Totalrevision der Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung
Entwurf vom 2.4.2015
Erläuternder Bericht
Bern, April 2015
1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Mit der am 30. Juni 2010 verabschiedeten Internationalen Strategie des Bundes im Bereich Bildung, Forschung und Innovation (BFI) verfolgt der Bundesrat das Ziel, die Schweiz als einen der weltweit wettbewerbsfähigsten Wissenschaftsstandorte zu konsolidieren und mit grenzüberschreitenden Ko- operationen weiter zu stärken. Dazu trägt auch die Bildung bei, für die der internationale Austausch von Menschen und Ideen stetig an Bedeutung gewinnt.
Um die sich aus der Strategie herleitenden Tätigkeiten gesetzlich solide zu verankern, hat das Parla- ment im Rahmen der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013-2016 vom 22. Februar 20121 das Bundesgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 19992 revidiert. Dieses wurde am 15. Februar 2013 in Kraft gesetzt. Auf den Erlass entsprechender Ausführungsbestimmungen wurde vorerst verzichtet, da abzusehen war, dass die Erneuerung der Be- teiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs-, Jugendprogrammen der Europäischen Union (EU) ab 20143 und die im Zuge der Revision der Vollzugserlasse zum Bundesgesetz über die Förde- rung der Forschung und der Innovation (FIFG) ab 2014 vorzunehmende Entflechtung der Förderung von forschungs- und bildungsrelevanten Projekten und Kooperationen eine Totalrevision der Verord- nung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendpro- grammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris vom 5. Dezember 20034 verlangten.
Die schweizerische Beteiligung am EU-Programm Erasmus+ für die Periode 2014-2020 konnte nicht wie geplant erreicht werden. Aufgrund der Annahme der Masseneinwanderungsinitiative am 9. Feb- ruar 2014 hat die Europäische Kommission (EC) die Verhandlungen zur Assoziierung an das Pro- gramm Erasmus+ sistiert. Am 26. Februar 2014 kommunizierte die EC, dass die Schweiz bei Eras- mus+ bis auf weiteres nicht als assoziiertes Land, sondern als Drittstaat behandelt wird. Im Status eines Drittstaates sind Teilnehmende aus der Schweiz von einer Finanzierung aus dem Erasmus+ Budget für die Mehrheit der Aktivitäten ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 Über- gangsmassnahmen für eine projektweise Beteiligung an Erasmus+ für 2014 respektive 2015 und 2016 beschlossen. Der ursprünglich zur Assoziierung vorgesehene Pflichtbeitrag wurde für eine Finanzie- rung der projektweisen Beteiligung der Schweiz als Drittstaat zur Verfügung gestellt5. Der Bund res- pektive das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI oder die dafür beauftragten Stellen können somit Schweizer Teilnehmende an Mobilitäts- und Kooperationsprojekten im Rahmen von Erasmus+ direkt finanzieren, soweit die Schweizer Teilnehmenden zugelassen werden und deren Finanzierung nicht bereits über EU-Mittel erfolgt. Damit soll Akteuren aus der Schweiz ermöglicht wer- den, sich im Rahmen der für Drittstaaten geltenden Voraussetzungen bestmöglich an den Aktivitäten zu beteiligen. Da die bestehenden Vollzugsbestimmungen der vorliegenden Verordnung nicht mehr dem aktuell für eine projektweise Finanzierung geltenden Rahmen entsprechen, ist eine Totalrevision der Verordnung nötig, die im Einklang der vom Bundesrat definierten Eckwerte für die Übergangslö- sung für Erasmus+ in den Jahren 2015 und 2016 sind.
Im Rahmen der vorliegenden Totalrevision der Verordnung ist somit folgendes neu zu regeln:
12.033 Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013-2016 vom 22. Februar
2012 (BFI-Botschaft 2013-2016).
2 SR 414.51 Die Schweiz beteiligt sich seit 2011 an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen «Lebenslanges Lernen» und «Jugend in Aktion» der Europäischen Union. Das Nachfolgeprogramm «Erasmus+», das die beiden früheren Programme ersetzen wird, beginnt am 1. Januar 2014 und dauert bis 2020. 4 SR 414.513 BBI2013 7829 Artikel 2
Der nach einer Vollassoziierung seit 2011 erneut wechselnde Beteiligungsstatus der Schweiz an den Bildungs- und Jugendprogrammen der EU seit 2014 erfordert eine Anpassung der Abschnitte 2 (Unterstützte Programmteilnahmen und ihre Voraussetzungen) und 3 (Programmbeiträge) der bisherigen Verordnung. Die revidierte Verordnung soll sowohl für die Teilnahme der Schweiz als Drittstaat als auch für den Fall einer erneuten Assoziierung konzipiert werden.
Für die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen regelt die vorliegende Verordnung die Bemessungsgrundlagen und Verfahren.
Die Verordnung soll neu die Grundlage für die Förderung derjenigen internationalen Bildungs- und Wissenschaftskooperationsprojekte bilden, deren Unterstützung bis anhin über die auf den 1. Januar 2014 aufgehobene Verordnung des Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF) über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in Bil- dung und Wissenschaft vom 4. Juli 20016 erfolgte. Die entsprechenden Mittel sind in der BFI- Botschaft 2013-2016 eingestellt.
Mit dem Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG) vom 30. Sep- tember 20117 am 1. Januar 2015 ist in den Bestimmungen zum Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) die Zusammenführung der bisherigen drei Rektorenkonferenzen in die gemeinsame Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen zu berücksichtigen.
1.2 Regelungsbedarf auf Verordnungsstufe
Die Verordnung hat zum Zweck, die Form der Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbil- dungs- und Jugendprogrammen der EU zu regeln und klar definierte Verfahrensvorgaben für die Un- terstützung festzulegen. Es sollen die veränderten Rahmenbedingungen rechtlich nachvollzogen wer- den, die sowohl für die Beteiligung der Schweiz als Drittstaat als auch im Falle einer erneuten Assoziierung an Erasmus+ anwendbar wären. Dabei sind die vom Bundesrat am 16. April 2014 und am 19. September 2014 verabschiedeten Eckwerte massgeblich. Ferner werden die Grundsätze der Beitragsausrichtung der Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen festge- legt. Zudem sollen Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bil- dung auf Verordnungsstufe ausgeführt werden. Weiter werden die Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen zugunsten des Schweizer Hauses in der Cité internationale universitaire de Paris (CIUP) sowie für die Auswahl der Studierenden und weiterer Mieterinnen und Mieter gemäss Artikel 25 Ab- satz 1 des Schweizer Hauses im bisherigen Rahmen bestätigt.
2 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
Ingress Die Verordnung stützt sich auf Artikel 2a und 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 19998.
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt:
6 SR 420.123 7 SR 414.20 8 SR 414.51
a. die Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU. Die Massnahmen gemäss Ziffer 2 verstehen sich als Ergänzung zu den Massnahmen ge- mäss Ziffer 1; b. die Gewährung von Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutionen; c. weitere Beiträge zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Be- reich der Bildung, und; d. die Gewährung von Beiträgen an das Schweizer Haus in der CIUP.
2. Kapitel: Beteiligung der Schweiz an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Ju-
gendprogrammen der EU
1. Abschnitt: Ausrichtung von Beiträgen
Art. 2 Grundsatz Die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes für Aktivitäten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugend- programme der EU ist nur dann möglich, wenn die Schweiz als nicht-assoziiertes Land teilnimmt. Im Falle einer Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU leistet die Schweiz auf Basis eines völkerrechtlichen Vertrags einen Pflichtbeitrag an die EC. Die Schweizer Teil- nehmenden werden direkt aus EU-Budgets gefördert. In diesem Fall wird die Finanzierung der Mobili- täts- und Kooperationsprojekte gemäss Artikel 4 und 5 in diesem völkerrechtlichen Vertrag geregelt. Ebenso werden darin die Umsetzungsrichtlinien des Programms festgehalten und bedürfen somit keiner weiteren Präzisierung in der vorliegenden Verordnung. Kommt keine Assoziierung zustande, können Schweizer Teilnehmende projektweise gefördert werden.
Art. 3 Beitragsvoraussetzungen Absatz 1: Beiträge werden für zwei unterschiedliche Projekttypen gewährt, einerseits Mobilitäts- und andererseits Kooperationsprojekte im Sinne der Leitaktionen 1 respektive 2 und 3 des Programms Eras- mus+. Die Bedingungen zur Ausrichtung der Beiträge des Bundes nach Artikel 2 beinhalten zum einen die Sicherstellung, dass – mit dem Vorliegen einer bilateralen oder gegenseitigen multilateralen Verein- barung sowie dem Ausschluss einer Doppelfinanzierung aus EU-Mitteln – die Schweizer Teilnehmen- den im Status einer selbstfinanzierten Partnerinstitution aus einem Partnerland teilnehmen. Zum ande- ren gilt der Grundsatz der Eigenbeteiligung. Dieser gilt bei sämtlichen unterstützten Projekten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU.
Absatz 2: Die Unterstützung eines Schweizer Teilnehmenden bedingt die Beteiligung zumindest eines an den laufenden Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU assoziierten Programm- landes. Nebst den EU-Mitgliedstaaten betrifft dies aktuell die EWR/EFTA-Länder sowie die EU- Beitrittskandidaten. Bei ausserschulischen Aktivitäten gilt, wie auch auf europäischer Ebene, ein erwei- terter geographischer Fokus, welcher nebst den assoziierten Staaten auch die benachbarten Partner- länder der EU enthält (Südosteuropa, Osteuropa/Kaukasus, Mittelmeerraum).
Art. 4 Beiträge für Mobilitätsprojekte Mobilitätsprojekte dienen der Lernmobilität von Einzelpersonen. Gefördert wird die Mobilität von Studie- renden, Berufsschülern, Auszubildenden, Schülern und Personal von Bildungsinstitutionen. Ausserdem wird die Mobilität von jungen Menschen zwischen den Programmländern im Bereich des nicht formalen und informellen Lernens sowie von in der Jugendarbeit oder in Jugendorganisationen tätigen Personen gefördert. Mobilitätsaktivitäten im Bereich der Hochschulen basieren auf dem Prinzip der Reziprozität, da die Hochschulen in inter-institutionellen Abkommen reziproke Mobilitätskontingente vereinbaren. Als nicht an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen assoziiertes Land wird die Mobilität europä- ischer Teilnehmer in die Schweiz nicht unterstützt. Damit Schweizer Teilnehmende (Studierende, Do- zierende, Hochschulpersonal) mobil sein können, sind somit die beteiligten Schweizer Institutionen auch für die aus den an den Programmen beteiligten Ländern ankommende Mobilität zu entschädigen. Aus-
serhalb des Hochschulbereichs wird den Schweizer Institutionen die ankommende Mobilität entschä- digt, falls diese auch entsendende Mobilität auf der Basis von Reziprozität bei ihren Partnerinstitutionen durchführen. Im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit gilt keine Reziprozität. Bei Mobilitätsprojekten werden den durchführenden Institutionen drei Kostenarten entschädigt. Erstens die organisatorische Unterstützung der individuellen Mobilität durch die durchführende Institution. Zwei- tens werden Kosten für die Unterstützung von Einzelpersonen entschädigt. Diese umfasst in der Regel Pauschalen pro mobile Person als Beitrag an die Overheadkosten einer Mobilität. Drittens werden Kos- ten entschädigt, die für die sprachliche Unterstützung oder für Teilnehmende mit geringeren Möglich- keiten oder Behinderungen zusätzlich anfallen.
Art. 5 Beiträge für Kooperationsprojekte Im Rahmen der Kooperationsprojekte werden Partnerschaften gefördert, die auf die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Initiativen sowie auf die Förderung von Peer Learning und Erfahrungsaus- tausch abzielen. Ebenso können Schweizer Institutionen für Teilnahmen an Wissensallianzen und Alli- anzen für branchenspezifische Fähigkeiten gefördert werden, um zur Kooperation zwischen Hochschu- leinrichtungen respektive Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und der Arbeitswelt beizutragen. In Kooperationsprojekten werden gemäss den Umsetzungsrichtlinien des Programms die folgenden Kostenkategorien unterstützt: Einerseits Personalkosten für Projektmanagement und -durchführung so- wie intellektuelle Leistungen. Andererseits weitere Kosten für länderübergreifende Projekttreffen, Un- terstützung bei besonderen Bedürfnissen, Multiplikatoren-Veranstaltungen und länderübergreifende Bil- dungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten.
Art. 6 Bemessung und Verfahren Der Programmbeschluss Erasmus+9 beauftragt die EC, zur Durchführung des Programms jährliche Ar- beitsprogramme zu genehmigen; welche im Wege von Durchführungsrechtsakten unter anderem die genauen Umsetzungsrichtlinien in einem Programmleitfaden konkretisieren10. Die Absätze 1 und 2 re- geln, dass für die Bemessung der Beiträge für Mobilitäts- und Kooperationsprojekte soweit anwendbar die erwähnten Umsetzungsrichtlinien und Finanzierungskriterien angewendet werden, welche für Pro- jektpartner aus Programmländern gelten. Damit soll verhindert werden, dass Schweizer Teilnehmende gegenüber ihren Projektpartnern unverhältnismässige Zuschüsse erhalten.
Die Absätze 3-6 legen die grundlegende Prozedur der Gesuchstellung sowie der Beitragsgewährung fest.
Absatz 7: Die vorgesehenen Massnahmen gewährleisten bei Budgetknappheit eine transparente Prio- risierung der geförderten Aktivitäten durch das SBFI.
2. Abschnitt: Begleitmassnahmen
Art. 7 Grundsatz Absatz 1 legt die Massnahmen fest, für welche der Bund einen Beitrag zu den Zielen der Mobilität und Zusammenarbeit im europäischen Bildungsraum leisten kann.
Absatz 2 regelt die Pflicht des SBFI, die rechtmässige Durchführung der geförderten Aktivitäten zu ge- währleisten und für eine entsprechende Berichterstattung zu sorgen.
Diese Massnahmen sind gemäss Absatz 3 unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags zur Assoziierung an den Bildungs- Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU durchzuführen, da
Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50 Erasmus+ Programmleitfaden Version 3 (2015): 16.12.2014
sie den Erfolg der geförderten Mobilitäts- und Kooperationsprojekte sowohl bei einer Assoziierung als auch einer projektweisen Beteiligung sichern.
Art. 8 Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung Die Information und Beratung von Schweizer Teilnehmenden ist eine wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Beteiligung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU. Eine ge- zielte und systematische Information und Beratung von Institutionen sollen für ein steigendes Teilnah- meniveau sorgen. Die Informations- und Beratungsleistungen können durch das SBFI und/oder durch dafür beauftragte Stellen angeboten werden (Absatz 1).
Damit das Programm eine grössere Wirkung erzielen kann, sollen die Produkte und Berichte, die im Rahmen der Mobilitäts- und Kooperationsprojekte erarbeitet werden, disseminiert und valorisiert werden (Absatz 2).
Art. 9 Vertretung von Schweizer Anliegen Die Schweiz kann auf diese Weise ihre Erfahrungen und Interessen in Gremien und Institutionen der EU oder deren Mitgliedstaaten im Bereich der Bildung direkt einbringen, womit eine kontinuierliche Zu- sammenarbeit gewährleistet ist. Bei europäischen Netzwerken wie Eurydice oder Eurodesk bestimmt das SBFI auch Delegierte, welche diese Netzwerke in der Schweiz repräsentieren und ihren Beitrag im europäischen Netzwerk erbringen.
Art. 10 Vorbereitende Besuche Damit schweizerischen Institutionen mit ihren Partnern in Europa Projektanträge vorbereiten können, werden vorbereitende Besuche gefördert. Wenn eine Organisation bereits Kontakt zu Partnerinstitutio- nen in einem Programmland hat, kann sie einen vorbereitenden Besuch zu einer solchen Institution beantragen. Während des vorbereitenden Besuchs treffen sich am Ort einer Partnerinstitution möglichst alle Beteiligten, die gemeinsam einen Antrag einreichen möchten. Ziel des Treffens ist es, Inhalte und Methoden des geplanten Projekts festzulegen, Zuständigkeiten und Aufgaben zu verteilen, einen Ar- beitsplan zu vereinbaren sowie die Antragsformulare auszufüllen. Bei einer Nicht-Assoziierung sind vor- bereitende Besuche umso wichtiger, damit die schweizerischen Institutionen eine bestmögliche Einbin- dung in die künftig geförderten Projekte erzielen können. Diese Aufgabe kann durch das SBFI und/oder durch die dafür beauftragten Stellen angeboten werden (Absatz 1).
Die Absätze 2 und 3 legen die Prozedur der Beitragsgewährung fest einschliesslich des Maximalsatzes.
Art. 11 Durchführungs- und Kontaktstellen, Netzwerke und Initiativen Für eine Integration der Schweiz in den europäischen Bildungsraum und eine zielgerichtete Einbindung der äusserst heterogenen Schweizer Akteure in die Aktivitäten der Bildungs-, Berufsbildungs- und Ju- gendprogramme der EU braucht es weiterführende Massnahmen in den Bereichen der Vernetzung und der institutionellen Zusammenarbeit. Um den vielfältigen Adressaten eine bedarfsgerechte Betreuung zu bieten, werden von den Teilnehmerländern – ergänzend zu den Leistungen der nationalen Agentur – Dienste und Kontaktstellen gefördert, die an der Schnittstelle zwischen schweizerischen und europä- ischen Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendaktivitäten wichtige Informations- und Koordinationsfunk- tionen wahrnehmen. In Brüssel nimmt diese Funktionen die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union wahr. Dabei wird sie von dem vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) und dem SBFI finan- zierten Verbindungsbüro SwissCore unterstützt.
Die Dienste, die auf nationaler Ebene bereits im Rahmen der offiziellen Beteiligung Beiträge erhielten – namentlich NARIC, Eurydice, Europass, Euroguidance, eTwinning, Youthpass und Eurodesk – sind in der Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014-202011 präzisiert. Sind die Voraussetzungen gemäss Absatz
2 erfüllt, können auch weitere Kontakt- und Dienststellen gefördert werden.
11 BBl 2013 2065, S. 2080
Neue Initiativen, die einen Mehrwert der europäischen Zusammenarbeit generieren, werden laufend lanciert, z.B. im Bereich der dualen Berufsbildung mit dem Austausch von good practices. Auch hier sind die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 massgeblich. Zudem wird darauf geachtet, dass die Vor- haben nicht subsidiär durch andere Quellen finanziert werden können.
Absatz 3 legt fest, für welche Kosten bei Schweizer Teilnahmen Beiträge ausgerichtet werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Schweizer Institutionen und Organisationen die Beiträge effizient einset- zen.
Art. 12 Überprüfung, Evaluation und Berichterstattung Sämtliche Verträge und Verfügungen, die auf Basis dieser rechtlichen Grundlage abgeschlossen wer- den, enthalten die üblichen Bestimmungen, welche eine ordentliche Überprüfung der Beitragsverwen- dung gemäss Absatz 1 festlegen.
Gemäss Botschaft zur Finanzierung der Schweizer Beteiligung am Programm der EU für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport 2014-202012 ist eine periodische Evaluation der Wirkungen der Programmbeteiligung vorgesehen. Diese Pflicht gilt laut Absatz 2 auch, wenn die Schweiz sich nicht an Erasmus+ assoziiert. Vorgesehen ist eine Evaluation nach Ablauf der Hälfte der aktuellen Programm- generation 2014-2020, das heisst im Verlauf des Jahres 2017.
Absatz 3 regelt die ordentliche Berichterstattung. Einerseits ist dem Bundesrat periodisch Bericht zu erstatten über die Verwendung der Mittel. Andererseits ist im Fall einer Assoziierung der Schweiz an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU das SBFI als nationale Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Funktionsweise der nationalen Agentur sowie deren jährliche Berichterstattung zu prü- fen und der Europäischen Kommission Bericht zu erstatten. Gestützt auf die regelmässigen Vor-Ort- Kontrollen, die Prüfung der Berichterstattung, das Monitoring sowie durch periodische Evaluationen soll ferner die Wirkung der Beteiligung untersucht und Verbesserungspotenzial identifiziert werden.
3. Abschnitt: Nationale Agentur
Art. 13 Bezeichnung und Aufgaben Die Betreuung der Aktivitäten gemäss Artikel 4 und 5 durch eine einzige nationale Agentur entspricht dem regulären Umsetzungsmodus im Rahmen der Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU. Gemäss Art 2a des Bundesgesetzes über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 1999 kann der Bund eine nationale Agentur für die Betreuung der schweizerischen Teilnahme an den Bildungs-, Berufsbil- dungs- und Jugendprogrammen der EU schaffen. Dafür bezeichnet das SBFI eine oder mehrere geeig- nete Stellen. Zwischen 2011 und 2013 wurde die ch Stiftung für eidgenössische Zusammenarbeit als nationale Agentur für die Umsetzung der Programme Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion be- zeichnet. Diese hat auch vor der Sistierung der Verhandlungen zur Assoziierung an Erasmus+ die Pro- jektausschreibungen 2014 als reguläre nationale Agentur vorbereitet und betreut. Gemäss Buchstabe a genehmigt das SBFI die Vorschläge der nationalen Agentur. Diese unterbreitet ihre Vorschläge in der Regel jährlich pro Beitragstyp. Wo die EU jährlich mehr als eine Antragsfrist vorsieht, kann die nationale Agentur entsprechend auch ebenso häufig Vorschläge unterbreiten. Nach dem Entscheid des SBFI zu den jeweiligen Vorschlägen übernimmt die nationale Agentur ebenso die Abwicklung der Projekte inklusive Vertragsmanagement und Aufsicht.
Die nationale Agentur kann mit der Durchführung der Massnahmen nach Buchstabe a nur im Falle einer Nicht-Assoziierung an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU beauftragt wer- den. Wie unter Artikel 2 erwähnt, sind die Umsetzungsrichtlinien im Falle einer Assoziierung im völker- rechtlichen Abkommen festgehalten. Mit den Massnahmen nach Buchstabe b kann die nationale Agen- tur unabhängig vom Vorliegen eines völkerrechtlichen Vertrags beauftragt werden.
12 BBl 2013 2065, S. 2081
Art. 14 Abgeltungen Die nationale Agentur ist die zentrale Ansprechstelle für die Programmverwaltung auf nationaler Ebene und kann gemäss Absatz 1 für die im Rahmen dieser Aufgabe erbrachten Arbeiten entschädigt werden. Sie hat ihre Aktivitäten so auszurichten, dass die zur Verfügung stehenden Programmbeiträge im Fall einer Assoziierung an die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU ausgeschöpft wer- den können. Dabei sind Mindesthöhen der Mittelzuteilungen pro Bildungsbereich gemäss Programm- beschluss Erasmus+ zu berücksichtigen13. Ohne Assoziierung setzt die nationale Agentur die Aufgaben gemäss Abschnitt 2 im Sinne derselben Aufgaben um, die eine nationale Agentur im Rahmen einer Assoziierung hat. Ohne Assoziierung entfällt auch die Kostenbeteiligung aus den Programmbudgets der EU und die Schweiz muss die Gesamtkosten für den Betrieb der als nationale Agentur bestimmten Stellen selbst übernehmen (Absatz 1).
Gemäss Absatz 2 werden Kosten entschädigt, die nachweislich zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen. Im Vordergrund steht dabei der Unterhalt der Infrastruktur zur Verwaltung der Mo- bilitäts- und Kooperationsprojekte (Ausschreibung, Antragstellung, Mittelverwaltung, Berichterstattung), der Information, Beratung, Dissemination und Valorisierung sowie der vorbereitenden Besuche. Es ist sicherzustellen, dass die Beiträge von der nationalen Agentur effizient eingesetzt werden.
Art. 15 Leistungsvereinbarung und Aufsicht Gemäss Absatz 1 schliesst das SBFI mit der ausgewählten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Sind mehrere Institutionen mit der Aufgabe der nationalen Agentur betraut, schliesst das SBFI separate Leistungsvereinbarungen ab, die deren Aufgabenbereiche klar eingrenzen.
Die Leistungsvereinbarung enthält gemäss Absatz 2 eine detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Leistungen und die Modalitäten für die Ausrichtung der entsprechenden Abgeltung.
Absatz 3 regelt das Vorgehen, um Abweichungen von Artikel 6 Absatz 1 im Rahmen der Leistungsver- einbarung zu regeln.
Gemäss Absatz 4 gelten bezüglich Aufsicht dieselben Pflichten des SBFI wie unter Artikel 12 Absatz 1.
4. Abschnitt: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Art. 16 Absatz 1 legt fest, dass das in der Sache zuständige WBF befugt ist, völkerrechtliche Verträge von be- schränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisati- onsgesetzes vom 21. März 199714 (RVOG) abzuschliessen. Solche völkerrechtlichen Verträge sind nur im Rahmen der bewilligten Kredite abzuschliessen und betreffen jene multilateralen, europäischen Kooperationen, die für die Programme wichtige Begleitdienste darstellen, welche jedoch nicht über die Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogramme der EU gefördert werden (z.B. CEDEFOP als euro- päische Institution, die bereits vor Etablierung der Programme existiert hat und auf einer eigenen eu- ropäischen Rechtsgrundlage basiert).
Nach Absatz 2 haben sie zudem die Möglichkeit, diese Kompetenz einem Bundesamt zu übertragen. Es wird demnach im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Vertrag von beschränkter Tragweite vorliegt und demnach nicht der Bundesrat, sondern das in der Sache zuständige Departement bzw. ein Bundes- amt (sofern eine solche Delegation vorgesehen ist) befugt ist, den Vertrag abzuschliessen.
Verordnung zur Einrichtung von "Erasmus+", dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50–73. Die zugewiesenen Mindestbeträge pro Bildungsbereich sind in Artikel 18 festgehalten: 33,3% Hoch- schulbildung, 17% berufliche Bildung, 11,6% Schulbildung, 3,9% Erwachsenenbildung, 10% Jugend. 14 SR 172.010
3. Kapitel: Stipendien für die Ausbildung an europäischen Hochschulinstitutio-
nen
Art. 17 Absatz 1: Auf Basis des Bundesratsbeschlusses vom 10. August 1973 über den Schweizerischen Bei- trag an das Collège d‘Europe in Brügge (Belgien) gewährt die Schweiz in der Regel vier Schweizer/In- nen am Collège d’Europe Stipendien, welche sich einerseits aus einem Beitrag an den Stipendiaten und andererseits aus Institutsbeiträgen zusammensetzen, die gemäss Bundesratsbeschluss vom 10. August 1973 der Schweiz einen Sitz im Verwaltungsrat des Instituts gewähren. Das 1949 gegründete Institut ist das älteste europäische Institut für postgraduierte Europäische Studien. Auf Basis des Kooperationsabkommens vom 19. September 1991 zwischen der schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Europäischen Hochschulinstitut (EUI) in Florenz werden jährlich sechs Schweizer/innen aufgenommen, die alle ein Stipendium erhalten und denen die Studiengebühren er- lassen werden. Das 1972 von den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gegrün- dete EUI ist eine internationale Bildungseinrichtung, die Postgraduiertenprogramme in Politik- und Ge- sellschaftswissenschaften, Wirtschaft, Recht, Geschichte und Kulturgeschichte anbietet.
Absatz 2: Die Bemessung der Höhe der Vollstipendien geschieht nach den Ansätzen, welche die Hochschulinstitutionen dafür festgelegt haben. Daraus ergibt sich, dass die Anzahl Stipendien vom Rahmen der bewilligten Kredite abhängen.
Absatz 3: Die Grundsätze des Auswahlverfahrens legen den jährlichen Rhythmus der Gesuchstellung, die Zulassungs- und die Zusprachekriterien fest. Diese werden angepasst, wenn sich bei den Hoch- schulinstitutionen Änderungen ergeben.
4. Kapitel: Finanzhilfen zur Stärkung und Erweiterung der internationalen Zu-
sammenarbeit im Bereich der Bildung
Art. 18 Beiträge Für Vertreterinnen und Vertreter des Bildungsraumes Schweiz ist es unerlässlich, an internationalen Aktivitäten teilnehmen zu können. Im Vordergrund stehen dabei die Generierung und die Diffusion von Fachwissen durch das Mitwirken in Expertennetzwerken, die Ortung oder die Erschliessung von nicht oder nur unzureichend genutzten wissenschaftlichen Potenzialen und die Stärkung der wissenschaftli- chen Exzellenz. Deshalb braucht es eine Grundlage, die es erlaubt, Anlässe (Tagungen), Projekte und Programme zu unterstützen, welche es der Schweiz ermöglichen, sich aktiv in den grenzüberschrei- tenden Wissenstransfer einzubringen, ihn mitzugestalten und an ihm zu partizipieren. Eine wichtige Funktion kommt dabei Institutionen und Organisationen zu, die internationale Wettbewerbe mit dem Ziel der Förderung des Wissenschaftsnachwuchses durchführen, oder die Studierenden, die sich durch qualitativ besonders hochstehende Leistungen auszeichnen, Auslandaufenthalte und Beteili- gungen an internationalen Anlässen erlauben. Hinzu kommen Institutionen, die Dozierenden schwei- zerischer Hochschulen und Hochschulinstitutionen die Gelegenheit verschaffen, sich im Ausland wäh- rend eines oder zwei Semestern fächerübergreifend mit führenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer Staaten auszutauschen, um so ihr innovatives Denken und Handeln zu för- dern und sich dabei transdisziplinär und länderübergreifend zu vernetzen. Zu verweisen ist sodann auf die Mitwirkung der Schweiz an Aktivitäten internationaler Organisationen im Bereich der Bildung.
Voraussetzung für eine finanzielle Unterstützung ist, dass die Initiative von Bildung und Wissenschaft ausgeht. Es ist nicht Aufgabe des Bundes, selbst Projekte zu lancieren. Zu den für die Durchführung von internationalen Aktivitäten geförderten Organisationen zählen primär die Stiftung Schweizer Ju- gend forscht, der Verband der Schweizer Wissenschafts-Olympiaden sowie die Schweizerische Stu- dienstiftung. Hinzu kommt die Unterstützung von Institutes for Advanced Study zur Förderung der wis- senschaftlichen Exzellenz. Die Finanzierung dieser Tätigkeiten stützte sich auf die per 1.Januar 2014 aufgehobene Verordnung über die Gewährung von Beiträgen für die internationale Zusammenarbeit in
Bildung und Wissenschaft. Das Fördervolumen bleibt unverändert und beläuft sich im Durchschnitt auf insgesamt CHF 1,5 Mio. pro Jahr (2013-2016).
Art. 19 Voraussetzungen Gemäss Absatz 1 können Vorhaben zur Stärkung und Erweiterung internationaler Bildungs- und Wis- senschaftskooperationen unterstützt werden, wenn sie von gesamtschweizerischem Interesse oder für die Bildungspolitik der Schweiz von Relevanz sind (Buchstabe a), wenn eine ausreichende Finanzie- rung für den Zeitpunkt ihrer Durchführung anderweitig nicht möglich ist und eine Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfe des Bundes nicht zustande kommt (Buchstabe b). Die Gewährung von Bei- trägen setzt weiter voraus, dass die begünstigte Institution oder Organisation einen effizienten Mitte- leinsatz sicherstellt, dass dabei der administrative Aufwand gering gehalten wird (Buchstabe c), und dass das Vorhaben nicht bereits mit anderen Beiträgen des Bundes gefördert wird (Buchstabe d).
Absatz 2 hält fest, dass Einzelpersonen sowie Institutionen und Organisationen, deren Aufgaben und Tätigkeiten nicht schwerpunktmässig auf den Bereich der Bildung ausgerichtet sind, nicht beitragsbe- rechtigt sind. Damit soll darauf hingewiesen werden, welche Fördervorhaben und Gesuche grundsätz- lich nicht bewilligt werden können.
Art. 20 Bemessung der Beiträge Die auszurichtenden Beträge sind nach dem Grundsatz zu bemessen, dass sie sich höchstens auf 60% des effektiv erforderlichen Aufwands belaufen. Der Richtwert und die Formulierung der Bestim- mung orientieren sich an den in Artikel 64 der Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November
2011 angeführten Vorgaben (Abs. 1).
Einzelne Beiträge dürfen nicht mehr als ein Viertel der jährlich zur Verfügung stehenden Kreditsumme beanspruchen (Abs. 2).
Über die Ausrichtung von Beiträgen entscheidet das SBFI (Abs. 3).
Beiträge können höchstens für vier Jahre gesprochen werden, wobei Verlängerungen nach erneuter Gesuchstellung fallweise möglich sind (Abs. 4).
Art. 21 Verfahren Die Bestimmungen entsprechen denjenigen von Artikel 47 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 29. November 201315. Zur Sicherstellung der amtsinternen Kohärenz soll die Gesuchstellung für Vorhaben der Bildung und der Forschung nach denselben Vorgaben erfolgen.
Art. 22 Beitragsgewährung Der Entscheid, ob die Zusprache einer finanziellen Unterstützung mit einer Verfügung oder einem Ver- trag erfolgt, wird fallweise nach den massgeblichen Bestimmungen des Subventionsgesetzes getroffen. Zu berücksichtigen ist dabei in erster Linie, ob die zu unterstützende Leistung einmalig oder wiederkeh- rend zu erbringen ist.
5. Kapitel: Schweizer Haus in der CIUP
Art. 23 – 26 Das Schweizer Haus in Paris (auch Fondation Suisse genannt) ist eines von 40 Häusern in der CIUP, die zusammen einen Park von Studierendenheimen mehrerer Länder im Süden von Paris bilden. Das von Le Corbusier erbaute Haus bietet 46 Mieterinnen und Mietern eine Unterkunft und ist von grosser architekturgeschichtlicher Bedeutung. Mit der Schenkungsurkunde vom 10. Juli 1931 hat die Schweiz
15 SR 420.11
das Haus der Université de Paris geschenkt und richtet seither jährliche Bundesbeiträge aus, die für den Betrieb und den Unterhalt verwendet werden.
Der Grundsatz des Bundesbeitrages und das Auswahlverfahren sind in den Artikeln 13a-d der er- wähnten Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bil- dungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris gere- gelt. Die entsprechenden Bestimmungen sollen weitgehend unverändert in die vorliegende Verordnung über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Jugend und der Mobilitätsförderung übernommen werden. Einzig wird neu festgehalten, dass der Bund einen Pauschalbeitrag ausrichtet (Art. 24 Abs. 1). Da der Geltungsbereich der Verordnung er- weitert wird und die Tätigkeiten des Schweizer Hauses ebenfalls der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, insbesondere der Mobilitätsförderung zuzuordnen sind, wird neu auf eine Er- wähnung im Titel der Verordnung selbst verzichtet.
Mit dem Inkrafttreten des HFKG16 wurden die bisherigen Rektorenkonferenzen (CRUS, KFH und COHEP) in eine gemeinsame Rektorenkonferenz der Schweizerischen Hochschulen zusammenge- führt. Zu diesem Zweck wurde der Verein "swissuniversities" gegründet. Die vorliegenden Artikel (Art.
25 und 26) wurden entsprechend angepasst.
Neu wird zudem präzisiert, dass es sich bei der Auswahlkommission der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (Art. 25) um keine ausserparlamentarische Kommission gemäss Artikel 57a Absatz 1 RVOG17 handelt (Art. 25 Abs. 5). In diesem Fall kommt Artikel 57c Absatz 1 RVOG zur Anwendung welcher festhält, dass keine ausserparlamentarische Kommission eingesetzt wird, wenn die Aufgaben geeigneter von einer zentralen Einheit der Bundesverwaltung oder einer ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation wahrgenommen werden können. Die Aufgaben der Aus- wahlkommission können idealerweise von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wahrgenommen werden, da dort das akademische Fachwissen vorhanden ist und sichergestellt wer- den kann, dass die Interessen der Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen und pädagogische Hochschulen) angemessen vertreten sind. Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen wird weiterhin die Mehrheit der Mitglieder stellen und ist selbständig für deren Auswahl zuständig. Auch wird die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen weiterhin das Sekretariat der Kommission führen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung über die Beiträge für Schweizer Teilnahmen an den Bildungs-, Berufsbildungs- und Jugendprogrammen der EU sowie für das Schweizer Haus in Paris vom 5. Dezember 2003 wird auf- gehoben.
Finanzielle Auswirkungen
Die Totalrevision der Verordnung schafft keine neuen Fördertatbestände. Die erforderlichen Mittel sind in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2013–2016 vom 22. Februar 201218 und den entsprechenden Bundesbeschlüssen eingestellt. Einzelne internatio- nale Bildungskooperationsprojekte wie Institutes for Advanced Study, internationale Aktivitäten der Schweizer Studienstiftung und des Verbands der Schweizer Wissenschaft-Olympiaden werden neu nach der Aufhebung der Verordnung WBF über die Gewährung von Beiträgen für die internationale
16 SR 414.20 17 SR 172.010
18 BBl 2012 3099
Zusammenarbeit in Bildung und Wissenschaft vom 4. Juli 200119 auf den 1. Januar 2014 auf das Bun- desgesetz über die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Bildung, der Berufsbildung, der Ju- gend und der Mobilitätsförderung vom 8. Oktober 199920 und die vorliegende totalrevidierte Verordnung abgestützt. An der Beurteilung der Projekte und am Umfang der Beteiligung des Bundes ändert sich nichts.
19 SR 420.123 20 SR 414.51