Revision der Energieverordnung (EnV): Umsetzung der parlamentarischen Initiative 12.400 auf Verordnungsstufe
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Oktober 2013
Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) Umsetzung der pa.Iv. 12.400 (Eigenverbrauch, Rückerstattung des Zuschlags und Einmalvergütung)
1. Ausgangslage
In der Sommersession 2013 verabschiedete das Parlament die parlamentarische Initiative 12.400 „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“ der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N). Sollte das ergriffe- ne Referendum nicht zustande kommen, ist eine Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2014 vorgesehen. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen machen Anpassungen der Energieverordnung (EnV) notwendig. Diese sollen im Rahmen der vorliegenden Revision der EnV vorgenommen werden. Folgende Elemente sind von den geplanten Änderungen betroffen: Rückerstattung auf die Übertra- gungskosten der Hochspannungsnetze, Investitionshilfen für kleine Photovoltaik-Anlagen sowie die Eigenverbrauchsregelung.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspan-
nungsnetze
Die Rückerstattung des Zuschlags auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze wird künf- tig einer grösseren Anzahl Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gewährt. Die Berechtigung zur Rückerstattung und der Umfang der Rückerstattung sind abhängig vom Verhältnis der Elektrizi- tätskosten zur Bruttowertschöpfung (Stromintensität). Darüber hinaus muss eine Zielvereinbarung mit dem Bund abgeschlossen und eingehalten werden. Zusätzlich müssen 20 Prozent der Rücker- stattungssumme in Energieeffizienzmassnahmen investiert werden, die über die als wirtschaftlich deklarierten Massnahmen in der Zielvereinbarung hinausgehen. Sowohl über den Stand der Zieler- reichung als auch über die Investition der 20 Prozent Rückerstattungssumme muss jährlich Bericht erstattet werden. Die Rückerstattung erfolgt zudem nur ab einem bestimmten Mindestrückerstat- tungsbetrag. Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einer Stromintensität ab 5 Prozent erhalten den be- zahlten Zuschlag teilweise, solche mit einer Stromintensität ab 10 Prozent vollständig zurückerstat- tet. Zwischen einer Stromintensität von 5 Prozent und 10 Prozent wird die Höhe der Rückerstattung nach einer linearen Funktion bestimmt. Bei einer Stromintensität von 5 Prozent erhält das Unter- nehmen 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurück. Damit die Rückerstattung ausbezahlt wird, muss die Rückerstattungssumme in jedem Fall mindestens 20 000 Franken betragen. Die Zielvereinbarung umfasst ein Energieeffizienzziel. Dieses wird aus dem wirtschaftlichen Poten- zial der energetischen Verbesserungsmassnahmen im Unternehmen und dem prognostizierten Energieverbrauch gebildet. Um die Energieträger miteinander vergleichen zu können, werden diese mit einem Gewichtungsfaktor (Primärenergiefaktor) auf eine gewichtete Energieeffizienz umgerech- net. Die Massnahmen sind dann wirtschaftlich, wenn die Paybackdauer für Prozessmassnahmen nicht mehr als vier Jahre und für Infrastrukturmassnahmen nicht mehr als acht Jahre beträgt. Mit dieser Vorgehensweise wird berücksichtigt, ob ein Unternehmen viel oder wenig energetisches Ver- besserungspotenzial aufweist. Die Zielvereinbarung wird für eine Dauer von zehn Jahren abge- schlossen und bezieht sich auf Kalenderjahre. Aus dem Ausgangswert und dem Energieeffizienz- zielwert am Ende der Laufzeit der Zielvereinbarung wird ein Zielpfad bestimmt, aus dem sich für
jedes Jahr ein Zielwert berechnen lässt. Die jährlichen Zielwerte müssen in der Regel eingehalten werden. Um den Endverbraucherinnen und den Endverbrauchern eine gewisse Flexibilität bei ihrer Investitionstätigkeit zu gewähren, kann der Zielpfad zeitweise unterschritten werden. Das Ziel gilt dann als eingehalten, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt nicht in mehr als in der Hälfte der Jahre, über die die Zielvereinbarung läuft, unter dem für das jeweilige Jahr festgelegten Effizienzziel liegt. Obwohl der Zuschlag auf der elektrischen Energie erhoben wird, umfasst das Energieeffizienzziel sämtliche Energieträger, die beim betroffenen Unter-
nehmen verwendet werden. Sämtliche relevanten Betriebsstätten einer Endverbraucherin oder ei- nes Endverbrauchers müssen in die Zielvereinbarung eingeschlossen sein. Neben der Umsetzung der wirtschaftlichen Massnahmen müssen 20 Prozent der Rückerstattungs- summe in zusätzliche Energieeffizienzmassnahmen investiert werden. Diese zusätzlichen Mittel dienen damit dazu, knapp unwirtschaftliche Energieeffizienzmassnahmen wirtschaftlich zu machen. Da sich die Rückerstattungssumme von Jahr zu Jahr ändert, werden diese Energieeffizienzmass- nahmen nicht für die Zielwertbildung der Zielvereinbarung berücksichtigt. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Energieeffizienzmassnahmen mit der Zielbildung und Zielverfolgung ausge- schöpft. Die zusätzlichen Energieeffizienzmassnahmen werden getrennt und damit klar ersichtlich ausgewiesen. Diese Investitionen müssen in der Regel innerhalb eines Jahres erfolgen, nachdem die Rückerstattung ausbezahlt wurde. Um den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern auch hier eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, kann das BFE diesen im Bedarfsfall eine Nachfrist von maximal zwei Jahren einräumen. Die Pflicht zur Investition findet nach dem Wortlaut des Geset- zes ihre Grenzen dort, wo ihre Umsetzung nicht mehr wirtschaftlich tragbar wäre. Für die Erstellung der Zielvereinbarung und für das Monitoring sowie die Berichterstattung arbeitet das Unternehmen mit einer vom BFE beauftragten Organisation zusammen. Während die Erstellung der Zielvereinbarung – ausser bei Änderungen – ein einmaliger Vorgang ist, erfolgt die Berichterstat- tung jährlich auf das Kalenderjahr bezogen. Der Bericht aus dem Monitoring enthält unter anderem den Energieverbrauch, die Wirkung der umgesetzten energetischen Verbesserungsmassnahmen und daraus berechnet die Energieeffizienz. Die Berichterstattung beinhaltet auch, wie und wozu die 20 Prozent der Rückerstattungssumme investiert wurden. Damit haben die Endverbraucherinnen und Endverbraucher und das BFE die Möglichkeit, die Zielerreichung regelmässig zu kontrollieren und bei Bedarf Korrekturen einzuleiten. Die notwendigen Anleitungen, Vorlagen und Applikationen zur Erstellung der Zielvereinbarungen und das Monitoring werden von der Organisation nach Vor- gabe des BFE zur Verfügung gestellt. Soweit notwendig bietet die Organisation eine Beratung für
die Endverbraucherinnen und Endverbraucher an. Die Vollzugsmechanismen für die Zielvereinba- rungen werden soweit möglich mit denjenigen der CO 2-Gesetzgebung abgestimmt, um den Aufwand für die Unternehmen möglichst klein zu halten. Für die Erstprüfung der Zielvereinbarungen oder spätere Kontrollprüfungen zieht das BFE bei Be- darf externe Auditorinnen und Auditoren bei. Der endgültige Entscheid, ob die Zielwerte einer Ziel- vereinbarung akzeptiert werden oder ob das Ziel als eingehalten gilt, verbleibt beim BFE. Das Antragsverfahren, die Fristen und die weiteren Vollzugsmodalitäten zur Auszahlung der Rück- erstattung erfolgen im Wesentlichen analog dem bisherigen Verfahren der Zuschlagsrückerstattung. Die Auszahlung der Rückerstattung erfolgt einmal jährlich, nachdem die Endverbraucherin oder der Endverbraucher aufgrund des Jahresabschlusses ein Gesuch um Rückerstattung eingereicht hat. Neben den Elektrizitätskosten, der Elektrizitätsmenge und weiteren Angaben muss die Bruttowert- schöpfung ausgewiesen werden. Die Bruttowertschöpfung wird in der Regel aufgrund des Einzelab- schlusses ermittelt. Wenn jedoch schweizerische oder ausländische Gesellschaften eine auf die Schweiz bezogene wirtschaftliche Einheit bilden und für diese Einheit ein konsolidierter Abschluss vorliegt, muss dieser zur Bestimmung der Bruttowertschöpfung verwendet werden. Die Berechti- gung für eine teilweise oder vollständige Rückerstattung und damit deren Höhe wird jährlich ermit- telt. Für die Prüfung der Bruttowertschöpfung zieht das BFE bei Bedarf Wirtschaftsprüfungsunter- nehmen bei. Die Bestimmungen regeln weiterhin den Härtefall. Endverbraucherinnen und Endverbraucher kön- nen auch mit einer Stromintensität von weniger als 5 Prozent eine teilweise Rückerstattung geltend machen, wenn sie aufgrund des Zuschlags in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Für den Härtefall gelten analog die gleichen Bestimmungen wie für die übrigen rückerstat- tungsberechtigten Endverbraucherinnen und Endverbraucher. Der Rückerstattungsbetrag muss mindestens 20 000 Franken betragen und die Endverbraucherin oder der Endverbraucher muss eine Zielvereinbarung abschliessen. Analog zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Stromintensität von 5 Prozent wird 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.
Wird die Zielvereinbarung nicht eingehalten oder werden die geforderten 20 Prozent der Rückerstat- tungssumme nicht investiert oder wird der Pflicht zur Berichterstattung nicht nachgekommen, muss die gesamte Rückerstattungssumme zurückbezahlt werden.
2.2 Investitionshilfen Photovoltaik (Einmalvergütung)
Um die Warteliste für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) rasch abzubauen, sieht die parlamentarische Initiative 12.400 für kleine Photovoltaik-Anlagen ein neues Förderinstrument, die Investitionshilfen (nachfolgend Einmalvergütungen genannt) vor. Diese Einmalvergütungen betragen maximal 30 Prozent der Investitionskosten der Photovoltaik-Anlagen von Referenzanlagen und wer- den nach der Inbetriebnahme einer Anlage einmalig ausbezahlt. Mit dem neuen Instrument werden sowohl die administrativen Prozesse vereinfacht als auch der KEV-Fonds entlastet. Für Kleinanlagen unter 10 kW werden künftig nur noch Einmalvergütungen ausbezahlt, sie können nicht mehr ins System der Einspeisevergütung aufgenommen werden (mit Ausnah- me derjenigen Anlagen, die sich vor dem 31.12.2012 angemeldet haben; diese können zwi- schen der Einmalvergütung und der KEV wählen). Für Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 und weniger als 30 kW besteht ein Wahlrecht, hier können die Anlagenbetreiber wählen, ob sie sofort (nach Inbetriebnahme der Anlage) die Einmalvergütung erhalten wollen oder in der Warteliste der KEV verbleiben wollen. Dieses Wahlrecht ermöglicht den auf Rentabilität angewiesenen Betreiberinnen und Betrei- bern (z.B. den Landwirtinnen und Landwirten) auf die KEV zu warten und dann zu realisie- ren. Nicht auf Rentabilität angewiesene Betreiberinnen und Betreiber können ihre Anlage hingegen rasch erstellen und mit der Einmalvergütung teilfinanzieren. Zudem können solche Betreiberinnen und Betreiber die Herkunftsnachweise für Elektrizität aus Anlagen, für die sie eine Einmalvergütung erhalten haben, handeln und übertragen. Bei Herkunftsnachweisen für Elektrizität, für die die Produzenten KEV erhalten haben, besteht diese Möglichkeit nicht (Art. 1d Abs. 5 EnV). Um risikofreudigere Investorinnen und Investoren, die trotz Wartelis- tenbescheid ihre Anlagen bereits erstellt haben, nicht zu benachteiligen, sollen diese eben- so das Wahlrecht haben. Alle Anlagenbetreibenden mit Wahlrecht, die sich bereits bei Swissgrid angemeldet haben, werden von Swissgrid schriftlich aufgefordert, ihre Wahl zwi- schen KEV und Investitionshilfe innert einer bestimmten Frist zu treffen. Für Anlagen ab 30 kW ändert sich nichts, hier ist weiterhin die Einspeisevergütung als einzi- ges Förderinstrument vorgesehen.
Die Anmeldeprozeduren sind für KEV und Einmalvergütungen dieselben. Es gilt jedoch zu beach- ten, dass für neue Anlagen (ab 1.1.2013) mit dem Bau zugewartet werden muss, bis die Einmalver- gütung zugesprochen wurde. Dies ist notwendig, da zur Bestimmung der Vergütungshöhe nicht nur die Investitionskosten von Referenzanlagen beigezogen werden müssen, sondern zusätzlich auch ter die zur Verfügung stehenden Mittel die Beitragshöhe begrenzen können (Art. 7a Abs. 1 EnG). Für die Liquiditätsplanung ist es wichtig, früh vom Bau der Anlagen Kenntnis zu haben, damit die unver- zügliche Auszahlung der Beiträge auch sichergestellt werden kann. Dies ist nur mit der Pflicht, sich vor Baubeginn einen Beitrag zu sichern erfüllbar.
2.3 Eigenverbrauchsregelung
Mit der Änderung des Energiegesetzes durch die parlamentarische Initiative 12.400 (UREK-N, „Freigabe der Investitionen in erneuerbare Energien ohne Bestrafung der Grossverbraucher“) wird klargestellt, dass Produzenten entscheiden können, ob sie ihren Strom ganz oder teilweise selber verbrauchen wollen. Nimmt ein Produzent die Möglichkeit des Eigenverbrauchs in Anspruch, so ist ihm im Rahmen der Abnahme- und Vergütungspflicht nach den Artikeln 7 und 7a EnG die Über- schussproduktion, sprich die tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeiste Elektrizität, zu vergüten, nicht aber der vor Ort selber verbrauchte Anteil. Macht ein Produzent keinen Eigen- verbrauch geltend, so ist ihm die Nettoproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Bruttoproduktion der Anlage abzüglich der von dieser Anlage selber verbrauchten Elektrizität. Ob diesfalls die Netto- produktion oder nur die Überschussproduktion physikalisch ins Netz des Verteilnetzbetreibers ein- gespeist wird, ist, wie schon heute, nicht massgebend. Damit die Netzbetreiber die jeweils für die Messung notwendigen Änderungen vornehmen können, haben die Produzenten drei Monate im Voraus mitzuteilen, wenn sie in den Eigenverbrauch oder zur Abrechnung der Nettoproduktion wechseln wollen. Im Übrigen soll Netzbetreibern, die aus technischen oder betrieblichen Gründen
noch nicht in der Lage sind, den neuen Vorgaben zur Ermittlung der zu vergütenden Energie nach- zukommen, genügend Zeit eingeräumt werden, sich entsprechend einzurichten. Die Pflicht greift deshalb erst, wenn der Netzbetreiber faktisch überhaupt in der Lage ist, sie wahrzunehmen; spätes- tens am 1. Januar 2015 haben alle den neuen Vorgaben nachzukommen.
3. Auswirkungen
Durch den Ausbau der Rückerstattung des Zuschlags für stromintensive Unternehmen könnten die- se von Zuschlägen in der Höhe von ca. 55 bis 70 Millionen Franken entlastet werden. Da gleichzeitig mit der vorgeschlagenen Erhöhung des maximalen Zuschlags von 1,0 auf 1,5 Rp./kWh dem Fonds zur Förderung von erneuerbaren Energien rund 300 Millionen Franken mehr zur Verfügung stehen würden, würde der Fonds netto um ca. 230 Millionen Franken pro Jahr verstärkt. Erfahrungen mit dem Wirtschaftsprüfungsunternehmen BDO zeigen, dass sich die Prüfungskosten der Bruttowertschöpfungsangaben auf ca. 2 000 Franken pro Unternehmen belaufen (bei 300 bis 600 Unternehmen sollte mit ca. 600 000 bis 1,2 Millionen Franken gerechnet werden). Bezüglich Personal ist mit folgendem personellen Mehrbedarf beim BFE zu rechnen: Die neue Regelung sieht anstelle der KEV eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaik- Anlagen vor. Dieser Fördermechanismus würde zwar den administrativen Aufwand pro Anlage beträchtlich reduzieren, jedoch ist für die Einführung und Etablierung dieses Fördersystems mit zusätzlichem regulatorischen Aufwand von 100 Stellenprozenten beim BFE zu rechnen, insbe- sondere um eine zeigerechte Behandlung der Gesuche zu gewährleisten. Da auch die wettbewerblichen Ausschreibungen über einen Prozentsatz des Zuschlags finan- ziert werden und durch die Erhöhung des Zuschlags sich folglich auch diese Mittel erhöhen, steigt damit die Anzahl der zu betreuenden Projekte. Dies führt zu einem zusätzlichen personel- len Aufwand von rund 100 Stellenprozenten beim BFE. Der Prozess der Erarbeitung von Zielvereinbarungen von Unternehmen mit dem Bund ist ein etabliertes System. Durch die neue Regelung müssten jedoch 300 bis 600 neue Zielvereinba- rungen erarbeitet werden. Das BFE begleitet und kontrolliert diesen Prozess. Dazu kommt der Aufwand für die Prüfung der Stromintensität. Dies würde zu einem erheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand von rund 200 Stellenprozenten beim BFE führen.
Insgesamt fallen somit 400 Stellenprozente beim BFE an.
4. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
Eigenverbrauch und Herkunftsnachweis
In der EU muss auf Herkunftsnachweisen angegeben werden, ob die ausgewiesene Anlage oder die ausgewiesene Elektrizität in den Genuss einer staatlichen Förderung gekommen ist. Diese Informa- tionen sollen auch für in der Schweiz produzierten Strom angegeben werden, um die Herkunfts- nachweise der Schweiz, insbesondere auch die für Elektrizität aus Anlagen, die eine Investitionshilfe erhalten haben, möglichst kompatibel mit denen der EU zu halten. Die Pflicht, die Unterstützungs- leistung anzugeben, bezieht sich ausschliesslich auf die Unterstützung mittels dem neu eingeführten Instrument der Investitionshilfen. Bei mittels KEV unterstützten Anlagen gilt weiterhin, dass der Her- kunftsnachweis gar nicht erst in den Handel gelangen darf. bis ter quater Art. 2 Abs. 2, 2 , 2 , 2 und 3 bis Absätze 2 und 2 : Nimmt ein Produzent die Möglichkeit des Eigenverbrauchs wahr, so ist ihm die Überschussproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Gesamtproduktion abzüglich der von ihm vor Ort selber verbrauchten Elektrizität. Macht er von seinem Recht auf Eigenverbrauch keinen Gebrauch, so ist ihm die Nettoproduktion zu vergüten. Diese entspricht der Gesamtproduktion der Anlage abzüglich der Elektrizität, die die Anlage im Rahmen der Stromproduktion selber verbraucht.
ter Absatz 2 stellt klar, dass die zu vergütende Menge auf gemessenen Werten basieren muss. Ob aus technischen Gründen mehrere Messungen rechnerisch kombiniert werden oder eine einzige direkte Messung erfolgt, spielt dabei keine Rolle. quater Absatz 2 legt aus rein organisatorischen Gründen fest, dass ein Produzent, wenn er zwischen der Abrechnung der Überschuss- und der Nettoproduktion wechseln will, dies dem Netzbetreiber jeweils drei Monate im Voraus mitzuteilen hat, damit dieser die entsprechenden Vorkehrungen tref- fen kann.
In Absatz 3, der bislang die Pflicht geeichte Messinstrumente zu verwenden enthielt, erfolgt eine blosse Berichtigung: Tatsächlich müssen die zu verwendenden Messinstrumente bereits heute nicht nur geeicht sein, sondern umfassend den einschlägigen Anforderungen an Inverkehrbringen und Messbeständigkeit genügen (vgl. Messmittelverordnung und Messmittelspezifische Verordnung über Messgeräte für elektrische Energie und Leistung ). Die bisher unvollständig formulierte Pflicht wird in diesem Sinne präzisiert.
Da die Möglichkeit des Eigenverbrauchs auch Produzenten, die KEV erhalten, offensteht, ist im Rahmen der KEV ebenfalls entweder die Überschuss- oder die Nettoproduktion nach Artikel 2 Ab- satz 2 zu vergüten. Die bisherige Anknüpfung an der ‚von der Ausstellerin erfassten Elektrizität‘ ist vor diesem Hintergrund nicht tauglich, da die Ausstellerin für den Herkunftsnachweis in der Regel die Nettoproduktion – also auch den Eigenverbrauch – erfasst. Daneben ist zu beachten, dass auch die übrigen in Artikel 2 statuierten allgemeinen Anforderungen aufgrund eines Verweises in Artikel 3 auch im Rahmen der Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, für die die Produzenten die KEV erhal- ten, gelten.
Rückerstattung des Zuschlags
Art. 3l Massgeblicher Zeitraum / Gegenstand des Anspruchs bis Dieser Artikel konkretisiert den in Artikel 15b EnG verwendeten Begriff „Jahr“, indem er festlegt, dass der Bestand eines Anspruchs auf Rückerstattung jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers beurteilt wird. Der massgebliche Zeitraum ist vorliegend also nicht ein Kalenderjahr, sondern ein Geschäftsjahr. Relevant ist diese Konkretisierung vor allem für Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem vom Kalender- jahr abweichenden Geschäftsjahr.
Das Gesuch auf Rückerstattung richtet sich jeweils auf den während des abgeschlossenen Ge- schäftsjahres entrichteten Zuschlag, welcher bei einem allfälligen Anspruch teilweise oder vollstän- dig rückerstattet wird.
Art. 3m Zielvereinbarung Die geltenden Modalitäten bei der Erarbeitung der mit dem Bund abzuschliessenden Zielvereinba- rung sowie die Frist für die Einreichung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung werden in Ab- satz 1 geregelt. Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher muss den Vorschlag zusammen mit einer der vom octies BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisationen erarbeiten, bis wobei die Vorgaben nach Artikel 15b Absatz 4 EnG zu beachten sind. Verfügt eine Endverbrau- cherin oder ein Endverbraucher bereits über eine freiwillige Zielvereinbarung mit dem Bund, so kann
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sie oder er den Vorschlag auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung erarbeiten. Der Vorschlag ist dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die Rückerstattung beantragt, einzureichen. Vorge- sehen ist, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem BFE den Vorschlag über die private Organisation zustellt. octies Das BFE ist für die Prüfung des Vorschlags zuständig, kann aber gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe b eine private Organisation mit der Prüfung beauftragen. Vorgesehen ist, dass das BFE externe Auditorinnen und Auditoren mit der Prüfung des Vorschlags beauftragt. Der endgültige Ent- scheid, ob der Vorschlag akzeptiert wird, verbleibt jedoch beim BFE. In Absatz 2 wird die Mindestdauer der Zielvereinbarung festgelegt. Diese muss sich über eine Lauf- zeit von mindestens zehn Kalenderjahren erstrecken, wobei jedes erfasste Kalenderjahr vollständig umfasst sein muss. Da die Zielvereinbarung eine zentrale Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags ist, muss zudem jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig von der Zielvereinbarung erfasst sein. bis Absatz 3 präzisiert Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a EnG und definiert zudem, wann die Zielver- einbarung als erfüllt gilt. Während der Laufzeit der Zielvereinbarung darf die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre, über welche die Zielvereinbarung läuft, unter dem für das betref- fende Kalenderjahr festgelegten Energieeffizienzziel liegen. Wie das Gesetz bereits vorgibt, muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher zur Einhaltung der Zielvereinbarung mindestens 20 Prozent des erhaltenen Rückerstattungsbetrags für Massnah- men zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzen. Zusätzlich zu den als wirtschaftlich qualifizierten und somit zur Errechnung des Zielpfads bzw. der jährlichen Energieeffizienzziele in der Zielverein- barung berücksichtigten Massnahmen sollen mit den zusätzlichen Mitteln aus den einzusetzenden 20 Prozent des erhaltenen Rückerstattungsbetrags Massnahmen umgesetzt werden, die als knapp unwirtschaftlich beurteilt wurden. Diese zusätzlich umzusetzenden Massnahmen werden in der Ziel-
vereinbarung getrennt ausgewiesen und nicht für die Effizienzzielwertbildung berücksichtigt. Die Pflicht, 20 Prozent der Rückerstattungssumme in zusätzliche Massnahmen zu investieren, findet ihre Grenze dort, wo deren Erfüllung nicht mehr wirtschaftlich tragbar wäre. Dies ist namentlich der Fall, wenn das energetische Verbesserungspotenzial vollständig ausgeschöpft ist oder die verblei- benden Massnahmen nicht mehr zumutbar erscheinen. Der Mangel an energetischem Verbesse- rungspotenzial muss aufgezeigt und begründet werden. Die Investition ist jeweils innert einem Jahr seit Auszahlung des Rückerstattungsbetrags zu tätigen. In begründeten Fällen kann das BFE diese Frist jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern (Abs. 4).Die regelmässige Berichterstattung an den Bund gemäss Artikel 3n gehört ebenfalls zu den mit der Zielvereinbarung eingegangenen Ver- pflichtungen. Die Berichterstattung enthält die Daten aus dem Monitoring. Diese zeigen auf, ob das Ziel eingehalten wurde.
Art. 3n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung bis Dieser Artikel konkretisiert die Pflicht gemäss Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3 EnG, nach der die Endverbraucherin oder der Endverbraucher regelmässig über die Zielvereinbarung und die Zielerreichung Bericht zu erstatten hat. Der Bericht soll Auskunft geben über die Daten, die für die Überprüfung der Einhaltung der Zielver- einbarung im betreffenden Kalenderjahr relevant sind, und jeweils bis spätestens am 31. Mai des Folgejahres eingereicht werden. Mit dem Gesamtenergieverbrauch und der Wirkung der umgesetz- ten Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz kann die gewichtete Energieeffizienz berech- net werden. Mit der Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte können Abweichungen erkannt wer- den. Mit der Auflistung der Daten aus den Vorjahren in Form einer Zeitreihe wird die Entwicklung über die Zeit ersichtlich. Wenn das Ziel nicht eingehalten werden konnte, soll dies begründet wer- den. Abhilfemassnahmen, um auf den Zielpfad zurück zu gelangen bzw. um die Zielwerte wieder zu erreichen, müssen aufgeführt werden. Massnahmen, die mittels der 20 Prozent der Rückerstat- tungssumme realisiert wurden, sind im Bericht ebenfalls aufzuzeigen. Der Bericht wird über die vom octies BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe c beauftragten privaten Organisationen eingereicht.
Die Aufzählung der Angaben in Absatz 2 regelt bloss den Mindestgehalt der Berichterstattung. So- weit das BFE für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung weitere Angaben benötigt, kann es diese bei der Endverbraucherin oder beim Endverbraucher einfordern (Abs. 3). Darunter ist beispielsweise eine Zeitreihe der einzelnen Energieträger, die Entwicklung der einzelnen energeti- schen Verbesserungsmassnahmen über die Zeit und die Beeinflussung der einzelnen Energieträ- ger, die Produktionsindikatoren, die eine Aussage über die Entwicklung des Unternehmens zulassen oder ein Logbuch, das über durchgeführte Korrekturen Auskunft gibt, zu verstehen.
Art. 3o Anpassung der Zielvereinbarung Absatz 1 sieht vor, dass das BFE sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag der Endverbrauche- rin oder des Endverbrauchers hin prüfen kann, ob eine Zielvereinbarung angepasst werden muss. Absatz 2 ist als zwingende Bestimmung ausgestaltet: Das BFE hat die Anpassung der Zielvereinba- rung in jedem Fall zu prüfen, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrau- chers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Ener- gieeffizienzziel liegt und die Abweichung darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, die als Grundlage für die Zielvereinbarung und die darin festgelegten jährlichen Zielwerte gedient haben, wesentlich geändert haben, soweit die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist. Eine grös- sere und nicht korrigierbare Abweichung vom Zielwert kann aufgrund einer veränderten Geschäfts- tätigkeit, einer Veränderung der Produktionsmengen oder des Produktionssortiments zustande kommen. Eine Überprüfung der Zielvereinbarung kann auch notwendig werden bei Fusionen, Ausspaltungen oder Vermögensübertragungen. Hingegen wird selbst eine Änderung des gemäss bis Artikel 15b Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 EnG zu investierenden Betrags keine formale Anpas- sung der Zielvereinbarung verlangen. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Rückerstattungssum- me stark verändert und dass damit auch die davon zu investierenden 20 Prozent betragsmässig anders ausfallen. Jedoch richtet sich schon die in der Zielvereinbarung festgehaltene Pflicht nicht auf einen bestimmten Betrag oder auf bestimmte, im Voraus klar fixierte Massnahmen, sondern auf die Pflicht, den betreffenden Anteil der rückerstatteten Beträge entsprechend einzusetzen. Das heisst in diesem Punkt ist die Zielvereinbarung aus sich selbst heraus dynamisch, eine Anpassung ist daher unnötig. Absatz 3 stipuliert eine Meldepflicht der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers bei jeglichen Änderungen von Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde und zwar ungeach- tet der Kriterien gemäss Absatz 2. Aus Absatz 4 geht hervor, dass eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung auf die Einhaltung der Zielvereinbarung ausgewirkt hat, vorgenommen werden soll. Die Änderung wird ab Beginn desjenigen Jahres wirksam, in dem
die Überprüfung der Zielvereinbarung ausgelöst und eine Anpassung durchgeführt wurde, sofern eine solche angezeigt ist. bis Art. 3o Härtefall Dieser Artikel sieht für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen und die deshalb nicht zu den Rückerstattungsbe- bis rechtigten gemäss Artikel 15b Absatz 1 EnG gehören, eine Härtefall-Regelung vor. Diese End- verbraucherinnen und Endverbraucher erhalten, soweit die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis c dieses Artikels erfüllt sind, den im betreffenden Geschäftsjahr bezahlten Zu- schlag teilweise zurückerstattet. Die Härtefallregelung gilt, wie in Absatz 1 Buchstabe a deutlich gemacht wird, jedoch nur in Bezug auf die Stromintensität, so dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die übrigen Voraus- setzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nichtsdestotrotz erfüllen müssen. Insbesondere müssen auch diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher über eine Zielvereinbarung mit dem Bund verfügen und die darin enthaltenen Verpflichtungen vollständig einhalten. Im Weiteren gilt auch hier, dass nur Rückerstattungsbeträge von mindestens 20 000 Franken ausbezahlt werden. Weiter müssen auch diese Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim BFE ein Gesuch um ter Rückerstattung gemäss Artikel 3o einreichen.
Absatz 1 Buchstaben b und c wurden leicht präzisiert aus der geltenden Verordnung (Art. 3n Abs. 1 Bst. a und b) übernommen. Absatz 2 konkretisiert, wie der Nachweis gemäss Absatz 1 Buchstabe c zu erbringen ist. In Absatz 3 wird festgelegt, dass der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher beim Vorliegen eines Härtefalls, d.h. beim Erfüllen der Voraussetzungen gemäss Absatz 1, 30 Prozent des im betreffenden Geschäftsjahr bezahlten Zuschlags rückerstattet werden. Das entspricht dem Prozent- satz, den Endverbraucherinnen und Endverbraucher zurückerstattet erhalten, deren Elektrizitätskos- ten genau 5 Prozent der Bruttowertschöpfung betragen (vgl. dazu die Erläuterungen zu Anhang 5). sexies Im Übrigen gelten hier die Regeln des 4. und 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3o Ab- satz 1 zweiter Satz. ter Art. 3o Gesuch Dieser Artikel wird materiell weitgehend unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3l Abs. 2 und 4) übernommen. Gestrichen werden einzig die Vorgaben zur Jahresrechnung (vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 3oquater Abs. 3 und 4). quater Art. 3o Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten Da für die Berechnung des Anspruchs auf Rückerstattung des Zuschlags auf das Verhältnis zwi- schen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung abgestellt wird, werden die Begriffe „Elektrizitäts- kosten“ und „Bruttowertschöpfung“ in den Absätzen 1 und 2 definiert. Die Definitionen werden mate- riell unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3m Abs. 1 und 4) übernommen. Absatz 3 wird leicht präzisiert aus der geltenden Verordnung (Art. 3m Abs. 2 und 3) übernommen und legt fest, dass die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten im Regelfall auf der Grundla- ge des Einzelabschlusses des letzen vollen Geschäftsjahres ermittelt werden und ein allfälliger kon- solidierter Abschluss nur unter den in diesem Absatz genannten Voraussetzungen massgebend ist. Im Weiteren wird verdeutlicht, dass die Elektrizitätskosten und die Bruttowertschöpfung in jedem Fall bezogen auf die gleiche wirtschaftliche Einheit auszuweisen sind, um zueinander in Relation gesetzt werden zu können. Wird folglich nach Absatz 3 zweiter Satz die Bruttowertschöpfung auf der Grund- lage eines konsolidierten Abschlusses des letzten vollen Geschäftsjahres ermittelt, so sind die Elekt- rizitätskosten für dieselbe wirtschaftliche Einheit auszuweisen, über die der konsolidierte Abschluss
gemacht wurde. Die Bruttowertschöpfung ist nach den «Fachempfehlungen zur Rechungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln. Die in diesem Absatz nicht ausdrücklich aufgeführten anerkannten Standards zur Rechnungslegung sind die «International Financial Repor- ting Standards» (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) , die «International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities» (IFRS for SMEs) des IASB, die «United States Generally Accepted Accounting Principles» (US GAAP) des Financial Accounting Standards Board und die «International Public Sector Accounting Standards» (IPSAS) des Interna- tional Public Sector Accounting Standards Board . Absatz 5 wurde materiell unverändert aus der geltenden Verordnung (Art. 3l Abs. 3) übernommen. quinquies Art. 3o Prüfung des Gesuchs Über den Anspruch einer Endverbraucherin oder eines Endverbrauchers auf Rückerstattung ent- scheidet das BFE gestützt auf das von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher eingereich- ter te Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 3o Absatz 2, die das für den Rückerstattungsanspruch massgebliche Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Brutto- wertschöpfung belegen.
— www.fer.ch 4 SR 221.432 www.ifrs.org www.fasb.org www.ifac.org/public-sector
Das BFE prüft gleichzeitig, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher über eine das betref- fende Geschäftsjahr umfassende Zielvereinbarung verfügt, und zieht zur Überprüfung der Einhal- tung der Zielvereinbarung alle vorhandenen Unterlagen bei, die über die Einhaltung der Zielverein- barung Auskunft geben, so z.B. die bereits vorhandenen Berichte gemäss Artikel 3n. Bei Gesuchen von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern, deren Geschäftsjahr dem Kalender- jahr entspricht, liegt zum Zeitpunkt der Prüfung bereits ein Bericht vor, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr vollständig Auskunft gibt (vgl. Fristen gemäss ter Artikel 3n Abs. 1 und Art. 3o Abs. 1). Die Regelung in Absatz 2 betrifft Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einem vom Kalen- derjahr abweichenden Geschäftsjahr. Da sich die Angaben im Bericht gemäss Artikel 3n jeweils auf ein Kalenderjahr beziehen, sind für die Überprüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung in einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr immer zwei Berichte massgebend. Bei Endverbrau- cherinnen und Endverbrauchern mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr, die das Gesuch um Rückerstattung vor dem Bericht gemäss Artikel 3n einreichen müssen, liegen zum Zeit- punkt der Prüfung des Gesuchs folglich noch nicht beide zur Überprüfung der Einhaltung der Ziel- vereinbarung im betreffenden Geschäftsjahr notwendigen Berichte vor. Problematisch ist dies dann, wenn sich abzeichnet, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr gefährdet ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Energieeffizienz der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers bereits in den vorangegangenen zwei Jahren oder bereits in der Hälfte der von der Zielvereinbarung umfassten Jahre unter den für die betreffenden Jahre festgelegten Energieeffizienzzielen lag. In diesem Fall ist es für den Anspruch auf Rückerstattung entscheidend, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher das Energieeffizienzziel im zu beurteilenden Jahr erreicht oder nicht. Ist die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet, so kann das BFE gemäss Absatz 2 mit dem Entscheid über den Anspruch auf Rückerstattung zuwarten, bis alle zur Überprü- fung der Einhaltung der Zielvereinbarung im zu beurteilenden Geschäftsjahr notwendigen Berichte vorliegen und ausgewertet sind. ocites
Das BFE kann gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstabe d eine private Organisation mit der Prü- ter fung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3o Absatz 2 beauftragen. Vorgesehen ist, dass damit ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt wird. Die Einschätzungen des Wirtschaftsprü- fungsunternehmens haben den Charakter einer Empfehlung. Der endgültige Entscheid über den Anspruch auf Rückerstattung verbleibt beim BFE. sexies Art. 3o Rückerstattung Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im betreffen- den Geschäftsjahr rückerstattungsberechtigt ist, so wird dieser oder diesem der während dieses vollen Geschäftsjahrs entrichtete Zuschlag nach Massgabe des Verhältnisses zwischen Elektrizi- tätskosten und Bruttowertschöpfung vollständig bzw. teilweise rückerstattet. Die Formel zur Berech- nung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung ist in Anhang 5 definiert. Absatz 1 legt zudem fest, dass der Rückerstattungsbetrag innert zwei Monaten nach Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung auszubezahlen ist. In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Rückerstattungsbetrag vom Bund nicht verzinst wird. septies Art. 3o Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge Hält die Endverbraucherin oder der Endverbraucher die mit der Zielvereinbarung eingegangen Ver- bis pflichtungen nicht vollständig ein, so hat sie oder er nach Artikel 15b Absatz 5 EnG keinen An- spruch auf Rückerstattung des Zuschlags. Das BFE fordert in diesem Fall sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge mit Verfügung von der betref- fenden Endverbraucherin oder vom betreffenden Endverbraucher zurück. Das BFE kann dafür – sexies analog zu Artikel 3o Absatz 2 – keinen Zins verlangen.
octies Art. 3o Private Organisationen Dieser Artikel legt fest, dass das BFE geeignete private Organisationen mit Aufgaben im Zusam- menhang mit der Rückerstattung des Zuschlags beauftragen kann, wobei die Aufzählung der Auf- gaben in Absatz 1 nicht abschliessend ist.
Einmalvergütung kleine Photovoltaik-Anlagen
Art. 6b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht Das Gesetz beschränkt die Berechtigung für die Einmalvergütung auf neue Anlagen und auf we- sentliche Erweiterungen oder Erneuerungen, definiert die Neuanlage selber aber nicht. Artikel 6b legt deshalb den 1. Januar 2013 als Stichdatum fest: sowohl für Neuanalagen wie für wesentliche Erweiterungen oder Erneuerungen, die ebenfalls nach diesem Tag in Betrieb genommen worden sein müssen. Die Betreiber älterer Anlagen können – in der Logik des Gesetzgebers – nur zum Zu- ge kommen (Abs. 3), wenn für diese per Ende 2012 ein KEV-Wartelistenbescheid vorliegt (für sol- che ältere Anlagen gilt das Stichdaum gemäss Art. 7a Abs. 1 EnG, also der 1. Januar 2006). Für diejenigen älteren Anlagen, für die nach Art. 28d Abs. 4 des Gesetzes ein Wahlrecht (zwischen KEV und Einmalvergütung besteht) wird sodann nicht ein Wartelistenbescheid (per Ende 2012) verlangt, sondern es reicht die Anmeldung für die KEV. Absatz 2 statuiert den bewährten Grundsatz aus dem Subventionsrecht, wonach, wer eine Unter- stützung beanspruchen will, mit Bauen oder wichtigen Anschaffungen zuwarten muss, bis die Unter- stützung, mindestens dem Grundsatze nach, zugesichert ist – dies erfolgt über die Zusage gemäss Artikel 6c Absatz 1. Eine Alternative ist, sich von der Vollzugsstelle (Art. 6c) die Zustimmung zu ei- nem früheren Baubeginn einzuholen. Diese Möglichkeit dürfte bei kleinen Photovoltaik-Anlagen allerdings nicht oft genutzt werden, da es normalerweise sehr schnell gehen dürfte, bis eine Einmal- vergütung zugesichert ist. Die Baubeginn-Regel von Absatz 2 gilt nicht für Betreiber, die sich schon vor Ende 2012 für die KEV angemeldet haben (Ziff. 3.6 von Anhang 1.8), weil für sie sonst eine Rückwirkung vorläge. Ebenso gilt sie nicht für jene, die ihre Anlage zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten der Einmalvergütungs-Regelung in Betrieb genommen haben (Ziff. 3.7 von Anhang 1.8). Bereits das Gesetz gibt den Betreibern von Anlagen im Bereich von 10 bis unter 30 kW ein Wahl- recht zwischen KEV und Einmalvergütung. Da dies aus dem Gesetz nicht ganz einfach herauszule- sen ist, wiederholt die Verordnung dieses Recht. Absatz 3 ist also bloss deklaratorischer Natur.
Art. 6c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft Gleich wie bei der KEV ist die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) auch für den Vollzug der Einmalvergütung zuständig. Sie prüft die Gesuche der Betreiber und teilt diesen per Bescheid mit, ob die Voraussetzungen für die Einmalvergütung erfüllt sind, d.h. ob diese gewährt werden kann. Sie gibt auch den voraussichtlichen Ansatz an, bestehend aus einem Grund- und einem Leistungs- beitrag. Nicht zulässig sind Doppelanmeldungen (Abs. 2) – im Falle von Projektanten mit Wahlrecht. Das gleiche Projekt kann also nicht gleichzeitig für die KEV und für die Einmalvergütung angemeldet werden. Auch ein späterer Wechsel zur KEV ist nicht möglich. Wer die Einmalvergütung beantragt, übt also sein Wahlrecht endgültig/unabänderlich zugunsten der Einmalvergütung aus. Geht die Anlage erst später in Betrieb, kann das UVEK zwischenzeitlich die Vergütungs-Ansätze aktualisiert haben (Art. 6d Abs. 2), so dass die Netzgesellschaft den zuvor mitgeteilten Ansatz korri- gieren muss (Abs. 4 zweiter Satz). Definitiv ist also erst der Einmalvergütungs-Ansatz, der nach der Inbetriebnahme bzw. nachdem diese ordnungsgemäss gemeldet wurde, festgelegt wird. Aufgrund dieses Ansatzes ist dann die effektive Einmalvergütung zu berechnen, die ja u.a. eine leistungsab- hängige Komponente enthält. Abs. 5: Wer die Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten (Ziff. 4.2 von Anhang 1.8) in Betrieb nimmt und dies meldet, verliert grundsätzlich den Anspruch auf Einmalvergütung; die Netzgesellschaft widerruft darum den vorherigen Bescheid (anders ist es, wenn Gründe vorliegen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat). Ist lediglich die Meldung nicht rechtzeitig erfolgt, kann es unangemessen
sein, wenn die Einmalvergütung entfällt. Erfährt die Netzgesellschaft nach einem Widerruf, dass die Inbetriebnahme erfolgt ist, hat sie darum – in begründeten Fällen – die Möglichkeit, den Widerruf rückgängig zu machen, sodass der Betreiber die Einmalvergütung erhält. Gegen die Bescheide der nationalen Netzgesellschaft kann die Eidgenössische Elektrizitätskommis- sion (ElCom) angerufen werden (Art. 25 Abs. 1bis EnG); und zwar innert 30 Tagen seit Eröffnung. Die ElCom-Entscheide ihrerseits können vor Gericht angefochten werden, d.h. beim Bundesverwal- tungsgericht. An die ElCom kann z.B. jemand gelangen, dem die Einmalvergütung verweigert wird, z.B. weil die Netzgesellschaft der Meinung ist, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Ebenso denk- bar ist ein Streitfall und damit ein Gang an die ElCom im Stadium nach der Inbetriebnahmemeldung, also dann wenn der Einmalvergütungsansatz angepasst und die effektive Vergütung berechnet wird. Die Netzgesellschaft kann daher mit der Auszahlung zuwarten – das gesetzliche Erfordernis der „unverzüglichen Auszahlung“ meint etwas anders und steht einem Zuwarten bis zur allfälligen Klä- rung offener Fragen nicht entgegen – und diese erst vornehmen, wenn 30 Tage verstrichen sind und die ElCom nicht angerufen wurde. Erklärt ein Betreiber, nicht an die ElCom zu gelangen, kann die Netzgesellschaft die Zahlung auch früher leisten.
Art. 6d Höhe der Einmalvergütung und Anpassung Die Ansätze für die Einmalvergütung sind im Anhang 1.8 geregelt. Das UVEK ist für ihre regelmäs- sige Überprüfung zuständig und hat sie nötigenfalls anzupassen. Absatz 2 Buchstabe a entspricht der Anpassungs-Formel bei der KEV. Eine Anpassung der Ansätze ter wird u.a. nötig sein, damit – wie vom Gesetzgeber in Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe e angeordnet – die Ansätze die sog. nicht amortisierbaren Mehrkosten nicht übersteigen. Mit Absatz 2 Buchstabe ter b wird eine weitere Anpassungsvorgabe umgesetzt, nämlich diejenige von Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes. Die Idee ist, dass die Ansätze – innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens von 30 Prozent der Investitionskosten – nach dem folgenden Mechanismus angepasst werden: Gibt es viele Gesuche für die Einmalvergütung, sind unter Berücksichtigung des Gesamtdeckels und der für die übrigen Verpflichtungen benötigten Gelder (v.a. für die KEV) tiefere Ansätze für die Einmalvergü- tung festzulegen; gibt es nur wenige Gesuche für die Einmalvergütung, sollen deren Ansätze stei- gen. Betreiber mit bereits zugesicherter Einmalvergütung sollen in erster Linie dann von einer Anpassung ausgenommen werden können, wenn die Ansätze nur geringfügig geändert werden. So wird der administrative Aufwand klein gehalten und die Planbarkeit der Betreiber verbessert.
Übergangsbestimmung zur Eigenverbrauchsregelung und zur Rückerstattung des Zuschlags
Art. 29c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Absatz 1 enthält eine Übergangsbestimmung, die den Netzbetreibern die nötige Zeit einräumen soll, um sich technisch und organisatorisch auf die neuen Vorgaben zur Ermittlung der zu vergütenden Energie vorzubereiten. Es handelt sich hier bloss um ein Aufschieben der Pflichten des Netzbetrei- bers im Zusammenhang mit den konkreten Umsetzungsbestimmungen zum Eigenverbrauch. Das eigentliche Recht auf Eigenverbrauch steht dem Produzenten – wenngleich weniger explizit formu- liert – bereits nach geltendem Recht zu. Dementsprechend gilt die übergangsrechtliche Privilegie- rung denn auch nicht absolut und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2014, sondern nur soweit und solange tatsächlich Bedarf besteht, weil der Netzbetreiber faktisch noch nicht in der Lage ist, den neuen Vorgaben nachzukommen. In den Absätzen 2 und 3 finden sich Übergangsregelungen zum Thema der Rückerstattung des Zuschlags. Absatz 2 sieht vor, dass bei Geschäftsjahren, die vom Kalenderjahr abweichen, und die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, der Anspruch auf Rückerstattung pro rata temporis bis zum 31. Dezember 2013 nach geltendem und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht zu beurteilen ist. Die betreffenden Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen die Rückerstat-
tung dementsprechend pro rata temporis beantragen. Die Jahre 2013 und 2014 werden dabei voll- ständig unabhängig voneinander geprüft, d.h. sowohl für das Vorhandensein des Anspruchs wie auch für die Höhe der Rückerstattung im einen Teil des Geschäftsjahres ist es völlig unerheblich, ob die Endverbraucherin oder der Endverbraucher im anderen Teil des Geschäftsjahres (der im ande- ren Kalenderjahr zu liegen kommt) einen Antrag stellt und ob dieser Antrag gutgeheissen wird oder nicht. Für den im Jahr 2013 liegenden Teil des Geschäftsjahres ist sodann das bisherige Recht massge- bend, und zwar sowohl bezüglich der Frage der Anspruchsberechtigung (so sind insbesondere nur Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, rückerstattungsberechtigt, vgl. bisheriger Art. 3l Abs. 1 EnV) wie auch bezüglich des Umfangs der Rückerstattung (rückerstattet wird bei einem allfälligen Anspruch der Teil des im zu beurteilenden Zeitraum entrichteten Zuschlags, der 3 Prozent der Elektrizitätskos- ten übersteigt). Für den im Jahr 2013 liegenden Teil des Geschäftsjahrs muss die Endverbraucherin oder der Endverbraucher entsprechend den Vorgaben des bisherigen Rechts nicht über eine Ziel- vereinbarung verfügen. In logischer Konsequenz – jedoch in Abweichung vom neuen Artikel 3m Absatz 2 – muss denn auch für die Rückerstattungsberechtigung betreffend den im Jahr 2014 lie- genden Teil des Geschäftsjahres nicht das ganze Geschäftsjahr, sondern nur dieser nach neuem Recht zu beurteilende Teil des Geschäftsjahres von einer Zielvereinbarung umfasst sein. Die Anga- ter ben gemäss Artikel 3o Absatz 2 sind pro rata temporis auszuweisen. Absatz 3 konkretisiert die nicht in allen Punkten ganz eindeutige Übergangsregelung des Arti- kels 28d Absatz 1 EnG. Nach dem Wortlaut des Artikels 28d Absatz 1 EnG soll vom Kriterium der ‚vorhandenen Zielvereinbarung‘ in der Übergangsphase insofern abgewichen werden, als von der Endverbraucherin oder vom Endverbraucher jedenfalls nicht mehr verlangt wird als das Einreichen eines Vorschlags für eine Zielvereinbarung bis zum 31. Dezember 2014. Diesem Gedanken folgend und gleichzeitig der Vielzahl der möglichen Fälle Rechnung tragend, wird in der Übergangsbestimmung auf Verordnungsebene nun präzisiert, dass bei allen Geschäftsjahren,
die zumindest teilweise in diesem Übergangsjahr 2014 liegen, der Vorschlag für die Zielvereinba- rung jedenfalls nicht vor dem 31. Dezember 2014 eingereicht werden muss. Das heisst konkret: Würde ein Vorgehen nach den üblichen Fristen und Abläufen ein früheres Einreichen des Vor- schlags oder gar den bereits erfolgten Abschluss einer Zielvereinbarung erfordern, so ist auf die Anwendung der üblichen Fristen zu verzichten. Die Endverbraucherin oder der Endverbraucher hat sich stattdessen bloss bis zum 31. Juni 2014 zur Einreichung eines Vorschlags für eine Zielvereinbarung zu verpflichten, den Vorschlag dann tatsächlich bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen und die Zielvereinbarung bis zum 31. März 2015 abzuschliessen. Wo unter Anwendung der allgemeinen Fristen hingegen der Vorschlag für eine Zielvereinba- rung erst nach dem 31. Dezember 2014 eingereicht werden muss, so soll diese Frist selbstver- ständlich nicht zu Ungunsten der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers gekürzt werden. In diesen Fällen finden bereits uneingeschränkt die neuen Regeln und nicht die Übergangsbe- stimmung Anwendung.
5. Anhänge
5.1 Erläuterungen zu den Anhängen 1.1 bis 1.5
Welche Elektrizitätsmenge im Rahmen der KEV zu erfassen und zu vergüten ist, wird neu für alle Technologien einheitlich in Artikel 3b Absatz 2 EnV geregelt. Die bisherigen Bestimmungen in den Anhängen werden aufgehoben. Zudem wird in den Anhängen 1.1 und 1.5 präzisiert, dass die Elekt- rizitätsmenge, die zur Bestimmung der äquivalenten Leistung und damit des Vergütungssatzes massgebend ist, der jährlichen Nettoproduktion entspricht. Im Rahmen einer gegenwärtig laufenden Revision der Energieverordnung (geplantes Inkrafttreten 1.1.2014) ist unter anderem eine Änderung der Ziffer 3.2 von Anhang 1.1 vorgesehen. In der vorlie- genden Revision wird diese Ziffer in der Form, die ab dem 1.1.2014 voraussichtlich gelten wird, wie- dergegeben.
5.2 Erläuterung zu Anhang 1.8
Einmalvergütung für kleine Photovoltaik-Anlagen
Ziffern 1 und 2 Anlagedefinition und Kategorien Die Einmalvergütung kommt für drei Kategorien von Anlagen in Frage: freistehende, angebaute und integrierte Anlagen. Es gilt die gleiche Anlagedefinition wie bei der KEV.
Ziffer 3 Ansätze für die Einmalvergütung Die Einmalvergütungs-Ansätze sind in zwei Tabellen wiedergegeben; sie enthalten alle die Mehr- wertsteuer. Die Tabelle in Ziffer 3.1 enthält die Ansätze für Betreiber von nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, also Anlagen, die gemäss der Definition in Artikel 6b als Neuanlagen gelten. Die Tabelle in Ziffer 3.5 gilt für die altrechtlichen Fälle (vgl. Art. 6b Abs. 4): Betreiber einer vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlage können ebenfalls eine Einmalvergütung beanspru- chen, dies aber nur, wenn sie sich bis Ende 2012 für die KEV angemeldet haben. Für diese Fälle gelten höhere Ansätze, die die in den betreffenden Jahren höheren Investitionskosten wiederspie- geln. Nach Ziffer 3.4 müssen die Module, aus denen die Photovoltaik-Anlagen bestehen, nach anerkann- ten Normen geprüft sein. Im Vordergrund steht dabei die Norm IEC 61215 oder eine vergleichbare Norm der entsprechenden Zelltechnologie (vgl. das harmonisierte Fördermodell der Kantone).
Ziffer 4 Gesuchs- und Bescheidverfahren Das Verfahren entspricht jenem bei der KEV – einerseits weil die Bedürfnisse die gleichen sind und andererseits um administrativen Zusatzaufwand zu vermeiden, der bei Abweichungen entstünde. Der Verfahrensschritt der Projektfortschrittsmeldung, der bei der KEV neu entfällt (vgl. die Strei- chung in Anhang 1.2), ist bei der Einmalvergütung erst recht nicht nötig. Da in vielen Kantonen und Gemeinden in der Regel keine Baubewilligung für kleine Photovoltaik-Anlagen mehr nötig ist (mit Ausnahmen) und der Bescheidprozess möglichst einfach gestaltet werden soll, wird darauf verzich- tet, diese im Rahmen des Bescheidverfahrens als Beweis einer legalen Errichtung einzufordern.
Ziffer 6 Betriebstüchtigkeit der Anlage und Rückforderung ter Mit Ziffer 6 werden die entsprechenden Vorgaben von Artikel 7a Absatz 2 Buchstaben c und d des Gesetzes umgesetzt. Motiv der Regelung ist, dass nicht Einmalvergütungen für Anlagen entrichtet werden, deren Produktion schon bald (nach der Inbetriebnahme) „abfällt“ bzw. nicht oder nur wenig zur Steigerung der Stromproduktion aus Sonnenergie beiträgt, was ja mit der Einmalvergütung ge- nau unterstützt werden soll. Bei der KEV wird eine schwache Produktion über eine entsprechend tiefe Einspeisevergütung kompensiert. Bei der Einmalvergütung fehlt ein solcher Korrekturmecha- nismus, weshalb die Möglichkeit für Rückforderungen bestehen muss. Es soll kein grosser Apparat für solche Nachkontrollen aufgebaut werden, da der administrative Minderaufwand gegenüber der KEV – bei dieser bedürfen die Anlagen während der ganzen Vergütungsdauer einer Vollzugsbeglei- tung – ja genau einer der Vorteile der Einmalvergütung ist. Effiziente Stichproben müssen deshalb genügen. Die Betreiber trifft unter dem Titel „Betriebstüchtigkeit“ einerseits eine Wartungspflicht, so dass die Anlage bestimmungsgemäss und durchschnittlich effizient betrieben werden kann. Andererseits wird auch auf das effektiv Erreichte abgestellt: ein gewisses Minium an Produktion darf nicht unterschrit- ten werden; das BFE wird die Kriterien hierfür per Richtlinie festlegen.
5.3 Erläuterung zu Anhang 5
Berechnung bei teilweiser Rückerstattung Zwischen 5 und 10 Prozent Stromintensität wird der Zuschlag teilweise zurückerstattet. Der Rücker- stattungsbetrag für die Endverbraucherin oder den Endverbraucher wird mit einer linearen Funktion berechnet. Mit «a» wird die Steigung zwischen einer Stromintensität von 5 und 10 Prozent bezeichnet. «S» bezeichnet die Stromintensität, die sich aus dem Quotienten aus den Elektrizitätskosten und der Bruttowertschöpfung ergibt. «M» bezeichnet den Mindestsatz. Der Mindestsatz ist der Prozentsatz, mit dem der Rückerstat- tungsbetrag bei einer Stromintensität von 5 Prozent bestimmt wird. Der Mindestsatz dient dazu, Endverbraucherinnen und Endverbrauchern mit einer Stromintensität von 5 Prozent eine Rücker- stattung zu gewähren. Die Höhe des Mindestsatzes ist so gewählt, dass Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit Elektrizitätskosten ab rund einer Million Franken pro Jahr bei einer Zuschlags- höhe von 0.6 Rp./kWh und einem Elektrizitätspreis von rund 10 Rp./kWh in den Genuss der Rücker- stattung kommen, sofern sie über eine genügend hohe Stromintensität verfügen. Die Ausarbeitung einer Zielvereinbarung für ein Effizienzziel ist aufwändig und lohnt sich erst ab einem bestimmten Energieverbrauch. Der Mindestsatz ist damit so gewählt, dass Aufwand und Nutzen für die Ausar- beitung einer Zielvereinbarung in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. «Z» bezeichnet den bezahlten Zuschlag. Die Berechnung erfolgt auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogen. Daraus folgt, dass sich bei einer teilweisen Rückerstattung der Prozentsatz zur Berech- nung der Rückerstattungssumme von Jahr zu Jahr verändern kann.
6. Kommentierung der Verordnung vom 22. November 2006 über
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)8 Art. 13c Gebühren im Bereich Zielvereinbarungen octies Die privaten Organisationen, die vom BFE gemäss Artikel 3o Absatz 1 Buchstaben a und c EnV beauftragt werden, können für ihre in diesem Rahmen erbrachten Dienstleistungen Gebühren erhe- ben. Die Gebührenhöhe bemisst sich in Anwendung der Bestimmungen der GebV-En nach dem angefal- lenen Aufwand der privaten Organisationen und berücksichtigt die im Rahmen der Auftragsvergabe an die privaten Organisationen geleisteten Zahlungen des Bundes. Stets massgebend bei der Ge- bührenbemessung sind das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip.
— 8 SR 730.05