürfnisse verbunden. Die Möglichkeit zur Erbringung von gewerblichen Leistungen ist daher ein sinn- voller Beitrag zu effektivem Verwaltungshandeln sowie zur Optimierung des Kundennutzens. Die Vergabe der Flugwetterdienstleistungen an einen Drittanbieter wäre mit hohem Aufwand und strengen Auflagen verbunden. Es kämen nur Anbieter in Frage, die nach SES (Single European Sky) als Flugwetterdienstleister zertifiziert sind und alle ICAO-Standards erfüllen, die im schweizerischen Recht verbindlich sind. Eine weitere Auflage an einen Auftragnehmer wäre die Sicherstellung der Verpflichtungen im internationalen Kontext. Dies würde zwangs- läufig zu Doppelspurigkeiten mit den bereits durch MeteoSchweiz wahrgenommenen Vertre- tungen in internationalen Organisationen führen. Der scheinbare Spareffekt würde also unter Einrechnung der Kosten für Ausschreibung, Evaluation, dauerhaft notwendige Aufsicht und Regulation erheblich vermindert oder gar eliminiert.

  • Als favorisierte Variante 5 ergab sich, dass MeteoSchweiz neben den Kernaufgaben und den Flugwetterdienstleistungen auch gewerbliche Leistungen am Markt erbrin- gen soll. Um den für die erfolgreiche Umsetzung dieser Option notwendigen Hand-

lungsspielraum zu gewähren, soll MeteoSchweiz in eine selbständige öffentlich- rechtliche Anstalt überführt werden.

1.4 Beantragte Neuregelung

Der Bundesrat hat am 16.12.2009 dem EDI den Auftrag gegeben, die Variante "Kernaufga- ben, Flugwetter-Dienstleistungen und gewerbliche Leistungen am Markt" mit Ausgliederung in die dezentrale Bundesverwaltung weiter zu verfolgen und zu vertiefen. Ziel der Reform ist es, den Eigenfinanzierungsgrad zu erhöhen und MeteoSchweiz mit einem Status zu versehen, der ihr eine grössere finanzielle und operationelle Unabhängigkeit ge- währt. Durch die neue Organisation und Rechtsform soll der Handlungsspielraum von Mete- oSchweiz in jeder Hinsicht vergrössert werden. Mit erweiterten Partnerschaften sowohl mit Stellen der Bundesverwaltung als auch mit der Privatwirtschaft soll MeteoSchweiz die Wirt- schaft in der Schweiz effizient unterstützen. Der Nutzen der Leistungen von MeteoSchweiz soll gegenüber heute gesteigert werden. Rechtsform und Organisationsstruktur von MeteoSchweiz sowie die Steuerung durch den Bund sollen neu gestaltet werden. Der Umfang und die Art der Aufgaben sowie deren Finan- zierung müssen dem sich ändernden Umfeld angepasst werden. Hauptpunkte der Revision sind die folgenden:  Anpassung der Finanzierung: Heute werden für meteorologisch-klimatologische Daten Gebühren erhoben. Neu soll der Datenzugang liberalisiert werden, indem die Daten und ein Basisangebot an Dienstleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Einzig die Verbreitungskosten sollen weiterhin verrechnet werden Die dar- aus entstehenden Mindereinnahmen werden durch Reduktion der Ausgaben um 1.5

6 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate- Governance-Bericht), 2006.

Mio CHF durch Effizienzsteigerungen (z.B. durch Stellenabbau durch natürliche Abgänge, usw.) kompensiert. Damit wird eine Einschätzung der EFK aufgegriffen, die eine Finanzierung eines Teils des gesetzlichen Auftrags mit öffentlichen Mitteln als volkswirtschaftlich sinnvoll erachtet. Dieses seit 2002 auch von der Weltorgani- sation für Meteorologie empfohlene Modell ist seit Jahren in den USA etabliert und hat sich in Europa bereits in den Niederlanden und in Norwegen durchgesetzt. Die übrigen europäischen Wetterdienste sind im Rahmen einer Deklaration übereinge- kommen, einen möglichst einfachen Datenzugang zu ermöglichen. Weitere Finan- zierungsmöglichkeiten wie Sponsoring sollen anderseits weiter zur angestrebten Erweiterung des Handlungsspielraums des Instituts beitragen.  Anpassung der Rechtsform: Das heutige FLAG-Bundesamt MeteoSchweiz soll in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigener Rechnung umgewandelt werden. Als Leitlinien bei der Ausarbeitung des Gesetzes- entwurfs dienten die vom Bundesrat im Corporate-Governance-Bericht festgelegten Leitsätze und Erläuterungen und die Vorbilder verschiedener anderer Dezentralisie- rungen in jüngster Zeit z.B. Schweizerisches Nationalmuseum. Der Bundesrat beschloss am 10. Dezember 2010, das EDI habe die Reform von Mete- oSchweiz weiter zu verfolgen und dem Bundesrat bis Ende April 2011 einen Vernehmlas- sungsentwurf für ein neues Meteorologiegesetz zu unterbreiten.

1.5 Internationales Umfeld

1.5.1 Internationale Organisationen, Übereinkommen und Koope-

rationen Da das Wetter keine Grenzen kennt, ist internationale Kooperation notwendig, um Wetter und Klima zu beobachten und vorherzusagen. Die erste internationale Meteorologiekonferenz 1872 in Leipzig war der Ursprung einer dauerhaften Zusammenarbeit. Wenige Jahre später wurde die Internationale Meteorologische Organisation (IMO) gegründet, die nach dem 2. Weltkrieg als Spezialorganisation der UNO in die heutige Weltorganisation für Meteorologie (WMO) mit Sitz in Genf übergegangen ist. Heute sichert die internationale Zusammenarbeit den grenzüberschreitenden Zugang zu Daten für die schweizerischen Wetterdienstleistungsanbieter, öffentliche Institute, die Universitäten, die Medien, die Luftfahrt und weitere Wirtschaftszweige. Die Kosten der Programme werden im Allgemeinen entsprechend der Höhe des Bruttoinlandproduktes auf die Staaten aufgeteilt. Durch ihren Anteil von knapp 3 % sichert sich die Schweiz den Zugang zu Satellitendaten oder den Produkten der globalen Vorhersagemodelle. Ein weiterer Nutzen der internationalen Kooperation besteht im Transfer von Wissen und Technologie. Ohne diesen Austausch wäre es nicht möglich, die Qualität von meteorologischen Dienstleistungen in der Schweiz auf internationalem Niveau zu halten. Die Schweiz profitiert zudem als Sitzstaat der WMO und als Lieferant für Satellitentechnologie von der Mitgliedschaft in internationalen Organisatio- nen. Die WMO ist eine spezialisierte Organisation der Vereinten Nationen (UNO) mit Sitz in Genf. Sie hat weltweit 181 Mitgliedsländer. Die Schweiz ist seit dem 23. März 1950 Mitglied7. MeteoSchweiz ist beauftragt, die Eidgenossenschaft in der WMO und weiteren internationa- len Organisationen zu vertreten, nimmt daher in den entsprechenden Steuerungsorganen Einsitz und besorgt den Geschäftsverkehr mit ihnen. Sie stellt zudem weitere Experten zur Mitwirkung in Organisationen, soweit dies notwendig und sinnvoll ist. Das Rückgrat aller WMO Aktivitäten bildet das World Weather Watch Programm (WWW). Es schafft die Grundlagen für die internationale Kooperation beim Aufbau und Unterhalt von meteorologischen und hydrologischen Mess- und Beobachtungs- netzen, gewährleistet den raschen weltweiten Datenaustausch und sorgt für die Standardisierung der Wetterbeobachtungen. Am 1. Juni 1970 beschloss der Bundes- rat, als Beitrag der Schweiz an das WWW-Programm der WMO, ein Weltstrah-

lungszentrum (WRC) am Physikalisch-Meteorologischen Observatorium Davos (PMOD) zu schaffen, einer Abteilung des Schweizerischen Forschungsinstituts für Hochgebirgsklima und Medizin (SFI), die sich vor allem mit dem Einfluss der Son- neneinstrahlung auf das Erdklima beschäftigt. Der Bund legt jeweils für eine Perio-

7 SR 0.429.01

de von vier Jahren seine Beiträge an das PMOD/WRC fest unter der Bedingung, dass sich auch der Kanton Graubünden und die Landschaft Davos zu eigenen Bei- trägen verpflichten. Ein weiterer Schwerpunkt des Engagements der Schweiz in der WMO ist das Glo- bal Atmosphere Watch Programme (GAW). Das GAW-Programm liefert aus allen Teilen der Erde Informationen über die chemische Zusammensetzung der Atmo- sphäre und deren Wechselwirkung mit Ozeanen und Biosphäre. Der Bundesrat8 be- schloss im Jahre 1994, sich an diesem Dauerprogramm der WMO zu beteiligen. Damit erfüllt die Schweiz Verpflichtungen aus dem Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht und aus dessen späteren Zusatz- protokollen. Das GAW-Programm ist ein wichtiger Bestandteil des Global Climate Observing Systems (GCOS). GCOS koordiniert die weltweite systematische Klimabeobach- tung und stellt damit eine wichtige Grundlage für die Klimaforschung und -modellierung dar. GCOS wird gemeinsam von der WMO, der UNESCO, dem UNO Umweltprogramm und dem internationalen Wissenschaftsrat getragen. Es ist eine Folge des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaände- rungen (Klimakonvention) beziehungsweise des Kyoto-Protokolls. Der Bundesrat hat 2008 beschlossen9, dass sich der Bund mit einem jährlichen finanziellen Beitrag am globalen Klimabeobachtungssystem (GCOS) beteiligt. Neben der Mitgliedschaft in der WMO und der Beteiligung an ihren Aktivitäten ist die Schweiz mehreren Organisationen und Übereinkommen beigetreten, mit denen die Zusam- menarbeit im Bereich der Meteorologie und Klimatologie auf Europäischer Ebene vertieft wird:

  • Das Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage (EZMW) mit Sitz in Reading (GB) ist am 1. November 1975 für die Schweiz in Kraft getreten10. Hauptziel ist Entwicklung und Betrieb von globalen Vorhersagemodellen und Datenassimilationssystemen zur Analyse des Zustandes der Atmosphäre und zur Erstellung von Mittel- und Langfristvorhersagen.

  • Am 19. Juni 1986 ist das Übereinkommen zur Gründung der europäischen Organi- sation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (Eumetsat) für die Schweiz in Kraft getreten11. Eumetsat hat seinen Sitz in Darmstadt (D). Hauptziel ist Unter- halt und Nutzung europäischer Wettersatellitensysteme. Diese dienen in erster Linie

der Wettervorhersage und leisten zudem einen Beitrag zur Klimaüberwachung. Zur Erreichung der Ziele betreibt Eumetsat gegenwärtig 3 Programme: Das geostationä- re (d.h. ortsfeste) Meteosatprogramm liefert in zeitlich kurzen Abständen Bilder und Messdaten von der dem Satelliten zugewandten Erdhalbkugel. Das europäische Po- larsystem besteht aus Satelliten, die die Erde via Pole umkreisen und dabei Informa- tionen über die vertikale Struktur der Atmosphäre liefern. Das Jason Alti- metrieprogramm schliesslich liefert Messdaten der Meereshöhe. - Neben der Vertretung in völkerrechtlichen Organisationen vertritt die MeteoSchweiz die Eidgenossenschaft in den Organisationen EUMETNET12 und ECOMET13. Bei- de sind Zusammenschlüsse nationaler europäischer Wetterdienste. Der Zweck von EUMETNET ist der Betrieb von gemeinsamen Programmen der Wetterdienste. Sie dienen vorab der Optimierung der europäischen Beobachtungsnetze und der Steige- rung des Nutzens aus den investierten Mitteln. Beispiele sind gemeinsam finanzierte schiffs- und flugzeuggestützte Beobachtungen und Messungen, gemeinsamer Ver- bund der Radarnetzwerke, Ausbildung, etc. ECOMET agiert als Ausgleichstelle für internationale Datenverkäufe und erlaubt damit den Mitgliedern im internationalen

8 Beschluss des Bundesrates vom 25. November 1994 über den Beitrag des Bundes an das GAW Programm der WMO. 9 Beschluss des Bundesrates vom 8. Juni 2008 über den Beitrag des Bundes an das Globale Klimabe- obachtungssystem (GCOS) innerhalb der Verpflichtungen der UNO Klimakonvention. 10 SR 0.420.514.291 11 SR 0.425.43 12 Agreement for the establishment of the Economic interest Grouping (EUMETNET) (Beitritt 2010). 13 Entscheid des Bundesrates vom 1. Mai 2000 über den Beitritt zur ökonomischen Vereinigung ECOMET.

Kontext die Abwicklung ihrer Gebührenpolitik und ihrer kommerziellen Aktivitäten im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht.

  • Für weitere Schlüsselaktivitäten ist die MeteoSchweiz Konsortien von Wetterdiens- ten beigetreten.

  • Das Konsortium COSMO entwickelt hoch auflösende Wettervorhersagemodelle für den operationellen Einsatz. Mitglieder sind neben MeteoSchweiz die Wet- terdienste von Deutschland, Italien, Russland, Polen, Griechenland und Rumä- nien.

  • Im Konsortium Ninjo werden die für die grafische Aufbereitung von Informati- onen, die im Vorhersagedienst benötigt werden, erforderlichen Computerpro- gramme gemeinsam mit dem Deutschen, dem Dänischen und dem Kanadischen Wetterdienst weiter entwickelt und unterhalten.

  • In der Met Alliance arbeitet MeteoSchweiz mit dem deutschen, französischen, irischen, niederländischen und luxemburgischen Wetterdienst sowie mit der belgischen und österreichischen Flugsicherung zwecks Qualitätssicherung und gemeinsamer Produkteentwicklung im Bereich Flugwetter zusammen.

1.5.2 Rechtsvergleich mit anderen Europäischen Wetterdiensten

Die nationalen Wetterdienste in Europa haben unterschiedliche Organisationsformen: In Österreich ist er eine Dienststelle mit Teilrechtsfähigkeit für privatrechtliche kommerzielle Aktivitäten innerhalb des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung. Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Météo France ist eine öffentliche Anstalt mit Verwaltungscharakter nach französischem Recht. Beim Met Office im Vereinigten Königreich handelt es sich um einen geschäftlich operierenden Han- delsfonds (Trading Fund) innerhalb des Verteidigungsministeriums. Das Königliche Meteoro- logische Institut der Niederlande ist eine öffentliche Organisation und Dienststelle des Minis- teriums für Infrastruktur und Umwelt. Der Norwegische Wetterdienst ist eine dem Erziehungs- und Forschungsministerium unterstellte Agentur mit Verwaltungsrat und eigener Rechnung. Alle staatlichen Wetterdienste haben als weitgehend identische Kernaufgabe: die Beobach- tung, Überwachung und Vorhersage von Wetter und Klima sowie die Warnung vor den zugehörigen Naturgefahren. Zu den Aufgaben aller Wetterdienste gehört auch der Flugwet- terdienst, mit Ausnahme von Österreich und Belgien, wo diese Aufgabe vom jeweiligen Flugsicherungsunternehmen erledigt wird. Der österreichische und der niederländische Wet- terdienst haben geophysikalische Aufgaben (Erdbebendienst) im Pflichtenheft. Der Schwedi- sche und die meisten osteuropäischen Wetterdienste sind zusätzlich mit hydrologischen Aufgaben betraut. Alle Wetterdienste ausser dem niederländischen erstellen spezifische Dienstleistungen für die öffentliche Hand, die Allgemeinheit und die Privatwirtschaft. Für diese Produkte werden teilweise kostendeckende Preise verlangt. Zwei europäische Wetter- dienste (Norwegen und Niederlande) geben die Daten vollständig gebührenfrei ab. Spanien strebt dieses Ziel an und hat die ersten Schritte umgesetzt, das Vereinigte Königreich und Island haben sich für eine teilweise Datenliberalisierung entschieden.

1.6 Umfang des Revisionsvorhabens

Das geltende Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) muss hinsicht- lich der Bestimmung betreffend Aufgabenspektrum und Finanzierung überarbeitet werden. Es sind zudem die organisationsrechtlichen Bestimmungen für die öffentlich-rechtliche Anstalt zu ergänzen, sodass sich eine Totalrevision des MetG rechtfertigt.

1.7 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Durch die Gesetzesrevision wird der Handlungsspielraum von MeteoSchweiz als künftige selbständige Anstalt in vielerlei Hinsicht vergrössert. Mit erweiterten Partnerschaften sowohl innerhalb der Bundesverwaltung als auch mit der Privatwirtschaft soll MeteoSchweiz neue Tätigkeitsfelder erschliessen können, um das Leistungsangebot gegenüber heute merklich zu steigern.

Durch die Datenliberalisierung und eine Senkung der Einnahmen für die Flugwetterdienstleis- tungen (in der Höhe von 2,5 Mio SFR) fallen Gebührenerträge weg, welche das Institut durch Effizienzsteigerung bei den Dienstleistungen auffangen wird. Andererseits eröffnen sich durch Sponsoring neue Einnahmemöglichkeiten. Zielwerte für den Kostendeckungsbeitrag sind:

  • Die Leistungen gemäss Artikel 3 lit. a bis f sind kostenlos zugänglich, da sie durch das Bundesentgelt finanziert werden;

  • Leistungen gemäss Artikel 3 lit. g bis i werden kostendeckend erbracht;

  • Die gewerblichen Leistungen sind insgesamt mindestens kostendeckend. Da die Revision Änderungen der Aufgaben beinhaltet, hat die Umsetzung des neuen Gesetzes einen Abbau von personellen Ressourcen zur Folge. Dieser erfolgt soweit möglich im Rah- men der natürlichen Fluktuationen. Das Institut untersteht weiterhin dem Personalrecht des Bundes.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Titel, Kurzbezeichnung und Abkürzung

Der Gesetzestitel und die Abkürzung (MetG) entsprechen der aktuellen Gesetzesbezeichnung. Neu wird die bislang gebräuchliche Kurzbezeichnung "Meteorologiegesetz" offiziell einge- führt.

I. Abschnitt: Zweck, Aufgaben, Tätigkeiten und Rechtsverhältnisse des Instituts Art. 1 Institut

In Absatz 1 wird festgehalten, dass das Eidgenössische Institut für Meteorologie und Klimato- logie (Institut) eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und im Handelsregister eingetragen wird. Das ist eine Änderung der bisherigen Situation, da die MeteoSchweiz bisher ein Bundesamt war und damit keine eigene Rechtspersönlichkeit be- sass. Das Institut erbringt Dienstleistungen mit Monopolcharakter, die auf Kundinnen und Kunden ausgerichtet sind und die aufgrund von Marktversagen durch Privatunternehmen nicht in einem wünschbaren Ausmass bereitgestellt würden. Die Leitsätze des Corporate- Governance-Berichts sehen für Verwaltungseinheiten, die diesen Typus von Aufgaben erfül- len, grundsätzlich die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt vor. Dadurch erhält MeteoSchweiz bessere Rahmenbedingungen und den notwendigen Handlungsspielraum, um ihre Aufgaben wirtschaftlich und bedarfsgerecht erbringen zu können.

In Absatz 2 bis Absatz 4 wird dem Institut Selbständigkeit in seiner Organisation und Be- triebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Das Institut führt eine eigene Rechnung. Die Rechnung des Instituts wird in die konsolidierte Rechnung des Bundes einbezogen (siehe Art. 55 Abs. 1 lit. c FHG14). Auf diese Weise wird eine möglichst umfas- sende Übersicht über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bundes gewährleistet.

Absatz 5 weist dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Bezeichnung und des Sitzes des Instituts zu. Sollte in Zukunft eine Änderung der Bezeichnung (oder des Sitzes) ange- bracht sein, wäre sie ohne Gesetzesänderung durch einen Beschluss des Bundesrates möglich.

Art. 2 Zwecke des Instituts

In Artikel 2 werden die Zwecke genannt, die das Institut anstrebt. Diese bilden die Grundlage für die nachfolgende Definition der Aufgaben und der gewerblichen Leistungen des Instituts. Die Zweckbestimmung im Gesetz ersetzt die statuarische Zweckbestimmung, die bei öffent- lich-rechtlichen Anstalten nicht existiert. Sie ist – zusammen mit der Liste der Aufgaben (Art. 3) und weiteren gesetzlichen Vorgaben – die Grundlage für die Formulierung der auf vier Jahre festgelegten strategischen Ziele durch den Bundesrat (Art. 22).

14 SR 611.0

Art. 3 Aufgaben Artikel 3 umschreibt die Aufgaben des eidgenössischen Instituts für Meteorologie und Klima- tologie. lit. a: Zur langfristigen und flächendeckenden Erfassung der meteorologischen und klimato- logischen Verhältnisse betreibt das Institut eine ausgewogene Kombination von zeitgemässen Systemen zur direkten Messung und Fernerkundung der Atmosphäre. Die Basis dazu bilden ein Klima-Referenzmessnetz zur kontinuierlichen Beobachtung der Klimaentwicklung sowie ein Klima-Ergänzungsnetz zur Erfassung der kleinräumigen Klimate mit ihren regionalen Besonderheiten. Als Beitrag zum gesundheitlichen Wohlergehen der Bevölkerung betreibt das Institut das nationale Pollenmessnetz und verbreitet Informationen über die Pollenbelastungen in der Schweiz; das Pollenmessnetz wird ergänzt durch Beobachtungen über die Entwicklung des Zustandes der Vegetation. Zur Integration aller Messungen betreibt das Institut die nationale Aufbereitungsplattform für meteorologische und klimatologische Daten. Diese dient auch zur Aufbereitung und Archivie- rung der Daten sowie ihrer Bereitstellung zum ungehinderten und kostenlosen Zugang. Die Aufbereitung umfasst die Qualitätsprüfung nach international vereinbarten Standards der Weltorganisation für Meteorologie sowie die Berechnung von abgeleiteten und zeitlich ver- dichteten Grössen nach einheitlichen Kriterien. Das Institut kann seine Messungen selbst realisieren, durch Dritte ausführen lassen oder Messungen Dritter (z.B. kantonaler Messnetzbetreiber oder privater Anbieter) in seine Aufbe- reitungsplattform integrieren und damit eine optimale Flächendeckung sicherstellen. Die unter lit. a. erzeugten Daten sind für den Benutzer kostenlos und werden zum Download über das Internet bereitgestellt. lit. b: Das Institut stellt als Basisangebot eine standardisierte Palette von Wetter- und Klima- informationen bereit. Einerseits handelt es sich um Produkte in aufbereiteter Form zum unmit- telbaren Gebrauch durch die Nutzer. Dazu gehören Warnungen, ausformulierte und/oder grafisch aufbereitete Vorhersagen in angemessener regionaler Detaillierung und über alle Zeitbereiche, biometeorologische Vorhersagen (z.B. über den Pollenflug), Kurzinformatio- nen zum vergangenen Wetter (z.B. Monats- und Jahresbulletins) oder zu besonderen Ereignis- sen, Bulletins mit aktuellen Messwerten und Beobachtungen etc. Diese Informationen werden

in den 3 wichtigsten Landessprachen und, wo sinnvoll, auch in Englisch erstellt. Nicht mehr unter das Basisangebot gezählt werden individuelle Auskünfte zu meteorologischen Daten oder Wetteraussichten (heutige Telefonnummern 0900) sowie Wetterinformationen über Sprachsysteme für die Allgemeinheit, mit Ausnahme der Dienste unter Buchstabe d. Andererseits handelt es sich beim Basisangebot um Informationen, die durch die Nutzer in ihren eigenen Anwendungen weiterverarbeitet werden können. Dazu gehören die qualitätsge- prüften Messdaten und die Prognosefelder aus den Wettervorhersagemodellen. Das Institut entwickelt und betreibt die notwendigen Werkzeuge der Datenanalyse und der Vorhersage, um unter Einbezug der unter Buchstabe a bereitgestellten Daten die Vorhersagen für den sehr kurzfristigen (null bis sechs Stunden) über den kurzfristigen (bis 48 Stunden) bis zum mittelfristigen Zeitraum (bis über zehn Tage) bereitzustellen. Die Entwicklung dieser Systeme erfolgt meist in Zusammenarbeit mit Hochschulen oder anderen Wetterdiensten. Entwicklung und Betrieb des hochauflösenden Wettervorhersagemodells ist für das Institut die Voraussetzung, um räumlich und zeitlich präzise Prognosen und insbesondere auch War- nungen erstellen zu können. Das Vorhersagemodell dient insbesondere auch der Erfüllung der Aufgaben nach den Buch- staben c, d, g, h und i. Mit dem Basisangebot wird sichergestellt, dass die notwendigen Grundlagen, d.h. Analysen und Vorhersagen für die sicherheitsrelevanten Aufgaben und zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten zur Verfügung stehen. Das Basisangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen wird auf dem Internet publiziert oder über eine Internetplattform zum Download zur Verfügung gestellt. Die Inhalte sind dabei kostenlos.

Die genauere Umschreibung, welche Dienstleistungen das Basisangebot umfasst, wird im Rahmen der Festlegung der strategischen Ziele durch den Bundesrat bestimmt. Dienstleistungen zur Erfüllung spezifischer Kundenbedürfnisse werden als gewerbliche Tätigkeiten unter Artikel 4 erbracht und sind nicht im Basisangebot enthalten. lit. c: Diese Bestimmung bildet die gesetzliche Grundlage für Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verord- nung vom 18. August 201015 über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV). Gefährliche Wetterereignisse umfassen Sturm, Gewitter und Hagel, Starkregen, Schnee- fall, verbreitet Eisbildung an der Erdoberfläche z.B. durch gefrierenden Regen, Hitze- und Kältewellen. Die Warnungen werden in drei Landessprachen herausgegeben und erfassen das gesamte Schweizer Territorium. Unterschieden werden fünf international vereinbarte Gefah- renstufen. Gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 26. Mai 2010 betreffend Optimierung von Warnung und Alarmierung stellt das Institut sicher, dass für jeder der rund 150 Warnregionen der Schweiz aussagekräftige Messungen vorhanden sind. Es betreibt zudem ein Netz von Wetter- radaren und ermöglicht damit die flächendeckende Überwachung des Niederschlags in sämt- lichen Regionen der Schweiz. Damit können Extremereignisse besonders gut erfasst werden. Zu diesem Zweck betreibt das Institut eine standfeste Infrastruktur, die rund um die Uhr und 365 Tage im Jahr zur Verfügung steht. Sie basiert auf den Systemen für die Wetterdatenerfas- sung, -aufbereitung, -archivierung und -bereitstellung gemäss lit. a. und den Prognosesysteme nach lit. b, eine standfeste IT-Infrastruktur für die Verarbeitung und Vermittlung der Warnun- gen sowie spezifisch ausgebildetes Personal. Die Weitergabe der Warnungen an die Behörden wird über die geschützten Vermittlungska- näle der Nationalen Alarmzentrale sichergestellt. Gemäss dem Prinzip der Single Official Voice (Art. 9 Abs. 3 AV, Art. 9 Abs. 1 lit. b Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 200716, RTVV) können sie bei grosser und sehr grosser Gefahr auch über die verbreitungs- pflichtigen Medien aktiv an die Bevölkerung vermittelt werden. Ausserhalb der geschützten Vermittlungskanäle werden die Warnungen allen Interessierten über zeitgemässe elektronischen Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail, SMS, etc.) zur Verfügung gestellt.

lit. d: Bund und Kantone sorgen für die Sicherheit der Bevölkerung17. In diesem Rahmen nimmt das Institut seine Rolle als Fachstelle für Meteorologie und Klimatologie gegenüber Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Öffentlichkeit wahr. Buchstabe d definiert die meteorologischen Dienstleistungen und Beratungsdienste, die dem Schutz der Bevölkerung dienen und nicht durch lit. c abgedeckt sind. Es erbringt für andere Stellen mit einem Auftrag der öffentlichen Hand im Rahmen des Bevölkerungsschutzes, die für eigene Warnungen oder Massnahmen bei Naturgefahren zuständig sind, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwen- digen meteorologischen Dienstleistungen. Das Institut unterstützt insbesondere das Bundes- amt für Umwelt, das für Warnungen vor Hochwasser, vor den damit verbundenen Rutschun- gen, vor Murgängen und vor Waldbränden zuständig ist, sowie die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF). Das Institut stellt alle sachdienlichen Daten und Informationen auf der gemeinsamen Informa- tionsplattform Naturgefahren (GIN), eine über Internet zugängliche für den Bevölkerungs- schutz bestimmte Plattform, zur Verfügung. Weiter erbringt das Institut die meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen für den Fachstab Naturgefahren gemäss der Verord- nung vom 20. Oktober 201018 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereig- nissen (ABCN-Einsatzverordnung) sowie für weitere Gremien des Bevölkerungsschutzes auf nationaler Ebene (z.B. den Lenkungsausschuss Intervention Naturgefahren). Als ergänzende Beratungsleistungen betreibt das Institut das Warntelefon für die Öffentlich- keit bei grosser und sehr grosser Gefahr, steht für Fachberatung der Führungs- und Fachstel- len von Bund und Kantonen zur Verfügung und betreibt den GIN Helppoint für meteorologi- sche Fachauskünfte und technischen First Level Support für die Organe des Bevölkerungsschutzes.

15 SR 520.12 16 SR 784.401 17 SR 520.1 Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG (in Revision) 18 SR 520.17

Darüber hinausgehende Produkte, welche dem Schutz der Bevölkerung dienen können, insbe- sondere inhaltlich oder räumlich massgeschneiderte empfängerspezifische Produkte, fallen nicht unter Art. 3 lit. d. lit. e: Das Institut stellt zur Anpassung an die Klimaänderung andern Bundesstellen, Kanto- nen, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Öffentlichkeit die relevante Grundinformation zur Verfügung und leistet damit einen Beitrag zum verbesserten Umgang mit Klimarisiken und zur Anpassung an den Klimawandel. Es nutzt dazu seine Erfahrung in der langjährigen und systematischen Beobachtung und Analyse des Klimazustandes und arbeitet dazu in der Klimaforschung eng mit Hochschulen sowie internationalen Organisationen zusammen. Zu den klimatologischen Informationen gehören Analysen anhand langjähriger Klimamess- reihen, Bulletins und Berichte zum Zustand des Klimas und der Klimaänderung, Grundlagen für Anpassungsstrategien an den Klimawandel und die Bereitstellung von relevanten Klima- indikatoren zur Dokumentation der Klimaänderung. Beispiele von Klimaindikatoren sind: Hitzetage, Beginn der Vegetationsperiode, die Anzahl Schneetage etc. Weiter wird ein Basis- angebot von Szenarien des zukünftigen Klimas bereitgestellt. Diese Inhalte sind kostenlos und werden auf dem Internet zum Download bereitgestellt; lit. f: Wie bereits einleitend ausgeführt ist der internationale Austausch von meteorologischen Daten und Informationen sowohl für die Schweiz als auch die anderen Länder unverzichtbar, insbesondere mit den unmittelbaren Nachbarn (vgl. Ziff. 1.5). Der Datenaustausch ist global, ländergruppenweise und bilateral geregelt. Federführend ist die Weltorganisation für Meteo- rologie mit Sitz in Genf. Sie regelt mit Ihren Programmen massgeblich die Erfassung, den Austausch und die Auswertung meteorologischer und klimatologischer Daten sowie deren Lieferung an die internationalen Datenzentren. Darunter fällt namentlich das so genannte "Global Climate Observing System" (siehe oben Ziff. 1.5.1). Das Institut beteiligt sich an der internationalen Zusammenarbeit zur Erfassung, Auswertung und zum Austausch von meteorologischen und klimatologischen Daten nicht nur durch eigene Datenerhebung, sondern auch in Form von finanziellen Beteiligungen an internationalen Kooperationen. Damit werden Synergien geschaffen, die für alle beteiligten Länder zu kos-

tengünstigeren Lösungen führen. lit. g: Das Institut versorgt die zivile Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterinformatio- nen, gemäss den Vorgaben der International Civil Aviation Organisation (ICAO) und der Europäischen Union über den einheitlichen europäischen Luftraum (Single European Sky, SES) und gemäss den Vorgaben des Regulators für die Zivilluftfahrt (BAZL). Das Institut trägt im Sinn von Art. 1 Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes19 zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs bei. Es ist gemäss der Verordnung vom 18. Dezember 199520 über den Flugsicherungsdienst (VFSD) Meteorological Authority im Sinne von ICAO Annex 3. Die durch den Bundesrat noch zu erlassende Luftfahrtdatenverordnung wird die Modalitä- ten der Bereitstellung der Luftfahrtdaten festlegen, zu denen auch die meteorologischen Dienstleistungen für die Flugsicherung und den Flugbetrieb zählen. Diese Verordnung befin- det sich zurzeit BAZL-intern in Erarbeitung. lit.h: Das Institut versorgt die militärische Luftfahrt mit allen notwendigen Flugwetterinfor- mationen, gemäss den Vorgaben der militärischen meteorologischen Autorität. Das Institut erbringt wie bis anhin für die Schweizerische Armee die für ihre Auftragserfüllung notwendi- gen meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen. Es setzt seine Mittel (Infra- struktur und militarisiertes Fachpersonal) nach dem jeweiligen Bedarf in allen Lagen ein. Die für die jeweilige Lage benötigten Dienstleistungen werden in den Leistungsvereinbarun- gen gemeinsam festgelegt. lit. i: Im Fall eines nuklearen Zwischenfalles oder ähnlicher Bedrohungen durch die Freiset- zung gefährlicher Stoffe im In- oder Ausland liefert das Institut die notwendigen meteorologi- schen Informationen und Beratungen zuhanden der zuständigen Behörden, insbesondere für das Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Verordnung vom 20. Oktober 201021 über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen) und die Nationale Alarmzentrale (Verordnung vom 20. Oktober 201022 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und

19 SR 748.0 20 SR 748.132.1 21 SR 732.33 22 SR 520.17

Naturereignissen). Diese Leistungen umfassen erweiterte Messungen für die Erfassung der gegenwärtigen meteorologischen Bedingungen. Das hochauflösende Vorhersagemodell wird mit auf diese Fragestellung ausgerichteten Simulations- und Betriebseigenschaften ausgestat- tet, damit die zukünftigen Bedingungen in der Atmosphäre, welche die Ausbreitung radioak- tiver Substanzen und anderer Luftschadstoffe bestimmen, berechnet werden können. Ergänzt werden die meteorologischen Informationen durch ein flächendeckendes Messnetz für Radio- aktivität, das von jedem Messpunkt aus jederzeit Alarm auslösen kann. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 17. Oktober 200723 über die nationale Alarmzentrale betreibt das Institut die Alarmstelle der Nationalen Alarmzentrale. Alle meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen des Instituts dürfen nur mit Angabe der Quelle wiedergegeben werden. Die Aufgaben in Art. 3 lit. g - i sind spezifische Aufgaben, die das Institut für bestimmte Leistungsbezüger erbringt. Diese Leistungen dienen diesen zur Erfüllung ihrer eigenen ge- setzlichen Aufgaben. Diese Aufgaben sind aus Gründen der Sicherheitsrelevanz durch den Bund zu erfüllen. Das Bundesamt für Umwelt bedarf zusätzlich zu den in Buchstabe e aufgeführten Aufgaben die Bereitstellung von Klimaszenarien und von statistischen Auswertungen von Starknieder- schlägen durch das Institut. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Aufgaben ist noch in Abklä- rung.

Um auch in Zukunft seine Aufgaben optimal erfüllen und zeitgemässe Dienstleistungen anbieten zu können, betreibt das Institut Forschung im Sinne des Bundesgesetz vom 7. Okto- ber 198324 über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovati- onsförderungsgesetz, FIFG). Darunter wird praxisbezogene Forschung verstanden, deren Ergebnisse der Erfüllung von Aufgaben der Bundesverwaltung dienen. Eine enge Zusammenarbeit mit den Hochschulinstitutionen ist wesentlich für den Transfer von akademischen Erkenntnissen in die Anwendung. Die starke internationale Ausrichtung der Meteorologie und Klimatologie macht zudem die Zusammenarbeit mit ausländischen Wetterdiensten und Forschungsinstitutionen sowie die Teilnahme an internationalen For- schungs- und Entwicklungsaktivitäten unabdingbar. Ein Teil der benötigten Mittel für die Forschung und Entwicklung beschafft das Institut aus den Mitteln nationaler und internationaler Programme wie zum Beispiel des COST- Programms (European Cooperation in Science and Technology) und des EU-Framework- Programms. Das Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG)25 befindet sich zur Zeit der Totalrevision des MetG ebenfalls in Revision. Zur Zeit der Revision des MetG ist noch nicht mit Sicherheit geklärt, ob für die vom Institut betriebene Forschung eine Bestimmung in das neue MetG aufgenommen werden muss, oder ob sich diese Forschungstä- tigkeiten des Instituts auf das reviderte FIFG stützen wird. Im Zusammenhang mit dem In- krafttreten des revidierten FIFG wird abgeklärt werden, ob die Forschungstätigkeiten des Insituts auf das neue FIFG gestützt werden können, oder ob eine entsprechende Bestimmung im Organisationserlass des Instituts aufzunehmen ist. Absatz 2: Der Bundesrat kann das Institut ermächtigen, den Bund in den einschlägigen inter- nationalen Gremien und Organisationen (WMO, EUMETSAT, EZMW) zu vertreten. Es delegiert in diesen Fällen die entsprechenden Vertreter und Vertreterinnen und stellt den notwendigen Informationsaustausch sicher. Es führt den Geschäftsverkehr mit diesen Organi- sationen. Es koordiniert die entsprechenden Schweizer Beiträge (GAW, GCOS, PMOD/WRC, EUMETNET usw.) und ermöglicht damit den grösstmöglichen volkswirt- schaftlichen Nutzen der internationalen Aktivitäten im Bereich Meteorologie und Klimatolo- gie für die Schweiz.

Absatz 3: Der Bundesrat kann dem Institut nach Absatz 3 im Rahmen des Zwecks nach Arti- kel 2 gegen Abgeltung weitere Aufgaben zuweisen. Ein Beispiel könnten Aufgaben im Zu- sammenhang mit dem so genannten „Weltraumwetter“ sein. Heftige Sonnenaktivität kann durch elektrohydrodynamische Effekte in der Atmosphäre gravierende Störungen im Funk-

23 SR 520.18 24 SR 420.1 25 abrufbar unter http://www.sbf.admin.ch/htm/aktuell/fifg_de.html; vgl. auch die Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation im Jahr 2012, BBl 2011 757 ff., 814 ff.

verkehr, in den Steuersystemen der Aviatik oder auf den terrestrischen Netzen der Elektrizi- tätsversorgung auslösen. Die Erfassung und kurzfristige Vorhersage der begünstigenden Bedingungen könnte eine betriebliche Zukunftsaufgabe für MeteoSchweiz sein.

Art. 4 Gewerbliche Leistungen

Abs. 1 Das Institut kann unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für andere Verwaltungs- einheiten in Artikel 41a Absatz 2 FHG26 festgelegt wurden, gewerbliche Leistungen erbrin- gen.

Die gewerblichen Leistungen sind an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Zusammenhang mit den Hauptaufgaben: Es dürfen nur kommerzielle Nebentätigkeiten betrieben werden, die einen engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufgaben des Instituts haben (lit. a).

  • Ausschluss der Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung: Das Institut darf sich nicht zu Lasten der Aufgaben zu stark auf die Nebentätigkeiten konzentrieren. Bestünde diese Gefahr, hätte die Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtlich einzuschreiten (lit. b). Abs. 2 dieses Artikels lehnt sich weitgehend an die Bestimmung von Artikel 8 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 200927 an. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a - f aufgeführten Aufgaben dienen der Allgemeinheit und werden von Bundesgeldern finanziert. Meteorologische und klimatologische Dienstleis- tungen, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a - c und e enthalten sind, kann das Institut für Dritte als gewerbliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Basis erbringen. Eine entsprechende Nachfrage besteht namentlich im Bereich der meteorologischen Messdatenerfassung, - aufbereitung, -archivierung und -bereitstellung auf dem Gebiet der massgeschneiderten Vor- hersagen und Warnungen sowie in der Ausarbeitung von meteorologischen und klimatologi- schen Gutachten und Entscheidungsgrundlagen. Es kann sich dabei um spezifische Bedrüfnis- se der öffentlichen Hand, der Wirtschaft wie z.B. Versicherungsgesellschaften, Transportunternehmungen etc., der Wissenschaft oder von Privaten wie z.B. einzelnen Bür- gern, Sportverbänden etc. handeln. Während die Inhalte der Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben. a, b und e kostenlos sind, wird ihre aktive Verbreitung gewerblich verrechnet. lit. b. Das Institut soll die Möglichkeit erhalten einen Betrieb zu führen wie z.B. Führen einer Cafeteria am Hauptsitz, an einem Regionalzentrum oder die Nutzung der bereits bestehenden aber weitgehend ungenutzten Infrastruktur bei Messstation (z.B. Messstation auf dem Gütsch, Radarstation auf dem Monte Lema etc.) in Verbindung mit weiterführenden Informationen und Ausstellungen zum Thema Wetter und Klima. lit. c. Das Institut hat im ganzen Land zahlreiche technisch gut erschlossene Standorte, deren Lage sich für vielfältige Bedürfnisse der Umweltbeobachtung oder Telekommunikation eignen und entsprechend zur Verfügung gestellt werden können. Hierzu gehört auch die

Bereitstellung von Infrastrukturleistungen für andere Verwaltungsstellen, wie dies heute am Standort Zürich für die Nationale Alarmzentrale der Fall ist. Auch die Mitbenützung der Messfelder durch andere Institutionen wie die Eidgenössische Technische Hochschule, die Eidgenössische Forschungsanstalt WSL das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF), das Bundesamt für Landwirtschaft, das Bundesamt für Umwelt und die Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt fällt unter diese Bestimmung. Das Institut muss für seine gewerblichen Tätigkeiten insgesamt mindestens kostendeckende Preise verlangen. Eine Quersubventionierung durch Mittel des Bundes und Gebühren ist nicht erlaubt (Absätz 3 und 4).Es gehört zu den Aufgaben der Geschäftsleitung dafür besorgt zu sein, dass die Preise der gewerblichen Leistungen so kalkuliert werden, dass keine Quersub- ventionierung stattfindet. Die Überwachung dieser Aufgabe der Geschäftsleitung obliegt dem Institutsrat. Es Zusätzlich wird das Institut bei der Erbringung kommerzieller Nebentätigkei- ten denselben Vorschriften wie private Anbieterinnen und Anbieter unterstellt (Absatz 5).

26 SR 611.0 27 SR 432.30

Art 5 Zusammenarbeit und Beizug Dritter Das Institut muss im öffentlichen Interesse insbesondere mit den Absatz 1 aufgeführten Bundesstellen sowie weiteren Institutionen zusammenarbeiten.

Absatz 2: Im Rahmen der strategischen Ziele gemäss Artikel 22 kann das Institut Gesellschaf- ten gründen oder sich an solchen beteiligen. Mögliche Beispiele hierfür sind Gesellschaften für den Betrieb und Unterhalt einzelner Mess- oder Datenaufbereitungssysteme gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a, den Aufbau und Betrieb von Datenanalyse- und Vorhersagesystemen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b oder die audiovisuelle Aufbereitung der Leistungen. Bedingung für solche Lösungen ist die effizientere und bzw. oder kostengünstigere Leistungserbringung. Absatz 3 Buchstabe a: Es ist nicht in jedem Fall sinnvoll, dass ein nationaler Wetterdienst alle Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 selbst wahrnimmt. Das Institut soll für Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes auch Personen des öffentlichen und privaten Rechts bei- ziehen können.

Der Zusammenarbeit kommt heute im Bereich Meteorologie und Klimatologie eine erhebli- che Bedeutung zu. Dies nicht nur aus fachlichen, sondern angesichts der sehr hohen techni- schen Anforderungen auch aus Kostengründen. Die Klimaänderung und die erhöhte Sensibili- tät der Öffentlichkeit auf deren möglichen Auswirkungen z.B. durch die veränderte Häufigkeit und Intensität von Unwettern führen dazu, dass die meteorologische Infrastruktur in der Schweiz punktuell ausgebaut werden muss (z.B. zusätzliche Radarstationen, weitere Bodenstationen). Die Partnerschaften sollen innovative technische Lösungen ermöglichen, mit denen die Kosten tief gehalten werden können. Das Institut strebt z.B. für die Verbreitung der Leistungen Kooperationen mit anderen Unternehmen (z.B. aus der Medienbranche) an, um daraus entstehende Synergien partnerschaftlich nutzen zu können. Die nationalen Wetter- dienste arbeiten unter den Grundsätzen des Übereinkommens der WMO eng zusammen. Solche Abkommen werden geschlossen, um gemeinsam, durch Zusammenlegen des Know- hows, neue meteorologische Dienstleistungen zu entwickeln oder bereits bestehende weiter- zuentwickeln, wie z.B. beim Met Alliance Abkommen zwischen dem DWD, Météo France, Austrocontrol, KNMI, Met Éireann und Belgocontrol. Eine erhebliche Bedeutung kommt im Bereich Meteorologie und Klimatologie der Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu. Bedeutsam ist zudem auch die Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung. Hier können aus einem engen Zusammengehen zwischen Theorie und Praxis wertvolle Synergien und ein Beitrag für die Innovation und zur Qualitätssicherung erzielt werden. Schliesslich werden Zusammenarbeitsformen mit privaten Meteounternehmen geprüft, um in allen Fällen die von den Kunden gewünschten Leistungen erbringen zu können (Buchstabe b)

In Absatz 4 wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bundesrat Verträge über den Beitritt und die Beteiligung an ausländischen oder internationalen Organisationen oder Gesellschaften des öffentlichen oder privaten Rechts abschliessen kann, die im Bereich der Erfassung, Auswertung und Austausch von meteorologischen und klimatologischen Daten tätig sind. Als Beispiele seien EZMW und EUMETSAT erwähnt (siehe Ausführungen unter

Ziff. 1.5.1).

In Absatz 5 wird die gesetzliche Grundlage für Finanzbeiträge des Bundes an Forschungspro- gramme von internationalen Organisationen, Interessensgruppen und Institutionen wie z. B. das World Weather Watch Programm und das Programm Global Atmosphäre Watch (GAW) der WMO geschaffen (siehe Ausführungen unter Ziff. 1.5.1).

Art. 6 Unterstützung der Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen

Die Zusammenarbeit zwischen dem Institut und der Armee erfolgte früher unter der Koordi- nation durch den Stab für Gesamtverteidigung (Artikel 2 der Verordnung über die Koordina- tion des Wetterdienstes und des Lawinendienstes im Rahmen der Gesamtverteidigung)28. Der koordinierte Einsatz des zivilen und militärischen Fachpersonals sowie der benötigten Infra- struktur (Mess- und Beobachtungsnetze, Datenverarbeitung und- übermittlung) erzeugt wei- terhin Synergien und soll im Rahmen des Koordinierten Bereichs Wetter weitergeführt wer- den. In besonderen und ausserordentlichen Lagen kann das Institut von entsprechend

28 SR 501.5

ausgebildeten Milizangehörigen der Armee subsidiär unterstützt werden, wodurch erst die Durchhaltefähigkeit des Instituts sichergestellt werden kann.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 7 Organe Art. 7 bestimmt die Organe des Instituts, welche der üblichen Organbestellung bei verselb- ständigten Einheiten des Bundes entspricht. Als Folge der rechnungsmässigen Verselbständi- gung wird eine eigene Revisionsstelle vorgesehen, die Organfunktion hat (Absatz 1). Die Organe verselbständigter Einheiten sind grundsätzlich voneinander personell unabhängig (Absatz 2)

Art. 8 Institutsrat

Der Institutsrat hat höchstens sieben Mitglieder. Diese Zahl genügt, um alle Bereiche des Instituts abzudecken. Die Amtsdauer wird auf 4 Jahre festgelegt. Um eine gewisse Kontinuität zu wahren, ist eine Wiederwahl für die Mitglieder des Institutsrats zweimal möglich, sodass eine Person maximal 12 Jahre im Institutsrat Einsitz nehmen kann. Eine Vertretung des Bun- des im Institutsrat ist nicht vorgesehen (Absätze 1- 3).

Die weiteren Regelungen in den Absätzen 4 und 5 entsprechen die Vorgaben des Corporate- Governance-Berichts und den gebräuchlichen Regelungen bei dezentralen Verwaltungseinhei- ten. Absatz 4 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsi- dentin oder den Präsidenten des Institutsrats bestimmt. Er hat die Möglichkeit, Mitglieder des Institutsrats auch während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Die Mitglieder des Institutsrats sind verpflichtet, ihre Aufgaben und Pflichten mit höchster Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen des Instituts zu wahren (Absatz 5). Sie haben bei einem Interessenkonflikt in den Ausstand zu treten. Teilweise ergibt sich dies bereits aus der An- wendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG29). Mit der vorliegenden Bestim- mung wird diese Pflicht auf die dem Privatrecht unterstehenden Tätigkeitsbereiche erstreckt. Artikel 10 VwVG ist hier analog anzuwenden. Die Mitglieder des Institutsrats stehen in keinem Arbeitsverhältnis zum Institut. Absatz 6 sieht deshalb vor, dass der Bundesrat die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Instituts- rats festlegt. Ihr Honorar und weitere mit ihnen vereinbarte Vertragsbedingungen richten sich nach Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200030 (BPG) und des darauf gestützten Verordnungsrechts (insbesondere Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200331). Bestehen trotz MetG, der Kaderlohnverordnung und dem Vertrag Lücken, gilt das Auftragsrecht nach dem Obligationenrecht32 als ergänzendes öffentliches Recht. Dieser Zusatz schafft Rechtssicherheit.

Absatz 7 zählt die Aufgaben und Pflichten des Institutsrats auf:

Buchstabe a sieht vor, dass der Institutsrat ein Organisationsreglement erlässt. Diese Kompe- tenz ist eine Konkretisierung der in Artikel 1 Absatz 2 verankerten Selbständigkeit des Insti- tuts. Die Regelungskompetenz ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrats und der Geschäftsleitung.

Nach Buchstabe b obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 22 festgelegten strategischen Ziele. Der Institutsrat hat dem Bundesrat jährlich über die Erreichung der strategischen Ziele Bericht zu erstatten.

29 SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG.

30 SR 172.220.1 31 SR 172.220.12 32 SR 220

Das Personal des Instituts soll nach den Bestimmungen des BPG angestellt werden (Artikel 11 Absatz 1). Nach Artikel 11 Absatz 3 hat das Institut Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG. Der Institutsrat wird nach Buchstabe c die Aufgabe haben, die Per- sonalverordnung zu erlassen, in der Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedin- gungen festzulegen sind. Der Institutsrat regelt auch die Höhe der Gebühren und die Modali- täten der Erhebung. Die Personalverordnung und die Gebührenverordnung bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat (Buchstabe c). Der Institutsrat schreibt vor, wie die gestützt auf Artikel 17 beschafften Drittmittel verwaltet werden (Buchstabe d). Er legt die Kriterien für den Abschluss von Sponsoringverträgen fest.

Der Anschlussvertrag mit PUBLICA bedarf der Mitwirkung und Zustimmung des paritäti- schen Organs sowie der Zustimmung des Bundesrates und ist vom Arbeitgeber mit zu unter- zeichnen (Art. 32c Abs. 3 und Art. 32d Abs. 2, letzter Satz, BPG) (Buchstabe e).

Mit der Gründung eines eigenen Vorsorgewerkes hat der Institutsrat das paritätische Organ zu regeln (Art. 32d BPG) (Buchstabe f).

Der Institutsrat wählt nach Buchstabe g unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundes- rat die Direktorin oder den Direktor und ernennt die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung (Buchstabe h). Wer Geschäftsleitungsmitglied wird und damit formeller Organträger der Geschäftsleitung ist, wird somit durch den Institutsrat bestimmt.

Der Institutsrat übt nach Buchstabe i als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur relativ starken Stellung der Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der Institutsrat hat die Einhaltung des Organisationsreglements zu über- prüfen, Missstände aufzuspüren und in der Folge deren Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des Instituts und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten.

Es ist Aufgabe des Institutsrates, für ein internes Kontrollsystem und Risikomanagement zu sorgen (Buchstabe j). Buchstabe k hält fest, dass der Institutsrat das Budget und die Jahresrechnung verabschiedet. Er wird festlegen, welche Angaben er von der Geschäftsleitung zu Verabschiedung des Bud- gets benötigt.

Der Institutsrat verabschiedet nach Buchstabe l jährlich den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat könnte die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht33 (Artikel 662 OR). Zudem beantragt der Institutsrat dem Bundesrat die Verwendung eines allfälligen Gewinns. Der Gewinn ist grundsätzlich dem Konto Gewinn- bzw. Verlustvortrag gutzu- schreiben. Reserven sind nur in Ausnahmefällen zu äufnen wie z.B. für notwendige grössere Investitionen.

Buchstabe m, hält fest, dass es Aufgabe des Institutsrats ist, dem Eidgenössischen Departe- ment des Innern die vom Bund zu erbringenden Abgeltungen (Artikel 15) zu beantragen.

Absatz 8 legt fest, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrats mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat.

Art 9 Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das operative Leitungsorgan. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nach dem Gesetz nicht einem anderen Organ, insbesondere dem Institutsrat vorbehalten sind (Absatz 1). Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftleitung vor (Absatz 2). Die Geschäftslei- tung ist für die operationelle Führung verantwortlich, stellt das Personal an, erlässt Verfügun- gen und vertritt das Institut nach aussen namentlich zu anderen meteorologischen und klima- tologischen Institutionen und Fachkreisen im In- und Ausland (Absatz 3).

33 SR 220

Art 10 Revisionsstelle

Mit der rechnungsmässigen Verselbständigung ergibt sich die Notwendigkeit, eine Revisions- stelle vorzusehen. Sie wird vom Bundesrat gewählt und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden. Wie im Corporate-Governance-Bericht vorgesehen, richten sich der Prüfauftrag der Revisionsstelle, ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung sinngemäss nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Artikel 727 – 731a OR). Die Berichterstattung erfolgt an den Institutsrat und den Bundesrat (Absatz 2).

3. Abschnitt: Personal

Art. 11 Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen der Bundespersonalgesetzgebung (Absatz 1). Diese öffentlich-rechtliche Lösung rechtfertigt sich angesichts der Tatsache, dass das Institut schwergewichtig Dienstleistungen mit Monopolcharakter und in einem kleinen Umfang auch hoheitliche Aufgaben erbringt (vgl. dazu die Ausführungen im Zusatzbericht des Bundesrates zum Corporate-Governance-Bericht - Umsetzung der Beratungsergebnisse des Nationalrates vom 25. März 200934, Ziff. 4.7).

Gemäss Artikel 37 Absatz 4 BPG darf die vom Institutsrat zu erlassende Personalverordnung nur dort von der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200135 (BPV) abweichen, wo dies sachlich begründet ist (Absatz 2).

Nach Absatz 3 hat das Institut Arbeitgeberbefugnisse im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 BPG36.

Art. 12 Pensionskasse

In Absatz 1 wird festgelegt, dass das Institut als dezentrale Verwaltungseinheit des Bundes nach Artikel 32b Absatz 2 BPG als ein eigener vorsorgerechtlicher Arbeitgeber gilt . Es wird daher nach Artikel 32d BPG über ein eigenes Vorsorgewerk und damit einen eigenen An- schlussvertrag mit Publica verfügen. Bei Arbeitgebern, die dem BPG unterstehen, dürfen die vorsorgerechtlichen Bestimmungen nur insoweit von jenen für das Personal der Bundesver- waltung abweichen, als dies durch die Aufgabe oder Personalstruktur des betreffenden Ar- beitgebers erforderlich ist (Botschaft über die Pensionskasse des Bundes (PUBLICA-Gesetz und Änderung des PKB-Gesetzes)37.

Das Institut soll nach Absatz 2 Arbeitgeberin in vorsorgerechtlicher Hinsicht werden. Das Institut ist sowohl für sein aktives Personal als auch für seine bisherigen Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger die zuständige Arbeitgeberin (Artikel 32b Absatz 2 BPG).

4. Abschnitt: Finanzierung und Finanzhaushalt

Art. 13 Finanzierung

Artikel 13 legt fest, aus welchen Quellen das Institut seine Tätigkeiten finanziert. Die folgen- den Artikel 14 - 17 regeln die einzelnen Arten von Einnahmen. Die vom Bundesrat festgeleg- ten strategischen Ziele werden auch finanzielle Vorgaben enthalten (anzustrebendes Verhält- nis zwischen Abgeltungen des Bundes, den Gebührenerträgen und Drittmitteln).

Art. 14 Gebühren

Für die nichtgewerblichen Leistungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i erhebt das Institut Gebühren. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch den Institutsrat unter Vorbe-

34 BBl 2009 2659 ff., 2689 ff.

35 SR 172.220.111.3 36 SR 172.220.1

37 BBl 2005 5886

halt der Genehmigung durch den Bundesrat. Es werden die Modalitäten der Erhebung der Gebühren und die gebührenpflichtigen Dienstleistungen bestimmt. Die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i stellen erhöhte Anforderungen an die technische Ausgestaltung der Infrastruktur des Instituts. Zum Teil werden spezifische Infrastrukturen aufgebaut, die eindeutig und ausschliesslich der entsprechenden Aufgabe zugeordnet werden können, woraus sich auch die zugehörige Festlegung der Gebühren ergibt. Dazu gehören beispielsweise Messgeräte für die Radioaktivität oder Instrumentierungen auf den Flughäfen für den Flugbetrieb. Zu einem anderen Teil wird aber auch die allgemeine Infrastruktur, die der Erledigung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f dient, so ausgelegt, dass sie zusätzlich den erhöhten Anforderungen genügen kann. Die Mit- benützung der allgemeinen Infrastruktur zu Gunsten der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben g bis i führt somit insgesamt zu kostengünstigeren Lösungen, als wenn konse- quent spezifische Systeme aufgebaut würden. Aufgrund der Erfüllung der erhöhten Anforde- rungen wird daher ein bedarfsgerechter Teil der Kosten für die allgemeine Infrastruktur in die Gebührenbemessung einbezogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit dem in Artikel 46a Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199738 (RVOG) kodifizierten Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.

Art. 15 Abgeltungen des Bundes

Der durchschnittliche Aufwanddeckungsgrad der Jahre 2008 - 2010 betrug ca. 50% bei einem durchschnittlichen Saldo von rund 50 Mio CHF. Das Institut ist zur Erfüllung seiner Aufga- ben auch in Zukunft auf Abgeltungen des Bundes angewiesen. So führt insbesondere die Datenliberalisierung zu einer wesentlichen Ausweitung des Angebots. Bundesbeiträge werden für die Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis f gewährt und sind in der gleichen Grössenordnung wie bisher nötig. Die übrigen Tätigkeiten wird das Institut aus Drittmitteln finanzieren (siehe Artikel 16). Deren Umfang soll mit dem erweiterten Handlungsspielraum des Instituts vergrössert werden. Insgesamt wird damit ein höherer Selbstfinanzierungsgrad als heute erreicht. Art. 16 Drittmittel Das Institut wird einen Teil seiner Tätigkeiten aus Drittmitteln finanzieren. Im Vordergrund stehen die Einnahmen aus gewerblichen Leistungen (Artikel 4), Beiträge aus Forschungspro- grammen und der Teilnahme an internationalen Programmen sowie Sponsoring durch Dritte (Artikel 17). Bei den Absatz 2 Buchstabe a geregelten Mitteln handelt es sich um kompetitiv eingeworbene staatliche Gelder sogenannte ‚Zweitmittel’. Da die Unterscheidung zwischen "Zweitmitteln" und "Drittmitteln" insbesondere einen separaten Ausweis der Mittel in der Rechnung ermöglichen soll, für Aussenstehende aber nur schwer zu erklären sein dürfte, soll die Regelung im bestehenden Artikel über die Drittmittel erfolgen. Die Regelung der Rech- nungslegung kann gestützt auf Artikel 18 Absatz 5 auf Verordnungsstufe erfolgen.

Art. 17 Sponsoring durch Dritte Beim Sponsoring handelt sich um eine spezielle Form der gewerblichen Tätigkeiten. Ähnliche Bestimmungen finden sich auch in der Radio- und Fernsehgesetzgebung. Sponsoring ist ein eigenständiges Finanzierungsmittel und keine Unterform der Werbung. Der Abschluss von Sponsoringverträgen erfolgt nach sachlichen Kriterien, welche vom Insti- tutsrat im Voraus schriftlich festgehalten werden müssen und auf alle Interessenten rechts- gleich anzuwenden sind (Art. 8 Abs. 1 BV). Allenfalls können die wesentlichen Elemente des Submissionsrechts analog angewandt werden. Sponsoren sollen die Möglichkeit erhalten, durch die Finanzierung von meteorologischen oder klimatologischen Dienstleistungen ihren eigenen Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild zu fördern. Die Bestimmung ist derje- nigen von Art. 2 Bst. o des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nachgebildet, jedoch auf das Angebot von MeteoSchweiz angepasst worden. Es sollen verschiedene Interessenten davon profitieren können, dass ihr Name mit dieser Dienstleistung des Instituts in Verbindung ge- bracht wird. Es muss dabei hinreichend sichergestellt werden, dass die Konkurrenten gleich behandelt werden, wie dies von Art. 27 BV verlangt wird. Die finanzielle Beteiligung kann

38 SR 172.010

auch indirekter Natur sein, indem das Institut gewisse Waren oder Dienstleistungen erhält, die es im Rahmen seiner Tätigkeit einsetzen kann. Das Sponsoring muss mit den Aufgaben und Zielen des Instituts vereinbar sein. Das Sponso- ring darf auch nicht dazu führen, dass Zweifel an der Unabhängigkeit und Integrität der Auf- gabenerfüllung geweckt werden. Die Finanzierung der Aufgaben des Instituts darf nur teil- weise mittels Sponsoring erfolgen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Auswahl der Partner und eine begleitende Beobachtung ihrer Tätigkeiten (Absatz 2). Sponsoringverträge werden schriftlich abgefasst. Sie müssen die gegenseitigen Leistungen, Rechte und Pflichten örtlich, sachlich und zeitlich genau spezifizieren. Die Verträge sollen zudem innert angemessener Frist kündbar sein, bei einer (schweren) Verletzung der vertragli- chen Bestimmungen sogar ohne die Einhaltung einer bestimmten Frist. Das Sponsoring hat in transparenter Weise zu erfolgen. (Absatz 3).

Art. 18 Rechnungslegung

Der Institutsrat wird unter Berücksichtigung der in dieser Bestimmung aufgeführten Grund- sätze den Rechnungsstandard bestimmen. Das angewendete Regelwerk ist offen zu legen. Als Kontrollinstrument dient die Vorgabe zum betrieblichen Rechnungswesen, die eine strikte Trennung der verschiedenen Bereiche verlangt. Damit lassen sich die Kosten und Erlöse der einzelnen Dienstleistungen nachweisen und allfällige Verbilligungen durch Mittel aus der Abgeltung des Bundes und Gebühren feststellen.

Auf eine Rechtsgrundlage zur Schaffung von Reserven wird verzichtet, weil die Finanzie- rungs- und Risikosituation des Instituts dies nicht notwendig macht. Zudem verbleibt das Eigentum an Liegenschaften und technischer Infrastruktur nach Artikel 21 beim Bund.

Art. 19 Tresorerie

Das Institut schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Zur Gewährung seiner Zahlungsbereitschaft kann der Bund das Institut mit Fremdmitteln versorgen. Abgewickelt werden solche Darlehen über ein Kontokorrent des Instituts beim Bund. Im Gegenzug legt das Institut die überschüssigen Gelder beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten werden zwischen der Eidgenössischen Finanzverwaltung und dem Institut in einer Vereinbarung geregelt.

Art. 20 Steuern Gemäss Artikel 62d RVOG39 sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von der Besteuerung durch die Kantone befreit. Die Steuerbefrei- ung erfasst jedoch nicht die gewerblichen Dienstleistungen. Artikel 20 nimmt diese Grundsät- ze auf. Das Institut unterliegt als Teil des Gemeinwesens Bund der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gewinn und gegebenenfalls das Kapital der gewerblichen Leistungen nach Artikel 4 und die Einnahmen aus dem Sponsoring (Artikel 17) unterliegen somit dem geltenden Steuerrecht von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Der Gesetzgeber hat überdies darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betrie- be von der subjektiven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb auch diese Steuern entrichtet werden müssen.

Art. 21 Liegenschaften Die technische Infrastruktur (Messsysteme) des Instituts ist umfangreich und über das ganze Gebiet der Schweiz verteilt. Die Bewirtschaftung erfordert eine Vielzahl von Verträgen mit Dritten. Das Institut besitzt nicht die Kompetenzen, diese Arbeiten effizient abzuwickeln,

39 SR 172.010

deshalb verbleibt die technische Grundinfrastruktur im Eigentum des Bundes, ebenso die vom Institut genutzten Liegenschaften. Unter Grundinfrastruktur sind die Grundstücke, allfällige Umzäunung, Sockel, Kabelkanäle der Messsysteme zu verstehen. Die Antennen, Sensoren etc. der Messsysteme gehen ins Eigentum des Instituts über und sind von diesem zu unterhalten. Der Bund ist auch für den Unterhalt der vom Institut genutzten Liegenschaften und Grundinf- rastruktur zuständig. Insbesondere bei der technischen Grundinfrastruktur werden regelmässig auch Ersatz- und Neubeschaffungen nötig (Absatz 2). Er überlässt dem Institut die Nutzung an diesem Anlagevermögen zu einem angemessenen Entgelt. Durch die Nutzniessung der Liegenschaften erhält das Institut eine angemessene dingliche und langfristige Rechtsstellung, die deutlich stärker ist als diejenige einer bloss obligatorisch berechtigten Mieterin bzw. Pächterin. Gleichzeitig kann das Institut seine Ressourcen vollum- fänglich auf seinen Kernauftrag ausrichten.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 22 Strategische Ziele

Der Bundesrat führt das Institut inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt sind. Über die strategischen Ziele wird der Bundesrat dem Institut gewisse unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die gesetzlich festgelegten Aufgaben (Artikel 3).

Art. 23 Aufsicht Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonde- ren Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestim- mung soll die Aufsicht über das Institut und dessen Aufgabenerfüllung beim Bundesrat lie- gen. In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die dem Bundesrat zur Verfügung stehen- den Instrumente genannt.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Errichtung des Instituts

Artikel 24 enthält eine Reihe von Regelungen und Vorkehren im Hinblick auf den Übergang des Bundesamtes in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Anstalt.

So wird der Bundesrat den Zeitpunkt bestimmen, an dem das Institut eigene Rechtspersön- lichkeit erlangt (Absatz 2). Nach Absatz 3 wird er die Rechte und Pflichten sowie die Werte, die auf das Institut übergehen, bezeichnen. Hierzu gehören insbesondere auch die allgemeinen und zweckgebundenen FLAG-Reserven nach Artikel 46 FHG. Die Mobilien und Immaterial- güterrechte (z.B. Marke MeteoSchweiz), die vom Bundesamt für Meteorologie und Klimato- logie genutzt werden, gehen in das Eigentum des Instituts über. Sie sind zu bewerten und in die Eröffnungsbilanz einzustellen. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, alle weiteren notwen- digen Vorkehren für den Übergang zu treffen und die entsprechenden Bestimmungen zu erlassen, insbesondere die Budgetmittel vom heutigen Bundesamt auf das Institut übertragen. Die hier vorgesehene Umwandlung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die von den im Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200340 (FusG) vorgesehenen Vorschriften über die Umwand- lung abweicht. Die Anwendbarkeit des FusG wird deshalb in Absatz 7 ausdrücklich aus- geschlossen.

Art. 25 Übergang der Arbeitsverhältnisse Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Angestell- ten des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie auf das nun auf neuen rechtlichen

40 SR 221.301

Grundlagen basierende Institut über. Aufgrund des Arbeitgeberstatus in personalrechtlicher Hinsicht wird der Institutsrat Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen regeln, wodurch Abweichungen vom heute für die Angestellten des Instituts geltenden Aus- führungsrecht zum BPG entstehen können.

Art. 26 Zuständiger Arbeitgeber

Diese Norm stellt klar, dass das Institut für alle bisherigen Alters- und Hinterbliebenen- und Invalidenrentenbezügerinnen und -bezüger des Instituts der zuständige Arbeitgeber ist und die entsprechenden Arbeitgeberpflichten übernehmen muss.

Nach Artikel 32f Absatz 1 BPG ist bei einem Statuswechsel der neue Arbeitgeber auch für die bisherigen Rentenbezügerinnen und -bezüger der Verwaltungseinheit zuständig. Die dem Institut zurechenbaren Rentenbezügerinnen und -bezüger folgen somit dem Vorsorgewerk des aktiven Personals. Die Ausnahmeregelung von Artikel 32f Absatz 2 BPG ist restriktiv zu handhaben; im vorliegenden Fall sind keine Gründe für deren Inanspruchnahme gegeben.

Art. 27 Weitere Übergangsbestimmungen

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie aus dem Jahre 1999 wird aufge- hoben.

Art. 29 Änderung bisherigen Rechts

Im Bundesgesetz vom 16. Dezember 199441 über das öffentliche Beschaffungswesen wird das Institut in die Liste von Auftraggeberinnen aufgenommen, die diesem Gesetz unterstehen.

Das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200542 (VGG) wird ergänzt um die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Abberufung eines Mitgliedes des Institutsrats durch den Bundesrat, die in Artikel 10 Absatz 2 vorgesehen ist. Eine entspre- chende Ergänzung für die Direktorin oder den Direktor des Instituts ist nicht nötig, da in diesem Fall die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates auf dem Gebiet des Ar- beitsverhältnisses des Bundespersonals nach Artikel 33 lit. a VGG möglich ist.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum. Gestützt auf Absatz 2 wird der Bundesrat den Zeitpunkt des Inkraft- tretens bestimmen, das auch gestaffelt erfolgen kann.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Auslagerung der Aufgaben der Meteorologie und Klimatologie in eine dezentrale Verwal- tungseinheit ist Bestandteil der Aufgabenüberprüfung des Bundes; die damit verbundenen Einsparungen können noch nicht beziffert werden.

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des MetG und damit die Schaffung einer öffentlich- recht- lichen Anstalt werden einige Vorkehren zu treffen sein wie die Erstellung der Eröffnungsbi- lanz, welche dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist (Artikel 24 Absatz 3), der Abschluss einer Vereinbarung über die Verwaltung der liquiden Mitteln (Artikel 19 Abs. 3) und über die Nutzung der Liegenschaften (Artikel 21).

41 SR 172.056.1 42 SR 173.32

In personeller Hinsicht ist vorgesehen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Instituts weiterhin dem BPG unterstehen. Das Institut soll jedoch den Status als Arbeitgeber im personalrechtlichen Sinn erhalten (Art. 11 Abs. 3). Das Institut gilt neu als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 32b Absatz 2 BPG und muss daher einen eigenen Anschlussvertrag absch- liessen, welcher der Mitwirkung des paritätischen Organs bedarf (Art. 32c BPG).

Das zum geltenden Meteorologiegesetz bestehende Ausführungsrecht wird anzupassen sein.

Die Vorlage führt zu keinen Mehrkosten.

3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Gesetzesrevision hat keine Auswirkungen auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Positive Auswirkungen für die Kantone ergeben sich durch die kostenlosen Daten und die klareren Regelungen bezüglich der Unterstützung im Bereich der Naturgefahren.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Meteorologie und Klimatologie sind für jede Gesellschaft und für jede Volkswirtschaft von Bedeutung. Meteorologische Daten, Analysen und Vorhersagen sind wichtige Faktoren für die Steuerung vieler Prozesse und für viele Entscheidungen. Neben der Warnung vor Gefah- ren des Wetters und der Einschätzung des zukünftigen Klimas tragen meteorologische Dienst- leistungen viel zur Sicherheit und zur Optimierung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Aktivitäten bei, zum Beispiel im Verkehr, in der Luftfahrt, im Tourismus, der Landwirtschaft, usw. Jede Volkswirtschaft ist daher auf einen nationalen Wetterdienst angewiesen, der die Grundlagen bereit stellt. Studien zeigen auf, dass jeder in den Wetterdienst investierte Fran- ken, mindestens den fünffachen volkswirtschaftlichen Nutzen erzeugt. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erhält die schweizerische Volkswirtschaft Zugang zu einem kostenlosen Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Daten und Dienstleistungen. Dadurch wird sich die Nutzung verstärken und der Nutzen steigen. Es wird eine klare Abgrenzung zwischen dem Grundangebot und den gewerblichen Tätigkeiten vor- genommen. Die Zuordnung zur dezentralen Bundesverwaltung schafft die Voraussetzungen, dass die Schweiz auch in Zukunft über einen leistungsfähigen nationalen Wetterdienst verfü- gen wird.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 23. Januar 200843 über die Legislaturplanung 2007-2011 noch im Bundesbeschluss vom 18. September 200844 über die Legislaturplanung 2007-2011 angekündigt. Da der Bundesrat den Entscheid über die Schaffung einer öffentlich- rechtlichen Anstalt erst im Anschluss an die im Corporate-Governance-Bericht festgehaltenen Grundsätze zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben fällte, konnte die Vorlage im Zeitpunkt der Erarbeitung der Legislaturplanung noch nicht aufgenommen werden.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bundeskompetenz im Bereich der Meteorologie und Klimatologie besteht nicht aufgrund einer spezifischen Verfassungsgrundlage, sondern ergibt sich aus verschiedenen Verfassungs- normen. An erster Stelle sei auf Artikel 74 Absatz 1 BV verwiesen. Diese Bestimmung räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen. Dies betrifft ebenso den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen in den

43 BBI 2008 753 44 BBI 2008 8543

Bereichen der Meteorologie und Klimatologie. Ferner stützt sich das MetG auf Art. 76 Abs. 3 BV ab, wonach der Bund Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes und des Wassers erlassen kann. Beide Verfassungsnormen räumen dem Bund eine umfassende, konkurrierende Gesetzgebungskompetenz ein.

Beim Erlass des Gesetzes sind sodann weitere Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen. Artikel 64 Absatz 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, die wissenschaftliche Forschung zu fördern. Das Institut kann praxisbezogene Forschung betreiben, deren Ergebnis der Erfül- lung seiner Aufgaben dienen. Ferner stellt das Institut meteorologische Dienstleistungen für die Überwachung und Berechnung der Ausbreitung der Radioaktivität bereit (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i MetG). Diese Aufgabe wiederum stützt sich auf Artikel 90 und Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe c BV ab.

Nach Artikel 57 Absatz 1 BV sorgen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Bevölkerung. Im Bereich der Armee kommt dem Bund eine umfassende und ausschliessliche Kompetenz zu (Artikel 58 und Artikel 60 BV). Die Unterstützung des Instituts durch die Armee in besonderen oder ausserordentlichen Lagen nach Artikel 6 MetG findet ihre Grundlage in diesen Verfassungsbestimmungen. Schliesslich ist auf Artikel 60 Absatz 2 BV hinzuweisen, welcher dem Bund für den Einsatz des Zivilschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz einräumt und die Grundlage für den Bevölkerungsschutz bildet. In diesem Zusammenhang steht die Aufgabe des Instituts, gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d MetG die notwendigen meteorologischen Dienstleis- tungen und Beratungen zum Schutz der Bevölkerung zu erbringen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die internationalen Verpflichtungen werden vorne in Ziff. 1.5.1 im einzelnen dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf verwiesen. Daraus wird ersichtlich, dass Mete- oSchweiz in vielfältiger Weise in internationale Organisationen eingebunden und an interna- tionalen Programmen beteiligt ist (WMO, EZMW, Eumetsat, Eumetnet und Ecomet). Hinzu kommt die Beteiligung an verschiedenen Konsortien mit internationaler Trägerschaft. Die Einhaltung dieser internationalen Verpflichtungen wird durch das MetG nicht berührt. Im MetG sind jedoch die Zuständigkeiten und Aufgaben zu konkretisieren und die Finanzierung zu sichern, damit solche Verpflichtungen eingegangen und die jeweiligen Abkommen ein- gehalten werden können. Dementsprechend wird in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f MetG die Aufgabe des Instituts im internationalen Bereich der Meteorologie und Klimatologie fest- gehalten, in Artikel 3 Absatz 2 MetG die Voraussetzungen zur Vertretung des Bundes in internationalen Organisationen, Institutionen und Interessengruppen durch das Institut, in Artikel 5 Absatz 3 MetG die Zuständigkeit des Instituts zur Zusammenarbeit mit juristischen Personen auch im Ausland und in Artikel 5 Absatz 4 MetG wird die Kompetenz zum Ab- schluss bestimmter völkerrechtlicher Verträge an den Bundesrat delegiert . Schliesslich ist auf Artikel 5 Absatz 5 MetG verwiesen, womit die Finanzierung der internationalen Verpflich- tungen gesichert wird. Mit Bezug auf die internationale Zusammenarbeit hat die Vorlage im Vergleich zum bisherigen Recht keine wesentlichen Veränderungen zur Folge. Die einschlä- gigen Bestimmungen entsprechen weitgehend denjenigen im bisherigen Gesetz.

5.3 Erlassform

Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Zuständigkeit der Bundesversamm- lung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Absatz 1 BV. Der Erlass unter- steht dem fakultativen Referendum.

5.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Das Gesetz enthält Gesetzesdelegationen, die den Bundesrat innerhalb der vom Gesetz um- schriebenen Grenzen zum Erlass von gesetzesergänzendem bzw. –vertretendem Verordnungs- recht ermächtigen. Es handelt sich dabei um Artikel 3 Absatz 3 betreffend die Übertragung weiterer, nicht im Gesetz genannter Aufgaben auf das Institut.. Bei weiteren im Gesetz vorge-

sehenen Vorschriften des Bundesrates handelt es sich um Vollzugsbestimmungen, die auch direkt gestützt auf die Bundesverfassung erlassen werden könnten. Hierzu sind Artikel 18 Absatz 5 betreffend Vorschriften zur Rechnungslegung und Artikel 24 Absatz 3 betreffend weitere Bestimmungen und Beschlüsse für den Übergang der Rechtsverhältnisse vom Bun- desamt auf das Institut zu rechnen. Die weiteren im Gesetz vorgesehenen Kompetenzen des Bundesrates beziehen sich nicht bzw. jedenfalls nicht primär auf die Rechtsetzung.

Daneben räumt das Gesetz auch dem Institutsrat Rechtsetzungsbefugnisse ein. Er erlässt nach Art. 8 Abs. 7 das Organisationsreglement (lit. a), die Personalverordnung und die Gebühren- ordnung (lit. c), letztere beide unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Da die grundlegenden organisatorischen Regelungen durch Art. 7 ff. dieses Gesetzes getroffen wer- den, die Anstellungsverhältnisse dem BPG unterstehen (Artikel 11 Absatz 1) und der Erlass von Bestimmungen über die Gebührenerhebung in weitem Masse delegiert werden kann, sind diese Kompetenzübertragungen zulässig.

Sämtliche Bestimmungen, die bestimmten Organen Rechtsetzungskompetenzen einräumen, werden in den Erläuterungen begründet.

Bundesgesetz über Aufgaben, Organisation und Finanzierung des Eidgenössischen Instituts für die Meteorologie und Klimatologie (Meteorologiegesetz, MetG) | Lexipedia | Lexipedia