Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Umwelt BAFU
Anhörung - Änderung der Ver- ordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung)
Erläuternder Bericht zum Anhörungsentwurf vom 21. Januar 2014
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Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ........................................................................................................ 3 2 Grundzüge der Vorlage .......................................................................................... 3 2.1 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland .................................... 3 2.2 CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen ....... 6 2.3 Emissionshandelssystem (EHS) ............................................................................ 6 2.4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen .............................. 7 2.5 Technologiefonds .................................................................................................. 8 2.6 Emissionshandelsregister ...................................................................................... 9 3 Erläuterungen zu Änderungen der einzelnen Bestimmungen ............................... 10 4 Erläuterungen zu Änderungen der Anhänge ........................................................ 26 5 Erläuterungen zur Änderung der Gebührenverordnung BAFU ............................. 27 6 Auswirkungen ...................................................................................................... 27 6.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft .......................................................................... 27 6.2 Vollzugsaufwand für Bund und Kantone .............................................................. 28 7 Inkrafttreten.......................................................................................................... 28
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1 Ausgangslage
Am 23. Dezember 2011 haben die eidgenössischen Räte die Totalrevision des Bundesge- setzes über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) 1 für die Zeit nach 2012 ange- nommen. Das Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2- Emissionen (CO2-Verordnung) 2 sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Das neue CO2-Gesetz verlangt eine Reduktion der im Inland emittierten Treibhausgase bis 2020 um mindestens 20 Prozent gegenüber 1990 (Art. 3 CO2-Gesetz). Die bestehenden Instrumente der Klimapolitik bis 2012 wurden entsprechend angepasst und ergänzt. Erste Erfahrungen mit dem Vollzug der neuen CO2-Gesetzgebung haben gezeigt, dass in einigen Bereichen eine Präzisierung oder eine Anpassung der Vollzugsbestimmungen notwendig ist. Eine der Stellschrauben zur Einhaltung der CO2-Ziele ist die im Jahr 2008 eingeführte CO2- Abgabe auf fossile Brennstoffe. Weil das für das Jahr 2012 fixierte Zwischenziel für die CO2- Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht erreicht wurde, stieg der Abgabesatz am 1. Januar 2014 von 36 auf 60 Franken pro Tonne CO2 (Art. 94 CO2-Verordnung). Das UVEK hat gemäss seiner in Artikel 135 Buchstabe e der geltenden CO2-Verordnung festgehaltenen Kompetenz die Tarife der CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe entsprechend angepasst. Da mit der Erhöhung der CO2-Abgabe auch die Einnahmen steigen, sinkt der für die Entschädi- gung des Vollzugsaufwands zugestandene Prozentsatz der Einnahmen von 2,2 Prozent auf 1,7 Prozent. Beide Änderungen traten unabhängig von dieser Vorlage am 1. Januar 2014 in Kraft. 3
2 Grundzüge der Vorlage
Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis. Zudem bietet die neue Software für das nationale Emissionshandelsregister zusätzliche Funktionen: Unter anderem können neu auch Bescheinigungen, die das BAFU für Emissionsverminde- rungen im Inland ausstellt, im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden. Die wichtigsten Änderungen der CO2-Verordnung betreffen folgende Bereiche: a) Bescheinigungen von Emissionsverminderungen im Inland; b) CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen; c) Emissionshandelssystem (EHS); d) Befreiung von der CO2-Lenkungsabgabe ohne Teilnahme am Emissionshandelssys- tem (nonEHS); e) Technologiefonds für die Gewährung von Bürgschaften; f) Emissionshandelsregister. Nachfolgend werden die wichtigsten Änderungen in den Grundzügen erläutert und begrün- det. Detaillierte Erklärungen zu den einzelnen Bestimmungen sind unter Ziffer 3 zu finden.
2.1 Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland
Gemäss geltendem CO2-Gesetz sind die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke (Art. 22 – Art. 25, CO2-Gesetz) und die Importeure fossiler Treibstoffe (Art. 26 – Art. 28, CO2-Gesetz)
3 AS 2013 3841
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zur teilweisen Kompensation der verursachten CO2-Emissionen durch Massnahmen im In- land verpflichtet. Die Kompensationspflichtigen können entsprechende Projekte entweder selbst durchführen oder aber von Dritten Bescheinigungen erwerben (Art. 83 bzw. Art. 90 CO2-Verordnung), welche das BAFU für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland aus- stellt. Damit wird eine Nachfrage nach Bescheinigungen geschaffen. Das entsprechende Angebot entsteht durch den finanziellen Anreiz, die bescheinigten Emissionsverminderungen verkaufen zu können. Die Anforderungen an Projekte zur Emissionsverminderung im Inland und die Ausstellung von Bescheinigungen sind in der CO2-Verordnung geregelt (Art. 5ff.). Sie müssen so festge- legt werden, dass die Hürden für Projekte nicht zu hoch sind und gleichzeitig sichergestellt werden kann, dass nur effektiv realisierte Emissionsverminderungen bescheinigt werden. Nach knapp einem Jahr Vollzugserfahrung mit diesem neuen Instrument der Schweizer Kli- mapolitik sind Anpassungen an den entsprechenden Vollzugsbestimmungen aus vier unter- schiedlichen Gründen angezeigt: 1. Die Bestimmungen sind teilweise zu wenig präzis formuliert, was bei den Projektent- wicklern und Nachfragern nach Bescheinigungen in der Praxis zu Unsicherheiten führt. 2. Die heute geltenden Vollzugsbestimmungen werden den bereits heute zulässigen, al- ternativen Projektformen – in erster Linie Programmen – nicht gerecht. Die Vollzugs- bestimmungen werden daher um die spezifischen Anforderungen an Programme er- gänzt. 3. Mit der neuen Software wird es technisch möglich sein, Bescheinigungen für im In- land erzielte Emissionsverminderungen im nationalen Emissionshandelsregister zu verwalten. 4. Unternehmen, die sich zusätzlich zu den mit dem Bund vereinbarten Zielen über die Entwicklung des Energieverbrauchs freiwillig zur Verminderung von CO2-Emissionen verpflichten, können wie Unternehmen mit einer CO2-Abgabebefreiung für Übererfül- lungen Bescheinigungen beantragen. Dies wird neu in einem separaten Artikel expli- zit geregelt.
Präzisierungen Gemäss Artikel 5 werden nur Emissionsverminderungen bescheinigt, die ohne Erlös aus den Bescheinigungen nicht realisiert worden wären. Dieser Nachweis verlangt implizit nach ei- nem Referenzentwicklung, an welcher die Reduktionsleistung des Projekts gemessen wird. Neu wird daher die Definition einer Referenzentwicklung explizit verlangt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 3 und Art. 6 Abs. 2 Bst. d).
Ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen muss spätestens drei Monate nach Um- setzungsbeginn des Projekts / Programms eingereicht sein. Der Umsetzungsbeginn wird dahingehend präzisiert, als dass die dreimonatige Frist beginnt, wenn für das Pro- jekt / Programm massgebliche finanzielle Mittel verpflichtet werden oder der Entscheid für die Umsetzung interner organisatorischer Massnahmen getroffen wird (Art. 5 Abs. 2). Aus Sicht der Validierungsstellen ist nicht klar genug geregelt, welche Angaben zum Projekt respektive zum Programm durch sie überprüft werden müssen. Neu enthält Art. 6 Abs. 2 einen Katalog der Angaben, die in der Projekt- respektive Programmbeschreibung enthalten sein und von der Validierungsstelle geprüft werden müssen.
Vollzugsbestimmungen für Programme Projekte zur Emissionsverminderung im Inland müssen mehrere Verfahrensschritte durch- laufen, um das Risiko von Fehlleistungen zu minimieren. Die Validierung der Angaben zum 4/28
Projekt ist grundsätzlich einmal zu Projektbeginn nötig und soll die Belastbarkeit der getrof- fenen Annahmen sicherstellen, die Verifizierungen des Monitorings hingegen wird wieder- kehrend vor Ausstellung der Bescheinigungen durchgeführt. Um die Kosten und den admi- nistrativen Aufwand zu senken, ist es bereits in der heutigen Vollzugspraxis möglich, gleich- artige Projekte zu Projektbündeln und gleichartige Vorhaben zu Programmen zusammenzu- fassen. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Komplexität der Projekte beziehungsweise der Vorhaben eines Programms, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen. Diese alternativen Projektformen sind in der Mitteilung des BAFU "Projekte zur Emissions- verminderung im Inland" 4 vom Juli 2013 aufgeführt. Die in einem Projektbündel zusammengefassten gleichartigen Projekte werden gemeinsam im Rahmen einer Validierung und einer Verifizierung geprüft. Wie bei einem einzelnen Pro- jekt sind bei einem Projektbündel vor der Einreichung eines Gesuchs nach Artikel 7 die Sys- temgrenzen und die Projektdauer genau zu definieren. Folglich ist eine explizite Regelung der Projektbündel in der CO2-Verordnung nicht notwendig. Hingegen werden die Programme in die CO2-Verordnung aufgenommen (Art 5a), damit die spezifischen Eigenheiten von Programmen klarer zum Ausdruck kommen: • Validierung bei Programmen: Ein Programm umfasst eine Vielzahl von gleichartigen Vorhaben (Art. 5a). Bei der Validierung von Programmen werden jeweils nicht alle Vorhaben einzeln, sondern nur die übergeordnete Programmstruktur und ein einzel- nes Vorhaben geprüft (Art. 6 Abs. 4). • Monitoring bei Programmen: Da die neu in ein Programm aufgenommenen Vorhaben nicht einzeln validiert werden, muss aus dem Monitoringbericht hervorgehen, dass die Anforderungen an Vorhaben erfüllt sind (Art. 9 Abs. 4). • Verifizierung bei Programmen: Wie schon bei der Validierung wird auch bei der Verifi- zierung darauf verzichtet, jedes Vorhaben einzeln zu überprüfen. Da die Vorhaben per Definition hinsichtlich der eingesetzten Technologien, ihrer Grösse und der erwar- teten Reduktionsleistung gleich sein müssen, kann die Verifizierung des Monitoring- berichts über das Programm stichprobenweise erfolgen (Art. 9 Abs. 4). Allerdings muss die Wirkung bei einer repräsentativen Auswahl der Vorhaben überprüft werden. Dabei richtet sich die Auswahl der Vorhaben nach der Komplexität der einzelnen Vorhaben und dem Umfang des Programms. Ein Konzept zur Auswahl der Stichpro- be ist Teil der Programmbeschreibung. • Wirkungsdauer: Wie bei einem Einzelprojekt kann auch bei Projektbündeln und Pro- grammen die Kreditierungsperiode nach sieben Jahren jeweils um drei weitere Jahre verlängert werden (Art. 8a). Eine neue Eigenheit eines Programms ist, dass die Wir- kung der Vorhaben bis zu 10 Jahre über die Laufzeit des Programms hinaus be- scheinigt werden kann (Artikel 10 Absatz 4), um die Investitionssicherheit der Vorha- ben zu verbessern.
Verwaltung der Bescheinigungen im Emissionshandelsregister Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland werden gemäss heuti- ger Regelung (Art. 13 CO2-Verordnung) in einer vom BAFU geführten elektronischen Daten- bank ausgestellt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden CO2-Verordnung war eine Verwaltung der ausgestellten Bescheinigungen im nationalen Emissionshandelsregister
4 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Projekte zur Emissionsverminderung im Inland. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1315: 66 S.
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(Emissionshandelsregister) technisch noch nicht möglich. Mit dem ohnehin vorgesehenen Ersatz der bisherigen Registersoftware können die Bescheinigungen neu analog zu Emissi- onsrechten und ausländischen Emissionsminderungszertifikaten (Zertifikate) auf ein Konto im Emissionshandelsregister ausgestellt und von den Inhabern selbst verwaltet werden. Da das Emissionshandelsregister sehr hohe Sicherheitsstandards erfüllt, steigt damit der Schutz vor missbräuchlichen Übertragungen, Fehlern oder Datenverlusten. Die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung bereits ausgestellten Bescheinigungen werden ge- mäss Übergangsbestimmungen (Art. 146a) vom BAFU in das Emissionshandelsregister ein- getragen.
Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung Abgabebefreite Unternehmen, die gegenüber dem Bund eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, können nach Artikel 12 Bescheinigungen für zusätzlich erzielte Emissi- onsverminderungen beantragen. Unternehmen, die sich im Rahmen einer freiwilligen Zielver- einbarung mit Emissionsziel zu vergleichbaren Reduktionsanstrengungen verpflichten, ha- ben diese Möglichkeit zwar implizit auf der Basis von Artikel 5 der CO2-Verordnung. Aus Gründen der Gleichberechtigung und im Interesse einer klaren Regelung werden die Anfor- derungen an Unternehmen mit freiwilliger Zielvereinbarung neu explizit in der CO2- Verordnung verankert (Art. 11a).
2.2 CO2-Emissionsvorschriften für erstmals in Verkehr gesetzte Personenwagen
Der Gesetzgeber hat die CO2-Emissionsvorschriften für neu immatrikulierte Personenwagen im Jahr 2011 durch eine Teilrevision des CO2-Gesetzes eingeführt. Die Regelung wurde in die geltende CO2-Gesetzgebung überführt. Aus den Erfahrungen seit Vollzugsbeginn im Juli 2012 sind einige geringfügige Anpassungen notwendig. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen den Nachweis der CO2-Emissionen bei Fahrzeugnachrüstungen, die Modalitäten bei den quartalsweisen Anzahlungen an die jährliche Sanktion sowie die Verzugs- und Rückerstattungszinse.
2.3 Emissionshandelssystem (EHS)
Bei der Ausgestaltung des Schweizer Emissionshandelssystems nach dem Cap-and-Trade- Prinzip haben Bundesrat und Parlament grossen Wert auf die Kompatibilität mit dem europä- ischen Emissionshandelssystem (EU-EHS) gelegt, um die angestrebte Verknüpfung der bei- den Systeme möglichst rasch realisieren zu können. Im Verlaufe des Jahres 2013 wurde der Kreis der am EHS teilnehmenden Unternehmen be- stimmt sowie die Menge der Emissionsrechte, die einem EHS-Unternehmen kostenlos zu- stehen, berechnet. Als Hilfsmittel hat das BAFU im Juli 2013 die Mitteilung „Emissionshan- delssystem“ 5 publiziert. Mit Ausnahme einer neu einzuführenden Härtefallregelung (Art. 55a) präzisieren praktisch alle vorgeschlagenen Änderungen geltende Vollzugsbestimmungen. So wird beispielsweise verdeutlicht, dass neue EHS-Unternehmen ab dem Zeitpunkt der Teilnahme eine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten erhalten und dabei die Vorleistungen aus einer allfälligen zuvor bestehenden Verminderungsverpflichtung gegenüber dem Bund berücksichtigt werden (Art. 46a). Verschiedene Änderungen (Art. 42, Art. 49, Art. 49a) beseitigen Unsicherheiten, die im Um- gang mit Änderungen innerhalb eines Unternehmens entstanden sind.
5 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Emissionshandelssystem EHS. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1317: 70 S.
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Ausnahme: Härtefall Mit einem bilateralen Staatsvertrag über die Verknüpfung der EHS würden die EU und die Schweiz die jeweiligen Emissionsrechte als gleichwertig anerkennen. Die Schweizer EHS- Unternehmen hätten somit Zugang zum deutlich liquideren Markt im EU-EHS. Durch die Gleichstellung von schweizerischen und europäischen Emissionsrechten dürften sie ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten uneingeschränkt durch den Zukauf europäischer Emissionsrechte abdecken. Die laufenden Verhandlungen über die Verknüpfung der beiden Emissionshandelssysteme sind bereits weit fortgeschritten, der Zeitpunkt der Verknüpfung ist jedoch noch offen. Nach Abschluss der Verhandlungen muss der bilaterale Staatsvertrag durch das Parlament ratifiziert werden. Schweizer EHS-Unternehmen, deren Gratiszuteilung von Emissionsrechten und Menge an anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate nicht ausreichen, um die Treibhausgasemis- sionen abzudecken, können im Härtefall ausnahmsweise in den Genuss einer Sonderrege- lung (Art. 55a) kommen. Sie müssen dafür beim BAFU ein Gesuch einreichen und nachwei- sen, dass sie die nötigen Emissionsrechte weder über die Versteigerung noch über den CO2- Markt zu wirtschaftlich tragbaren Kosten erwerben konnten. Die Härtefallregelung ist so aus- gestaltet, dass sie sowohl für den Fall einer erfolgreichen Verknüpfung des CH und des EU- EHS bis Ende 2020 eine robuste Lösung bildet als auch für den Fall, dass die Verknüpfung nicht rechtzeitig zustande kommt. Einem als Härtefall eingestuften Unternehmen erhöht das BAFU die anrechenbare Menge an ausländischen Zertifikaten. Weil der erforderliche Umfang von den Treibhausgasemissionen, den gratis zugeteilten Emissionsrechten und den Marktbedingungen abhängt, wird die in Prozenten ausgedrückte Obergrenze jedes Jahr neu festgelegt. Da die Erhöhung des Anteils ausländischer Zertifikate nicht kompatibel ist mit dem EU-EHS, muss das Unternehmen, das in den Genuss der Härtefallregelung kommt, im gleichen Um- fang europäische Emissionsrechte im EU-EHS zukaufen und auf ein Konto der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft im Emissionshandelsregister der EU (Unionsregister) übertragen. Diese Emissionsrechte werden dem Unternehmen bei Inkrafttreten eines Abkommens mit der EU rückwirkend an seine Pflicht angerechnet. Im Gegenzug erhält das Unternehmen die entsprechende Anzahl ausländischer Zertifikate zurück. Kommt hingegen bis 2020 kein Ab- kommen mit der EU zustande, erhält das Unternehmen die europäischen Emissionsrechte zurück. Mit den abgegebenen ausländischen Zertifikaten kann die Schweiz ihrer internatio- nalen Verpflichtung nach dem Kyoto-Protokoll nachkommen. Allerdings würde der erwartete Reduktionsbeitrag des EHS an die gesetzlich verankerten Ziele (Art. 3 Abs. 1 CO2-Gesetz) in diesem Fall nicht vollumfänglich geleistet, was entsprechend negative Auswirkungen auf die Erreichung des Inlandziels nach Artikel 3 des CO2-Gesetzes haben könnte. Die Härtefallregelung gilt nur bis zum Zeitpunkt der Verknüpfung des CH und des EU-EHS, da danach die Liquidität des gemeinsamen Marktes gewährleistet ist.
2.4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen
Emissionsintensive Unternehmen aus Wirtschaftszweigen, die eine hohe CO2- Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit durch die CO2-Abgabe auf fossile Brennstoffe stark beeinträchtigt wür- de, können sich von dieser befreien lassen. Diese Unternehmen nehmen nicht am Emissi- onshandelssystem teil, müssen sich aber im Gegenzug zu einer Reduktion ihrer Treibhaus- gasemissionen verpflichten (nonEHS). In der Praxis hat sich gezeigt, dass die vom Bundes- rat in Anhang 7 zur CO2-Verordnung bezeichneten Wirtschaftszweige teilweise genauer um- schrieben werden müssen, um Unsicherheiten zu verhindern.
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Anfang Juli 2013 hat das BAFU die Mitteilung "Abgabebefreiung ohne Emissionshandel" veröffentlicht. 6 Sie dient den Unternehmen als Hilfsmittel für die Gesuchstellung und die Um- setzung ihrer Verminderungsverpflichtung. Bereits in der heutigen Vollzugspraxis ist ein Un- ternehmen nur dann befreiungsberechtigt, wenn es hauptsächlich eine Tätigkeit nach An- hang 7 ausübt. Neu wird beziffert, dass die durch die Tätigkeit nach Anhang 7 verursachten Treibhausgasemissionen mindestens 60 Prozent der gesamten Treibhausgasemissionen eines Unternehmens ausmachen müssen (Art. 66 Abs. 1 Bst. b). Mehrere Unternehmen können bereits heute gemeinsam eine Verminderungsverpflichtung eingehen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört auch eine Mindestemissi- onsmenge von 100 Tonnen CO2-Äquivalenten pro Jahr und Unternehmen. Damit werden alle Unternehmen gleichbehandelt unabhängig davon, ob sie sich zusammenschliessen oder nicht. Gewisse Vollzugsaufgaben werden auch weiterhin an private Organisationen ausgelagert. Das BAFU hat zu diesem Zweck im Jahr 2013 eine öffentliche Ausschreibung nach den Vor- gaben der World Trade Organziation (WTO-Ausschreibung) durchgeführt und den Zuschlag für die Erarbeitung und Umsetzung sowie das Monitoring von Zielvorschlägen für die Abga- bebefreiung an die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) erteilt. 7 Aufgrund dieser Zusam- menarbeit wird neu explizit festgehalten, dass Vorschläge für ein Massnahmenziel (Art. 69 Abs. 2bis) mit der EnAW ausgearbeitet werden und dass die Monitoringberichte über die EnAW beim BAFU eingereicht werden müssen (Art. 72 Abs. 1). Unternehmen, die sich für die Erarbeitung und Umsetzung der Zielvorschläge von der Cleantech-Agentur Schweiz (ACT) beraten lassen, können die Monitoringberichte über ACT einreichen (Art. 72 Abs. 1). Die privaten Organisationen können den Unternehmen formale Vorgaben für die Einreichung von Monitoringberichten machen.
2.5 Technologiefonds
Mit dem Technologiefonds hat das Parlament ein Instrument geschaffen, mit dem Anreize für zusätzliche Investitionen in emissionsarme, innovative Anlagen und Verfahren gesetzt wer- den. Durch die Vergabe von Bürgschaften erhalten Unternehmen, die für den Klimaschutz interessante Anlagen und Verfahren entwickeln, erleichterten Zugang zu Fremdkapital. Die Konzeption für die Umsetzung wurde im Laufe des Jahres 2013 verfeinert und der Voll- zug vorbereitet. Die Verwaltung des Technologiefonds erfolgt über drei Gremien: Die strate- gische Leitung nimmt ein Steuerungsausschuss wahr. Die operative Leitung obliegt einer Geschäftsstelle, sie prüft die Bürgschaftsgesuche und unterbreitet sie einem Bürgschaftsko- mitee, das aus Vertretern des Bundes und der Privatwirtschaft zusammengesetzt ist und dem BAFU Antrag zum Entscheid stellt (Art. 117). Für die operativen Aufgaben wird das BAFU eine private Organisation beiziehen, welche das notwendige Fachwissen und Erfahrungen in der Unternehmensfinanzierung aufweist. Eine WTO-Ausschreibung für die Vergabe eines entsprechenden Leistungsauftrags wird im ersten Quartal 2014 durchgeführt. Die so ernannte Geschäftsstelle prüft die Bürgschaftsgesuche, kontrolliert die Berichterstattung der begünstigten Unternehmen und trifft bei Bürgschaftsaus- fällen wie beispielsweise notleidenden Bürgschaften die nötigen Vorkehrungen (z.B. Empfeh-
6 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1316: 64 S. 7 An die Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) ist der Zuschlag für die Erarbeitung, Umsetzung und Monitoring von Zielvorschlägen für die Abgabebefreiung, von freiwilligen Zielvereinbarungen, sowie von Zielvereinbarungen mit Emissionsziel erfolgt. An die Cleantech Agentur Schweiz (ACT) ist der Zuschlag für die Erarbeitung, Umsetzung und Monitoring von freiwilligen Zielvereinbarungen sowie von Zielvereinbarungen mit Emissionsziel erfolgt.
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lungen zur Durchführung von Regressverfahren zu Handen des BAFU). Der Aufwand der Geschäftsstelle wird teilweise über Gebühren gedeckt, die je nach Aufwand berechnet wer- den. Die Gebühren dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der gewährten Bürgschaftssumme betragen (Art. 117 Abs. 5). Zur Verringerung des Ausfallrisikos der Bürgschaften werden einige zusätzliche Bestimmun- gen in die CO2-Verordnung integriert. So kann das BAFU, oder eine vom BAFU beauftragte Organisation, zusätzliche Sicherheiten wie beispielsweise einen Grundpfandtitel verlangen (Art. 115 Abs. 4), wenn das Gesuch um Gewährung der Bürgschaft ansonsten abgelehnt werden könnte. Diese Möglichkeit hat sich vor allem im gewerblichen Bürgschaftswesen be- währt: die Ausfallquote konnte markant gesenkt werden. Das BAFU kann von einem durch die Bürgschaft begünstigtem Unternehmen jederzeit An- gaben verlangen, sofern dies zur Sicherung der Bürgschaft notwendig scheint. Insbesondere bei Jungunternehmen reicht eine jährliche Berichterstattung nicht, um allfällige Fehlentwick- lungen frühzeitig zu erkennen. Ist eine Bürgschaft einmal vergeben, kann sich nicht zurück- gezogen werden.
2.6 Emissionshandelsregister
Das nationale Emissionshandelsregister ist ein Online-Buchungssystem. Es stellt die genaue Verbuchung von Vergabe, Guthaben, Übertragung, Erwerb, Löschung und Rückgabe von Emissionsrechten und Emissionsminderungszertifikaten sicher. Das Register lässt sich mit einem Grundbuch vergleichen: Hier werden Änderungen dokumentiert. Der Handel selbst ist jedoch privatwirtschaftlich organisiert. Für das Schweizer Emissionshandelsregister wird zurzeit eine neue Software entwickelt, die im ersten Halbjahr 2014 implementiert wird. Im Rahmen dieses Projekts werden einige zu- sätzliche Funktionen aufgenommen. Beispielsweise können neu auch Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland im nationalen Emissionshandelsregister ver- waltet werden (siehe Ziffer 2.1). Die Vollzugsbestimmungen zum Emissionshandelsregister müssen entsprechend ergänzt werden. Ebenfalls neu im Schweizer Emissionshandelsregister abgewickelt werden die Versteigerun- gen von Emissionsrechten. Schweizer EHS-Unternehmen, die an der Versteigerung teilneh- men wollen müssen daher zusätzlich die Kontaktdaten sowie ein Identitätsnachweis von ei- nem oder zwei Auktionsbevollmächtigten und von einem oder zwei Gebotsvalidierern ange- ben (Art. 47 Abs. 5). Die Angaben müssen dem BAFU mindestens zwei Wochen vor dem angekündigten Versteigerungstermin vorliegen, damit die Überprüfung der Angaben recht- zeitig gewährleistet werden kann. Ein Gebot bei einer Versteigerung von Emissionsrechten wird erst verbindlich, wenn der Gebotsvalidierer oder die Gebotsvalidiererin diesem zuge- stimmt hat (Art. 47 Abs. 7). Der Erhöhung der Sicherheit im Emissionshandelsregister dienen einige weitere Ergänzun- gen in der CO2-Verordnung: Beispielsweise kann das BAFU neu die Eröffnung eines Kontos, beziehungsweise den Eintrag von Personen (Kontobevollmächtigte, Transaktionsvalidieren- de, Auktionsbevollmächtigte, Gebotsvalidierende) ablehnen, wenn die ihm übermittelten An- gaben oder Unterlagen nicht nachvollziehbar, falsch oder veraltet sind (Art. 59a). Ebenfalls ein Grund für die Ablehnung sind bekannte strafbare Handlungen einer der genannten Per- sonen oder des Unternehmens: Wurde beispielsweise gegen eine bestimmte Person bereits eine Untersuchung wegen Geldwäscherei eröffnet, so kann das BAFU die Eintragung dieser Person als Kontobevollmächtigte vorübergehend ablehnen. Aus diesem Grund kann das BAFU neu auch Leumundszeugnisse, insbesondere Strafregisterauszüge verlangen (Art. 58 Abs. 5). Das BAFU kann das Konto oder die Nutzerzugänge jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt sperren, wenn ein berechtigter Grund zur Annahme besteht, dass das Konto zu
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Deliktzwecken missbraucht wird, oder wenn eine der in Artikel 59a genannten strafbaren Handlungen festgestellt wird (Art. 64 Abs. 1). Analog zu anderen Ländern sollen auch in der Schweiz ausländische Zertifikate aus be- stimmten Projektarten nicht im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen und auch nicht gehandelt werden dürfen (Art. 60 Abs. 3). Davon betroffen sind die langfristig zertifizier- ten Emissionsreduktionen (lCER), die temporär zertifizierten Emissionsreduktionen (tCER), die beispielsweise aus Aufforstungsprojekten stammen, und Zertifikate (CER), die durch die CO2-Abscheidung und geologische Speicherung erzielt werden (Carbon Capture and Stora- ge, CCS). Der Ausschluss dieser Projektarten erfolgt aufgrund der internationalen Regelung im Rahmen der UNFCCC 8, die den Ersatz (replacement) temporär gültiger Kyoto-Einheiten (lCER, tCER, und CER aus CCS-Projekten) vor deren Ablauf verlangt: Werden solche Ein- heiten durch deren Eigentümer nicht ersetzt, sind sie ungültig. Gemäss Vorgaben der UNFCCC wäre die Schweiz verpflichtet, die ungültigen Einheiten auf ein staatliches Lö- schungskonto zu transferieren (cancellation). Um komplizierte Enteignungs- und/oder Haf- tungsfragen auszuschliessen, können Zertifikate aus diesen Projekttypen weder im Inland angerechnet (Anhang 2 Ziff. 1 Bst. b) noch im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet werden. Emissionsminderungszertifikate aus neu ausgeschlossenen Projektarten, die bereits im Emissionshandelsregister eingetragen sind, müssen bis spätestens am 31. März 2015 in ein anderes Register transferiert, freiwillig gelöscht oder durch in der Schweiz anrechenbare Emissionsminderungszertifikate ersetzt werden (Art. 146b).
3 Erläuterungen zu Änderungen der einzelnen Bestimmungen
Die Erläuterungen zur den einzelnen Bestimmungen der geltenden CO2-Verordnung sind auf der Webseite des BAFU publiziert. Nachfolgend werden ausschliesslich die Artikel kommen- tiert, die im Rahmen dieser Vorlage angepasst werden.
Art. 4 Anrechnung von Emissionsverminderungen im Ausland Ein zusätzlicher Absatz 3 schafft mehr Klarheit in Bezug auf die Anrechenbarkeit von im Aus- land erzielten Emissionsverminderungen, in dem diese mittels Genehmigungsschreiben (Let- ters of Approval / Authorization) ausdrücklich festgestellt wird. Im Umkehrschluss heisst das, dass die Schweiz keine Genehmigungsschreiben (Letters of approval / Letters of authorizati- on) für CDM und JI-Projekte ausstellt, welche die Qualitätsanforderungen der Schweiz nicht erfüllen. Die Qualitätskriterien gelten nicht nur für die Anrechenbarkeit von ausländischen Zertifikaten, sondern auch für die Abwicklung von Projekten. Diese Regelung war in Artikel 4 implizit bereits enthalten.
Art. 5 Bescheinigungen für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland Die Anforderung, dass die Emissionsverminderung zusätzlich zum Business-as-usual sein soll, impliziert eine hypothetische, im Rahmen jedes Projekts oder Programms zu definieren- de Referenzentwicklung. Die Reduktionsleistung des Projekts beziehungsweise des Pro- gramms kann im Vergleich zu dieser Referenzentwicklung nachgewiesen und gemessen werden. Mit der Erweiterung von Absatz 1 Buchstabe b um eine weitere Ziffer 3 wird diese Anforderung explizit. Der hypothetischen Referenzentwicklung liegt ein zum Projekt / Pro- gramm alternatives Szenario zugrunde, wobei zwei Fälle denkbar sind. Im einen Fall wird im alternativen Szenario ganz auf Aktivitäten zur Emissionsverminderung verzichtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Projekt auf einer Deponie Aktivitäten zum Auffangen von
8 Decision 5/CMP.1, Annex, Abs. 41 bis 50 und Decision 10/CMP.7, Annex, Abs. 24ff der Klimarahmenkonvention (UNFCCC)
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Treibhausgasen vorsieht und im alternativen Szenario keine Anlagen zum Auffangen der Treibhausgase erstellt werden. Im anderen Fall kann das Projektziel im alternativen Szenario in gleicher Qualität erreicht werden. Dies ist beispielweise der Fall, wenn der Transport eines Gutes über eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit im Referenzszenario auf der Strasse erfolgt, während das Projekt die Verlagerung des Transports auf die Schiene vor- sieht. Ausschlaggebend und gefordert ist, dass mit dem Projekt Aktivitäten vorgesehen sind, die über die Referenzentwicklung hinausgehende Emissionsverminderungen erzielen. Weiter können Emissionsverminderungen nur bescheinigt werden, wenn das entsprechende Gesuch spätestens drei Monate nach Beginn der Umsetzung (Umsetzungsbeginn) einge- reicht wird (Abs. 1 Bst. d). Im neuen Absatz 2 von Artikel 5 wird der Umsetzungsbeginn als Zeitpunkt definiert, zu welchem sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller im Hinblick auf die Projekt– / Programmrealisierung finanziell massgeblich gegenüber Dritten verpflich- tet. Der Umsetzungsbeginn entspricht typischerweise dem Zeitpunkt des Abschlusses von Bau- oder Kaufverträgen für wesentliche Komponenten des Projekts / Programms. Die Beur- teilung, ob eine finanzielle Verpflichtung massgeblich ist, hängt einerseits von ihrem Verhält- nis zu den geplanten Gesamtinvestitionen und andererseits von ihrem Bestimmungszweck ab. Falls der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin sich nicht gegenüber Drit- ten verpflichtet, sondern die Emissionsverminderungen mit internen, organisatorischen Massnahmen erzielt, gilt der Zeitpunkt des entsprechenden Entscheids als Umsetzungsbe- ginn. Diese Regelung entspricht der Handhabung im aktuellen Vollzug. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ist Teil der Projektträgerschaft. Die Verbindlichkeiten innerhalb der Projekt- trägerschaft sind vertraglich geregelt und nicht Bestandteil des Gesuchs.
Art. 5a Programme Schon heute können Projekte zur Emissionsverminderung in Form von einzelnen Projekten, Bündeln von Projekten (Projektbündel) und programmartigen Projekten (Programme) umge- setzt werden. Bei einem Projektbündel werden mehrere gleichartige Einzelprojekte zu einem Projekt zusammen gefasst. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Kom- plexität der Projekte, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen. Eine explizite Regelung der Projektbündel in der CO2-Verordnung ist nicht notwendig. Hingegen werden die Programme explizit in der Verordnung geregelt, um ihre Eigenheiten besser berücksichtigen zu können. Im Zusammenhang mit der Aufnahme von Bestimmungen zu Programmen in die Verordnung wird auch der Begriff "Vorhaben" eingeführt. Gegenüber einem einzelnen – typischerweise grösseren – Projekt werden in einem Programm zahlreiche kleinere Vorhaben zusammenge- fasst, welche in ihrer Gesamtheit die Emissionsverminderung des Programms ausmachen. Ein einzelnes Vorhaben kann mehrere typgleiche Massnahmen umfassen. Der Begriff "Vor- haben" wird ausschliesslich im Zusammenhang mit Programmen verwendet, um eine klare Abgrenzung der Programme von den Projekten und Projektbündeln zu ermöglichen. Ein Programm umfasst eine Vielzahl von gleichartigen Vorhaben. Dabei bezieht sich die Gleichartigkeit auf die Grösse und Komplexität der Vorhaben, die eingesetzten Technologien sowie den Umfang der erwarteten Emissionsreduktionen. Gleichartige Vorhaben unterschei- den sich auch nicht in Bezug auf die Methode für den Nachweis erzielter Emissionsvermin- derungen (Berechnungsvorschriften, Zusätzlichkeit und Monitoring). Um sicherzustellen, dass nur gleichartige Vorhaben in das Programm aufgenommen werden, sind im Gesuch geeignete Aufnahmekriterien für neue Vorhaben zu definieren (siehe Art. 7 Abs. 2). Sind die Vorhaben gleichartig, können einem Programm über die gesamte Laufzeit hinweg – also auch nach dem Entscheid über die Eignung des Programms (siehe Erläuterungen zu Art. 8) – neue Vorhaben hinzugefügt werden.
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Art. 6 Validierung von Projekten und Programmen Bisher waren die Angaben, die ein Gesuch umfassen muss, in Artikel 7 aufgelistet. Bevor ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen beim BAFU eingereicht werden kann, muss das Projekt respektive das Programm jedoch durch eine vom BAFU zugelassene Stelle vali- diert werden. Aus der bisherigen Regelung ging für die Validerungsstellen nicht klar hervor, welche Angaben sie überprüfen müssen. Alle im Rahmen der Projekt- oder Programmbe- schreibung geforderten Angaben sind daher neu in Absatz 2 Buchstaben a bis j aufgelistet. In der Projekt- / Programmbeschreibung muss eindeutig definiert werden, welche Massnah- men und Technologien das Projekt / Programm umfasst (Bst. a und b). Zudem sind Angaben über die geplante Dauer des Projekts / Programms (Bst. j) sowie die erwarteten Emissions- verminderungen und deren Berechnungsgrundlage (Bst. e) notwendig. Zur Überprüfung der Zusätzlichkeit muss im Rahmen der Projekt- oder Programmbeschrei- bung gestützt auf ein Referenzszenario die Referenzentwicklung definiert werden (Bst. d). Die hypothetische Entwicklung der Treibhausgasemissionen ist so zu wählen, dass sie eine plausible Alternative zur Emissionsentwicklung im Projekt- / Programmszenario bildet. Dabei entspricht das Referenzszenario in der Regel der wirtschaftlich attraktivsten Alternative. Bei der Wahl des Referenzszenarios sind die in der Praxis bereits üblichen Technologien und Massnahmen zu berücksichtigen. Ebenfalls der Überprüfung der Zusätzlichkeit dienen die Angaben zur Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten (Bst. c) sowie über die Finanzstruktur des Projekts / Programms (Bst. g und h). Mit anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten sind beispielsweise kantonale Vorgaben oder Aktivitä- ten im Rahmen des Programms EnergieSchweiz gemeint. Entscheidender Vorteil eines Programm gegenüber einem einzelnen Projekt ist, neben der Standardisierung des Wirkungsnachweises, die mit der Staffelung der Vorhaben verbundene Flexibilität: Da alle ins Programm aufgenommenen Vorhaben gleichartig sind, genügt es, in der Programmbeschreibung mindestens ein Vorhaben zu beschreiben und zu validieren. Damit ist sichergestellt, dass jedes der ins Programm aufgenommenen Vorhaben die Anfor- derungen von Artikel 5 erfüllt. In Absatz 4 wird präzisiert, worin sich die Prüfung eines Pro- gramms im Vergleich zur Prüfung eines einzelnen Projekts unterscheidet. Bei Programmen ist zwischen der übergeordneten Organisation (beispielsweise Koordination der Vorhaben und Strukturen zur Verwaltung von Daten zu einzelnen Vorhaben) und den ins Programm aufgenommenen Vorhaben zu unterscheiden. Für die Aufnahme von Vorhaben ins Pro- gramm müssen in der Programmbeschreibung objektive Kriterien (insbesondere über den Nachweis der Zusätzlichkeit) festgelegt werden, die eine Überprüfung der Gleichartigkeit der Vorhaben erlauben. Die Programmorganisation beinhaltet eine genaue Definition der über- geordneten Strukturen wie Prozesse zur Erfassung und Speicherung der Monitoringdaten der verschiedenen Vorhaben (Abs. 2 Bst. f).
Art. 7 Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen Anstelle der einzelnen Angaben zum Projekt (Aufhebung bisheriger Abs. 2) wird neben dem Validierungsbericht die Einreichung der Projekt- oder Programmbeschreibung nach Artikel 6 verlangt, welche die einzelnen Angaben zum Projekt / Programm enthält (Abs. 1). Das BAFU entscheidet gestützt auf die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Validierungsbe- richt über die Eignung eines Projekts / Programms. Sind die Gesuche lückenhaft, erhöht sich der Aufwand für die Prüfung des Gesuchs erheblich. Aus diesem Grund kann das BAFU beim Gesuchsteller weitere Informationen verlangen. Bleibt ein Gesuch trotz Aufforderung zur Nachbesserung unvollständig, tritt das BAFU auf der Grundlage von Art. 13 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes 9 nicht auf das Gesuch ein.
9 SR 172.021 12/28
Art. 8 Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms Die Dauer der Gültigkeit des Entscheids über die Eignung eines Projekts / Programms wird als Kreditierungsperiode bezeichnet (Abs. 2). Die Bestimmungen über die Verlängerung der Kreditierungsperiode werden in einen neuen Artikel 8a verschoben. Mit dem neu eingefügten Absatz 3 wird explizit festgehalten, dass neue Vorhaben während der Kreditierungsperiode (inkl. deren Verlängerung) jederzeit in das Programm aufgenommen werden können, sofern sie die Anforderungen nach Artikel 5 weiterhin erfüllen. Dabei ist aufgrund der in Artikel 5a enthaltenen Programmdefinition klar, dass die Vorhaben gleichartig sein müssen. Die Gleichartigkeit der Vorhaben kann aufgrund der im Rahmen der Programmbeschreibung definierten Kriterien (siehe Erläuterungen zu Art. 6) überprüft werden.
Art. 8a Verlängerung der Kreditierungsperiode Die Kreditierungsperiode kann jeweils um drei Jahre verlängert werden, sofern der Gesuch- steller das Projekt oder das Programm erneut validieren lässt und das BAFU dieser Verlän- gerung zustimmt. Der Entscheid des BAFU stützt sich auf die Ergebnisse einer erneuten Validierung, die sich nicht von einer Validierung des Projekts / Programms nach Artikel 6 unterscheidet. Das Gesuch um Verlängerung der Kreditierungsperiode ist dem BAFU min- destens sechs Monate vor Ablauf der Kreditierungsperiode einzureichen, damit bei einem positiven Entscheid eine lückenlose Weiterführung des Projekt / Programms gewährleistet werden kann.
Art. 9 Monitoringbericht Wie bisher prüfen Verifizierungsstellen anhand des Monitoringberichts, ob die Emissions- verminderungen den Anforderungen in Artikel 5 entsprechen und nachweislich erzielt und quantifiziert wurden. In Absatz 4 wird die Funktion der Verifizierungsstelle bei der im Vergleich zu Projekten (Abs. 3) vereinfachten Abwicklung von Programmen neu explizit verankert. Bei Programmen wird erst im Rahmen der Verifizierung abschliessend darüber entschieden, ob ein Vorhaben rechtmässig in das betreffende Programm aufgenommen wurde. Dies ist automatisch gege- ben, sofern alle Vorhaben hinsichtlich der eingesetzten Technologien, ihrer Grösse und der erwarteten Reduktionsleistung gleich wie das im Rahmen der Validierung geprüfte Vorhaben sind. Im Rahmen des Monitorings muss daher insbesondere aufgezeigt werden, dass alle neu aufgenommenen Vorhaben in Bezug auf die eingesetzten Technologien, die Referenz- entwicklung, die Nachweisbarkeit und die Quantifizierbarkeit erzielter Emissionsverminde- rungen gleichartig sind. Für jedes Vorhaben muss zudem nachgewiesen werden, dass er- zielte Emissionsverminderungen von Emissionsverminderungen durch Aktivitäten von Unter- nehmen mit Befreiung von der CO2-Abgabe (Befreiung mit und ohne Emissionshandel) ab- grenzbar sind. Da die Vorhaben per Definition gleich sein müssen, kann die Prüfung der Vorhaben bei der Verifizierung des Monitoringberichts über das Programm stichprobenweise erfolgen. Die Verwendung von Standardisierungen und Stichproben vermindert den Aufwand für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen für den Gesuchsteller. Allerdings muss die Wirkung anhand einer repräsentativen Auswahl von Vorhaben überprüft werden. Dabei richtet sich die Auswahl der Vorhaben nach der Komplexität der einzelnen Vorhaben und dem Umfang des Programms. Das gewählte Vorgehen für die Festlegung der Stichprobe muss in der Programmbeschreibung vorgängig dargelegt und validiert werden. Künftig werden Bescheinigungen im Emissionshandelsregister handelbar sein (siehe Erläu- terungen zu Art. 57). Entsprechend müssen Gesuche um Ausstellung von Bescheinigungen Informationen dazu enthalten, auf welche Konti die Ausstellung zu erfolgen hat (Abs. 5).
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Art. 10 Ausstellung der Bescheinigungen Neben der Ausstellung von Bescheinigungen können verschiedene andere Förderinstrumen- te die Umsetzung von Projekten / Programmen begünstigen. Da die Umsetzung eines Pro- jekts / Programms oftmals erst durch eine Kombination verschiedener Förderinstrumente möglich wird, ist Mehrfachförderung durch die CO2-Verordnung nicht ausgeschlossen. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden für Emissionsverminderungen, die auf staatliche Förderbeiträge oder Zuschläge nach dem Energiegesetz zurückzuführen sind, keine Be- scheinigungen ausgestellt. Bei einer Mehrfachförderung muss folglich eine Wirkungsauftei- lung vorgenommen werden (Abs. 2). Neu wird in den Absätzen 3 und 4 auf die Unterschiede zwischen Projekten / Projektbündeln und Programmen eingegangen. Anders als bei Projekten / Projektbündeln können bei einem Programm innerhalb der Kreditierungsperiode (inkl. deren Verlängerungen) neue, gleicharti- ge Vorhaben aufgenommen werden. Die Wirkungsdauer der einzelnen Vorhaben wird in der Programmbeschreibung festgelegt und validiert. Die Wirkung von neu in ein Programm auf- genommenen Vorhaben kann entsprechend auch über die Kreditierungsperiode des Pro- gramms hinaus anhalten. Je später ein Vorhaben in ein Programm aufgenommen wird, des- to wahrscheinlicher ist eine Wirkungsdauer über die Kreditierungsperiode hinaus. Absatz 4 beschränkt die Wirkungsdauer über die Kreditierungsperiode hinaus auf 10 Jahre. Dement- sprechend können für Vorhaben, welche innerhalb der Kreditierungsperiode (auch innerhalb der verlängerten Kreditierungsperiode) ins Programm aufgenommen werden, bis zu 10 Jah- ren nach Ablauf des Programms Bescheinigungen ausgestellt werden. Die Kombination öffentlicher Förderinstrumente und privatwirtschaftlicher Aktivitäten kann zu Doppelzählungen führen. Beispielsweise wenn für das Inverkehrbringen von Biogas Be- scheinigungen ausgestellt werden, dessen ökologischer Mehrwert gleichzeitig durch einen Preisaufschlag an der Tanksäule an Dritte verkauft wird. Zu Regelung dieses Sachverhalts wird ein zusätzlicher Absatz 5 eingeführt, der eine weitere Inwertsetzung bereits bescheinig- ter Emissionsverminderungen verbietet. Wurde der ökologische Mehrwert bereits verkauft oder vermarktet, werden für die entsprechenden Emissionsverminderungen keine Beschei- nigungen ausgestellt.
Art. 11 Wesentliche Änderungen des Projekts oder des Programms Bei Programmen können definitionsgemäss während der gesamten Kreditierungsperiode (inkl. Verlängerung) neue Vorhaben aufgenommen werden. Entsprechend wird in Absatz 1 explizit festgehalten, dass die Aufnahme neuer Vorhaben in ein Programm nicht als wesent- liche Änderung gilt.
Wird aufgrund einer wesentlichen Änderung eine erneute Validierung durchgeführt, beginnt die Laufzeit der Kreditierungsperiode erneut. Der neu eingefügte Absatz 3 präzisiert die Gül- tigkeit der Kreditierungsperiode folgendermassen: Findet die erneute Validierung im Verlauf der ersten Kreditierungsperiode statt, ist der erneute Eignungsentscheid wiederum für sieben Jahre gültig. Findet die erneute Validierung hingegen im Laufe der verlängerten Kreditie- rungsperiode statt, ist der erneute Eignungsentscheid entsprechend für drei Jahre gültig.
Art. 11a Bescheinigungen für Unternehmen mit Zielvereinbarung mit Emissionsziel Unternehmen, die eine Vereinbarung über Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauches (Zielvereinbarung) abgeschlossen haben, und die sich zusätzlich, und damit über diese Ver- einbarung hinausgehend, zur Verminderung der CO2-Emissionen verpflichten (Emissions- ziel), können für über das Emissionsziel hinausgehende CO2-Emissionsverminderungen Be- scheinigungen beantragen. Vorausgesetzt wird, dass die Zielvereinbarung mit Emissionsziel mit einer von BAFU und BFE beauftragten Organisation erarbeitet wurde. Zu diesem Zweck wurde 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt. Der Zuschlag wurde an ACT und an die
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EnAW erteilt. Die Anforderungen der Zielvereinbarung mit Emissionsziel richten sich neu nicht mehr ausschliesslich nach Artikel 5, sondern werden in einem eigenen Artikel geregelt. Für Unternehmen, die von der CO2-Abgabe befreit sind, gilt weiterhin Artikel 12. Um die Gleichbehandlung mit abgabebefreiten Unternehmen sicherzustellen, müssen die Zielvereinbarungen mit Emissionsziel folgenden Bestimmungen über die Abgabebefreiung von Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung entsprechen: Artikel 67 Absätze 1 – 3 (Bst. b), Artikel 72 (Abs. 5) sowie sinngemäss Artikel 73 (Abs. 2). Zudem gelten folgende Bestimmungen über die Projekte zur Emissionsverminderung im Inland gemäss Absatz 6 sinngemäss: Validierung des Projekts (Art. 6), Verifizierung des Monitoringberichts (Art. 9) und wesentlichen Änderungen (Art. 11). BAFU und BFE haben für Fragen, die sich aus dem Vollzug ergeben, eine Mitteilung 10 als Empfehlung publiziert. Bescheinigungen werden auf Gesuch hin ausgestellt, sofern die effektiven CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mindestens 5 Prozent unterschritten haben, und zwar jeweils im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den effektiven CO2- Emissionen im betreffenden Jahr (Abs. 1 Bst. c und Abs. 2). Mit diesem Vorgehen soll si- chergestellt werden, dass nur dauerhafte Reduktionsleistungen bescheinigt werden, die in der Umsetzung von zusätzlichen Massnahmen begründet sind, und dass die Unternehmen ihr in der Zielvereinbarung integriertes Emissionsziel bis 2020 einhalten. Zielvereinbarung mit Emissionsziel umfassen jeweils das Kalenderjahr, der 1. Januar des ersten Jahres gilt als Umsetzungsbeginn des Projekts. Für das Jahr 2013 werden keine Be- scheinigungen ausgestellt (Abs. 1). Nimmt ein Projekt staatliche Förderbeiträge oder Zu- schläge in Anspruch, können für die entsprechende Wirkung keine Bescheinigungen ausge- stellt werden (Abs. 3). Die Menge an ausgestellten Bescheinigungen verringert sich entspre- chend der Wirkungsaufteilung. In Absatz 4 wird festgehalten, dass letztmals für das Jahr 2020 Bescheinigungen ausgestellt werden. Die Geltungsdauer von Zielvereinbarung mit Emissionsziel ist analog zu Verminde- rungsverpflichtungen bis 2020 befristet und weicht somit von der Dauer der Kreditierungspe- riode (Art. 8 und Art. 8a) ab.
Art. 12 Bescheinigungen für Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung bis Absatz 1 präzisiert, dass Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung keine Bescheini- gungen ausgestellt werden, wenn ein Projekt staatliche Förderbeiträge oder Zuschläge in Anspruch nimmt. Im Gegensatz zu Unternehmen nach Art. 11a, bei denen im Falle einer Mehrfachförderung eine Wirkungsaufteilung erfolgt, werden abgabebefreiten Unternehmen keine mit Fördergeldern aus dem Gebäudeprogramm oder den in der Energiegesetzgebung vorgesehenen Investitionspflichten (Förderung fossiler WKK-Anlagen, Rückerstattung der Netzzuschläge) finanzierten Emissionsverminderungen angerechnet. Die Zielvorschläge und Monitoringberichte der Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung werden durch BAFU und BFE, sowie die dazu beauftragten Auditoren geprüft und auditiert. Somit ist weder eine Validierung der Zielvorschläge, noch eine Verifizierung der Monitoring- berichte notwendig (Abs. 4).
Art. 13 Verwaltung und Transaktion der Bescheinigungen Künftig werden Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im nationalen Emissions- handelsregister ausgestellt. Bescheinigungen werden ausschliesslich im Emissionshandels-
10 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1316: 64 S.
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register verwaltet. Die zu Projekten gehörenden Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Vali- dierungs- und Verifizierungsberichte) werden wie bisher in einer internen Datenbank des BAFU verwaltet (Abs. 2). Neu kann der Inhaber von Bescheinigungen ein Konto im Emissi- onshandelsregister führen und damit jederzeit Einsicht in die Daten nehmen, die mit seinen Bescheinigungen in Zusammenhang stehen. Transaktionen müssen nicht mehr beim BAFU angemeldet werden (bisheriger Absatz 2 wird aufgehoben), sondern können nach Artikel 61 direkt durch den Inhaber des entsprechenden Kontos beziehungsweise durch entsprechend bevollmächtigte Personen ausgeführt werden.
Art. 25 Andere Bestimmung der massgebenden CO2-Emissionen Künftig können auch bei typengenehmigten Fahrzeugen, die vor der erstmaligen Zulassung in der Schweiz für den Betrieb mit einem von der Typengenehmigung abweichenden Treib- stoff (z.B. Flüssiggas) nachgerüstet werden und bei denen die Typengenehmigung zum Zeitpunkt der erstmaligen Inverkehrsetzung in der Schweiz nicht die effektiven CO2- Emissionen angibt, weitere Quellen für die massgebenden CO2-Emissionen geltend gemacht werden (Abs. 1bis). Entsprechend wird der Verweis auf Absatz 1bis im Absatz 2 ergänzt, womit geregelt ist, dass die CO2-Emissionen bei fehlendem Nachweis nach Anhang 4 berechnet werden.
Art. 33 Anzahlungen Gemäss der geltenden Regelung müssen Grossimporteure quartalsweise auf Basis der im vorhergehenden Quartal zugelassenen Fahrzeuge eine Anzahlung entrichten. Ist die Flotte hinsichtlich der CO2-Emissionen über das Jahr hinweg unausgeglichen, so muss der Impor- teur für einzelne Quartale Anzahlungen entrichten, während die über das gesamte Referenz- jahr kumulierte Flotte die Zielvorgabe erfüllt. Damit steht die Bemessung der Anzahlungen im Widerspruch zu den Bemühungen des Importeurs, die individuelle Zielvorgabe jeweils über ein gesamtes Referenzjahr einzuhalten. Es ergeben sich auf verschiedenen Seiten Nachtei- le: Der Importeur hat weniger liquide Mittel zur Verfügung, während der Bund bei der Rück- erstattung der Anzahlungen Vergütungszinsen entrichten muss. Die Anzahlungen werden daher neu auf der Basis aller im Referenzjahr in den Quartalen vor der Rechnungsstellung zugelassenen Neuwagen berechnet. Dabei werden im selben Refe- renzjahr bereits geleistete Anzahlungen von der zu leistenden Anzahlung in Abzug gebracht; dies mit der Einschränkung, dass während des laufenden Referenzjahres keine Beträge an den Importeur ausgezahlt werden. Damit verringern sich tendenziell die zu leistenden Anzah- lungen, während sichergestellt ist, dass die gesamthaft entrichteten Anzahlungen nach je- dem Quartal mindestens der Sanktion für alle im jeweiligen Referenzjahr zugelassenen Fahrzeuge entsprechen. Neu müssen Anzahlungen nicht mehr bis zu einem festgelegten Fälligkeitsdatum geleistet werden, sondern können mit einer geläufigen Zahlungsfrist von 30 Tagen fakturiert werden. Diese Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass viele Unternehmen monatliche Zahlläu- fe durchführen und dass sich bei der Fakturierung der Anzahlungen Verzögerungen ergeben können. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird auch der geltende Vergütungszins ange- passt (siehe Erläuterungen zu Artikel 34). Entsprechend wird in Absatz 3 nicht mehr vom Vergütungszins in der Höhe des Verzugszinses gesprochen, sondern von einem "Rücker- stattungszins".
Art. 34 Verzugszins und Rückerstattungszins Die Verzugs- und Rückerstattungszinssätze (ehemals Vergütungszins) liegen heute mit 5 Prozent pro Jahr deutlich über einer marktkonformen Kapitalverzinsung. Um falsche Anreize zu vermeiden und um die Rückerstattungen nach erfolgter Jahresschlussrechnung zu verrin- 16/28
gern, wird die Höhe des Verzugs- und des Rückerstattungszinses angepasst. Damit die Zin- sen nicht wiederholt dem aktuellen Niveau angeglichen werden müssen, entsprechen sie neu denjenigen bei der direkten Bundessteuer (siehe Verordnung über Fälligkeit und Verzin- sung der direkten Bundessteuer 11).
Art. 42 Teilnahme auf Gesuch Grundsätzlich muss ein Unternehmen eine Teilnahme am EHS auf Gesuch zwingend zu Beginn der Verpflichtungsperiode (Art. 142 Abs. 2) oder im Falle von zugebauten Anlagen innerhalb von sechs Monaten nach der Erfüllung der opt-in Kriterien (Art. 42 Abs. 2) beantra- gen. Für Unternehmen, die sich anfänglich gegen ein opt-in entschieden haben, in der Folge aber ihre Gesamtfeuerungswärmeleistung wesentlich erhöhen, soll ein opt-in Gesuch erneut möglich sein (Art. 42 Abs. 2bis). Eine Erhöhung wird als wesentlich eingestuft, wenn die Ge- samtfeuerungswärmeleistung um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Absatz 3 wurde leicht angepasst; da für das opt-in nur die Gesamtfeuerungswärmeleistung ausschlaggebend ist, kann im Gesuch auf die Angabe der installierten Produktionskapazitäten verzichtet wer- den.
Art. 46a Kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten für neue Teilnehmer am EHS
Artikel 46a wurde neu eingefügt, um die bereits angewendete Vollzugspraxis in Bezug auf die kostenlose Zuteilung für neue Marktteilnehmer explizit in der CO2-Verordnung zu regeln. Neue Marktteilnehmer erhalten eine kostenlose Zuteilung ab dem Zeitpunkt der Teilnahme am EHS (Abs. 1). Die Berechnung der kostenlosen Zuteilung erfolgt nach denselben Vorga- ben wie bei den bestehenden EHS-Unternehmen (Abs. 2), wobei zusätzlich – falls die Teil- nahme nach einem Ausbau von ortsfesten Anlagen oder nach einer physischen Kapazitäts- erweiterung erfolgt – noch die Regeln für den Anbau von Anlagen und für wesentliche Kapa- zitätsänderungen anzuwenden sind (Abs. 3). Erfolgt die Teilnahme des EHS-Unternehmen gestützt auf Absatz 3, erhält es während des Testbetriebs (Zeitraum zwischen physischer Inbetriebnahme und Aufnahme des Normalbetriebs) Emissionsrechte im Umfang der effekti- ven Emissionen und ab Aufnahme des Normalbetriebs eine auf Basis der Benchmarks nach Anhang 9 berechnete kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten (siehe auch Erläuterungen zu Art. 49a Abs. 3). Nimmt ein Unternehmen, dass sich zuvor gegenüber dem Bund verpflichtet hat die Treib- hausgasemissionen zu vermindern, neu am EHS teil, wird die errechnete kostenlose Zutei- lung entsprechend dem Erfüllungsgrad der Verminderungsverpflichtung angepasst (Abs. 4): Bei Unternehmen, deren Emissionen über dem Reduktionspfad liegen, wird die kostenlose Zuteilung einmalig im Umfang der zu viel emittierten Emissionen gekürzt. Bei Unternehmen, deren Emissionen unterhalb des Reduktionspfades liegen, wird sie entsprechend im Umfang der Differenz zwischen Reduktionspfad und Treibhausgasemissionen erhöht.
Art. 47 Versteigerung von Emissionsrechten Der Verordnungstext wird in Bezug auf das nicht kompetitive Verfahren präzisiert. Nicht nur Unternehmen, die wenige Emissionsrechte benötigen, sollen daran teilnehmen können, son- dern neu sämtliche EHS-Unternehmen. Allerdings kann ihnen jeweils nur eine beschränkte Menge Emissionsrechte zum Preis vergeben werden, der durch die gleichzeitig durchgeführ- te Versteigerung festgelegt wird (Abs. 3). Das Zeitfenster für die Abgabe von Geboten im nicht kompetitiven Verfahren (Abs. 3) entspricht demjenigen des kompetitiven Verfahrens (Abs. 1). Durch Abgabe eines Angebots im nicht kompetitiven Verfahren akzeptiert der Bieter den in der Versteigerung ermittelten Preis.
11 SR 642.124
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Damit ein Unternehmen an der Versteigerung teilnehmen kann, muss es dem BAFU vorgän- gig mindestens einen Auktionsbevollmächtigten und mindestens einen Gebotsvalidierenden angeben (Abs. 5). Die Angaben zu den Auktionsbevollmächtigten und den Gebotsvalidieren- den werden im Emissionshandelsregister erfasst (Abs. 6 und Art. 65 Abs. 1 Bst. b). Als Auk- tionsbevollmächtigte können keine Gebotsvalidierende bestimmt werden. Versteigerungsge- bote werden erst nach Zustimmung der Gebotsvalidiererin oder des Gebotsvalidierers ver- bindlich (Abs. 7). Diese Bestimmung dient dem Schutz vor missbräuchlichen Geboten und Betrug.
Art. 48 Emissionsminderungszertifikate Die Änderung der anrechenbaren Menge an Emissionsminderungszertifikaten war bisher in Artikel 49 Absatz 1 geregelt und wird neu in Artikel 48 Absatz 3 verschoben. Die Formulie- rung wird leicht angepasst (siehe entsprechende Erläuterungen zum Artikel 49). Neu hinzu- gefügt wird die Bestimmung in Absatz 4. Sie sieht vor, dass die anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten im Falle einer Neuberechnung auf maximal 8 Prozent der fünffachen Menge des jährlichen Durchschnittswerts der im Zeitraum 2008 – 2012 zugeteil- ten Emissionsrechte abzüglich der in diesem Zeitraum bereits angerechneten Emissions- minderungszertifikate reduziert wird. Diese Mindestmenge wurde den Unternehmen bereits in der Verpflichtungsperiode 2008 – 2012 zugestanden und soll nicht unterschritten werden (zur Definition des Zuteilungselements siehe Erläuterungen zu Art. 49).
Art. 49 Reduktion der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte Artikel 49 beschränkt sich neu auf die Fälle, in denen die kostenlose Zuteilung reduziert wird, während Erhöhungen der kostenlosen Zuteilung neu im separaten Artikel 49a geregelt sind. Die Formulierung ‚installierte Produktionskapazität oder Feuerungswärmeleistung‘ wird durch „installiere Kapazität eines Zuteilungselements“ ersetzt (Abs. 1 Bst. a). Damit wird im Ein- klang mit den bisherigen Erläuterungen zur CO2-Verordnung präzisiert, dass bei einer Kapa- zitätsänderung die Änderung der für ein Zuteilungselement definierten installierten Kapazität beurteilt wird (siehe Kap. 9.2 der Mitteilung des BAFU zum EHS 12). Ein Zuteilungselement umfasst sämtliche Tätigkeiten und Emissionen eines EHS-Unternehmens, für welche die kostenlose Zuteilung nach demselben Benchmark und demselben Carbon Leakage-Status erfolgt. Die Vorgabe, dass die Neuzuteilung erst ab Beginn des Folgejahres erfolgt, ist neu nicht mehr in Absatz 1, sondern in einem separaten Absatz 2 geregelt. Absatz 3 entspricht dem früheren Absatz 2 von Artikel 49 und ist unverändert.
Art. 49a Erhöhung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte Die Bestimmungen des neu eingefügten Artikels 49a stimmen weitgehend mit den Vorgaben gemäss bisherigem Artikel 49 überein, wobei gewisse Ausdrücke ersetzt bzw. präzisiert wer- den (siehe Erläuterungen zu Art. 49). Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird die Neu- zuteilung im Falle von Kapazitätserhöhungen und angebauten Anlagen nicht erst im Folge- jahr gewährt, sondern ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Normalbetriebs der entspre- chenden Anlage (Abs. 2). Damit wird sichergestellt, dass neue Marktteilnehmer und Unter- nehmen mit wesentlichen Kapazitätserhöhungen in der Zeit zwischen Aufnahme des Normalbetriebs und Beginn des Folgejahrs nicht ohne entsprechende kostenlose Zuteilung auskommen müssen und damit nicht benachteiligt werden.
12 Bundesamt für Umwelt (Hg.) 2013: Emissionshandelssystem EHS. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1317: 70 S.
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Als Normalbetrieb gilt, wenn die zusätzliche Kapazität während 90 Tagen durchgehend zu mindestens 40 Prozent ausgelastet wird (siehe Kapitel 9.2 der Mitteilung des BAFU zum EHS5). Im Falle eines Anbaus einer neuen Anlage, durch die ein neues Zuteilungselement definiert wird (siehe Erläuterungen zu Art. 49), werden zudem für die Emissionen in der Zeit zwischen physischer Inbetriebnahme und Aufnahme des Normalbetriebs (Testbetrieb) kos- tenlos Emissionsrechte im Umfang der effektiven Emissionen gewährt (Abs. 3), damit wäh- rend dieser Zeit keine Unterdeckung entsteht. Entsprechend den Zuteilungsregeln nach An- hang 9 werden die Emissionen zur Stromproduktion aber auch in der Phase des Testbe- triebs nicht bei der kostenlosen Zuteilung berücksichtigt. Im Falle von Kapazitätsänderungen innerhalb von bestehenden Zuteilungselementen wird in der Zeit zwischen physischer Inbe- triebnahme der geänderten Anlage und Aufnahme des Normalbetriebs die bisherige kosten- lose Zuteilung gewährt. Absatz 4 legt im Zusammenhang mit einer Teilschliessung, die zu einer Reduktion der kostenlosen Zuteilung geführt hatte, präzisierend fest, dass bei erneu- tem Hochfahren des Betriebs ab dem darauf folgenden Jahr wieder die ursprüngliche Zutei- lung gewährt wird. Gegenüber der ursprünglichen Zuteilung werden die kostenlos zugeteilten Emissionsrechte jedoch nicht erhöht.
Art. 52 Monitoringbericht Absatz 1 wird dahingehend geändert, dass EHS-Unternehmen im jährlichen Monitoringbe- richt nicht generell Angaben über die Entwicklung der installierten Produktionskapazitäten und Feuerungswärmeleistungen machen müssen, sondern nur über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten der einzelnen Zuteilungselemente (Abs. 1 Bst. d, siehe auch Erläuterungen zu Art. 49). Zudem müssen sie Angaben über die Entwicklung der Produkti- onsmengen machen (Abs. 1 Bst. b). Diese Angaben werden benötigt, um die Emissionen zu plausibilisieren und allfällige Teilschliessungen zu erkennen. Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU in einer Richtlinie die Form der Monitoringberichte fest (Abs. 2). Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung im Jahr 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. EHS-Unternehmen nach Artikel 15 des CO2-Gesetzes haben das vorgegebene, durch das BAFU geprüfte Monitoringtool (insbesondere bzgl. Berech- nungsformeln und Vollständigkeit) zu verwenden, das durch die EnAW gegen Gebühr zur Verfügung gestellt wird. EHS-Unternehmen, die nach Artikel 16 CO2-Gesetz zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, können ein anderes Monitoringtool verwenden. Die Vorgaben des BAFU zur Form des Monitoringberichs gelten jedoch auch in diesem Fall. Inhaltlich entspre- chen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis. In Absatz 4 wurde präzisiert, dass das BAFU jederzeit eine Verifizierung des Monitoringbe- richts verlangen kann. Diese kann auf Basis von Stichproben erfolgen. Die Verifizierung muss dabei durch eine Stelle erfolgen, die vom BAFU anerkannt ist. Dies ist notwendig, um eine genügend hohe Qualität der Verifizierung sicherstellen zu können.
Art. 55a Härtefall Die vom Bundesrat angestrebte Verknüpfung zwischen dem schweizerischen und dem eu- ropäischen Emissionshandelssystem kann aufgrund der notwendigen Ratifikation des Ab- kommens durch das Parlament frühestens per 1. Januar 2016 realisiert werden. Bis zur Ver- knüpfung mit dem EU-EHS können Unternehmen, für die der Zukauf von Emissionsrechten zur Erfüllung ihrer Pflichten im Schweizer Markt wirtschaftlich untragbar ist, ein Gesuch um Beurteilung als Härtefall einreichen. Ein solches Gesuch wird gutgeheissen, wenn die Beschaffung von Emissionsrechten für das Unternehmen nachweislich wirtschaftlich untragbar ist. Im Gesuch hat das Unternehmen zwingend nachzuweisen, dass es sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Pflichterfüllung ausgenutzt hat:
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- es muss die gemäss Artikel 48 für die gesamte Periode 2013 – 2020 anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten ausgeschöpft haben; - es muss sämtliche ihm auf sein Betreiberkonto zugeteilten Emissionsrechte voraus- sichtlich aufbrauchen (auch diejenigen, die für das Folgejahr zugeteilt werden); - es muss sämtliche auf seinem Betreiberkonto befindlichen Emissionsrechte aus der Vorperiode aufgebraucht haben; - es darf seit dem 1. Januar 2014 keine Emissionsrechte verkauft haben; - es muss an den Versteigerungen von Emissionsrechten durch das BAFU teilgenom- men und einen ihm zumutbaren Preis geboten haben. Zwingende Voraussetzung für die Behandlung als Härtefall ist zudem, dass das Unterneh- men sich einverstanden erklärt, im Umfang der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminde- rungszertifikate europäische Emissionsrechte zu erwerben (Abs. 1 Bst. c) und diese jährlich auf ein Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Unionsregister der Europäischen Union zu übertragen (Abs. 2). Das Gesuch ist jährlich bis spätestens 31. Dezember beim BAFU einzureichen, damit das Unternehmen bei Gutheissung des Gesuchs per April des nächsten Jahres der Härtefallre- gelung unterstellt werden kann. Das BAFU entscheidet innerhalb von zwei Monaten über die Menge der zusätzlich anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate (Abs. 3). Tritt bis zum 31. Dezember 2020 ein Abkommen über die Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen Emissionshandelssystem in Kraft, werden die vom EHS-Unternehmen auf das Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft übertragenen europäischen Emissi- onsrechte rückwirkend anstelle der zusätzlich angerechneten Emissionsminderungszertifika- te an die Erfüllung des Pflicht des EHS-Unternehmens angerechnet (Abs. 5). Im Gegenzug überweist das BAFU die zusätzlich angerechneten Emissionsminderungszertifikate wieder an das Unternehmen zurück (Abs. 5). Das betroffene EHS-Unternehmen erklärt sich mit der Einreichung des Gesuchs um Erhöhung der anrechenbaren Emissionsminderungszertifikate mit dieser Regelung einverstanden (Abs. 1 Bst. c). Tritt bis zum 31. Dezember 2020 kein Abkommen in Kraft, überträgt das BAFU die auf das Konto der Schweizerischen Eidgenossenschaft übertragenen europäischen Emissionsrechte wieder auf das Konto des EHS-Unternehmen zurück (Abs. 4). Das Unternehmen hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Es kann beispielsweise keinen Ausgleich für einen zwischenzeitlichen Preiszerfall der europäischen Emissionsrechte verlangen und erhält auch keine Verzinsung für die übertragenen Emissionsrechte.
Art. 57 Grundsatz Neben den EHS-Unternehmen, die ein Betreiberkonto haben müssen (Abs. 1), haben auch Unternehmen mit einer Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten, Emissionsminde- rungszertifikaten oder Bescheinigungen gemäss CO2-Gesetz (d.h. Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung, kompensationspflichtige Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke sowie kompensationspflichtige Importeure und Hersteller fossiler Treibstoffe) die Möglichkeit, ein Betreiberkonto, oder aber ein Personenkonto, zu eröffnen (Abs. 2). Diese Präzisierung ist insbesondere notwendig, da neu auch Bescheinigungen im Register ausgestellt, transferiert und abgegeben werden. Da alle Einheiten nur elektronisch ausgestellt werden, müssen alle übrigen Unternehmen und Personen, die mit Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten oder Bescheini- gungen handeln wollen, ein Personenkonto haben (Abs. 3). Wer für ein Projekt oder ein Programm nach Artikel 5, oder für zusätzliche Emissionsvermin- derungen nach Artikel 11a oder Artikel 12 ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen stellt, kann die Bescheinigungen direkt auf ein Konto eines anderen Registerteilnehmers
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ausstellen lassen (Abs. 4). Das Betreiber- oder Personenkonto, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen, ist dem BAFU mit der Einreichung des verifizierten Monitoringberichts anzugeben (Art. 9 Abs. 5). Für die Ausstellung von Bescheinigungen be- steht somit kein Zwang, ein eigenes Konto zu eröffnen.
Art. 58 Kontoeröffnung Neu sind nur noch die Angaben von mindestens je einem Kontobevollmächtigten (statt wie bisher zwei) und Transaktionsvalidierenden (statt wie bisher einem) obligatorisch. Es können aber neu bis zu je vier Kontobevollmächtigte und Transaktionsvalidierende registriert werden (Abs. 2). Diese Anpassung dient der höheren Flexibilität der Kunden sowie insbesondere auch der Registersicherheit. Um die Registersicherheit auch im internationalen Vergleich zu gewährleisten, kann das BA- FU auch zusätzliche Angaben verlangen. Insbesondere kann das BAFU einen Strafregister- auszug eingefordern (Abs. 5). Nach Prüfung der Angaben und Unterlagen eröffnet das BAFU das beantragte Konto, sofern die Gebühren durch den Gesuchsteller entrichtet wurden (Abs. 6). Stellen sich die Angaben als falsch oder nicht nachvollziehbar heraus, kann das BAFU die Kontoeröffnung ablehnen (siehe Erläuterungen zu Art. 59a).
Art. 59 Zustellungsdomizil Sprachliche Präzisierung der Formulierung in Absatz 1 Buchstabe c. Zudem wird im Einlei- tungssatz von Absatz 1 der Verweis auf Artikel 57 Absatz 2 gelöscht, da alle Inhaber von Personenkonti nach Artikel 57 von der Regelung betroffen sind.
Art. 59a Ablehnung einer Kontoeröffnung Zur Erhöhung der Sicherheit im Register besteht neu die Möglichkeit, einen Antrag auf die Eröffnung eines Kontos abzulehnen. Auch international sind Bestrebungen im Gang, die je- weiligen nationalen Rechtsgrundlagen diesbezüglich anzupassen. Die Ablehnung einer Kon- toeröffnung erfolgt in einem standardisierten Verfahren unter Anwendung vorgängig definier- ter Kriterien. Das BAFU lehnt die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Auktions- bevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen oder –validierern oder Gebotsvalidierenden ab, wenn die eingereichten Unterlagen oder die gemachten Angaben falsch, oder nicht nachvollziehbar (bspw. veraltet, unvollständig oder bei ausländischen Gesuchen für das BA- FU nicht überprüfbar) sind (Abs. 1 Bst. a), oder wenn Verurteilungen bezüglich strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen vorliegen (Bst. b). Das BAFU sistiert die Kontoeröffnung oder den Eintrag von Kontobevollmächtigten, Aukti- onsbevollmächtigten, Transaktionsvalidiererinnen – oder validieren oder Gebotsvalidieren- den, wenn Untersuchungen zu strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Emissi- onshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen sind (Abs. 2). Für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Sistierung der Kontoeröffnung, kann das BAFU detaillierte Angaben zu den Untersuchungen einfordern (Art. 58 Abs. 5). EHS-Unternehmen, die zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind, müssen zwingend ein Betreiberkonto haben. Statt die Kontoeröffnung abzulehen oder zu sistieren eröffnet das BA- FU gegebenen Falles ein Sperrkonto, auf das die Emissionsrechte bis zum Wegfall der Gründe, die zur Ablehnung oder Sistierung der Kontoeröffnung geführt haben, zugeteilt wer- den (Abs. 3).
Art. 60 Eintragung ins Emissionshandelsregister Der Artikel wird um Bescheinigungen und Versteigerungsgebote ergänzt (Abs. 1 und 2). 21/28
Die in Absatz 3 aufgeführten Einheiten − langfristig zertifizierte Emissionsreduktionen (lCER), temporär zertifizierte Emissionsreduktionen (tCER), und Zertifikate (CER), die durch die CO2- Abscheidung und geologische Speicherung erzielt werden (Carbon Capture and Storage, CCS) – sind im Schweizer Register nicht mehr zugelassen, um komplizierte Enteignungs- und/oder Haftungsfragen auszuschliessen. Gemäss internationalen Vorgaben müssen näm- lich temporär gültige Kyoto-Einheiten (lCER, tCER, und CER aus CCS-Projekten) vor deren Ablauf ersetzt werden (replacement). Werden diese Einheiten durch deren Eigentümer nicht ersetzt, sind sie ungültig. Gemäss Vorgaben der UNFCCC wäre die Schweiz dann verpflich- tet die ungültigen Einheiten auf ein staatliches Löschungskonto zu transferieren (cancellati- on). Für die neu nicht mehr zugelassenen Einheiten, die bereits im Schweizer Emissions- handelsregister eingetragen sind, gilt die Übergangsbestimmung in Artikel 146b. Da Bescheinigungen und Emissionsrechte erhebliche Vermögenswerte darstellen, führt das BAFU für die Ausstellung von Bescheinigungen und Emissionsrechten für die 2. Verpflichtungsperiode ein Protokoll in der Form einer elektronischen Datenbank. In dieser Datenbank werden deren Erzeugung, Ausgabe respektive Zuteilung, Transfer, freiwillige Lö- schung und Abgabe protokolliert (Abs. 4).
Art. 61 Transaktionen Der Artikel wird hinsichtlich Versteigerungsgeboten und Bescheinigungen ergänzt. Der Beg- riff „Übertragung“ wird, durch „Transaktion“ ersetzt, um eine klare, begriffliche Abgrenzung zur Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate aus der Zeitraum 2008 –
2013 in den Zeitraum 2013 – 2020 gemäss Artikel 139 zu ermöglichen.
Art. 62 Registerführung Der Artikel wird hinsichtlich Versteigerungsgeboten ergänzt. Der Begriff „Übertragung“ wird wo nötig durch „Transaktion“ ersetzt (siehe Erläuterungen zu Artikel 61).
Art. 63 Haftungsausschluss Der Artikel wird hinsichtlich Bescheinigungen und Versteigerungsgeboten ergänzt. Der Beg- riff „Übertragung“ wird wo nötig durch „Transaktion“ ersetzt (siehe Erläuterungen zu Arti- kel 61).
Art. 64 Kontosperrung und -schliessung Das BAFU kann wie bisher ein Konto oder die Nutzerzugänge vorübergehend sperren. Dies ist beispielsweise möglich, wenn Untersuchungen bzgl. strafbaren Handlungen im Zusam- menhang mit dem Emissionshandel, Geldwäscherei, Börsendelikten oder anderen strafbaren Handlungen gegen das Vermögen eröffnet werden oder hängig sind (Abs. 1). In Absatz 2 werden die Bescheinigungen ergänzt.
Art. 65 Datenschutz Der Artikel wird wo nötig mit den entsprechenden Formulierungen bezüglich Auktionsbevoll- mächtigten und Gebotsvalidierenden (Bst. b) und Bescheinigungen (Bst. c) ergänzt. Bei EHS-Unternehmen wird präzisiert, dass neben den Anlagen- und Emissionsdaten die Menge der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte, sowie die Menge der abgegebenen Emis- sionsrechte und der Emissionsminderungszertifikate im Register eingetragen werden (Bst. d).
Art. 66 Voraussetzungen Unternehmen, die an ihrem Standort hauptsächlich eine in Anhang 7 definierte Tätigkeit ausüben (Abs. 1 Bst. a) und die mit dieser Tätigkeit mindestens 60 Prozent der Treibhaus- gasemissionen des Unternehmens verursachen (Abs. 1 Bst. b), können ein Gesuch um Fest- 22/28
legung einer Verminderungsverpflichtung einreichen, sofern sie in einem der vergangenen zwei Jahre mehr als 100 Tonnen CO2eq ausgestossen haben (Abs. 1 Bst. c). Für eine Be- freiung von der CO2-Abgabe ab 1. 1. 2015 sind die Jahre 2013 und 2014 relevant. Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis. Mehrere Unternehmen können sich gemeinsam verpflichten, die Treibhausgase zu vermin- dern, sofern jedes einzelne von ihnen die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. Das heisst, wenn jedes von ihnen an seinem Standort eine Haupttätigkeit ausübt und dabei in einem der vergangenen zwei Jahre Treibhausgase im Umfang von mehr als 100 Tonnen CO2-Äquivalenten ausgestossen hat.
Art. 69 Gesuch um Festlegung einer Verminderungsverpflichtung Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU im Rahmen einer Richtlinie die Form des Gesuchformulars fest. Die Unternehmen müssen das zur Verfügung gestellte Gesuchformular verwenden (Abs. 1). In Absatz 2bis wird präzisiert, dass das Massnahmenziel zusammen mit einer vom BAFU da- zu beauftragt Organisation zu erarbeiten ist. Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung im Jahr 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. Die dabei zu verwendenden Hilfsmittel werden durch die EnAW erarbeitet und durch das BAFU insbesondere bzgl. Berechnungsformeln und Vollständigkeit geprüft. Für die Umsetzung von Massnahmen, die mit staatlichen Finanzhilfen oder Beiträgen von Dritten unterstützt wurden, können keine Bescheinigungen beantragt werden (Art. 12). In Absatz 3 Buchstabe b wird deshalb präzisiert, dass das BAFU über die Finanzierung von bereits realisierten treibhausgaswirksamen Massnahmen weitere Angaben verlangen kann. Inhaltlich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.
Art. 72 Monitoringbericht Damit die Unternehmensangaben einheitlich und vollständig erfasst werden können, legt das BAFU die Form der Monitoringberichte im Rahmen einer Richtlinie fest (Abs. 2). Das BAFU hat für diese Vollzugsunterstützung 2013 eine WTO-Ausschreibung durchgeführt und der EnAW den Zuschlag erteilt. Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung haben das vorge- gebene, durch das BAFU insbesondere bzgl. Berechnungsformeln und Vollständigkeit ge- prüfte, Monitoringtool zu verwenden, das durch die EnAW gegen Gebühr zur Verfügung ge- stellt wird. Unternehmen, die sich für die Erarbeitung und Umsetzung der Zielvorschläge von der ACT beraten lassen, können das Monitoringtool der ACT verwenden. Die EnAW und die ACT leiten die ihnen eingereichten Monitoringberichte an das BAFU weiter (Abs. 1). Inhalt- lich entsprechen diese Präzisierungen der heutigen Vollzugspraxis.
Art. 75 Anrechnung von Emissionsminderungszertifikaten Absatz 2 Buchstabe c sieht vor, dass bei einer Anpassung des Emissions- oder Massnah- menziels die anrechenbare Menge an Emissionsminderungszertifikaten auf maximal 8 Pro- zent des Fünffachen der im Durchschnitt in den Jahren 2008 – 2012 jährlich zugestandenen Emissionen abzüglich der in diesem Zeitraum bereits angerechneten Emissionsminderungs- zertifikate reduziert wird. Diese Mindestmenge wurde den Unternehmen bereits in der Ver- pflichtungsperiode 2008 – 2012 zugestanden und soll deshalb nicht unterschritten werden.
Art. 91 Erfüllung der Kompensationspflicht In Absatz 3 wird ergänzt, dass für selbst durchgeführte Projekte ein verifizierter Monitoringbericht abgegeben werden muss. Darin ist nachzuweisen, dass die Anforderungen an Projekte zur Emissionsverminderungen im Inland erfüllt sind. Der Monitoringbericht ist durch eine vom BAFU zugelassene Verifizierungsstelle zu überprüfen.
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Art. 115 Zusicherung der Bürgschaft Der zusätzliche Absatz 4 erlaubt die Einforderung zusätzlicher Sicherheiten, falls der Ge- schäftsfall dies gebietet und das Gesuch um Gewährung der Bürgschaft ansonsten abge- lehnt werden könnte. Mögliche Sicherheiten sind Bürgschaften der Eigentümer (Aktionäre) der Unternehmen oder Eigentumsrechte an Liegenschaften der Eigentümer oder des Unter- nehmens. Zusätzliche Sicherheiten dienen der wirtschaftlichen Abwicklung der Bürgschaften und können die Wirkung des Technologiefonds verstärken, indem sie die Ausfallwahrschein- lichkeit verringern und das Fondsvermögen schonen.
Art. 116 Meldepflicht und Berichterstattung Damit früh erkennbar wird, wenn das begünstigte Unternehmen in Schieflage gerät, werden die Berichterstattungspflichten erweitert. Einerseits sind zusätzlich Angaben erforderlich: Neben Bilanz und Erfolgsrechnung, die innerhalb dreier Monate nach deren Abschluss ein- zureichen sind (Abs. 3), und dem Stand des Darlehens werden auch Angaben zum vergan- genen und zukünftig erwarteten Geschäftsgang sowie zu Liquidität und Finanzstruktur des Unternehmens verlangt (Abs. 2). Neu kann eine Berichterstattung jederzeit, und damit in kürzeren Zeitabständen als im Jahresrhythmus, eingefordert werden (Abs. 4). Insbesondere in der Frühphasenfinanzierung eines Unternehmens ist eine häufigere Berichterstattung an- gezeigt.
Art. 117 Vollzug Der Vollzugsorganisation des Technologiefonds umfasst einen Steuerungsausschuss, ein Bürgschaftskomitee und eine externe Geschäftsstelle (Abs. 1 – 4). Die Organisationen müs- sen personell voneinander unabhängig sein. Gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des CO2-Gesetzes kann das BAFU mit einem Leistungsauf- trag eine externen Geschäftsstelle für Vollzugsaufgaben beiziehen. Die Aufgaben der Ge- schäftsstelle umfassen die Entgegennahme und Behandlung der Gesuche, die Aufbereitung und Zustellung der Dokumente zuhanden des Bürgschaftskomitees und die Kontrolle der Berichterstattung sowie nötige Vorkehrungen bei Eintreten des Bürgschaftsfalles. Ein Teil des Aufwands der Geschäftsstelle soll über Gebühren finanziert werden. Bevor Gebühren anfallen, kann im Rahmen eines ersten, kostenlosen Beratungsgesprächs eine erste Grobeinschätzung des Gesuchs durchgeführt werden. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird gleichzeitig auch die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 13 angepasst, um den im Zusammenhang mit den Bürgschaften er- forderlichen spezifischen Fachkenntnissen gerecht zu werden. Mit der Änderung der Gebüh- renverordnung BAFU kann die ordentliche Gebühr auf bis zu 240 Franken pro Stunde erhöht werden. Für die Prüfung der Gesuche wird mit einem durchschnittlichen Aufwand von etwa zwei Arbeitstagen gerechnet. Entsprechend soll die Gebühr für die Prüfung der Gesuche pauschal ca. 3000 Franken betragen. Ist ein Gesuch bewilligt, werden für die Bürgschafts- verwaltung zusätzlich jährliche Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sie dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme betragen. Das Bürgschaftskomitee beurteilt die Bürgschaftsgesuche zu Handen des BAFU. Weil das Gesetzt der Delegation von Kompetenzen an das Bürgschaftskomitee Grenzen setzt, bleibt der finale Entscheid dem für den Vollzug verantwortlichen BAFU vorbehalten. Eine nähere Prüfung seitens des BAFU findet in der Regel nur dann statt, wenn aufgrund von Hinweisen eine Überprüfung der Empfehlung des Bürgschaftskomitees notwendig erscheint.
13 SR 814.014
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Art. 135 Anpassung der Anhänge Anhang 9, Ziffer 2 soll neu in Kompetenz des UVEK angepasst werden können, wenn die Grundlagen für die Anwendung der Anpassungsfaktoren im europäischen Emissionshan- delssystem (Änderungen des Beschlusses 2010/2/EU 14), ändern (Bst. dbis). Die Liste der Carbon Leakage gefährdeten Sektoren wird von der EU laufend angepasst und insbesonde- re auf 2015 hin nochmals überprüft. Diese Änderungen werden vom UVEK geprüft und ge- gebenenfalls berücksichtigt, um Wettbewerbsverzerrungen zum EU-EHS zu verhindern.
Art. 139 Übertragung nicht verwendeter Emissionsminderungszertifikate Zertifikate aus dem Zeitraum 2008 – 2012, die nicht übertragen wurden, können bis zum 31. März 2015 zur Erfüllung der Pflichten abgegeben werden. Werden die Zertifikate nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgegeben, werden sie vom BAFU unwiderruflich und entschädi- gungslos gelöscht.
Art. 146a Bescheinigungen für Projekte zur Emissionsverminderung im Inland Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden die Bescheinigungen für Emissionsver- minderungen neu im nationalen Emissionshandelsregister verwaltet. Die Bescheinigungen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung aus- gestellt und in einer vom BAFU geführten Datenbank verwaltet wurden, überträgt das BAFU bis zum 30. Juni 2015 in das nationale Emissionshandelsregister. Damit das BAFU diese Übertragung vornehmen kann, fordert es die Inhaber der Bescheinigungen rechtzeitig auf, ihm das Personen- oder Betreiberkonto im nationalen Emissionshandelsregister zu nennen, auf das die Bescheinigungen übertragen werden sollen. Art. 146b Emissionsminderungszertifikate, die nicht mehr ins Emissionshandelsregister eingetragen werden können Die in Artikel 60 Absatz 3 aufgeführten Einheiten − lCER, tCER und Zertifikate aus CCS Pro- jekten (siehe Erläuterungen zu Art. 60) – sind im Schweizer Register neu nicht mehr zuge- lassen, um komplizierte Enteignungs- und/oder Haftungsfragen auszuschliessen. Betroffene Kyoto-Einheiten, die bereits im Schweizer Emissionshandelsregister eingetragen sind und erst nach dem 31. März 2015 ablaufen, müssen spätestens bis zum 31. März 2015 in ein anderes Emissionshandelsregister transferiert werden (Abs. 1 Bst. a) oder aber freiwillig auf ein Löschungskonto übertragen werden (Abs. 1 Bst. b). Kyoto-Einheiten, die bereits vor dem 31. März 2015 ungültig werden, müssen gemäss den Regeln des Kyoto-Protokolls 15 ersetzt werden. Im Emissionshandelsregister der Schweiz müssen diese Kyoto-Einheiten durch Emissionsminderungszertifikate ersetzt werden, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen. Werden die betroffenen Kyoto-Einheiten nicht rechtzeitig ersetzt (Abs. 2) oder in ein anderes Register transferiert werden sie gelöscht. Es kann keine Entschädigung geltend gemacht werden.
14 Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dez. 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. ABl. L1 vom 5.1.2010. S. 10: zuletzt geändert durch Beschluss 2012/198/EU. ABl. L 241 vom 07.09.2012. S. 52. 15 Decision 5/CMP.1, Annex, para. 41 to 50 und Decision 10/CMP.7, Annex, para. 24ff der Klimarahmenkonvention (UNFCCC)
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4 Erläuterungen zu Änderungen der Anhänge
Anhang 3 Emissionsverminderungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausge- stellt werden Gegenwärtig sind die Einlagerung von Kohlenstoff und die Vermeidung von CO2-Emisionen durch den Erhalt von Senken nicht als Projekte zur Emissionsverminderungen zugelassen; – mit Ausnahme der Holzprodukte. Neu werden auch durch die Wiedervernässung von Mooren erzielte Emissionsverminderungen explizit von der Bescheinigung ausgeschlossen (Bst. bbis). International wird gegenwärtig die Wiedervernässung von Mooren und Feuchtge- bieten als weitere Aktivität zur CO2-Speicherung diskutiert. Schätzungen zufolge gehen 10 Prozent der weltweiten Emissionen auf die Zerstörung von Mooren zurück. Allerdings hat die Staatengemeinschaft die Regeln für eine Anrechnung noch nicht beschlossen. Damit eine Anrechnung an die Kyoto-Verpflichtung überhaupt möglich ist, müsste der Bundesrat diese Aktivität zudem zuerst bei der UNO-Klimakonvention anmelden. Die Datengrundlage und die verwendeten Parameter für die Berechnung von Emissionsverminderungen durch Klimaschutzaktivitäten in Mooren sind aber zum heutigen Zeitpunkt noch ungenügend. Kon- sequenterweise werden für Emissionsverminderungen durch die Vernässung von Mooren keine Bescheinigungen ausgestellt, solange dafür keine international anerkannter Berech- nungsstandard besteht. Anhang 3 zur Verordnung wird entsprechend ergänzt (Buchsta- be bbis).
Anhang 7 Tätigkeiten, die zur Teilnahme am EHS oder zur Abgabebefreiung mit Verminde- rungsverpflichtung berechtigen Zum besseren Verständnis wird Anhang 7 bei einigen Ziffern präzisiert. Dies betrifft: Präzisierung der Herstellung von Nahrungs- und Futtermittel, als Verarbeitung von Erzeug- nissen der Landwirtschaft und Fischerei zu Nahrungs- und Futtermitteln für Mensch und Tier (Ziff. 3) sowie der Mästerei von Schweinen und Geflügel (Ziff. 3bis). Präzisierung der Wäschereinen und chemischen Reinigungen für Textilien, in Abgrenzung von technischen Waschanlagen bspw. für Fahrzeuge (Ziff. 6). Präzisierung der Herstellung von Waren aus Papier und Pappe (Ziff. 8). Präzisierung bzgl. angewandter Forschung und experimenteller Entwicklung, die als Techno- logieentwicklung als Teil der Herstellung chemischer und pharmazeutischer Erzeugnisse gilt (Ziffer 10). Präzisierung der Asphaltprodukte als Teil von Ziffer 12. Präzisierung von Ziffer 17 im Bereich anderer Fahrzeuge. Präzisierung von Ziffer 20 bzgl. Produktion von fossil erzeugter Wärme und Kälte.
Anhang 8 Berechnung der maximal zur Verfügung stehenden Menge der Emissionsrechte Die neue Ziffer 3 sieht vor, dass der Cap über das gesamte EHS angepasst wird, wenn ein fossil-thermisches Kraftwerk nach Artikel 22 des CO2-Gesetzes in Betrieb genommen wird, das durch Wärmeauskopplung die fossile Wärmeproduktion in einem EHS-Unternehmen ersetzt. Da die Emissionseinsparungen beim EHS-Unternehmen im Rahmen der Kompensa- tionspflicht beim fossil-thermischen Kraftwerk angerechnet werden, muss entsprechend der Cap im EHS reduziert werden. Im Falle einer Verknüpfung des schweizerischen mit dem europäischen EHS und der geplanten Einbindung der fossil-thermischen Kraftwerke ins EHS wird diese Bestimmung voraussichtlich aufgehoben.
Anhang 9 Berechnung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte Ein Fehler im Verweis in Ziffer 2 wird korrigiert (rein formale Korrektur). 26/28
5 Erläuterungen zur Änderung der Gebührenverordnung BAFU
Gleichzeitig mit der CO2-Verordnung wird auch die Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 2005 16 geändert, um den im Zusammenhang mit den Bürgschaften erforderlichen spezifi- schen Fachkenntnissen gerecht zu werden. Mit der Änderung der Gebührenverordnung BA- FU kann die ordentliche Gebühr von 140 Franken pro Stunde (Art. 4 Abs. 2 Gebührenver- ordnung BAFU) auf bis zu 240 Franken pro Stunde erhöht werden. Für die Prüfung der Ge- suche wird mit einem durchschnittlichen Aufwand von etwa zwei Arbeitstagen gerechnet. Entsprechend soll die Gebühr für die Prüfung der Gesuche pauschal ca. 3000 Franken betragen. Ist ein Gesuch bewilligt, werden für die Bürgschaftsverwaltung zusätzlich jährliche Gebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt. Sie dürfen pro Jahr maximal 0,9 Prozent der Bürgschaftssumme betragen.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der klimapolitischen Instrumente wurden in der Bot- schaft vom 26. August 2009 über die Klimapolitik nach 2012 17 ausführlich dargelegt. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung werden vor allem vollzugsbedingte Präzisierungen vor- genommen. Nachfolgend wird kurz auf die wichtigsten Auswirkungen der vorliegenden Ver- ordnungsänderung auf die Wirtschaft eingegangen: Für die Importeure fossiler Treibstoffe und die Betreiber fossil-thermischer Kraftwerke bedeu- ten die im Zusammenhang mit Bescheinigungen für Emissionsverminderungen vorgeschla- genen Änderungen eine Vereinfachung. Durch die klarere Regelung der alternativen Projekt- formen, insbesondere von Programmen, werden stabilere Rahmenbedingungen geschaffen und die Investitionssicherheit erhöht. Die bereits heute in der Praxis zugelassenen Pro- gramme senken die Kosten und den administrativen Aufwand, da einzelne Verfahrensschrit- te wie die Validierung und die Verifizierung der Monitoringberichte nicht für jedes Vorhaben einzeln durchgeführt werden müssen. Die Verwaltung der Bescheinigungen im nationalen Emissionshandelsregister ermöglicht den Anbietern und Nachfragern den direkten Zugriff auf ihre Bescheinigungen. Sie können ent- sprechend jederzeit Käufe oder Verkäufe tätigen und sind nicht mehr wie bisher an Bürozei- ten gebunden, um dem BAFU die Übertragung von Bescheinigungen zu melden. Nicht zu vernachlässigen ist auch, dass mit der Verwaltung der Bescheinigungen im nationalen Emis- sionshandelsregister viel höhere Sicherheitsstandards geschaffen werden. Damit steigt der Schutz vor Missbrauch mit Bescheinigungen. Die geringfügigen Anpassungen der Vollzugsbestimmungen zu den CO2- Emissionsvorschriften für neue Personenwagen haben keine volkswirtschaftlichen Auswir- kungen. Die Neuregelung der Anzahlungen (Art. 33) wirkt sich auf die Grossimporteure posi- tiv aus, da tiefere Anzahlungen zu mehr Liquiditätsspielraum führen. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen zum Emissionshandelssystem sind fast aus- schliesslich Präzisierungen und konkretisieren das bestehende Recht. Aus diesem Grund sind keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Die Härtefallregelung für EHS- Unternehmen, die ihre Pflicht zur Abgabe von Emissionsrechten oder Emissionsminderungs- zertifikaten voraussichtlich nur teilweise zu erfüllen vermögen, ist neu. Diese Härtefallrege- lung kommt nur in absoluten Ausnahmefällen zur Anwendung, nämlich dann, wenn die be-
16 SR 814.014
17 BBl 2009 7433
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troffenen Unternehmen zweifelsfrei nachweisen können, dass sie alle Optionen ausge- schöpft haben um ihre Pflicht vollständig zu erfüllen (siehe Erläuterungen zu Art. 55a), und dass für sie die Beschaffung der fehlenden Menge an Emissionsrechten wirtschaftlich un- tragbar ist. Für solche besonderes emissionsintensive Unternehmen, die aufgrund der Zutei- lungsregeln nur eine geringe Menge an Emissionsrechten kostenlos erhalten, ist diese Här- tefallregelung eine Erleichterung, um ihre Pflicht bis zu einer erfolgreichen Verknüpfung mit dem EU-EHS dennoch erfüllen zu können, ohne gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt zu werden. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters wird die Härtefallregelung zu keinen nennenswerten volkswirtschaftlichen Auswirkungen führen. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen für abgabebefreite Unternehmen, die nicht am EHS teilnehmen, haben ebenfalls nur geringfügige Auswirkungen auf die Wirtschaft. Es gilt weiterhin, dass der Aufwand, eine Befreiung von der CO2-Abgabe zu erlangen, wesent- lich geringer ist als die eingesparten Kosten aufgrund der Abgabebefreiung. Da die CO2- Abgabe auf fossile Brennstoffe ab 1. Januar 2014 auf 60 Franken pro Tonne CO2 erhöht wurde, ist dieser Vorteil noch grösser. Neu geregelt ist, dass sich mehrere Unternehmen nur dann gemeinsam verpflichten können, wenn in allen Unternehmen eine Haupttätigkeit nach Anhang 7 ausgeübt wird und wenn jedes einzelne Unternehmen dabei in einem der vergan- genen zwei Jahre Treibhausgasemissionen im Umfang von mehr als 100 Tonnen CO2- Äquivalenten (CO2eq) verursacht hat. Im Unterschied zur geltenden Regelung können sich ganz kleine Unternehmen, die weniger als 100 Tonnen CO2eq / Jahr verursachen, in Zukunft nicht mehr von der CO2-Abgabe befreien lassen, indem sie gegenüber dem Bund eine ge- meinsame Verminderungsverpflichtung eingehen. Die vorgeschlagenen Änderungen der Vollzugsbestimmungen zum Technologiefonds und zum Emissionshandelsregister haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
6.2 Vollzugsaufwand für Bund und Kantone
6.2.1 Bund
Die vorliegende Verordnungsänderung hat keine Auswirkungen auf den Vollzugsaufwand des Bundes. Für die Finanzierung des Technologiefonds werden jährlich 25 Millionen Franken aus den Einnahmen der CO2-Abgabe auf Brennstoffe eingesetzt (Art. 35 CO2-Gesetz). Die in der CO2-Verordnung neu beschriebene dreistufige Vollzugsorganisation ist robust, um ange- sichts der vielen bestehenden Unsicherheiten keine unnötigen Risiken einzugehen. Um das Fondsvermögen zu schonen, soll die private Geschäftsstelle teilweise über Gebühren finan- ziert werden.
6.2.2 Kantone
Die Kantone sind von der vorliegenden Verordnungsänderung nicht direkt betroffen.
7 Inkrafttreten
Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
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