Beschleunigung der Asylverfahren (Neustrukturierung des Asylbereichs). Teilinkraftsetzung von Änderungen des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration (SEM)
Erläuternder Bericht
zum Entwurf der neuen Verordnung über das Plan- genehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)
und zu den Änderungen der Asylverordnung 2 (AsylV 2) sowie der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Per- sonen (VVWA)
Teilinkraftsetzung der Änderung des Asylgesetzes (AsylG) vom 25. September 2015 zur Beschleunigung der Asylverfahren
Bern, Oktober 2016
Abschnitt 1d Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Artikel 15p 21
1. Allgemeiner Teil
1.1 Ausgangslage
Am 3. September 2014 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Asyl- gesetzes (Neustrukturierung des Asylbereichs)1 (nachfolgend: «Beschleunigung der Asylver- fahren»). Diese sieht vor, dass die Mehrheit der Asylverfahren rasch in den Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden sollen. Die Asylsuchenden sollen für die Dauer des Verfahrens und des Wegweisungsvollzugs während maximal 140 Tagen in den Zentren des Bundes untergebracht werden. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Ver- fahren haben die Asylsuchenden Anspruch auf eine kostenlose Beratung über das Asylver- fahren und eine kostenlose Rechtsvertretung. Sind weitere Abklärungen notwendig, wird das Asylgesuch in einem erweiterten Verfahren behandelt. Für dieses Verfahren werden die Asylsuchenden wie bisher den Kantonen zugewiesen. Es soll innerhalb eines Jahres rechts- kräftig abgeschlossen werden, einschliesslich des Vollzugs einer allfälligen Wegweisung. Der Zuweisungskanton ist wie bisher auch für den Wegweisungsvollzug zuständig (Voll- zugskanton).
Der Bund verfügt heute über rund 1900 Unterbringungsplätze in den Empfangs- und Verfah- renszentren (EVZ), die auf die sechs Standorte Basel, Vallorbe, Kreuzlingen, Altstätten, Chiasso und Bern (seit dem 2. Mai 2016) verteilt sind, sowie im Testzentrum in Zürich. Bei jährlich rund 24 000 Asylgesuchen besteht ein Bedarf von rund 5000 Unterbringungsplätzen in den Zentren des Bundes, um die vorgeschlagene Beschleunigung der Asylverfahren um- zusetzen. Für eine rasche Umsetzung sollen die ordentlichen Baubewilligungsverfahren, die besonders langwierig sind, durch ein neues bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren ersetzt werden. Die Einführung eines solchen Verfahrens entspricht den an den Asylkonfe- renzen vom 21. Januar 2013 und 28. März 2014 verabschiedeten Gemeinsamen Erklärun- gen. Sie wurde von der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) an der Plenarversammlung vom 7. März 2013 sowie von der Mehrheit der Kantone (25) in der Ver- nehmlassung zum Gesetzesentwurf zur Beschleunigung der Asylverfahren2 begrüsst. Der Erlass zur Beschleunigung der Asylverfahren wurde am 25. September 2015 vom Par- lament verabschiedet und an der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 von 66,8 % der Stimmberechtigten sowie von allen Kantonen angenommen. Zur Beschleunigung der Asylverfahren müssen Bund, Kantone und Gemeinden die Organi- sation ihrer Strukturen grundlegend anpassen. Deshalb geht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nach heutiger Planung davon aus, dass der Erlass in Teilen in Kraft gesetzt wird und im Jahr 2019 vollumfänglich in Kraft tritt (vgl. Ziff. 1.2). Ab diesem Zeitpunkt werden in der ganzen Schweiz beschleunigte Asylverfahren nach der neuen Rege- lung durchgeführt.
1.2 Teilinkraftsetzung des Erlasses zur Beschleunigung der Asylver-
fahren Da die Beschleunigung der Asylverfahren aufwendige Umsetzungsarbeiten erfordert, wird sie in drei Gesetzespakete aufgeteilt, die vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. Das erste Paket kann ohne Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe in Kraft ge- setzt werden (Paket 1). Es handelt sich hierbei um Bestimmungen, die unabhängig sind vom Hauptteil des Erlasses (Beschleunigung der Asylverfahren, Rechtsvertretung, Schaffung der Zentren des Bundes) und der Bundesrat deren Inkrafttreten auf den 1. Oktober 2016 be- schlossen hat. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere: ein gemeinsam mit den Kanto- nen erstelltes Monitoring des Wegweisungsvollzugs (Art. 46 Abs. 3 nAsylG) sowie die Mög- lichkeit des Bundes, die an die Kantone ausgerichteten Pauschalabgeltungen zurückzufor-
dern, wenn sie die Vollzugsaufgaben nicht erfüllen, oder auf deren Ausrichtung zu verzichten (Art. 89b nAsylG); die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf die Ausrichtung von Sozialhilfe oder Nothilfe und den Grundschulunterricht, je nachdem, ob sich die betroffene Person in einem Zentrum des Bundes aufhält oder nicht (Art. 80 und 80a nAsylG); die Möglichkeit der Kantone, während der Dauer eines generellen Entscheid- und Vollzugsmoratoriums (Art. 82 Abs. 2bis nAsylG) Sozialhilfe auszurichten; eine Meldung der Zentralen Ausgleichsstelle an das SEM, um die korrekte Erfassung der Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Ausländerbereich im System ZEMIS zu überprüfen (Art. 93bis nAHVG). Das zweite Paket betrifft die Bestimmungen zum Plangenehmigungsverfahren des Bundes (Art. 95a–95l nAsylG) und die vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anla- gen des Bundes (Art. 24c nAsylG). Wegen der Errichtung der neuen Zentren des Bundes sind diese mit den nötigen Ausführungsbestimmungen so rasch wie möglich in Kraft zu set- zen. Das Gleiche gilt für weitere in diesem Paket enthaltene Bestimmungen (Art. 88 Abs. 3bis nAsylG; Art. 71b, 87 Abs. 1 Bst. b und d, Abs. 3 und 4 nAuG, Aufhebung von Art. 31 Abs. 3 nAuG) aufgrund verschiedener Faktoren wie der Rechtssicherheit oder der finanziellen Aus- wirkungen. Dieser erläuternde Bericht befasst sich mit den Ausführungsbestimmungen zum zweiten Paket. Dieses Paket tritt voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft, vor dem Sachplan Asyl betref- fend die Zentren des Bundes im Asylbereich. Der Sachplan Asyl wird zurzeit vom SEM in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und von kantona- len Stellen ausgearbeitet. Das letzte Paket (Paket 3) betrifft alle übrigen Bestimmungen des Erlasses zur Beschleuni- gung der Asylverfahren (Verfahrensbestimmungen, Rechtsschutzbestimmungen und andere) und dürfte im Jahr 2019 in Kraft treten.
1.3 Zweck und Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen
1.3.1 Neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich
Bauten und Anlagen, die dem Bund zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren dienen, werden neu einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unter- stellt gemäss dem in den Artikeln 95a–95l nAsylG beschriebenen Verfahren. Dieses Verfah- ren beruht auf dem Plangenehmigungsverfahren im Militärbereich (Art. 126–130 MG3). Der Entwurf einer neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) stützt sich somit ebenfalls auf die Verordnung vom 13. Dezember 19994 über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (MPV), die sich bewährt hat. Zweck des Plangenehmigungsverfahrens ist es, Projekte auf ihre Rechtskonformität hin zu prüfen und den betroffenen Privaten, Gemeinden, Kantonen und Bundesbehörden eine Mit- wirkung zu ermöglichen. Der Entwurf der VPGA legt den Grundsatz eines zweistufigen Ver- fahrens fest: Zunächst erfolgt eine Vorprüfung des Projekts (Art. 5 VPGA), danach erfolgt die formelle Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs (Art. 6 VPGA). Im Vorprüfungsverfah- ren muss sich das EJPD aufgrund der Angaben ein Bild über das Vorhaben machen können, damit sie sachgerecht über das weitere Vorgehen befinden kann. Im ordentlichen Verfahren wird die Projektdokumentation während 30 Tagen in der betref- fenden Gemeinde öffentlich aufgelegt. Während dieser Zeit hat die Bevölkerung Gelegen- heit, Anregungen zu machen oder Einsprache zu erheben. Falls nötig, beruft das EJPD Eini- gungsverhandlungen ein. Die Einhaltung der verschiedenen bundes- und kantonalrechtli- chen Bestimmungen wird von einer einzigen Behörde (EJPD) erstinstanzlich beurteilt (Art. 95a Abs. 1 nAsylG). Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der
3 SR 510.10 4 SR 510.51
Aufgaben des Bundes nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 3 VPGA). Das EJPD fällt einen Entscheid in Form einer Plangenehmigung oder weist das Gesuch ab. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 95a Abs. 2 nAsylG). Der Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht und in zweiter Instanz beim Bundesgericht angefochten werden. Um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können, hat der Bund Konzepte und Sach- pläne zu erarbeiten (Art. 13 Raumplanungsgesetz 5; RPG). Das Erfordernis eines Sachplans bei Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, wurde auch im nAsylG ausdrücklich festgehalten (Art. 95a Abs. 4 nAsylG). Die entsprechende Ausführungsbestim- mung findet sich in Artikel 4 VPGA. Der Entwurf des Sachplans Asyl wird zurzeit vom SEM in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und kantonaler Stellen ausgearbeitet. Im Verhältnis zu den Fachbehörden des Bundes ist ein Anhörungsmodell vorgesehen, bei dem die betroffenen Fachbehörden zu den in Frage stehenden Vorhaben Anträge stellen und begründen können (Art. 15 VPGA). Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fach- behörden Widersprüche oder vertritt das EJPD eine andere Sicht als eine Fachbehörde, so wird versucht, in einem Bereinigungsverfahren eine Einigung zu erzielen (Art. 62b des Re- gierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes6; RVOG). Im nAsylG ist vorgesehen, dass das EJPD nötigenfalls Enteignungen durchführen kann (Art. 95b Abs. 1 nAsylG). Ein solcher Verweis auf das Enteignungsrecht ist üblich und findet sich auch bei den anderen gesetzlichen Regelungen zur Plangenehmigung in anderen Berei- chen, beispielsweise beim Bundesgesetz über die Nationalstrassen7 (NSG). Trotz dieses Verweises im AsylG werden Enteignungsverfahren im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens im Asylbereich grundsätzlich nicht vorkommen. Wie bis anhin haben bei der Suche nach geeigneten Unterkünften einvernehmliche Lösungen oberste Priorität. Wichtig ist gene- rell, dass der Bund entsprechende Unterkünfte zeitnah errichten und eröffnen kann. Es macht daher kaum Sinn, parallel zu einem Plangenehmigungsverfahren noch langwierige Enteignungsverfahren durchzuführen, die auch mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Ist zur Realisierung eines Vorhabens als ultima ratio dennoch eine Enteignung nötig, bei-
spielsweise zur Herstellung einer Zufahrt, so wird das entsprechende Verfahren (soweit es um projektrelevante, nicht aber um vermögensrechtliche Fragen geht) in jedem Fall in das Plangenehmigungsverfahren integriert (kombiniertes Verfahren, Art. 19–24 VPGA), vom EJPD geführt und von ihm (mittels Entscheid) beendet.
1.3.2 Weitere Verordnungsänderungen
Das zweite Paket sieht auch die Inkraftsetzung von neuen Bestimmungen (Art. 88 Abs. 3bis nAsylG, Art. 71b, 87 Abs. 1 Bst. b und d, Abs. 3 und 4 nAuG) vor. Zudem soll Artikel 31 Ab- satz 3 AuG und damit die privilegierte Stellung von staatenlosen Personen in Bezug auf den Aufenthalt aufgehoben und eine Gleichbehandlung gegenüber Flüchtlingen mit Asyl erreicht werden.8 Diese Neuerungen erfordern Anpassungen auf Verordnungsstufe. Die vorgeschlagenen Änderungen in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen9 (AsylV 2 [Art. 24, 24a, 26, 27a]) sollen einerseits eine Gleichbehandlung von staatenlosen Personen und Flüchtlingen auch in Bezug auf die vom Bund bezahlten Beiträge gewährleisten und andererseits der Möglichkeit des Bundes, die Kosten für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 AsylG länger als fünf Jahre zu vergüten, Rechnung tragen.
5 SR 700 6 SR 172.010 7 SR 725.11 Vgl. BBl 2014 7991 (8102) 9 SR 142.312
Die vorgeschlagene Änderung in der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Auswei- sung von ausländischen Personen10 (VVWA [Art. 15p]) soll die Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten, die dem SEM zur Beurteilung der Transportfähigkeit einer wegzuwei- senden Person übermittelt werden, regeln (Art. 71b nAuG).
2. Besonderer Teil
2.1 Erläuterungen zum Entwurf der Verordnung über das Plange-
nehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA)
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Zu Abs. 1 Die Plangenehmigungsverordnung im Asylbereich (VPGA) gilt nur für die Errichtung (inkl. den Wiederaufbau), die Änderung (Erweiterung, Redimensionierung oder Abbruch) sowie die Umnutzung von Bauten und Anlagen des Bundes. Das Plangenehmigungsverfahren wird für die Errichtung von Bauten und Anlagen (Abs. 1 Bst. a) auf zehn Jahre ab Inkrafttreten der VPGA befristet (s. Art. 30 Abs. 2). Diese Befristung gilt jedoch nicht für Umbauten oder Re- novationsarbeiten an bestehenden Bauten und Anlagen oder für bestehende Bauten und Anlagen, die neu zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durchführung von Asylverfahren umgenutzt werden (Abs. 1 Bst. b). Als Bauten und Anlagen gelten gemäss der Rechtsprechung zu Artikel 22 des Raumpla- nungsgesetzes11 (RPG) «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtun- gen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich ver- ändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen».12 Ebenfalls unter den Begriff der Bauten und Anlagen fallen Fahrnisbauten, die nur kurzfristig ortsfest verwendet werden. Mit der Genehmigungspflicht soll dem EJPD ermöglicht werden, ein Vorhaben auf die Übereinstimmung mit der einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Bauten und Anlagen, die dem Bund nicht zur Unterbringung Asylsuchender oder zur Durch- führung von Asylverfahren dienen, sind dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes nicht unterstellt. Wenn beispielsweise ein Gebäude von einem Kanton oder einer Gemeinde für die Unterbringung der ihm/ihr zugewiesenen Asylsuchenden genutzt wird, bleiben Änderun- gen an diesem Gebäude dem kantonalen Verfahren unterstellt. Wird ein solches Zentrum jedoch vom Bund genutzt, weil in den Zentren des Bundes nicht genügend Unterbringungs- plätze verfügbar sind (Art. 24d nAsylG), ist das entsprechende Vorhaben dem Plangenehmi- gungsverfahren des Bundes unterstellt. Zu Abs. 2 Der grösste Teil der Errichtungen, Änderungen oder Umnutzungen wird in Zukunft insbeson- dere Bauten und Anlagen betreffen, a. die unmittelbar der Unterbringung Asylsuchender sowie ihrer Betreuung dienen; also alle Infrastrukturen, die für die Begleitung der Asylsuchenden an ihrem Aufenthaltsort
nötig sind, um insbesondere ihre Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Gebäudes oder den Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten; b. die als Aufenthalts- und Beschäftigungsräume für die Asylsuchenden dienen, na- mentlich Spiel- und Sportplätze oder Kursräume;
10 SR 142.281 11 SR 700
c. in denen Asylverfahren durchgeführt werden können; dabei handelt es sich um Infra- strukturen, die einen direkten Bezug zu den Unterbringungsstrukturen haben und in erster Linie von den Mitarbeitenden des SEM oder von beauftragten Dritten genutzt werden, um die Asylsuchenden zu befragen, zu beraten oder sie im Asylverfahren zu vertreten; von der Bestimmung nicht betroffen sind hingegen Infrastrukturen, die zur Administrativhaft im Rahmen des Vollzugs von Zwangsmassnahmen dienen können (Art. 75 ff. AuG); d. die für den ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchsta- ben a–c notwendig sind; diese Bestimmung soll dafür sorgen, dass die vom SEM be- triebenen Bauten und Anlagen den geltenden Normen und insbesondere den Um- weltschutzbestimmungen entsprechen. Zu Abs. 3 Gemäss Artikel 95a AuG ist der Flughafenbetreiber verpflichtet, für Ausländerinnen und Aus- länder, denen am Flughafen die Einreise in die Schweiz respektive die Weiterreise verwei- gert wurde (INAD), auf dem Flughafengelände geeignete und kostengünstige Unterkünfte bis zum Vollzug der Wegweisung oder bis zur Einreise in die Schweiz bereitzustellen. In Bezug auf Asylsuchende findet sich eine ähnliche Bestimmung in Artikel 22 Absatz 3 AsylG, wo- nach der Flughafenbetreiber für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft verant- wortlich ist. Diese Bestimmung wurde in der Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren nicht geändert. Das Bundesrecht verpflichtet somit die Flughafenbetreiber, Räumlichkeiten für INAD und Asylsuchende vorzusehen und bereitzustellen. Diese Räumlichkeiten sind Flugplatzanlagen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung vom 23. November
199413 über die Infrastruktur der Luftfahrt.14
Es würde den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und der Einheit des Verfahrens wider- sprechen, den Bau von Räumlichkeiten für INAD dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), der Plangenehmigungsbehörde in diesem Bereich, und die Räumlichkeiten für Asylsuchende dem EJPD zu unterstellen. Die Eröffnung von zwei voneinander unabhängigen Genehmigungsverfahren würde keinen Sinn machen. Absatz 3 bezweckt, dem UVEK die alleinige Zuständigkeit für die Plangenehmigung betreffend Flugplatzanlagen zu übertragen, wenn diese insbesondere der Unterbringung Asylsuchender dienen. Das SEM prüft die Vorhaben zu Flugplatzanlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens der Bundesbehörden (Art. 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199715, RVOG).
Artikel 2 Verfahrensarten und anwendbares Recht Zu Abs. 1 und 2 Die der VPGA unterstehenden Vorhaben lassen sich verfahrensmässig in vier Kategorien einteilen: 1. Vorhaben, auf die das ordentliche Plangenehmigungsverfahren (Art. 5 ff.) zur An- wendung kommt, da die Voraussetzungen für keines der nachfolgenden Verfahren erfüllt sind. Das ordentliche Verfahren bildet die Regel und ist auch in Zweifelsfällen anwendbar (Art. 95j Abs. 4 nAsylG); 2. Vorhaben, deren Umfang und Auswirkungen beschränkt sind und die deshalb in ei- nem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren behandelt werden können (Art. 95j nAsylG, Art. 18); 3. Vorhaben, deren Realisierung eine Enteignung bedingt und die deshalb im kombi- nierten Verfahren beurteilt werden (Art. 19 ff.); 4. Vorhaben, die keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berühren und die deshalb genehmigungsfrei sind (Art. 3).
13 SR 748.131.1 Vgl. Urteil des BGer vom 18. September 2015, 1C-56/2015, E. 2 15 SR 172.010
Das Plangenehmigungsverfahren wird durch das nAsylG und die VPGA geregelt. Soweit diese keine spezifischen Regelungen enthalten, kommen die Bestimmungen des Verwal- tungsverfahrensgesetzes16 (VwVG) zur Anwendung. Für das kombinierte Verfahren kommen subsidiär die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes17 (EntG) zur Anwendung (Art. 95b Abs. 2 nAsylG).
Zu Abs. 3 Die Bestimmung konkretisiert die Interessenabwägung durch das EJPD im Rahmen des Ver- fahrens (Art. 95a Abs. 3 nAsylG). Bei der Interessenabwägung berücksichtigt das EJPD das kantonale Recht und das Gemeinderecht, soweit diese weder den Bau noch den Betrieb der zu realisierenden Zentren des Bundes unverhältnismässig behindern. Dabei geht es weniger um die Anwendung ausführlicher Detailbestimmungen, sondern vielmehr um die Berücksich- tigung grundsätzlicher Bestimmungen.
Artikel 3 Genehmigungsfreie Vorhaben Zu Abs. 1 Der Gesetzgeber hat Vorhaben für eine vorübergehende Nutzung von militärischen Bauten und Anlagen ausdrücklich vom Plangenehmigungsverfahren ausgenommen, wenn die Vo- raussetzungen von Artikel 24c nAsylG erfüllt sind.
Zu Abs. 2 Soweit keine schutzwürdigen Interessen berührt werden, sind folgende Vorhaben betreffend nicht militärische Bauten und Anlagen nicht genehmigungspflichtig:
Bst. a Gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen (z. B. Ersetzen von Fenstern, Auffrischen des Farbanstrichs). Genehmigungspflichtig ist dagegen die umfassende Re- novation oder Gesamtsanierung von Gebäuden und Anlagen. Bst. b Geringfügige bauliche Änderungen, insbesondere Vorhaben bezüglich der Gebäudeinfra- struktur (von aussen nicht sichtbare) wie Auswechslung oder Vergrösserung von sanitä- ren Anlagen im Innern von Gebäuden. Hingegen sind Änderungen, die das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verän- dern, dem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren unterstellt (Art. 95j Abs. 1 Bst. b nAsylG). Das Gleiche gilt, wenn neue Detailpläne gestützt auf ein bereits genehmigtes Projekt erarbeitet werden, beispielsweise um eine alte Heizungsanlage durch eine ver- besserte und umweltverträglichere zu ersetzen (Art. 95j Abs. 2 nAsylG, vgl. Ausführungen zu Art. 18). Geringfügige Umnutzungen, die nicht zu wesentlichen Änderungen insbesondere der Nutzungsintensität führen. Wird ein bestehendes Verwaltungsgebäude, das nur aus Büros besteht, dem SEM bereitgestellt, ist dies nicht bewilligungspflichtig, wenn die Nutzung durch das SEM nicht deutlich intensiver ist als die bisherige Nutzung.
Die «Geringfügigkeit» ist keine abstrakte Grösse. Sie bemisst sich nach den Dimensionen des Vorhabens und ihren möglichen Auswirkungen. Bst. c Kleine Nebenanlagen wie kleine Geräteschuppen für Beschäftigungsprogramme, Veloun- terstände oder Materialmagazine. Bst. d
16 SR 172.021 17 SR 171
Fahrnisbauten, nicht fest mit dem Boden verbundene Bauten und Anlagen mit einer Be- standesdauer von höchstens vierundzwanzig Monaten (z. B. externe Loge, Ausbildungs- oder Spielcontainer). Diese Dauer unterscheidet sich von der MPV, die eine vergleichbare Regelung für nur 18 Monate vorsieht (Art. 5 Abs. 1 Bst. d MPV), und zwar aus folgenden Gründen: Das SEM ist darauf angewiesen, kurzfristig auf Schwankungen reagieren zu können, sowohl was die Zahl der Asylsuchenden als auch die Zusammensetzung und Bedürfnisse der unterschiedlichen Personengruppen betrifft (z. B. Familien, Einzelperso- nen, unbegleitete Minderjährige). Es können deshalb temporär besondere Räumlichkeiten benötigt werden. In diesem Zusammenhang hat sich der Erfahrungswert ergeben, dass solche Provisorien erst ab einer Standzeit von ca. 24 Monaten wirtschaftlich realisierbar sind.
All diese Vorhaben sind nur dann genehmigungsfrei, wenn sie keine schutzwürdigen Interes- sen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berühren. Schutzwürdige Interessen Dritter sind dann berührt, wenn einzelne Dritte von einem Vorhaben stärker betroffen sind als die Allgemeinheit. Es muss ein faktischer – objektiv nachvollziehbarer – persönlicher Nachteil drohen. In diesem Fall ist dem Einzelnen im Rahmen eines Verfahrens eine Anhörungsmög- lichkeit einzuräumen. Zu Abs. 3 In Zweifelsfällen ist ein Vorhaben dem EJPD anzuzeigen, damit diese über die Genehmi- gungspflicht befinden kann. Um Verzögerungen bei der Bauausführung zu vermeiden, ist das Vorhaben dem EJPD mindestens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten zur Genehmi- gung vorzulegen.
Artikel 4 Sachplan Asyl Zu Abs. 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 RPG). Ein Sachplan Asyl ist zu erstellen, wenn sich die Zentren des Bundes erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Art. 95a Abs. 4 nAsylG). Die örtliche Planung und Feinabstimmung erfolgt im Rahmen der Detailprojektierung und des Plangenehmigungsverfahrens. Die Sachplanung erlaubt eine räumliche Gesamtsicht und damit eine bessere Umsetzung der Raumplanungsziele und -grundsätze. Der Sachplan Asyl legt die Kriterien fest, nach denen Bauten und Anlagen zwingend darin aufgeführt sein müs- sen.
Zu Abs. 2 Die Bestimmung erinnert die Regel, wonach Vorhaben für Bauten oder Anlagen, die zwin- gend im Sachplan Asyl aufzuführen sind, nicht genehmigt werden können, wenn die Bauten oder Anlagen dort nicht aufgeführt sind oder wenn das Objekt nicht im Sachplan festgesetzt ist.
Zu Abs. 3 Die Bestimmung legt fest, welche Behörde innerhalb des EJPD für das Verfahren zur Ände- rung und Verabschiedung des Sachplans Asyl zuständig ist. Das SEM übernimmt diese Funktion und konsultiert die Fachbehörden des Bundes und die betroffenen Kantone. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 14 bis 23 der Raumplanungsverordnung18 (RPV).
Zu Abs. 4 Die Bestimmung erinnert den Grundsatz der Koordination zwischen dem Sachplanverfahren und dem Plangenehmigungsverfahren. In der Regel beginnt das Plangenehmigungsverfah- ren erst, wenn das Vorhaben im Sachplan Asyl festgesetzt ist. Wenn das Sachplanverfahren ausnahmsweise parallel zum Plangenehmigungsverfahren verläuft, muss das EJPD darauf
18 SR 700.1
achten, dass die öffentliche Auflage des Sachplans (Zuständigkeit des SEM, Abs. 3) und des Vorhabens koordiniert werden.
2. Kapitel Ordentliches Plangenehmigungsverfahren
1. Abschnitt Vorprüfung
Artikel 5 . Zu Abs. 1 Das Vorprüfungsgesuch wird durch das SEM eingereicht. Obwohl das SEM bei der Realisie- rung von Bauvorhaben und der Erstellung von Plänen und Dossiers eng mit dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zusammenarbeitet, ist das BBL nicht befugt, das Genehmi- gungsgesuch selber einzureichen. Das Gleiche gilt für den Eigentümer eines privaten Grundstücks, auf dem ein Bauvorhaben geplant ist. Das erklärt sich dadurch, dass der Ge- suchsteller in seinem Gesuch das Bedürfnis des Vorhabens begründen muss (Bst. a) und das SEM dies besser kann, wenn es sich um Infrastrukturen des Bundes im Asylbereich handelt. Das EJPD muss aufgrund der Unterlagen die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum, Um- welt und Dritte abschätzen und insbesondere folgende Fragen beantworten können (nötigen- falls kann das EJPD die Ergänzung oder Überarbeitung der Eingabe verlangen, Art. 5 Abs. 4): Was soll gebaut werden, welche Nutzung ist geplant? Aus welchen Gründen soll das Vorhaben realisiert werden? Welche Interessen der Raumordnung und der Umwelt könnten durch Realisierung und Betrieb des Vorhabens berührt sein? Sind Dritte durch das Vorhaben besonders betroffen? In welchem Rahmen bewegen sich die ungefähren Baukosten? Welchen Einfluss hat das Vorhaben auf die Nutzungsintensität anderer Anlagen, ins- besondere der Erschliessungsanlagen? Handelt es sich um eine Etappe innerhalb eines Gesamtprojekts? Bei Fahrnisbauten: Für welche Dauer sind sie geplant?
Zu Abs. 2 Im Rahmen der Vorprüfung legt das EJPD in erster Linie das anwendbare Verfahren fest. Im Weiteren befindet sie über die Sachplanrelevanz. In den Unterlagen des Vorprüfungsge- suchs sind diejenigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt und Dritter anzugeben, die durch die Realisierung und den Betrieb des geplanten Vorhabens berührt werden könnten. An die verlangte Bedürfnisformulierung werden somit Ansprüche gestellt, die eine gewisse Konkretisierung bedingen. Insbesondere bei sachplanrelevanten Vorhaben ist auf eine früh- zeitige Einreichung des Vorprüfungsgesuchs zu achten.
Zu Abs. 3 Um den Sachverhalt umfassend beurteilen zu können, kann das EJPD Fachbehörden des Bundes beiziehen. Es kann auch den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffe- ner Kreise (z. B. NGOs) anordnen. Dies wird regelmässig dann der Fall sein, wenn ein Vor- haben ein grosses Konfliktpotenzial aufweist und es sinnvoll ist, Aussenstehende bereits frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
2. Abschnitt Gesuch und Aussteckung
Artikel 6 Inhalt des Gesuchs Durch die Einreichung der Gesuchsunterlagen (durch das SEM) wird das Plangenehmi- gungsverfahren eröffnet. Das EJPD legt die erforderliche Anzahl der Exemplare im Rahmen der Vorprüfung fest. Grundsätzlich sind die unter den Buchstaben a bis n aufgeführten Angaben und Unterlagen einzureichen. Zu Buchstabe g: Die Zentren des Bundes sind nicht verpflichtet, einen Bericht über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne der Verordnung über die Umweltverträglichkeits- prüfung19 zu erstellen. Dennoch, ist ein kurzer Bericht (Notiz) über alle betroffenen Interes- sen der Raumordnung und Umwelt sowie deren Abstimmung mit dem Vorhaben beizulegen. Zu Buchstabe l: Für Rodungsbegehren wird explizit erwähnt, dass diese die Angaben ge- mäss den Richtlinien nach Artikel 5 Absatz 3 der Waldverordnung20 (WaV) enthalten müs- sen. Zu Buchstabe m: Es werden die Angaben über die Festlegung des Vorhabens im Sachplan Asyl verlangt. Damit ist die Kategorie gemeint, unter die das Vorhaben im Sachplan subsu- miert werden kann (Vororientierung, Zwischenergebnis, Festsetzung). Der Zweck dieser An- forderung ist es, die Bundesbehörden im Rahmen der Anhörung zu orientieren (Art. 15). Allfällige weitere notwendige Dokumente werden im Rahmen der Vorprüfung durch das EJPD benannt. Dem EJPD steht das Recht zu, Ergänzungen oder Überarbeitungen der Ge- suchsunterlagen zu verlangen. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 95j nAsylG, Art. 18) kann das EJPD die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen reduzieren. Entsprechende Anträge sind durch das SEM im Rahmen der Vorprüfung zu machen.
Artikel 7 Aussteckung und Profile Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs müssen die Aussteckung und die Profilierung erfolgt sein, damit die öffentliche Auflage eingeleitet werden kann. Vor allem aus Gründen der Sicherheit kann das EJPD Erleichterungen gewähren. Entsprechende Anträge sind früh- zeitig, jedoch spätestens mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Artikel 6 zu stel- len. Um dem in der Vernehmlassung21 geäusserten Vorschlag des Schweizerischen Gemeinde- verbands (SGV) und des Schweizerischen Städteverbands (SSV) Rechnung zu tragen, muss das SEM die Gemeinde sieben Tage im Voraus über die Aussteckung und Profilierung informieren (Abs. 4). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren sind die Vorhaben nur auf besondere Anord- nung des EJPD hin auszustecken und zu profilieren (Art. 95i Abs. 3 nAsylG).
3. Abschnitt Auflage und Mitwirkungsverfahren
In der Regel verläuft die Anhörung im Rahmen des ordentlichen Plangenehmigungsverfah- ren wie folgt: Das EJPD gibt die öffentliche Auflage mitsamt der Frist in den amtlichen Publikationsor- ganen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes bekannt. Die Gemeinde sorgt für die öffentliche Auflage während 30 Tagen (Art. 9). Während die- ser Zeit besteht eine Mitwirkungsmöglichkeit der betroffenen Bevölkerung (Art. 10) sowie die Möglichkeit zur Einsprache (Art. 11). Nach Ablauf der Frist nimmt die Gemeinde ge- genüber dem Kanton unverzüglich zum geplanten Vorhaben sowie zu den Einsprachen und Anregungen Stellung (Art. 12).
19 SR 814.011 20 SR 921.01
21 BBl 2014 7771 (8051)
Dem Kanton werden die Gesuchsunterlagen zu Beginn des Anhörungsverfahrens zuge- stellt. Ab diesem Datum hat er drei Monate Zeit, um gegenüber dem EJPD zum geplan- ten Vorhaben Stellung zu nehmen (Art. 13 Abs. 2). Er äussert sich ebenfalls zur Stel- lungnahme der Gemeinde und zu den Einsprachen und Anregungen. Diese erhält er von der Gemeinde nach Abschluss der öffentlichen Auflage, circa einen Monat vor Ablauf der Anhörungsfrist. Das EJPD unterbreitet dem SEM und den Fachbehörden des Bundes die eingegangenen Stellungnahmen, Eingaben und Anregungen. Die Fachbehörden des Bundes, die bereits seit Beginn des dreimonatigen Anhörungsverfahrens im Besitz der Gesuchsunterlagen sind (vgl. Art. 8), äussern sich innert Monatsfrist zum Vorhaben.
Artikel 8 Einleitung der Anhörung Das EJPD stellt die Gesuchsunterlagen gleichzeitig den betroffenen Fachbehörden des Bundes, den Kantonen und den Gemeinden zu.
Artikel 9 Öffentliche Auflage Alle relevanten Gesuchsunterlagen werden öffentlich aufgelegt. Die Publikation der öffentli- chen Auflage enthält neben dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit auch einen Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit gemäss Artikel 10 VPGA.
Artikel 10 Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung Zu Abs. 1 und 3 Artikel 4 RPG verpflichtet die Behörden, die Bevölkerung über Planungen zu informieren und ihr die Möglichkeit zur Mitwirkung zu geben. Die Mitwirkungsmöglichkeit ist auf das ordentliche und das kombinierte Plangenehmigungs- verfahren beschränkt (vgl. Art. 10 Abs. 3 VPGA, wonach beim vereinfachten Plangenehmi- gungsverfahren keine Mitwirkung stattfindet). Das vereinfachte Verfahren findet insbesonde- re bei Vorhaben Anwendung, welche die schützenswerten Interessen von Dritten nicht be- einträchtigen und sich nur unerheblich auf den Raum auswirken oder welche örtlich begrenz- te Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen betreffen (vgl. Art. 95j nAsylG). Das Mitwirkungsverfahren wird parallel zur öffentlichen Auflage durchgeführt. So erfährt das Genehmigungsverfahren keine zeitliche Verzögerung und es ist sichergestellt, dass sich die Behörden im Rahmen ihrer Stellungnahmen mit den Anregungen aus der Bevölkerung aus- einandersetzen. Nur so besteht die Möglichkeit, dass mittels Mitwirkung tatsächlich Einfluss auf die Planung genommen und diese qualitativ verbessert werden kann. Die Anregungen sind wie die Einsprachen schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.
Zu Abs. 2 Dem SEM steht es frei, bereits in einem früheren Stadium, noch vor Einreichung des Ge- suchs, ein öffentliches Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Vorbehalten sind Situationen, in denen das EJPD den vorzeitigen Einbezug der Bevölkerung im Rahmen der Vorprüfung des Vorhabens angeordnet hat (Art. 5 Abs. 3). Wurde in einem früheren Zeitpunkt bereits ein Mitwirkungsverfahren durchgeführt und haben sich danach die Voraussetzungen nicht wesentlich verändert bzw. sind die erfolgten Anre- gungen berücksichtigt worden, kann das EJPD von der erneuten Durchführung eines Mitwir- kungsverfahrens während der öffentlichen Auflage absehen. Dies kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn die Bevölkerung bereits im Rahmen eines Sachplanverfah- rens zu einem genügend konkreten Vorhaben mitwirken konnte.
Artikel 11 Einsprachen Die Gemeinde ist Abgabestelle für Einsprachen. Diese müssen schriftlich erfolgen und einen Antrag und eine Begründung enthalten. Zur Einsprache legitimiert sind insbesondere: a. Personen, die durch das Bauvorhaben in ihren schützenswerten Interessen betroffen sind. Dabei wird eine besondere Beziehungsnähe zum Bauvorhaben vorausgesetzt. Das schützenswerte Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. b. Private Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, soweit sie nach der Bun- desgesetzgebung gemäss VwVG als Partei gelten (vgl. Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz22 [NHG], Art. 55 des Umweltschutzgesetzes 23 [USG], Art. 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege24 [FWG]). c. Verbände mit Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder unmittelbar betroffen ist und die Interessenwahrung statutarischer Zweck ist. d. Kantone und Gemeinden, wenn sie durch das Vorhaben ähnlich oder gleich betroffen sind wie ein Privater. Die betroffenen Gemeinden und Kantone sind von Gesetzes wegen zur Einsprache (Art. 95g Abs. 3 nAsylG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 FWG) und zur Beschwerde berechtigt (Art. 95l Abs. 2 nAsylG). e. Personen, die von einer Enteignung betroffen sind (nur im kombinierten Verfahren). f. Bei Kollektiveinsprachen und einer Vielzahl gleichlautender Einzeleinsprachen ist ein bevollmächtigter Vertreter oder eine Vertreterin für das Verfahren zu bestellen. Ist keine entsprechende Person bezeichnet worden, bestimmt das EJPD eine solche
Artikel 12 Stellungnahmen der betroffenen Gemeinden Die Gemeinde übermittelt dem Kanton die Einsprachen und Anregungen sowie die entspre- chende Stellungnahme und eine Stellungnahme zum Vorhaben mitsamt den Gesuchsunter- lagen. Das EJPD räumt der Gemeinde dazu in der Regel eine Frist von etwa eineinhalb Mo- naten ab Zustellung der Unterlagen ein. Nach Ablauf der Einsprachefrist teilt die Gemeinde dem EJPD mit, wie viele Einsprachen eingegangen sind (Abs. 3). Um nicht vom weiteren Verfahren ausgeschlossen zu werden (Art. 95g Abs. 1 nAsylG), muss die Gemeinde, in der das Gebäude oder die Anlage geplant ist, ihre Interessen innerhalb der Einsprachefrist geltend machen (Art. 11 Abs. 1)25.
Artikel 13 Stellungnahmen der betroffenen Kantone Der Kanton äussert sich innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Anhörungsverfah- rens (Art. 8) zur Stellungnahme der Gemeinde, zu den Einsprachen und den Anregungen aus der Bevölkerung.
Artikel 14 Anhörung des Gesuchstellers Das SEM erhält die Möglichkeit, sich zu den kantonalen und kommunalen Stellungnahmen sowie zu den Einsprachen und Anregungen zu äussern.
Artikel 15 Anhörung der Fachbehörden des Bundes
22 SR 451 23 SR 814.01 24 SR 704 Vgl. Urteil des BGer vom 21. Juli 2005, 1A. 141/2005
Zu Abs. 1 Gleichzeitig mit den Kantonen und Gemeinden erhalten auch die betroffenen Fachbehörden des Bundes die Gesuchsunterlagen. Das EJPD kann mit den betreffenden Behörden des Bundes26 vereinbaren, ihnen automa- tisch bestimmte Arten von Vorhaben zu unterbreiten gemäss einer Reihe von Kriterien, die mit den betreffenden Behörden festgelegt wird. Die betroffenen Fachbehörden des Bundes können zum Vorhaben Anträge stellen und be- gründen. Das diesbezügliche Verfahren ist in den Artikeln 62a und 62b RVOG geregelt. Be- stehen zwischen den Fachbehörden Widersprüche oder vertritt das EJPD eine andere Sicht als eine Fachbehörde, so wird versucht, innerhalb von 30 Tagen in einem Bereinigungsge- spräch eine Einigung zu erzielen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet grundsätzlich das EJPD. Bestehen wesentliche Differenzen, so setzen sich die betreffenden Departemente ins Einvernehmen. Das EJPD hat die abweichenden Stellungnahmen in der Begründung ihres Entscheids aufzuführen. Zu Abs. 2 Drei Monate nach Erhalt der Gesuchsunterlagen erhalten die betroffenen Fachbehörden des Bundes auch die kantonalen und kommunalen Stellungnahmen sowie allfällige Einsprachen und Anregungen (vgl. Art. 13 Abs. 2). Sie haben innert Monatsfrist Stellung zu nehmen. Ins- gesamt stehen ihnen somit für den Plangenehmigungsentscheid vier Monate zur Verfügung.
4. Abschnitt Instruktions- und Einigungsverfahren
Artikel 16 . Das EJPD stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei stützt sie sich grundsätzlich auf die Gesuchsunterlagen sowie die eingegangenen Stellungnahmen von Gemeinden, Kan- tonen und Fachbehörden des Bundes. Sie prüft auch die in Einsprachen und Anregungen der Bevölkerung vorgebrachten Anliegen und Argumente. Zweck der Einigungsverhandlungen und der vermittelnden Tätigkeit des EJPD ist es neben der Sachverhaltsfeststellung, einen konstruktiven Dialog zwischen dem SEM und dem Ein- sprecher zu fördern (z. B. durch Augenschein), der allenfalls zum Rückzug der Einsprachen führt. Das EJPD stellt in ihrem Plangenehmigungsentscheid den rechtserheblichen Sachverhalt fest (Art. 49 Bst. b VwVG).
5. Abschnitt Projektanpassungen
Artikel 17 . Zu Abs. 1 Sind während des Plangenehmigungsverfahrens Projektanpassungen notwendig, so sind sie dem EJPD unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch für Änderungen bezüglich der geplanten Nutzung. Zu Abs. 2 Handelt es sich um wesentliche Änderungen, ordnet das EJPD die öffentliche Auflage an. Dabei gilt die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Artikel 11 Absatz 1. Es können kürzere Fristen als nach den Artikeln 13 Absatz 2 (drei Monate für den Kanton) und 15 Absatz 2 (ein Monat für die Bundesbehörden) festgelegt werden. Eine wesentliche Änderung liegt insbe- sondere vor, wenn durch die Projektanpassung im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt der Kreis der Betroffenen ausgeweitet wird. Das EJPD trägt bei der Festlegung von kürzeren Fristen dem Umfang der Änderungen Rechnung. Um das Plangenehmigungsverfahren nicht unnötig zu verlängern, sind Projektanpassungen dem EJPD so schnell als möglich mitzuteilen.
Beispielsweise das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), insbesondere wenn das Vorhaben sachplanrelevant ist, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder die Arbeitsaufsicht des Staatssekre- tariats für Wirtschaft (SECO).
Zu Abs. 3 Sind die Projektanpassungen nur von untergeordneter Bedeutung, kann eine weitere öffent- liche Auflage unterbleiben. Die Verfahrensbeteiligten sind jedoch durch das EJPD über die Anpassungen zu informieren. Dies hat spätestens mit der Eröffnung des Plangenehmi- gungsentscheids zu erfolgen.
3. Kapitel Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
Artikel 18 . Zu Abs. 1 Vorhaben, die in Bezug auf die Raumordnung, die Erschliessung und die Umwelt keine we- sentlichen Veränderungen der bestehenden Verhältnisse zur Folge haben, können aus ver- fahrensökonomischen Gründen im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren abgewickelt werden. In Zweifelsfällen findet das ordentliche Plangenehmigungsverfahren Anwendung (Art. 95j Abs. 4 nAsylG). Der Geltungsbereich des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens sowie das anwendba- re Verfahren werden in Artikel 95j Absätze 1–3 nAsylG erläutert: Art. 95j Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen; b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt; c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden. 2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt. 3 Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publi- ziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemein- den Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist. Artikel 95j Absatz 2 nAsylG bezieht sich insbesondere auf Situationen, in denen ein Detail- plan ausgearbeitet wird, während bereits bewilligte Baupläne bestehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn neue Detailpläne für eine Heizung ausgearbeitet werden, um die Hei- zungsanlage durch eine verbesserte und umweltverträglichere Anlage zu ersetzen.27 Das EJPD kann im vereinfachten Verfahren die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen reduzieren. Entsprechende Anträge sind bereits im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs zu stellen (Art. 5). Eine Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden hat nur dann zu erfolgen, wenn sie notwendig ist. Ein örtlich begrenztes Vorhaben betrifft in erster Linie die Standortgemeinde und allenfalls eine kantonale Fachstelle. Deshalb konsultiert das EJPD diese in der Regel. Die Anhörung der Fachbehörden des Bundes richtet sich nach Artikel 62a RVOG und den dazu getroffenen Vereinbarungen (vgl. Kommentar zu Art. 15 Abs. 1). Das EJPD setzt den zur Stellungnahme Eingeladenen angemessene Fristen, die in der Regel kürzer sind als jene im ordentlichen Verfahren. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Gemeinde oder der Kanton die Eröffnung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage der Pläne verlangen. Das EJPD kann dieser Forderung nachkommen. Einspracheberechtigt sind nur die vom EJPD ins Verfahren einbezogenen, besonders be- troffenen Parteien (z. B. Grundeigentümer), die nicht vorgängig schriftlich ihr Einverständnis
zum geplanten Vorhaben abgegeben haben. Für sie beträgt die Einsprachefrist 30 Tage ab
27 BBl 2014 7771 (8087)
Erhalt der Unterlagen. Damit erübrigt sich in den meisten Fällen auch eine Profilierung oder Aussteckung.
Zu Abs. 2 Bei wesentlichen Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens ist den Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren. Eine öffentliche Auflage findet grundsätzlich nicht statt, ausser wenn die Änderung die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens be- dingt. Unwesentliche Projektanpassungen werden den Parteien durch das EJPD spätestens im Rahmen des Plangenehmigungsentscheids zur Kenntnis gebracht.
4. Kapitel Kombiniertes Verfahren
Artikel 19 Einleitung des Verfahrens Zu Abs. 1 Ist für ein Vorhaben eine Enteignung notwendig, so wird das Enteignungsverfahren mit dem Plangenehmigungsverfahren kombiniert. In diesen Fällen führt das EJPD auch das enteig- nungsrechtliche Verfahren durch, soweit es nicht um vermögensrechtliche Fragen geht. Letz- tere werden nach dem rechtskräftigen Plangenehmigungsentscheid, der auch den Enteig- nungstitel beinhaltet, von der Schätzungskommission behandelt. Zu Abs. 2 Das SEM hat für jede Gemeinde, deren Gebiet vom Vorhaben betroffen ist, einen Plan zu erstellen, aus dem Art, Umfang und Lage des Projekts ersichtlich ist (Art. 27 Abs. 1 EntG). Ausserdem hat es die weiteren zur Enteignung erforderlichen Pläne und Verzeichnisse (Werkpläne, Enteignungsplan, Grunderwerbstabelle) anzufertigen und dem EJPD einzu- reichen. Dieses verlangt nötigenfalls Ergänzungen.
Artikel 20 Aussteckung Die Aussteckung und die allfällige Profilierung sind vom SEM vor der öffentlichen Auflage der Pläne vorzunehmen (Art. 28 EntG). Nach erfolgter Prüfung stellt das EJPD die eingereichten Unterlagen den Gemeinden zur Auflage zu. Diese erfolgt zusammen mit der öffentlichen Auflage der Gesuchsunterlagen gemäss Artikel 10. Ist auf ein Vorhaben das vereinfachte Verfahren anwendbar, so wird in der Regel enteignungsrechtlich das abgekürzte Verfahren durchgeführt. Die öffentliche Auflage bewirkt den Enteignungsbann. Dies bedeutet, dass vom Tage der öffentlichen Auflage des Gesuchs an ohne Zustimmung des Enteigners keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden dürfen, welche die Enteignung er- schweren.
Artikel 21 Einsprachen, Begehren und Forderungen Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage (Art. 95g nAsylG, 30 EntG). Erhält der von der Enteig- nung Betroffene die persönliche Anzeige erst nach der öffentlichen Bekanntmachung, läuft für ihn die Eingabefrist erst vom Empfang der persönlichen Anzeige an (Art. 31 Abs. 2 EntG). Nachträgliche Einsprachen können nur geltend gemacht werden, wenn die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich war und die Ausführung des Werks noch nicht in Angriff genommen worden ist (Art. 39 EntG). Nachträgliche Einsprachen sind direkt dem EJPD einzureichen (Art. 95g Abs. 2 nAsylG).
Artikel 22 Abgekürztes Verfahren Handelt es sich bei der Enteignung um einen minder schweren Eingriff (z. B. ein Fussweg) und können die Betroffenen genau bestimmt werden, so kann das EJPD die Durchführung des abgekürzten Verfahrens bewilligen. Diesfalls findet anstelle der öffentlichen Planauflage lediglich eine Benachrichtigung der Betroffenen (Art. 34 EntG) statt.
Artikel 23 Einigungsverfahren In der Regel findet eine Einigungsverhandlung vor Ort statt. Es werden die eingegangenen Begehren besprochen und Erhebungen zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte gemacht.
Artikel 24 Forderungen Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schät- zungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission durchgeführt. Das EJPD übermittelt dazu dem Präsidenten der Schätzungskommission die Unterlagen nach Artikel 95k Absatz 2 AsylG (die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen).
5. Kapitel Plangenehmigung
Artikel 25 Plangenehmigungsentscheid Zu Abs. 1 Aufgrund des öffentlichen Interesses an der möglichst sofortigen Wirkung neuer Vorschriften soll das Gesuch nach dem im Zeitpunkt des Entscheids geltenden Recht beurteilt werden. Damit das EJPD ein Vorhaben genehmigen kann, muss es der anwendbaren Gesetzgebung genügen. Diese umfasst das gesamte Bundesrecht. Das kantonale oder kommunale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben des Bundes nicht erheblich er- schwert (Art. 95a Abs. 3 nAsylG, Art. 2 Abs. 3). Im formellen Bereich hat das EJPD insbe- sondere zu prüfen, ob die Mitwirkungsrechte Dritter gewahrt worden sind. Da es sich bei der Plangenehmigung um eine koordinierte Gesamtgenehmigung handelt, werden alle weiteren notwendigen Bundesbewilligungen durch sie erteilt (Art. 95a Abs. 2 nAsylG). Zu Abs. 2 In der Plangenehmigung entscheidet das EJPD über: Bst. a Anträge der Fachbehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sowie die Einspra- chen im Sinne von Artikel 11. Bst. b Einsprachen gegen Enteignungen, Planänderungsbegehren gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b EntG sowie Begehren mit dem Ziel, die Auswirkungen der Enteignung zu mildern (Artikel 7–10 EntG). Bst. c Bedingungen und Auflagen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Eingeschlossen sind Auflagen des Arbeitsinspektorats (vgl. Art. 7 des Arbeitsgesetzes, ArG28). Hinsichtlich der Betriebskontrolle kann ein Vorbehalt im Sinne einer Abnahmebestätigung als Auflage in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen werden. Bst. d Auflagen hinsichtlich der Baukontrolle und des Betriebs (das EJPD ist zugleich Aufsichts- behörde). Bst. e Die Berücksichtigung der Anregungen aus dem Mitwirkungsverfahren. Zu Abs. 4 Das EJPD fällt ihren Entscheid (in der Regel) innerhalb von drei Monaten nach dem Ab- schluss des Bereinigungsverfahrens. Dieses ist dann beendet, wenn das EJPD über alle nötigen Entscheidgrundlagen verfügt. Die Frist von drei Monaten konkretisiert hier die Ver- pflichtung des Bundesrates, eine Frist für die Plangenehmigung festzulegen (Art. 62c Abs. 1
28 SR 822.11
RVOG). Kann diese Frist nicht eingehalten werden, informiert das EJPD das SEM unter An- gabe der Gründe und teilt ihm mit, bis wann der Plangenehmigungsentscheid erfolgen wird
Eine unbenutzte Plangenehmigung erlischt fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung (Art. 95i Abs. 2 nAsylG). Aus wichtigen Gründen kann die Geltungsdauer um höchstens drei Jahre verlängert werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plange- nehmigung wesentlich verändert haben (Art. 95i Abs. 3 nAsylG).
Artikel 26 Eröffnung Die Plangenehmigung ist dem SEM, den betroffenen Kantonen und Gemeinden sowie den Einsprechern eingeschrieben zu eröffnen. Das EJPD teilt seine Entscheide auch den be- troffenen Fachbehörden des Bundes mit. Im Weiteren werden die Plangenehmigungsent- scheide im Bundesblatt angezeigt. Der Plangenehmigungsentscheid kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege angefochten werden (Art. 95l Abs. 1 nAsylG). Eine Beschwerde gegen die Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht [BVGer]; Art. 31 und 33 Bst. d des Bun- desgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht29 [VGG]) eingereicht werden. Die Be- schwerdefrist beträgt 30 Tage ab dem Tag nach der Eröffnung der Verfügung (Art. 20 Abs. 1 und 50 Abs. 1 VwVG). Im Plangenehmigungsverfahren ist das BVGer eine erstinstanzliche Beschwerdebehörde. Beschwerden gegen sein Urteil können somit beim Bundesgericht ([BGer]; Art. 82 Abs. 1 Bst. a und 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt30 [BGG]) eingereicht werden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die betroffenen Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt (Art. 95l Abs. 2 nAsylG). Die betroffene Gemeinde muss ihre Interessen während der öffentlichen Auflage geltend machen, andernfalls wird sie vom Verfahren ausgeschlossen (vgl. Erläuterungen zu Art. 11).
Artikel 27 Baubeginn Zu Abs. 1 Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Plangenehmigungsentscheid rechtskräftig ist. Der Plangenehmigungsentscheid ist rechtskräftig, wenn: a. die Einsprachefrist von 30 Tagen ungenutzt abgelaufen ist; b. die Parteien ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichten; c. die beschwerdeführende Partei die Beschwerde zurückzieht; d. das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Beschwerde zurückweist; er ist jedoch sofort vollstreckbar, wenn das Urteil des BVGer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgericht (BGer) Rechtskraft erlangt, da eine Beschwerde beim BGer kei- ne aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG), ausser wenn der Instruktions- richter eine andere Anordnung trifft (Art. 103 Abs. 3, BGG); Zu Abs. 2 Das EJPD kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entziehen (Art. 55 Abs. 2 WvVG) und die sofortige Ausführung der Arbeiten genehmigen, wenn die folgenden al- ternativen Voraussetzungen erfüllt sind:
29 SR 173.32 30 SR 173.110
a) die Parteien einem vorzeitigen Baubeginn zugestimmt haben (Bst. a); b) die Einsprachen aussichtslos erscheinen und das SEM die Wiederherstellung zu- sichern kann (Bst. b); c) eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Bst. c).
Artikel 28 Nachträgliche Projektanpassungen Alle Projektanpassungen nach Erteilung der Plangenehmigung sind dem EJPD anzuzeigen. Bei wesentlichen Änderungen ist ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Wenn Änderungen bezüglich ihres Umfangs und der Auswirkungen gegenüber dem geneh- migten Projekt von untergeordneter Bedeutung sind, ist kein neues Verfahren notwendig.
Artikel 29 Meldung des Bauabschlusses Wenn eine Änderung eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig macht, infor- miert das SEM oder die von ihm bezeichnete Stelle die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle. Dies hat innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Bauarbeiten zu erfolgen.
6. Kapitel Inkrafttreten und Geltungsdauer
Artikel 30 . Zu Abs. 1 Die Artikel 95a–95l nAsylG betreffend die Plangenehmigung für Bauten des Bundes im Asyl- bereich und die entsprechende Vollzugsverordnung (VPGA) treten voraussichtlich Mitte 2017 in Kraft. Zu Abs. 2 Die Bestimmung sieht die Aufhebung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a (Gegenstand und Geltungsbereich) zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten vor. Diese Frist entspricht der Gültig- keitsdauer von Artikel 95a Absatz 1 Buchstabe a nAsylG.31 Nach Ablauf der Frist von zehn Jahren werden Vorhaben des Bundes zur Erstellung neuer Bauten und Anlagen für die Un- terbringung Asylsuchender oder die Durchführung von Asylverfahren im Rahmen der kanto- nalen Bewilligungsverfahren geprüft.
2.2 Erläuterungen zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2)
Artikel 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht Zu Abs. 1 Bst. c Neu haben staatenlose Personen keinen Anspruch mehr auf die Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt (Streichung von Art. 31 Abs. 3 nAuG). Dies entspricht der bereits geltenden Regelung bei anerkannten Flüchtlingen. Um die Kostenneut- ralität zu wahren, hat der Gesetzgeber daher in Artikel 87 nAuG die Kostenerstattungspflicht des Bundes für staatenlose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung auf maximal fünf Jah- re beschränkt. Entsprechend muss auf Verordnungsstufe Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c angepasst werden. Die maximale fünfjährige Kostenerstattungspflicht des Bundes soll neu ausdrücklich festgehalten und der Verweis auf Artikel 31 Absatz 3 nAuG gestrichen werden.
Zu Abs. 4 und 5
Vgl. Ziff. V Abs. 3 der Änderung des AsylG vom 25. September 2015
Die Kostenerstattung des Bundes für Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG angehören, wird neu in einem separaten Artikel (Art. 24a) geregelt. Aus diesem Grund werden die Absätze 4 und 5 aufgehoben.
Artikel 24a Dauer der Kostenerstattungspflicht für Flüchtlingsgruppen (neu) Der Gesetzgeber hat in Artikel 88 Absatz 3 bis nAsylG in formeller Hinsicht die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit der Bund den Kantonen die Kosten für Flüchtlinge, die einer Flüchtlingsgruppe nach Artikel 56 AsylG (nachfolgend Resettlement-Flüchtlinge) angehören, länger als fünf Jahre vergüten kann. Dies gilt namentlich für Personen, die bei ihrer Einreise bereits betagt oder behindert sind. Darunter können insbesondere auch Personen fallen, die sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinden (Geburtsgebrechen, kriegs- und fluchtbedingte Verletzungen, Unfälle, schwere Traumatisierungen und chroni- sche Erkrankungen usw.) und somit kaum oder nur sehr schwer in den Arbeitsmarkt inte- griert werden können. Auch bei weiteren Resettlement-Flüchtlingen wie beispielweise unbe- gleiteten Minderjährigen fallen oft höhere Kosten an (namentlich im Betreuungsbereich), und die Unterstützungsbedürftigkeit dauert länger. Da der Bund diese Personen zusätzlich zu den Flüchtlingen, die aus eigenem Antrieb in die Schweiz gelangen, aktiv aufnimmt, rechtfer- tigt sich eine längere Kostenabgeltung durch den Bund. Aus administrativen Gründen soll darauf verzichtet werden festzulegen, in welchen konkre- ten Einzelfällen die Voraussetzungen einer längerdauernden Kostenübernahme gegeben sind. Insbesondere in krankheitsbedingten Fällen ist es schwierig, objektive Kriterien für eine längere Kostenerstattungspflicht festzusetzen, da der Krankheitsverlauf und seine Auswir- kungen auf die Arbeitsmarktfähigkeit im Zeitpunkt der Einreise nicht voraussehbar sind und es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt. Das seit 2008 geltende pauschale Abgeltungssystem (Globalpauschalen) soll neu auch für die Resettlement-Flüchtlinge angewendet werden (oh- ne vorgängige Einzelfallprüfung). Dies ist insbesondere bei der Aufnahme einer grossen Gruppe von Resettlement-Flüchtlingen sachgerecht. Die heute notwendigen Einzelfallprü- fungen würden bei Bund und Kantonen zu einem unverhältnismässig hohen administrativen und personellen Mehraufwand führen. Aus diesem Grund ist das Finanzierungssystem für die Resettlement-Flüchtlinge anzupassen. Neu soll deshalb ein System vorgesehen werden, wonach die Globalpauschale für alle Re- settlement-Flüchtlinge während sieben Jahren seit der Einreise auch bei Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit ausgerichtet wird. Mit der Nichtberücksichtigung der Erwerbsquote bei der Berechnung der Pauschale (vgl. neuer Art. 27a) soll für die Kantone ein finanzieller Anreiz geschaffen werden. Damit sollen möglichst viele Personen so rasch als möglich in den Ar- beitsmarkt integriert werden. Die Kantone können so finanzielle Reserven für diejenigen Per- sonengruppen innerhalb der Resettlement-Flüchtlinge bilden, die länger als fünf Jahre ent- schädigt werden. In finanztechnischer Hinsicht wird die Pauschale somit für alle anwesenden Resettlement- Flüchtlinge während sieben Jahren ausgerichtet. Der begünstigte Personenkreis wird aber nach fünf Jahren im Sinne von Artikel 88 Abs. 3 bis nAsylG eingeschränkt: Dies dient also nur zur Deckung von Kosten für unbegleitete Minderjährige, Betagte und Personen mit schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen (wie heute gemäss Art. 24 Abs. 4 AsylV2, die nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz noch nicht wirtschaftlich selbstständig sind oder keine Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen haben, die den Lebensbedarf zu decken vermögen. Da die Gesetzesbestimmung den Begriff namentlich verwendet, der eine nicht abschliessen- de Aufzählung meint, kann die Verordnungsbestimmung um die betreuungsintensive Gruppe der unbegleiteten minderjährigen und gesundheitlich stark beeinträchtigten Flüchtlingen er- gänzt werden.
Artikel 26 Höhe und Anpassung der Globalpauschale
Zu Abs. 1 Der Geltungsbereich wurde in Absatz 1 auf die Resettlement-Flüchtlinge ausgedehnt.
Artikel 27a Berechnung des Gesamtbetrages für Flüchtlingsgruppen (neu) Diese Bestimmung enthält die neue Formel zur Berechnung des monatlichen Gesamtbetra- ges der kantonal abgestuften Globalpauschale für Resettlement-Flüchtlinge.
Übergangsbestimmung Im Sinne einer Gleichstellung der vor Inkrafttreten des neuen Finanzierungssystems einge- reisten Resettlement-Flüchtlinge wird die siebenjährige Kostenerstattungspflicht nach Artikel 24a auch auf diese Personengruppe angewandt. Die Artikel 26 Absatz 1 und 27a gelten da- bei ab Inkrafttreten der Verordnungsänderung.
2.3 Erläuterungen zur Verordnung über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA)
Abschnitt 1d Aufbewahrung und Löschung medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit Artikel 15p Artikel 71b Absatz 2 nAuG sieht vor, dass der Bundesrat bezüglich der Weitergabe von me- dizinischen Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit die Aufbewahrung und Löschung dieser Daten regelt. Mittels der vorliegenden Ausführungsbestimmung kommt der Bundesrat diesem Auftrag nach. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur solange verwendet bzw. aufbewahrt werden, wie sie auch tatsächlich für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe notwendig sind. Ziel der neuen Bestimmung zur Weitergabe von medizinischen Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit ist es, dass die zuständigen Vollzugsbehörden Kenntnis über den Ge- sundheitszustand einer wegzuweisenden Person haben und zum Schutz der Betroffenen entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen können. Kann eine Weg- oder Ausweisung vollzogen werden, ist die weitere Aufbewahrung der me- dizinischen Daten nicht mehr notwendig. Folglich sollen diese unmittelbar danach gelöscht werden. Kann eine Weg- oder Ausweisung nicht vollzogen werden (z. B. aus technischen Gründen) und die behandelnde medizinische Fachperson hat die medizinischen Daten bereits weiter- geleitet, sollen die entsprechenden Daten weiterhin aufbewahrt werden dürfen. Dies ist sinn- voll, da damit bei einer späteren, erneuten Beurteilung der Transportfähigkeit auf die frühe- ren medizinischen Daten zurückgegriffen werden kann.
3. Finanzielle Auswirkungen
3.1 Plangenehmigungsverfahren
Die Vereinfachung und Konzentration des Plangenehmigungsverfahrens im Asylbereich hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Die vorge- schlagene Änderung bringt einen Mehraufwand für die Leitbehörde (Generalsekretariat des EJPD) und eine Aufgabenreduktion für die zuständigen Behörden nach altem Recht (kanto- nales Verfahren) mit sich. Insgesamt bleibt der Arbeitsaufwand aber unverändert. Die Leitbehörde benötigt zusätzliches Personal, um die Plangenehmigungsverfahren für Bauten im Asylbereich durchführen zu können.
3.2 Änderung der AsylV 2
Mit der Gesetzesänderung wurde der Anspruch von staatenlosen Personen auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz gestrichen. Die daher neu auf maximal fünf Jahre festgelegte Kostenerstattungspflicht des Bundes für staa- tenlose Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c ist kostenneutral und hat für Bund und Kantone keine personellen Auswirkungen. Das neue Finanzierungssystem für die Resettlement-Flüchtlinge nach Artikel 24a, 26 Absatz 1 und 27a (gestützt auf Art. 88 Abs. 3 bis nAsylG) ist grundsätzlich kostenneutral. Der Bund erstattet bereits heute für gewisse Resettlement-Flüchtlinge die Globalpauschale länger als fünf Jahre, wenn diese bereits bei ihrer Einreise behindert, betagt oder krank gewesen sind oder als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz eingereist sind. Der Bundesrat hat im September 2013 beschlossen, im Rahmen eines Pilotprojekts 500 schutzbedürftige Opfer des syrischen Bürgerkriegs aufzunehmen. Diese sind in der Zwischenzeit in die Schweiz eingereist. Im Frühling 2015 hat der Bundesrat zudem einer Aufnahme von weiteren 3000 schutzbedürftigen Opfern des Syrienkonflikts (Resettlement-Flüchtlinge und humanitäre Visa für Kernfamilien von vorläufig Aufgenommenen) zugestimmt. Im Herbst 2015 hat der Bun- desrat entschieden, sich am Relocation-Programm der Europäischen Union zu beteiligen und die in diesem Rahmen aufzunehmenden Personen an das vorerwähnte Kontingent von 3000 Personen anzurechnen. Das SEM rechnet demnach mit der Einreise von rund 1500 Resettlement-Flüchtlingen aus diesen Kontingenten. Mit dem neuen Finanzierungssystem entstehen dem Bund für diese 1500 Personen während sieben Jahren jährliche Kosten von rund 27 Mio. bzw. insgesamt 189 Mio. Franken. Es ist aufgrund der Erfahrungen aus dem Pilotprojekt davon auszugehen, dass viele der noch einreisenden Personen schwerste psychische und physische Beeinträchtigungen mit- bringen. Das SEM geht davon aus, dass rund 25 % dieser Resettlement-Flüchtlinge mit grösster Wahrscheinlichkeit dauerhaft oder während langer Zeit sozialhilfeabhängig sein werden. Bei den verbleibenden 75 % ist davon auszugehen, dass sie entweder in den Ar- beitsmarkt integriert werden oder nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf Leistungen einer Sozialversicherung (AHV, IV, EL) haben werden.
Würde der Bund für die Gruppe der dauerhaft oder während langer Zeit sozialhilfeabhängi- gen Personen nach dem alten Finanzierungssystem während durchschnittlich 15 Jahren aufkommen, beliefen sich die Kosten auf rund 196 Mio. Franken.
3.3 Änderung der VVWA
Die Aufbewahrung und anschliessende Löschung von medizinischen Daten zur Transportfä- higkeit werden voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen mit sich bringen. Dies insbe- sondere, da für die Aufbewahrung der entsprechenden Daten kein neues Informationssys- tem zu erstellen ist. In welcher Form die medizinischen Daten seitens der für die Weg- oder Ausweisung zustän- digen kantonalen Behörden aufbewahrt werden, liegt in deren Kompetenz. Die konkreten finanziellen Auswirkungen für die betroffenen Behörden können daher zum jetzigen Zeit- punkt nicht beziffert werden.