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Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

1. Dezember 2016

Erläuternder Bericht zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019

Übersicht

Mit dieser Vorlage werden der Bundesversammlung die Entwürfe der Bundesbeschlüsse über die Ein- führung des internationalen automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (AIA) mit Argenti- nien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, den Faröer Inseln, Grön- land, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, den Britischen Jungferninseln, den Cayman Inseln, Mauritius, den Seychellen, den Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay unterbreitet. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Die Verhandlungsmandate betreffen die Aufnahme von AIA-Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten (USA), aber auch mit anderen Ländern, die mit der Schweiz enge wirtschaftliche und politische Beziehungen unterhalten. Der Bundesrat hat am 19. November 2014 im Hinblick auf die Einführung des AIA-Standards die multi- laterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA bzw. AIA-Vereinbarung) unterzeich- net. Die Vereinbarung bezweckt die einheitliche Anwendung des Standards für den automatischen In- formationsaustausch der OECD (AIA-Standard) und beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkom- mens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen). Die Bundes- versammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen sowie das MCAA zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) verabschiedet. Damit werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne in- dessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufgenommen werden, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA zu hinterlegen ist (Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA). Mit den vorliegenden Bundesbeschlussentwürfen soll der Bundesrat ermächtigt werden mitzuteilen, dass die betreffenden Länder in die durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 MCAA aufzunehmen seien.

Die einzelnen Bundesbeschlussentwürfe bedürfen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel und Neuseeland entsprechen dem Profil der Staaten, mit denen der Bundesrat den AIA einführen will. Aufgrund ihrer engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen mit der Schweiz, der Gewährleistung der Vertraulichkeit und Datensicher- heit im Steuerbereich, dem Vorhandensein von angemessenen Regelungen zur Regularisierung der Vergangenheit und – soweit erforderlich und wünschbar – punktuellen Verbesserungen des Marktzu- tritts für Finanzdienstleister, erfüllen diese Länder die Kriterien, die der Bundesrat in den Verhandlungs- mandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt hat. Die Einführung des AIA mit Andorra, den Faröer Inseln, Grönland, Monaco und San Marino ermöglicht es der Schweiz, ihr Netz von AIA-Partnerstaaten auf den gesamten europäischen Wirtschaftsraum auszudehnen. Die Umsetzung des AIA mit Barbados, Ber- muda, den britischen Jungferninseln, den Cayman Inseln, Mauritius, den Seychellen, den Turks und Caicos Inseln und Uruguay erlaubt es, wichtige sektorielle oder regionale Finanzplätze ins AIA- Netzwerk einzubinden, was im Hinblick auf die Schaffung eines globalen Level Playing Field mit weltweit gleichartigen Wettbewerbsbedingungen wichtig ist. Die mit dieser Vorlage für 2018 geplante Einführung des AIA mit einem ersten Austausch ab 2019 wird generell dazu beitragen, die Position der Schweiz auf internationaler Ebene zu stärken. Die Einführung des AIA mit diesen Staaten und Territorien stellt einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des AIA mit einem Grossteil der G20-Staaten, der OECD-Staaten, der europäischen Staa- ten und der wichtigen Finanzplätze der Welt dar.

1 Ausgangslage

1.1 Umsetzung des AIA-Standards durch die Schweiz

In den letzten Jahren wurde die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerumgehung stark intensiviert. Der Rat der OECD hat deshalb am 15. Juli 2014 den globalen Standard für den automatischen Infor- mationsaustausch in Steuersachen (AIA-Standard) genehmigt.1 Die G20 Staaten haben den AIA- Standard bestätigt und das an die OECD angegliederte Global Forum über Transparenz und Informati- onsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) beauftragt, die Umsetzung des AIA-Standards zu über- wachen. 54 Mitglieder des Global Forum haben sich dazu bekannt, ab 2017 Informationen gemäss dem AIA-Standard auszutauschen (sog. early adopters), weitere 47 Staaten (darunter die Schweiz) ab 2018 (Stand September 2016). Die OECD hat für die einheitliche Umsetzung des AIA-Standards eine multi- laterale Vereinbarung (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) entwickelt, die sich auf Ar- tikel 6 des Übereinkommens des Europarates und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) stützt. Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Einführung des AIA am 15. Oktober 2013 das Amtshilfeübereinkommen und am 19. November 2014 das MCAA unter- zeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das flankierende Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIAG) wurden von der Bundesversammlung am 18. Dezember 2015 verabschiedet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. September 2016 ratifiziert. Damit verfügt die Schweiz über die für die Einführung des AIA notwendigen Rechtsgrundla- gen, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten werden. Mit dem MCAA und dem Amtshilfeübereinkommen werden aber lediglich die rechtlichen Grundlagen für den AIA geschaffen, ohne die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Zur Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten bedarf es somit der bilateralen Aktivierung auf der Grundlage der Vorgaben des MCAA. Zur Einführung des AIA auf der Basis des MCAA müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  Beide Staaten müssen das Amtshilfeübereinkommen in Kraft gesetzt haben.  Beide Staaten müssen das MCAA unterzeichnet haben.  Beide Staaten müssen bestätigt haben, dass sie über die zur Umsetzung des AIA-Standards not- wendigen innerstaatlichen Gesetze verfügen.  Beide Staaten müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitteilen, dass

sie mit dem anderen Staat Informationen auf automatischer Basis austauschen möchten. Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2014 Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA verabschiedet. Diese Mandate betreffen die Aufnahme von AIA-Verhandlungen mit der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten (USA), aber auch mit anderen Ländern, die mit der Schweiz enge wirtschaftli- che und politische Beziehungen unterhalten. Die Einführung des AIA mit einer ersten Serie von Staaten und Territorien beinhalt die EU- Mitgliedstaaten und die ihnen zugehörigen Gebiete sowie einzelne EFTA-Staaten. Ferner wurde eine Anzahl von OECD-Ländern berücksichtigt, die bereits erste Erfahrungen mit dem AIA vorweisen konn- ten oder mit denen die Schweiz enge politische und wirtschaftliche Beziehungen unterhält. Mit den 28 EU-Mitgliedstaaten und Gibraltar wird der AIA nicht bilateral über das MCAA aktiviert, son- dern auf der Grundlage eines bilateralen AIA-Abkommens mit der EU umgesetzt. Die Verhandlungen über die Revision des Zinsbesteuerungsabkommens mündeten am 27. Mai 2015 in die Unterzeichnung eines solchen Abkommens. Das Abkommen wurde in der Sommersession 2016 von den Eidgenössi- schen Räten genehmigt. Unter Vorbehalt der jeweiligen Genehmigungsverfahren beabsichtigen die Schweiz und die EU-Mitgliedstaaten ab 2017 Kontodaten zu erheben und diese ab 2018 gegenseitig auszutauschen.

1 Für die Einzelheiten zur Entwicklung und zu den Modalitäten des globalen AIA-Standards der OECD sei auf die Botschaften zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes), BBl 2015 5585, sowie auf die Botschaft zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkon- ten und zu ihrer Umsetzung (Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen), BBl 2015 5437, verwiesen.

Die Verhandlungen mit den USA in Bezug auf den Wechsel vom FATCA Modell 2 auf das FATCA Mo- dell 1 (reziproker Datenaustausch) wurden aufgenommen. Am 3. März 2015 haben die Schweiz und Australien eine gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA unterzeichnet. Die Bundesversammlung hat den entsprechenden Beschluss in der Sommersession 2016 gutgeheissen. Australien und die Schweiz werden ab 2017 Daten erheben und diese ab 2018 austauschen. Weiter hat die Schweiz im Januar und Februar 2016 mit Norwegen, Island, Kanada, Japan und der Republik Korea sowie den Territorien Guernsey, Jersey und der Insel Man gemeinsame Erklä- rungen zur Einführung des AIA unterzeichnet. Die Botschaft wurde am 6. Juli 2016 verabschiedet. Das Parlament wird in der Wintersession 2016 definitiv über die entsprechenden Bundesbeschlüsse be- schliessen, sodass der AIA mit diesen Staaten und Territorien am 1. Januar 2017 wirksam werden sollte. Die Finanzinstitute der beteiligten Staaten und Territorien werden ab 2017 Kontodaten ausländischer Staatsangehöriger sammeln und im darauf folgenden Jahr erstmals austauschen.

1.2 Bilaterale Aktivierungen für 2018/19

Die Liste der weiteren Staaten, mit denen die Schweiz den AIA im Rahmen dieser Vorlage einführen will, stützt sich auf die in den Verhandlungsmandaten des Bundesrates definierten Kriterien (Level Playing Field; angemessene Regularisierungsmöglichkeiten; hinreichende Vertraulichkeit und Datensi- cherheit bezüglich Steuerdaten; Verbesserung des Marktzugangs für Finanzdienstleistungen). Diese Liste trägt auch den internationalen Entwicklungen, der Bedeutung eines Netzwerks von passenden AIA-Partnerstaaten sowie den Anliegen der Wirtschaft Rechnung. Folgende Staaten und Territorien sollen von dieser Serie von bilateralen Aktivierungen erfasst werden:  G20-Staaten (Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika);  OECD-Staaten (Chile, Israel, Neuseeland);  Staaten innerhalb Europas mit Bezügen zur Europäischen Union (Andorra, Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino);  Staaten und Territorien mit sektoriell bzw. regional bedeutenden Finanzplätzen (Barbados, Ber- muda, Britische Jungferninseln, Cayman Inseln, Mauritius, Seychellen, Turks und Caicos Inseln, Uruguay). Damit der AIA mit diesen Partnerstaaten eingeführt werden kann, muss er bilateral aktiviert werden. Das setzt voraus, dass die einzelnen Staaten, mit denen die Schweiz den AIA einführen will, in eine Liste aufzunehmen sind, die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA zu hinterlegen ist (Abschnitt 7 Abs. 1 Bst. f MCAA). Gegenstand dieser Vorlage bilden die Entwürfe von entsprechen- den Bundesbeschlüssen, welche den Bundesrat ermächtigen mitzuteilen, dass die vorgenannten Staa- ten und Territorien in die durch das Sekretariat des Koordinierungsgremiums geführte Liste nach Ab- schnitt 7 Absatz 2.2 des MCAA aufzunehmen sind. Jeder Entwurf der Bundesbeschlüsse bedarf der einzelnen Genehmigung durch die Bundesversammlung. Die Einführung des AIA für 2018/2019 ist mit weiteren Staaten beabsichtigt, so insbesondere mit den Finanzplätzen Singapur und Hongkong. Aufgrund der von diesen Staaten adoptierten Strategien wird der AIA jedoch nicht auf der Grundlage des MCAA umgesetzt, sondern mit spezifischen bilateralen AIA- Abkommen, die noch finalisiert werden müssen und der Genehmigung durch das Parlament unterste- hen. Diese Abkommen bilden nicht Gegenstand dieser Vorlage. Mit dieser Vorlage ist die Liste der Staaten und Territorien, mit denen die Schweiz den AIA einzuführen

beabsichtigt, noch nicht abgeschlossen. Weitere, bisher nicht berücksichtigte Staaten und Territoren sollen später folgen. Da jede Vereinbarung zur Einführung des AIA zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat der parlamentarischen Genehmigung unterliegt, muss die Schweiz im Vergleich zur Mehr- heit ihrer Partnerstaaten den entsprechenden Prozess zur Einführung des AIA viel früher einleiten. Die Verhandlungen mit der nächsten Gruppe von Partnerstaaten müssen deshalb so früh wie möglich auf- genommen werden, damit der AIA mit diesen Staaten in Übereinstimmung mit den Erwartungen der internationalen Staatengemeinschaft und den Verpflichtungen der Schweiz rechtzeitig umgesetzt wer- den kann. Dabei wird der Auswahl der Staaten (insb. restliche G20-Staaten) und der Konsolidierung des Level Playing Field eine besondere Bedeutung zukommen. Es ist vorgesehen, Anfang 2017 den

Prozess für die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten in die Wege zu leiten; die Aktivierung des AIA mit diesen neuen Staaten bildet Gegenstand eines separaten Vernehmlassungsverfahrens.

1.3 Internationale Entwicklungen

Das Global Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) hat die Aufgabe zu überprüfen, dass der internationale AIA-Standard von allen Staaten und Territorien, die sich dazu verpflichtet haben, einheitlich umgesetzt wird. Zu diesem Zweck hat es eine Arbeitsgruppe zum AIA eingesetzt. Wie beim Informationsaustausch auf Ersuchen wird das Global Forum die Prüfun- gen mittels Peer Reviews durchführen, die voraussichtlich Ende 2019 beginnen, sobald der erste Da- tenaustausch auf der Grundlage des AIA-Standards erfolgt ist. In der Zwischenzeit verfolgt das Global Forum den sogenannten staged Approach, der darauf abzielt, die Umsetzung des AIA-Standards durch die verschiedenen Staaten und Territorien nachzuvollziehen, indem für das Funktionieren des AIA unabdingbare praktische Aspekte überprüft werden. Zudem soll Staaten und Territorien, die nur über beschränkten Ressourcen verfügen, die für die Umsetzung erfor- derliche technische Hilfe geboten werden. Bezüglich des Monitorings des Umsetzungsprozesses publiziert das Global Forum regelmässig Statis- tiken zu den von den Staaten und Territorien getroffenen Massnahmen zur Umsetzung des AIA, so insbesondere auf Ebene der rechtlichen Grundlagen. Die bis heute veröffentlichten Ergebnisse zeigen, dass die Gruppe der Early Adopters – abgesehen von wenigen Ausnahmen – weitgehend über den für die Anwendung des AIA erforderlichen rechtlichen Rahmen verfügt. Die Staaten und Territorien, die sich zur Umsetzung ab 2017/2018 verpflichtet haben, sind gemäss den Informationen des Global Forum auf bestem Weg ihre rechtlichen Grundlagen zu schaffen. Die Resultate des Monitorings bilden die Grundlage für Berichte des Global Forum zuhanden der G20, inwieweit die einzelnen Staaten und Ter- ritorien ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die Einführung des AIA bis 2018 einhalten. Parallel dazu nimmt das Global Forum vorläufige Evaluationen vor. Gegenstand einer ersten Serie von Prüfungen bildete die Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit durch die Staaten und Territorien. Die Länderüberprüfungen werden durch ein Expertenpanel bestehend aus zwölf Expertinnen und Experten aus den Mitgliedstaaten vorgenommen, zu denen auch ein ausgewie- sener Schweizer Experte mit grossem Fachwissen bei der Umsetzung und Überwachung von Vertrau-

lichkeits- und Datensicherheitsmassnahmen, so insbesondere im Informatikbereich, gehört. Die Über- prüfung erfolgt anhand eines Fragebogens zur Vertraulichkeit und zum Spezialitätsprinzip, den die Staaten ausfüllen. Der Fragebogen stützt sich auf die ursprünglich von den USA für FATCA entwickelte Vorlage und ist ein Anhang zum AIA-Standard. Er besteht aus den drei Kategorien (i) Rechtsgrundla- gen, (ii) Praktiken und Verfahren zur Gewährleistung der Datensicherheit und (iii) Überwachung der Einhaltung und Sanktionen bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsvorschriften. Auf dieser Grundlage verfasst das Expertenpanel einen Bericht über die einzelnen Staaten, den es den Mitgliedstaaten des Global Forum zur Konsultation vorlegt. 2015 wurden nicht weniger als 48 Evaluationen vorgenommen, 46 weitere folgten 2016. Die Evaluierung der Schweiz fand 2016 statt und kam zum Schluss, dass die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen bezüglich der Vertraulichkeit und Datensicherheit zufriedenstellend sind. Die Ergebnisse dieser Prüfungen, die nicht veröffentlicht wer- den, können in nicht verbindliche Empfehlungen bis zu Aktionsplänen münden. Angesichts der hohen Bedeutung, welche die Schweiz diesem Aspekt des AIA-Standards beimisst, stellen die Evaluationen zur Vertraulichkeit und zur Datensicherheit ein nützliches Instrument für den Entscheid über die Auswahl der künftigen AIA-Partnerstaaten dar. Die Empfehlungen dienen der Verbesserung spezifischer As- pekte. Auf internationaler Ebene stehen die nicht verbindlichen Empfehlungen der Einführung des AIA mit den betreffenden Ländern nicht entgegen. Hingegen wird von Staaten, für die Aktionsplänen aus- gesprochen wurden, die nicht reziproke Umsetzung des AIA erwartet, bis diese durchgeführt wurden. Das heisst, dass diese Staaten die Daten liefern müssen, aber so lange keine erhalten, bis sie ein angemessenes Geheimhaltungsniveau erreicht haben. In einem zweiten Schritt prüft das Global Forum, ob die Staaten und Territorien den AIA-Standard kor- rekt in ihrem Landesrecht umgesetzt haben. Diese Evaluationen finden zwischen September 2016 und September 2017 statt. Dabei wird insbesondere die Liste der ausgenommenen Konten und der nicht meldenden Finanzinstitute geprüft. Die Prüfung stellt sicher, dass die verpflichteten Staaten und Terri-

torien den AIA-Standard in ihrem Landesrecht vollständig umsetzen.

Das Global Forum hat als drittes Element einen Prüfprozess bezüglich des Aufbaus eines angemesse- nen Netzes von AIA-Partnerstaaten durch die verpflichteten Staaten und Territorien entwickelt. Konkret geht es darum, dass ein Staat, der den AIA mit einem interessierten und die Voraussetzungen zur Ver- traulichkeit und zur Datensicherheit erfüllenden Partner nicht einführen will, dem Global Forum die Gründe dafür wird darlegen müssen. Dies gilt sowohl für Staaten und Territorien, die den AIA auf mul- tilateraler Basis einführen wollen, als auch für jene, die eine bilaterale Umsetzung des Standards an- streben (z.B. Singapur und Hongkong). Ein Staat, der einem interessierten Partner die Einführung des AIA ohne hinreichende Begründung verweigert, wird im Rahmen dieser Prüfungen unter Druck geraten. Der Mechanismus wird in den kommenden Monaten seine Wirkung entfalten, da die Staaten, die sich 2016/2017 zur Umsetzung des AIA verpflichtet haben, ihre Liste der definitiven Partner nach Massgabe des MCAA bis Ende September 2016 einreichen mussten. Die Staaten, die sich 2017/2018 verpflichtet haben, werden dies im Laufe des Jahres 2017 tun müssen. Das vierte Element der vorläufigen Evaluationen beschlägt die Bereitstellung der für das korrekte Funk- tionieren des AIA erforderlichen administrativen und informationstechnischen Ressourcen. Schliesslich hat das Global Forum technische Hilfsmassnahmen entwickelt, mit denen es seine Mitglie- der – so insbesondere kleine Staaten mit beschränkten Ressourcen – bei der Umsetzung des AIA wir- kungsvoll unterstützen kann. Darüber hinaus hat der Beobachtungsprozess des Global Forums gezeigt, dass eine überwiegende Mehrheit der Staaten den sogenannten «wider Approach» anwendet. Dies bedeutet, dass die in diesen Staaten ansässigen Finanzinstitute über alle ihre ausländischen Kunden Kontodaten sammeln müssen. Dadurch, dass bereits Daten über alle nicht ansässigen Personen gesammelt werden, können diese Staaten zeitnah darüber entscheiden, mit welchen Partnerstaaten sie effektiv Informationen über Fi- nanzkonten austauschen wollen. In der Schweiz wurde dieser Ansatz lediglich als Option übernommen. Da in den meisten Staaten die Kompetenz für die Auswahl der AIA-Partnerstaaten an die Regierungen oder die zuständigen Ministerien delegiert sind, wird dieser Effekt noch verstärkt. Diese Staaten haben

dadurch die Möglichkeit, ihr Netz an AIA-Partnerstaaten kurzfristig zu vervollständigen. Demgegenüber muss die Schweiz aufgrund ihrer innerstaatlichen Verfahren und der gewählten Vorgehensweise die Verhandlungen zur Einführung des AIA mit ihren Partnerstaaten lange vor dem ersten Datenaustausch abschliessen. Dies ist nötig, damit der parlamentarische Genehmigungsprozess rechtzeitig beendet werden kann, bevor die Finanzinstitute mit der Sammlung der Daten beginnen. Sowohl die OECD, das Global Forum wie auch die G20 erwarten, dass alle Länder den AIA bis spätes- tens 2017 (für einen Austausch im Jahr 2018) umfassend umsetzen. Die Early Adopters haben dem Sekretariat des Koordinationsgremiums inzwischen ihre Listen nach Abschnitt 7 Absatz 2.2 des MCAA mit den definitiven AIA-Partner-staaten eingereicht. Die OECD hat diese Listen im Oktober 2016 veröf- fentlicht.2 Auf der Grundlage dieser Notifikationen bestehen somit knapp ein Jahr vor dem ersten Da- tenaustausch nach Massgabe des globalen AIA-Standards weltweit bereits über 1‘000 bilaterale Bezie- hungen zur Umsetzung des AIA. Die Schweiz figuriert bereits auf den Listen zahlreicher Staaten (insb. auch Argentinien, Mexiko, Andorra, Faröer Inseln, Grönland, San Marino, Britische Jungferninseln, Mauritius, Seychellen, Turks und Caicos Inseln), sodass sie ihrer Verpflichtung zur Einführung des AIA mit diesen Partnerstaaten rechtzeitig wird nachkommen müssen und die innerstaaltichen Genehmi- gungsverfahren zügig durchzuführen sind. Es zeichnet sich zudem ab, dass zahlreiche Early Adopters sämtliche G20-Staaten bzw. sämtliche Signatarstaaten des MCAA in ihre Listen aufnehmen, sofern diese Partnerstaaten die Vorgaben des globalen AIA-Standards in Bezug auf die Vertraulichkeit einhal- ten. Namentlich die EU-Mitgliedstaaten haben alle Staaten und Territorien, die sich zur Umsetzung des AIA ab 2016/2017 verpflichtet haben, in ihre Liste aufgenommen (einschliesslich Mexiko, Indien und Argentinien). Zahlreiche EU-Staaten führen überdies alle Signatarstaaten des MCAA in ihrer Liste auf (einschliesslich China, Indonesien und Russland). Durch die Tatsache, dass die Early Adopters bereits Kontodaten sammeln und diese ab 2017 untereinander austauschen werden, nimmt das globale Level Playing Field konkret Gestalt an.

2 Die Listen sind unter folgendem Link einsehbar: http://www.oecd.org > tax > automatic exchange > international framework for the crs > exchange relationships.

2 Verlauf und Ergebnis der Verhandlungen

2.1 Mandat des Bundesrates

Gemäss dem Verhandlungsmandat des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 soll die Einführung des AIA prioritär gegenüber Staaten in Betracht gezogen werden, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen, welche die für die Einführung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeüberein- kommens und des MCAA erforderliche Umsetzungsgesetzgebung im Landesrecht in Kraft gesetzt ha- ben und in denen die Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich einen hohen Schutz der Betroffenen gewährleistet (s. dazu Ziff. 2.2). Ferner müssen die Partnerstaaten ihren Steuerpflichtigen angemessene Regularisierungsmöglichkeiten für bislang unversteuerte Vermögenswerte bereitstellen, damit ein nahtloser Übergang zum AIA möglich ist (s. dazu Ziffer 2.3). Schliesslich soll, soweit der Marktzugang als relevant thematisiert wird, die Zusammenarbeit im Bereich der Finanzdienstleistungen im Einklang mit bereits bestehenden Rechtsgrundlagen und Handelsabkommen beibehalten oder ver- bessert werden (s. dazu Ziffer 2.4). Die Gespräche über die Einführung des AIA fanden im Rahmen von Arbeitstreffen, Mailkorrespondenz und Telefonkonferenzen zwischen den Vertretern der von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Ter- ritorien und dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) statt. Die bisher mit gewissen Staaten abgeschlossenen Verhandlungen mündeten in rechtlich nicht bindenden gemeinsamen Ab- sichtserklärungen, in denen die Schweiz und die betreffenden Partnerstaaten ihren Willen bekunden, den AIA ab 2018/2019 im bilateralen Verhältnis einzuführen. Diese gemeinsamen Absichtserklärungen werden mit bestimmten Staaten aufgrund politisch-diplomatischer Gegebenheiten im bilateralen Ver- hältnis unterzeichnet. Der AIA-Standard sieht die Unterzeichnung von solchen nicht bindenden gemein- samen Absichtserklärungen nicht vor. Diese bedürfen keiner Genehmigung durch die Bundesversamm- lung, sondern können im Rahmen der allgemeinen Kompetenz zur Besorgung der auswärtigen Angelegenheiten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat unterzeichnet werden. Mit folgenden Staaten wurden gemeinsame Erklärungen unterzeichnet: Argentinien (16. November 2016), Brasilien, Mexiko und Uruguay (18. November 2016); Indien (22. November 2016), Südafrika (24. November 2016), Israel (27. November 2016), San Marino (30 November 2016) und Neuseeland (2. Dezember

2016). Im Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens konnten die mit Chile, Andorra und Monaco ausgehandelten gemeinsamen Erklärungen noch nicht unterzeichnet werden. Dies erklärt sich aus internen Faktoren dieser Länder (Wahlen oder Finalisierung der für den AIA notwendigen nationalen Umsetzungsgesetzgebung). Die Unterzeichnungen erfolgen erst nachträglich und werden in der Bot- schaft des Bundesrates zu dieser Vorlage erwähnt. Den übrigen Staaten und Territorien, mit denen keine gemeinsamen Erklärungen unterzeichnet werden, wird die Schweiz mitteilen, dass sie im Rahmen des Notifikationsverfahrens nach Abschnitt 7 des MCAA in die Liste der AIA-Partnerstaaten aufgenom- men werden.

2.2 Vertraulichkeit, Datensicherheit und Datenschutz

Die Vertraulichkeit und Datensicherheit bilden wesentliche Elemente des AIA-Standards. Die Instru- mente zur Umsetzung des AIA legen entsprechende Mindestanforderungen fest, die von den Staaten und Territorien zwingend einzuhalten sind. Wie unter Ziffer 1.3 dargelegt, erachtet das Global Forum der Vertraulichkeit und Datensicherheit als unabdingbare Voraussetzung für die korrekte Umsetzung des AIA-Standards und nimmt daher im Rah- men des stufenweisen Ansatzes (staged Approach) vorläufige Evaluierungen der Vertraulichkeit und der Datensicherheit vor. In der Mehrheit der Staaten und Territorien, mit denen der Bundesrat den AIA gestützt auf diese Vorlage einführen will, wurde die Vertraulichkeit und Datensicherheit durch die Peers geprüft und als hinreichend beurteilt. Detailliertere Angaben zur Vertraulichkeit und Datensicherheit in den einzelnen Staaten und Territorien finden sich unter Ziffer 3. Nebst den Prüfungen des Global Forum nimmt die amerikanische Steuerbehörde (Internal Revenue Service; IRS) zur Umsetzung der Intergovernmental Agreements (IGA) für den gegenseitigen Aus- tausch von Steuerdaten eigene Vertraulichkeitsbeurteilungen anhand des FATCA-Fragebogens und von Besuchen vor Ort in den einzelnen Staaten vor. Diese Beurteilung ist ein wichtiger zusätzlicher

Anhaltspunkt für das Vertraulichkeits- und Datensicherheitsniveau eines Staates, der den AIA umsetzen will, da der AIA-Standard der OECD auf dem Modell FATCA basiert. Schliesslich nimmt das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) selbst eine eingehende Prüfung der Rahmenbedingungen eines Partnerstaates zur Vertraulichkeit und Datensicherheit im Steuerbereich vor, wenn ihm diese lückenhaft erscheinen. In Bezug auf den Datenschutz gilt es zu beachten, dass für die Beurteilung eines hinreichenden Daten- schutzes auf die EU-Richtlinie 95/46/EG3 abgestellt wird. Eine sog. Angemessenheitsentscheidung ist eine Bestätigung, die von der Europäischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG angenommen wird und durch die festgelegt wird, dass ein Drittland aufgrund seiner inner- staatlichen Rechtsvorschriften oder der von ihm eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein an- gemessenes Datenschutzniveau gewährleistet.4 Eine solche Entscheidung bedeutet, dass personen- bezogene Daten von den 28 EU-Mitgliedstaaten und den drei Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ohne weitere Schutzmassnahmen an dieses Drittland übermittelt werden können. Ne- ben der Schweiz verfügen verschiedene Länder, mit denen der AIA im Rahmen dieser Vorlage einge- führt werden soll, über eine entsprechende Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommis- sion, die als sicheres Indiz für einen angemessenen Datenschutz gilt (Argentinien, Israel, Neuseeland, Andorra, Faröer Inseln, Monaco, Uruguay). Was die übrigen Staaten und Territorien dieser Vorlage angeht, steht nicht fest, ob sie ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Artikel 6 DSG ge- währleisten. Eigene Nachforschungen des EFD haben jedenfalls ergeben, dass in diesen Staaten und Territorien Bestimmungen datenschutz- oder strafrechtlicher Natur bestehen, die bezüglich der grenz- überschreitenden Bekanntgabe von Daten den Zwecken des AIA genügen. Ferner ist festzuhalten, dass die steuerliche Zusammenarbeit durch Staatsverträge mit hohen Anforderungen an die Vertraulichkeit verbunden ist und die Verwendung von Steuerdaten eng umrissen wird (Art. 22 Amtshilfeübereinkom- men; Abschnitt 5 MCAA; Art. 26 OECD-Musterabkommen). Deshalb ist es wichtig, dass bei den Ver- handlungen sichergestellt wird, dass eine Gesetzgebung zum Schutz der Daten vorhanden ist und da-

rauf hingewiesen wird, dass die Bearbeitung und Verwendung der Daten durch die Steuerbehörden nur innerhalb des begrenzten Rahmens der entsprechenden Staatsverträge erfolgt. Materiell ist der Daten- schutz somit hauptsächlich über die steuerrechtlichen Regelungen sichergestellt. Des Weiteren hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) den Infor- mationsaustausch auf Ersuchen auf der Grundlage eines mit dem OECD-Standard konformen Steuer- abkommens und des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 20125 (StAhiG) als mit dem Bundes- gesetz vom 19. Juni 19926 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) vereinbar erachtet. Das EFD ist daher der Ansicht, dass sich die Datenschutzaspekte bezüglich des AIA nicht grundsätzlich von denjenigen des Informationsaustauschs auf Ersuchen unterscheiden und die entsprechenden Län- derprüfungen des Global Forum somit für die Beurteilung der Vertraulichkeit und Datensicherheit im Hinblick auf den AIA beigezogen werden dürfen.

2.3 Regularisierung von nicht deklarierten Einkommen und Vermögen

Es dürfte im Interesse der jeweiligen AIA-Partnerstaaten sein, dass deren Rechtsordnungen den Steu- erpflichtigen angemessene Möglichkeiten zur Regularisierung von bislang undeklarierten Einkommen und Vermögenswerten bereitstellen bevor der AIA umgesetzt wird. Aus diesem Grunde soll der AIA primär mit Partnerstaaten eingeführt werden, die ihren Steuerpflichtigen genügende Möglichkeiten zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit zur Verfügung stellen.

3 Europäische Datenschutzrichtlinie 95/46 /EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da- ten und zum freien Datenverkehr, in: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG) Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff. 4 Ausführlilche Angaben zu den Angemessenheitsentscheidungen der Europäischen Kommission sind einsehbar unter: ec.eu- 5 SR 651.1 6 SR 235.1

In Bezug auf die Regularisierungsmöglichkeiten in der Schweiz ist festzuhalten, dass Schweizer Steu- erpflichtige seit Anfang 2010 von der straflosen Selbstanzeige und von einer vereinfachten Nachbesteu- erung Gebrauch machen können. Diese Massnahmen ermöglicht natürlichen und juristischen Personen die straflose Regularisierung von unversteuertem Einkommen und Vermögen. Im Übrigen wird auf die Botschaft vom 5. Juni 2015 zum MCAA und zum AIAG verwiesen. 7 Detaillierte Angaben zu den Regu- larisierungsregimes in den einzelnen Staaten und Territorien finden sich unter Ziffer 3.

2.4 Marktzutritt für Finanzdienstleister

Der Bundesrat hat in den Verhandlungsmandaten vom 8. Oktober 2014 festgelegt, dass im Rahmen der AIA-Gespräche auch der Marktzugang für Finanzdienstleister zu thematisieren sei. Ziel ist die Ver- besserung und Wahrung des Marktzugangs im Interesse der Rechtssicherheit (insbesondere soll keine Verschlechterung des Status Quo herbeigeführt werden). Die Expertengruppe zur Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie hat diesen Themenkomplex in ihrem Bericht vom Dezember 2014 als zeitlich und inhaltlich prioritär eingestuft und empfohlen, den Marktzutritt mittels verschiedener Handlungsopti- onen zu wahren und nach Möglichkeit zu verbessern. Für den stark international orientierten Schweizer Finanzsektor sind das grenzüberschreitende Geschäft und die Wahrung des Zugangs zu den ausländi- schen Märkten besonders bedeutend. Der Staat ist daher gefordert, im Dialog mit wichtigen Partnerlän- dern optimale Voraussetzungen dafür zu schaffen, was – wo wünschbar und möglich – auch den Ab- schluss zwischenstaatlicher Vereinbarungen beinhalten kann. Im Rahmen der AIA-Verhandlungen wurden deshalb nach Möglichkeit die Grundlagen für die Aufnahme von Gesprächen zu einem verbesserten Marktzugang gelegt. In dieser Phase war es das hauptsächli- che Ziel, den Dialog und den Kontakt zu Fragen des Marktzuganges zu etablieren.

3 Informationen zu den einzelnen Partnerstaaten

Als Mitglieder der Gruppe der zwanzig wichtigsten Industrie- und Schwellenländer (G20) haben Argen- tinien, Brasilien, Indien, Mexiko und Südafrika Einfluss auf die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Zu- sammenarbeit zwischen Staaten, die Entwicklung des internationalen Finanzsystems und die Regulie- rung der Finanzmärkte. Es ist deshalb für die Schweiz wichtig, mit diesen Staaten gute politische Beziehungen zu pflegen, zumal auch die wirtschaftlichen Kontakte mit diesen Ländern sehr intensiv sind. So hat die Schweiz mit diesen Ländern zahlreiche Abkommen in den Bereichen Handel, Investiti- onsschutz, Doppelbesteuerung, Rechtshilfe, Luftverkehr und soziale Sicherheit abgeschlossen. Ge- messen am bilateralen Handelsvolumen und den Schweizer Direktinvestitionen in diesen Ländern, ist Brasilien der wichtigste Handelspartner der Schweiz in Lateinamerika, gefolgt von Mexiko und Argenti- nien. Indien ist der weltweit achtwichtigste Handelspartner der Schweiz, während Südafrika als der wichtigste Handelspartner der Schweiz auf dem afrikanischen Kontinent gilt. Argentinien, Brasilien, In- dien, Mexiko und Südafrika sind zudem einflussreiche bzw. aktive Mitglieder im Global Forum und neh- men Einsitz in der AEOI Working Group, welche die AIA-Länderprüfungen durchführen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einführung des AIA mit diesen fünf Staaten sinnvoll. Als Mitgliedstaaten der OECD richten Chile, Israel und Neuseeland ihre nationale und internationale Wirtschafts- und Finanzpolitik nach den Vorgaben der OECD. Es ist für die Schweiz wichtig, dass sie auch diejenigen OECD-Länder in ihr AIA-Netzwerk einbindet, die nicht zur G20 gehören oder EU- Mitglieder sind. Die Schweiz pflegt seit jeher gute politische Kontakte zu diesen Staaten, und namentlich die wirtschaftlichen Beziehungen mit Chile und Israel haben sich in den letzten Jahren intensiviert. Vor diesem Hintergrund ist die Einführung des AIA mit diesen drei Staaten sinnvoll, weil die Schweiz damit ihr Netz von AIA-Partnerstaaten, die den im Verhandlungsmandat des Bundesrates definierten Kriterien entsprechen, auf fast alle OECD-Mitgliedstaaten ausweiten kann.

7 BBl 2015 5437, insb. 5505 ff.

3.1.1 Argentinien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen Argentinien hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet und ist am 1. Ja- nuar 2013 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 27. Januar 2016 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden in Kraft gesetzt (vgl. Decreto 618/97; Re- solution Nr. 3826/15 der argentinischen Steuerverwaltung; Régimen Informativo de Cuentas Financie- ras de No Residentes). Somit verfügt Argentinien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Argentinien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Argentinien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Argentinien hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Argentinien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtli- che Steuerabkommen, welche Argentinien unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das argentinische Steuerverfahrensrecht (Sektion 101) sowie das Strafrecht (Sektion 157) weitere Vorschrif- ten zur Vertraulichkeit. Was den Datenschutz angeht, verfügt Argentinien über eine Angemessenheitsentscheidung der Euro- päischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Argentinien als Drittstaat (wie die Schweiz) ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Ar- gentinien ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Argentinien Bereits im Jahr 2014 haben die Schweiz und Argentinien eine gemeinsame Erklärung unterzeichnet, zusammen gegen Steuerbetrug und Steuerflucht vorzugehen. Die Regierung Argentiniens hat seither

eine Weissgeldstrategie lanciert, um der Steuerhinterziehung entgegenzuwirken. In Argentinien können steuerpflichtige Personen bis zum 31. März 2017 ihre steuerliche Situation über eine Steueramnestie bereinigen. Dabei müssen die Steuerpflichtigen bei der Offenlegung der nichtdeklarierten Vermögen eine Abgeltungssteuer von etwa 10% (Einreichung der Selbstanzeige bis zum 31. Dezember 2016) und von etwa 15% (freiwillige Meldung vom 1. Januar bis zum 31. März 2017) zahlen. Das Fiskalgeheimnis wird ausdrücklich gewahrt und die Bekanntgabe von Steuerdaten bleibt verboten. Es besteht kein Zwang, die nachträglich deklarierten Vermögenswerte zu repatriieren und im Inland zu investieren. Bis dato (Stand Anfang November 2016) hat das Regularisierungsprogramm 71 Mrd. Argentinische Pesos an Nachsteuern eingebracht, was umgerechnet knapp 4,6 Mrd. Fr. entspricht. Marktzutritt Der argentinische Markt ist einer der drei strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Es besteht ein Interesse an erweiterten Mög- lichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienst- leistungen. Aufgrund der verfügbaren Informationen besteht insbesondere Potential für Verbesserun- gen des Marktzutritts im Bereich von Vermögensberatungsgeschäften sowie im Rückversicherungs- bereich. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenom- men, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investiti- onen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In die- sem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den argentinischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.2 Brasilien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Brasilien Brasilien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich zur Umset- zung des AIA ab dem Jahre 2017 mit einem ersten Austausch im Jahre 2018 verpflichtet. Das Amtshil- feübereinkommen wurde am 3. November 2011 unterzeichnet; es wurde am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Brasilien hat das MCAA am 21. Oktober 2016 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen sind vorbereitet und sollen Ende 2016 in Kraft treten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Brasilien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Brasilien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Den- noch hat das Expertenpanel Brasilien nahe gelegt, einige Verbesserungen im Bereich der Datensicher- heit anzustreben, so insbesondere was das Risk Management, das Business Continuity Planning und die Zugangsrechte angeht. Diese Empfehlungen haben jedoch nicht zu einem Action Plan geführt. Das zwischen Brasilien und den USA abgeschlossene FATCA-IGA nach dem Modell 1 (reziproker In- formationsaustausch) ist am 26. Juni 2015 in Kraft getreten. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Brasilien geprüft und als genügend eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Brasilien als standardkonform (compliant) beurteilt. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen, die Brasilien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das brasilianische Steuerrecht (insb. Art. 198 und 199 des Bundes- steuergesetzes) sowie das Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Brasilien hat eine ausführliche Gesetzgebung zum Schutz der persönlichen Daten entwickelt, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz berücksichtigen. Datenschutzrechtlich relevante Bestimmungen finden sich im Brazilian Civil Code, im Brazilian Consu- mer Protection and Defence Code sowie im Brazilian Internet Act. Demnach wird jeder Person das

Recht eingeräumt, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öf- fentlichen Archiven oder Datenbanken, oder in privaten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwe- cken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustim- mung der betroffenen Personen. Regularisierung der Vergangenheit in Brasilien In Brasilien wurde ein neues Voluntary Disclosure Programme angenommen (Regime Especial de Re- gularização Cambiale Tributaria – RECRT). Das Gesetz erlaubt brasilianischen Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögen im Ausland zu regularisieren, ohne eine Strafverfolgung zu befürchten. Brasilianer oder Personen mit Wohnsitz in Brasilien hatten bis Ende Oktober 2016 Zeit, sich für das Programm anzumelden. Das Programm RECRT bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2014. Im nächsten Schritt können sie ihr nicht deklariertes Vermögen zum Wech- selkurs von Ende 2014 angeben und auf diese Summe eine Steuer von 15% sowie eine zusätzliche Strafe von 15% bezahlen. Das Geld muss im Anschluss nicht repatriiert werden. Das neue Gesetz bietet den Brasilianern erstmals Gelegenheit, nicht deklariertes Geld zu regularisieren und dabei von einer Amnestie zu profitieren. Steuerhinterziehung sowie Devisenausfuhr, welche nicht bei der brasiliani- schen Zentralbank gemeldet wurden, stellen in Brasilien Straftaten dar. Das Regularisierungsprogramm bietet laut Experten attraktive Konditionen, da der Wechselkurs von Ende 2014 für die Betroffenen sehr günstig ausfällt und auch die finanziellen Konsequenzen von insge- samt 30% des nicht deklarierten Vermögens nicht stark ins Gewicht fällt, wenn man diese mit den über die Jahre hinweg nicht bezahlten Vermögenssteuern vergleicht. Genau aus diesem Grund wird das Programm teilweise stark kritisiert, würden doch Steuerhinterzieher zu milde bestraft. Bis dato (Stand Anfang November 2016) hat das Regularisierungsprogramm 50,9 Mrd. Brasilianische Real an Nach- steuern und Strafen eingebracht, was umgerechnet knapp 15 Mrd. Fr. entspricht.

Marktzutritt Der brasilianische Markt ist einer der drei strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Die Mercosur-Staaten (Argentinien, Paraguay,

Uruguay und Brasilien) haben mit den EFTA-Staaten im Dezember 2000 eine Zusammenarbeitserklä- rung abgeschlossen. Ausserdem haben Brasilien und die Schweiz 2012 ein Memorandum of Under- standing on Financial Consultations abgeschlossen, welches eine vertiefte Kooperation unter anderem in Marktzugangsfragen vorsieht. Zur Umsetzung wird jährlich ein Finanzdialog abgehalten. Brasilien ist daran, bestehende Restriktionen im Rückversicherungsmarkt graduell abzubauen. Es be- steht jedoch ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft, insbe- sondere der Banken, sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde eine Bestimmung aufgenommen, welche besagt, dass beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investi- tionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie werden den bestehenden Finanzdialog nutzen, um die Bedingungen für die Erbringung von Finanzdienstleistungen zwischen den beiden Ländern zu ver- bessern und zu erleichtern und die Zusammenarbeit in Finanzfragen intensivieren.

3.1.3 Indien

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Indien Indien hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Indien hat das Amtshilfeübereinkommen am 26. Januar 2012 unterzeichnet und am 1. Juni 2012 in Kraft gesetzt. Das MCAA wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA erforderlichen Anpassungen des innerstaatlichen Rechts wurden zeitgerecht vorgenommen (Anpassung des Finance (No.2) Act 2014 und der Sektion 285BA des Income Tax Act 1961). Die Änderungen der Income Tax Rules 1962 wurden mittels Notification No. 62 vom 7. August 2015 notifiziert. Zur besseren Umsetzung von CRS und FATCA wurde am 31. August 2015 zudem eine Guidance Note veröffentlicht, welche am 31. Dezember 2015 aktualisiert wurde. Somit verfügt Indien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Indien Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Indien wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation ebenfalls geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Indien hat ein FATCA-IGA nach dem Modell-1 mit den USA abgeschlossen, welches den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten vorsieht. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Indien geprüft und als genügend eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Indien als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Indien abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das indische Steuerrecht (Sektionen 137 und 280 des Income Tax Act) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten, der bereits im Artikel 21 der indischen Verfassung vorgesehen ist, hat Indien eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: The Information Technology Act 2000 (IT Act); the Income Tax Act; the Right to Information Act. Diese drei Gesetze erlauben einen angemessenen Schutz der Privatsphäre sowie die Einhaltung des Spezialitätsprinzips. Der IT Act wurde

im Jahr 2009 aktualisiert und beruht ebenfalls auf dem internationalen Datensicherheitsstandard IS/ISO/IEC 27001. Das Right to Information Act räumt den betroffenen Personen das Recht auf Zugang der eigenen Daten ein. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zu- stimmung der betroffenen Personen. Zudem verfügt Indien über eine unabhängige Kommission (Central Information Commission), welche zusammen mit regionalen Central Public Information Officers die kor- rekte Anwendung der Gesetze sicherstellt. Regularisierung der Vergangenheit in Indien Das Income Tax Act sah bis Juni 2015 die Möglichkeit für indische Steuerzahler vor, einmal im Leben ihre steuerliche Situation durch eine Selbstanzeige und die Zahlung der geschuldeten Steuern der letz- ten sechs Jahren sowie einer Strafe von 100- 300% (in der Regel sei das Minimum von 100% ange- wendet worden) zu bereinigen.

Vom 1. Juli 2015 bis 30. September 2015 lancierte Indien im Rahmen des Black Money Act ein spezi- elles Programm für die Regularisierung der Vergangenheit. Das Black Money Act sah keine Repatriie- rung von Vermögen vor und stand ausschliesslich für foreign assets offen. Ein Steuersatz von 30% plus eine Strafe von 30% des Vermögenswertes wurde angewendet. Eine strafrechtliche Verfolgung wegen Steuerdelikten fand nicht statt. Dabei wurden Vermögenswerte in der Höhe von umgerechnet etwa 500- 600 Millionen Fr. nachträglich deklariert. Die indische Steuerverwaltung hatte damals klar kommuniziert, dies sei die letzte Möglichkeit für indische Steuerpflichte zur Bereinigung ihrer steuerlichen Situation bezüglich im Ausland gelagerter Vermögenswerte gewesen. Unter dem geltenden Income Declaration Scheme 2016 konnten indische Steuerpflichtige vom 1. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte nachträglich mel- den. Diese wurden mit einem Steuersatz von 30% besteuert. Dazu mussten die Steuerpflichtigen noch eine Strafe von 25% sowie eine Zusatzsteuer von ebenfalls 25% auf dem fälligen Steuerbetrag bezah- len. Dieses Programm schloss explizit nicht deklarierte foreign assets aus, die im Rahmen des Black Money Acts hätten regularisiert werden können, und verfolgte in erster Linie das Ziel, die Steuerhinter- ziehung im Inland zu regularisieren. Dabei sind nachträglich Vermögenswerte in der Höhe von umge- rechnet etwa 10 Milliarden Fr. deklariert worden. Marktzutritt Der indische Markt gehört auf Grund allgemein hoher bürokratischer und regulatorischer Hürden nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Ge- schäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an erleichterten Rahmenbedingungen für die- ses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbe- sondere im Rückversicherungsbereich. Bislang verfügen Indien und die Schweiz über keine staatsvertragliche Grundlage im Bereich der grenz- überschreitenden Dienstleistungserbringung. Ein Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandels- abkommen zwischen Indien und den EFTA-Staaten ist derzeit noch nicht absehbar. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenom-

men, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investiti- onen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen des 2012 aufgenommenen regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den indischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.4 Mexiko

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Mexiko Mexiko hat das Amtshilfeübereinkommen sowie das Änderungsprotokoll am 27. Mai 2010 unterzeichnet und am 1. September 2012 in Kraft gesetzt. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Als Early Adopter hat sich Mexiko dazu verpflichtet, den AIA ab 2016 umzusetzen und 2017 erstmals Daten über Finanzkonten auszutauschen. Am 29. Oktober 2015 hat der mexikanische Kongress die Umset- zungsgesetzgebung für den AIA genehmigt, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Somit verfügt Mexiko über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mexiko Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Mexiko wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt.Das EFD hat die Ergebnisse der Evaluation ebenfalls geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Mexiko hat ausserdem die strengen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Der auto- matische Informationsaustausch über Steuerdaten zwischen den USA und Mexiko hat bereits begon- nen.

Im Rahmen der Prüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen hat das Global Forum das Vertrau- lichkeitsniveau im Steuerbereich in Mexiko als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steu- erabkommen, welche Mexiko abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das mexikanische Bundessteuergesetz allgemeine Vorschriften über die Vertraulichkeit. Zudem hat Mexiko ein Gesetz über den Schutz der persönlichen Daten von Privatpersonen erlassen (Ley Federal de Protecciòn de los Particulares). Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf natürliche und juristische Personen, die personenbezogene Daten bearbeiten. Dabei fanden zahlreiche Grundsätze aus den OECD-Leitlinien über den Schutz der Privatsphäre, der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen und den Standard zum Schutz der Privatsphäre der asia- tisch-pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft (APEC) Eingang in das Gesetz. Es definiert die Begriffe der personenbezogenen Daten, die Pflichten der Inhaber von Datensammlungen, die Voraussetzungen für die Datenbearbeitung sowie die Rechte der Personen, deren Daten bearbeitet werden. Es sieht auch Sanktionen im Falle von Gesetzesverstössen vor. Mexiko verfügt darüber hinaus über verschiedene Gesetze über die Transparenz und den Zugang zu öffentlichen Daten der Verwaltung und legt die Voraussetzungen für die Bearbeitung personenbezoge- ner Daten fest. Diese Rechtsgrundlagen gewährleisten von der Bearbeitung ihrer Daten betroffenen Personen Anspruch auf Zugang zu diesen Daten, auf deren Korrektur und auf Einspruch gegen ihre Übermittlung. Die Steuerdaten sind vertraulich und unterstehen dem Steuergeheimnis. Schliesslich un- tersteht die Anwendung der Datenschutzgesetzgebung der Aufsicht einer unabhängigen Kontrollbe- hörde. Regularisierung der Vergangenheit in Mexiko Mexiko hat ein spontanes Offenlegungsprogramm für nicht deklarierte ausländische Einkommens- und Vermögensbestandteile bereitgestellt (Regularisierungsprogramm [Offshore Voluntary Disclosure Pro- gram]). Mit dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen und am 30. Juni 2016 abgeschlossenen Pro- gramm konnten die mexikanischen Steuerpflichtigen ihre am 31. Dezember 2014 gehaltenen, nicht de-

klarierten ausländischen Einkommen und Vermögenswerte regularisieren. Die im Programm statuierte bevorzugte Behandlung kam jedoch nur zur Anwendung, wenn die ausländischen Vermögen und Ein- kommen innert sechs Monaten ab Beginn des Programms nach Mexiko zurückgeführt und dort für einen Zeitraum vom mindestens drei Jahren wieder angelegt wurden. Mit der Teilnahme an diesem Programm wurden die Betroffenen von Zinszahlungen und Bussen befreit, die bei Verletzung der steuerlichen Pflichten angedroht sind. Ferner wurde auf jegliche Strafverfolgung verzichtet. Insgesamt sah das mexikanische Regularisierungsprogramm für in Mexiko ansässige Steuerpflichtige, die ausländische Einkommen und Vermögenswerte nicht deklariert haben, vorteilhafte Regelungen vor. Die Pflicht zur Rückführung dieser Vermögenswerte nach Mexiko und zu deren Wiederanlage während drei Jahren in Mexiko hat die Attraktivität dieses Programms jedoch stark geschmälert. Parallel zum vorerwähnten Regularisierungs- und Wiederanlageprogramm haben mexikanische Steu- erpflichtige jederzeit die Möglichkeit, nicht deklarierte Vermögenswerte spontan offenzulegen. Das me- xikanische Recht sieht für diesen Fall weitere Verfahren vor, mit denen Steuerpflichtige ihre steuerliche Situation zu für sie vorteilhaften Bedingungen regularisieren können:

  • Spontane Offenlegung: Solange die Steuerbehörde keine Kenntnis von den nicht korrekt deklarier- ten Vermögenswerten hat, können die Steuerpflichtigen diese jederzeit spontan offenlegen. In sol- chen Fällen werden den Betroffenen keinerlei Geldstrafen auferlegt.

  • Selbstkorrektur: Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, im Zuge eines Steuerprüfungsverfah- rens eine Korrektur der bisher deklarierten Vermögenswerte vorzunehmen. In solchen Fällen müs- sen die Steuerpflichtigen die fällige Steuer einschliesslich der geschuldeten Zinsen und eine Straf- steuer von 30 Prozent dieses Betrags entrichten. Die Geldstrafe reduziert sich um 20 Prozent, wenn die Steuerpflichtigen ihre steuerliche Situation vor der definitiven Festlegung der Steuer kor- rigieren.

  • Vereinbarung mit der Steuerbehörde: Bei Uneinigkeit zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerbehörde bezüglich der Endbesteuerung kann der Steuerpflichtige ein Schlichtungsverfahren beantragen. Wird in diesem Rahmen eine Einigung erzielt, beendet die Steuerbehörde die Prüfung und verzichtet auf Geldstrafen.

Die mexikanischen Steuerbehörden sehen gegenüber Steuerpflichtigen, die Selbstanzeige erstattet und die geschuldete Steuer vollumfänglich bezahlt haben, grundsätzlich von Strafverfahren ab. Das in Mexiko bereitgestellte spezifische Regularisierungsprogramm wird durch drei ordentliche Regu- larisierungsverfahren ergänzt, die den Verzicht oder die Herabsetzung von Geldstrafen vorsehen. Zu- dem kann die Steuerbehörde, wenn sie entdeckt, dass nicht alle Vermögenswerte korrekt deklariert wurden, den Steuerpflichtigen zur spontanen Offenlegung auffordern. Diese Aufforderungen sollen die Steuerpflichtigen zu einer spontanen Offenlegung veranlassen, bevor eine Steuerprüfung eingeleitet wird. Die mexikanischen Steuerbehörden können auch von Strafverfahren absehen. Marktzutritt Der mexikanische Markt gehört mit zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft in Lateinamerika. Bereits heute verfügen Mexiko und die EFTA- Staaten mit dem Freihandelsabkommen, welches seit dem 1. Juli 2001 in Kraft ist, über eine staatsver- tragliche Grundlage im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung. Es besteht je- doch ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicher- heit. Gemäss diesen Brancheninformationen besteht insbesondere ein Interesse an der Klärung der rechtlichen Grundlagen für die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen nach Me- xiko sowie an der Beseitigung von Hürden für den Marktzugang. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenom- men, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investiti- onen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In die- sem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den mexikanischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.5 Südafrika

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Südafrika Das Amtshilfeübereinkommen wurde von Südafrika am 3. November 2011 unterzeichnet und ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Südafrika gehört zu der Gruppe der sogenannten Early Adopters und hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch im Jahr 2017 verpflichtet. Somit verfügt Südafrika über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtgrundlagen. Die Umsetzungsgesetzgebung Südafrikas trat am 1. März 2016 in Kraft. Die Finanzinstitute in Südafrika haben in Übereinstimmung mit den südafrikanischen Rechtsgrundlagen im Jahr 2016 mit der Datener- hebung begonnen und werden die erhobenen Daten erstmals im Jahr 2017 austauschen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Südafrika Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Südafrika wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Südafrika hat ausserdem die strenge Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlau- fen und wurde in die IRS-Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Die Praxis, namentlich hinsichtlich der Vertraulichkeit, wurde vom Global Forum auch in Bezug auf den Informationsaustausch auf Ersuchen beurteilt. Das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Südafrika wurde vom Global Forum in diesem Rahmen als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steu- erabkommen, welche Südafrika abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Ergänzend zu diesen Klauseln enthalten der südafrikanische Tax Administration Act, 2011 sowie die Verwaltungsrichtlinien der nationalen Steuerbehörde Vertrau- lichkeitsbestimmungen für Mitarbeiter und Lieferanten der Steuerbehörde. Die Weitergabe von vertrau- lichen Daten fällt unter Kapitel 17 TAA und wird mit einer Busse oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet.

Bezüglich der Rechte von natürlichen und juristischen Personen, deren Daten bearbeitet werden, be- steht die Gesetzgebung insbesondere aus dem im Jahr 2013 erlassenen Protection of Personal Infor- mation Act, 2013 (POPIA). Der POPIA enthält die Datenschutzbestimmungen und verleiht den betroffe- nen Personen das Recht auf Zugang, Berichtigung, Vernichtung oder Löschung der eigenen Daten. Regularisierung der Vergangenheit in Südafrika Südafrika verfügt seit 2012 über ein Offenlegungsprogramm zur Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten. Im Hinblick auf die Einführung des AIA sieht Südafrika für natürliche und juristische Personen ein zusätzliches Offenlegungsprogramm vor (Special Voluntary Disclosure Programme; SVDP). Der entsprechende Entwurf war bis 8. August 2016 in der Vernehmlassung. Das SVDP ist am 1. Oktober 2016 in Kraft getreten und soll bis zum 30. Juni 2017 anwendbar sein. Damit wird betroffenen Steuerpflichtigen die Möglichkeit gegeben, unversteuerte Vermögenswerte vor dem ersten Datenaus- tausch zu regularisieren. Das SVDP sieht vor, dass 40 Prozent des höchsten Jahresendwertes der Gesamtsumme aller Vermögenswerte, die auf unversteuertes Einkommen zurückgehen und die zwi- schen dem 1. März 2010 und dem 28. Februar 2015 im Ausland gehalten wurden, ab dem Steuerjahr 2015 dem steuerbaren Einkommen in Südafrika angerechnet werden. Das Einkommen, auf das diese nicht deklarierten Vermögenswerte zurückgehen, soll zukünftig ordentlich besteuert, hingegen von einer rückwirkenden Einkommens-, Schenkungs- oder Erbschaftssteuer ausgenommen werden. Zudem ist vorgesehen, dass die zuständige südafrikanische Steuerbehörde (South African Revenue Service) im Falle einer gültigen Selbstanzeige – was u.a. auch die vollständige Offenlegung sämtlicher Sachverhalte bedingt –, von einer Geldbusse und einer Strafverfolgung absieht. Auch Steuerpflichtige, die ihre im Ausland gehaltenen unversteuerten Vermögenswerte bereits vor dem 1. März 2010 veräussert haben, können das SVDP in Anspruch nehmen. Die Rückführung der offengelegten Vermögenswerte oder des entsprechenden Veräusserungserlöses nach Südafrika soll mit einer Strafsteuer von 5 Prozent des Marktwertes zum 29. Februar 2016 belegt werden. Werden die offengelegten Vermögenswerte oder die entsprechenden Veräusserungserlöse

weiterhin im Ausland gehalten, soll die Strafsteuer 10 Prozent des Marktwertes zum 29. Februar 2016 betragen. Die Strafsteuer soll mit ausländischen Vermögenswerten beglichen werden, ansonsten soll sich die Strafsteuer um weitere 2 Prozent auf 12 Prozent erhöhen. Marktzutritt Der südafrikanische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienst- leister für das grenzüberschreitende Geschäft. Gleichwohl besteht ein grundsätzliches Interesse an er- leichterten Rahmenbedingungen für dieses Geschäft sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbrin- gung von Finanzdienstleistungen, insbesondere im Rückversicherungsbereich. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenom- men, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investiti- onen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In die- sem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den südafrikanischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.6 Chile

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Chile Chile hat sich – wie die Schweiz - zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 ver- pflichtet. Chile hat das Amtshilfeübereinkommen am 24. Oktober 2013 unterzeichnet; es wird am 1. No- vember 2016 in Kraft treten. Das MCAA wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Chile über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendi- gen Rechtgrundlagen. Die erforderlichen nationalen Rechtsgrundlagen sind in Vorbereitung. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Chile Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Chile wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt.

Chile hat am 5. März 2015 ein FATCA-IGA nach dem Modell 2 (kein reziproker Informationsaustausch; Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen direkt an den IRS) mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für Chile vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist (dies gilt auch für die Schweiz, die ebenfalls ein Modell 2 IGA mit den USA vereinbart hat). Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Chile als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steu- erabkommen, welche Chile unterzeichnet hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Mus- terabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das chilenische Steuer-, Verwaltungs- und Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat Chile eine ausführliche Gesetzgebung entwickelt: das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Bereich öffentlicher und privater Datenbanken (Derecho a la Privacidad; Ley no. 19.628), das Gesetz zum Schutz der Privatsphäre (Protección de la Vida Privada ; Ley no.19.812), das Dekret Nr. 779/2000 des Justizministeriums über die anwendbaren Vorschriften bei Datenbanken, die von öffentichen Rechtsträgern gehalten werden (Aprueba Regla- mento del Registro de Bancos de Datos Personales a Cargo de Organismos Publicos), das Gesetz über den Zugang zu öffentlichen Informationen (Congreso Nacional de Chile; Información Pública; Ley no. 20.285) sowie das Reglement Nr. 13/2009 zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 20.285. Die chilenische Datenschutzgesetzgebung räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen oder privaten Archiven oder Datenbanken zu Aus- kunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Ferner ist die Einsetzung einer unabhängigen Aufsicht für den Datenschutz vorgesehen. Chile ist gegenwärtig daran einen Entwurf für ein neues Gesetz zum Schutz der Privatsphäre auszuarbeiten, welches sich vermehrt nach der einschlägigen Datenschutzge- setzgebung der EU richtet. Regularisierung der Vergangenheit in Chile

Im Hinblick auf die Einführung des AIA hat Chile für natürliche und juristische Personen ein spezifisches Offenlegungsprogramm für bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögenswerte vorgesehen (Vo- luntary Disclosure Programme; VDP). Das Programm dauerte vom 1. Januar 2014 bis am 31. Dezember 2015. Im Falle einer Selbstdeklaration wurde auf den offengelegten Vermögenswerten ein genereller Steuersatz von 8% erhoben (also keine Zinsen oder Strafsteuern). Die freiwillige Offenlegung hatte für die betroffenen Steuerpflichtigen auch keine strafrechtlichen Sanktionen oder ein «naming and sha- ming» zur Folge. Es war auch nicht obligatorisch, die nachträglich deklarierten im Ausland gelegenen Vermögenswerte nach Chile zurückzuführen. Die Teilnahme am VDP setzte jedoch voraus, dass die Steuerpflichtigen nicht wegen Steuervergehen verurteilt worden sind und kein hängiges Verfahren we- gen Steuerfragen, Geldwäsche, Bestechung oder Terrorismusfinanzierung gegen sie im Gange war. Das VDP hat während der Laufzeit des Programms zusätzliche Steuereinnahmen von USD 1,502 Mil- liarden generiert. Marktzutritt Der chilenische Markt gehört nicht zu den strategischen Zielmärkten der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft. Dennoch ist die Frage des gegenseitigen Marktzutritts von Be- deutung für die Schweiz. Beide Staaten sollten daher die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenz- überschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Damit würden sie das Interesse bekräftigen, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingungen für das grenzüber- schreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen könnten die Anforderungen an die Erbringung von Fi- nanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den chilenischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.7 Israel

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Israel Israel hat sich verpflichtet, den AIA ab 2017 umzusetzen und 2018 erstmals Daten über Finanzkonten auszutauschen. Israel hat das Amtshilfeübereinkommen und das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfe- übereinkommen wird am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden. Anfangs 2016 hat das israelische Parlament die Umsetzungsgesetzgebung für den AIA-Standard verabschiedet. Damit verfügt Israel über die für die Umsetzung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA erfor- derlichen Rechtsgrundlagen. Die Umsetzungsgesetzgebung wird am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Israel Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Israel wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Ex- pertenbericht enthält einzig eine nicht verbindliche Empfehlung bezüglich der Errichtung einer Oberauf- sicht über die internen Verfahren. Auch das EFD hat die Ergebnisse der Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Israel hat ausserdem die strengen Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen und wurde in die Liste der Staaten und Gebiete mit angemessenem Schutz aufgenommen. Der auto- matische Informationsaustausch über Steuerdaten zwischen den USA und Israel wird in Kürze begin- nen. Im Rahmen der Prüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen hat das Global Forum das Vertrau- lichkeitsniveau im Steuerbereich in Israel als standardkonform (compliant) beurteilt. Sämtliche Steuer- abkommen, welche Israel abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Mus- terabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das israelische Landesrecht allgemeine Vorschriften zur Vertraulichkeit. Zudem hat Israel ein Gesetz über den Schutz persönlicher Daten (Privacy Protection Act) auf der Grund- lage der Richtlinie 95/46/EG verabschiedet. Dieses Gesetz wird durch Regierungsbeschlüsse im Zu- sammenhang mit dessen Umsetzung ergänzt. Israel verfügt über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG. Israel ist ebenfalls auf der Liste der Staaten mit einem angemessenen Datenschutz des EDÖB aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Israel

Im September 2014 hat Israel ein Regularisierungsprogramm für nicht deklarierte Vermögen bereitge- stellt. Nebst dem ordentlichen Verfahren sieht dieses Programm die Möglichkeit eines erleichterten Ver- fahrens und einer Selbstanzeige auf anonymer Basis vor. Mit dem Regularisierungsverfahren auf ano- nymer Basis können Steuerpflichtige ihre Identität gegenüber der Steuerbehörde erst offenbaren, wenn eine Regularisierungsvereinbarung getroffen wurde. Das erleichterte Verfahren findet Anwendung bei Selbstanzeigen über Vermögenswerte von maximal 2 Millionen Schekel (rund 520 000 Fr.) und über Kapitalerträge von maximal 500 000 Schekel (rund 130 000 Fr.). Aufgrund des Erfolgs wurde die Mög- lichkeit, von diesen Spezialverfahren Gebrauch zu machen, bis 31. Dezember 2016 verlängert. Eine Selbstanzeige wird abgelehnt, wenn die Steuerbehörde aufgrund eines vorangegangenen Verfahrens vom Bestehen der nicht deklarierten Vermögenswerte Kenntnis hat. Dies gilt ebenso für den Fall, dass in der Vergangenheit gegen den Steuerpflichtigen ein Strafverfahren eröffnet wurde und die im Rahmen der Selbstanzeige offengelegten Informationen bereits in der Presse, im Rahmen eines Verfahrens vor einer anderen Behörde oder eines Justizverfahrens erwähnt wurden. Das Regularisierungsprogramm erlaubt es Steuerpflichtigen, ihre nicht deklarierten Vermögenswerte durch eine Selbstanzeige offenzulegen, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Hingegen werden entsprechende Steuernachzahlungen samt Zinsen sowie allfällige Geldstrafen fällig. Das Programm läuft seit September 2014. Es fand grossen Anklang und generierte erhebliche Mehr- einnahmen an Steuern, Zinsen und Geldstrafen für die Steuerperioden 2014-2016. Das Programm ver- zichtet auf jegliche Form von Strafverfolgung, sofern die Selbstanzeige die gesetzlichen Vorgaben er- füllt. Marktzutritt Der israelische Markt ist einer der strategischen Zielmärkte der Schweizer Finanzdienstleister für das grenzüberschreitende Geschäft im Nahen Osten.

Mehrere wichtige Schweizer Banken sind in Israel präsent. Die israelischen Behörden stehen der Akti- vität von ausländischen Banken in Israel positiv gegenüber. Schweizerische Finanzdienstleister haben ein Interesse an erweiterten Möglichkeiten für das grenzüberschreitende Geschäft, sowie an erhöhter Rechtssicherheit für die Erbringung ihrer Dienstleistungen. In die gemeinsame Erklärung zur Einführung des AIA wurde entsprechend eine Bestimmung aufgenommen, in der beide Staaten die Wichtigkeit und den potentiellen Nutzen grenzüberschreitender Investitionen und Finanzdienstleistungen anerkennen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesserungen bei den Rahmenbedingun- gen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rahmen eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken. In diesem Rahmen können die Anforderungen an die Erbringung von Finanzdienstleistungen aus der Schweiz im Hinblick auf mögliche Erleichterungen mit den israelischen Behörden aufgenommen und weiterverfolgt werden.

3.1.8 Neuseeland

Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Neuseeland Neuseeland hat sich – wie die Schweiz - zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. Oktober 2012 unterzeichnet und trat am 1. März 2014 in Kraft. Das MCAA wurde am 4. Juni 2015 unterzeichnet. Somit verfügt Neuseeland über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendi- gen Rechtgrundlagen. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen sind noch nicht in Kraft getreten. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Neuseeland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Neuseeland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Neuseeland hat am 7. März 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1a (reziproker Informationsaus- tausch) mit den USA abgeschlossen. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Neuseeland geprüft und als genügend eingestuft. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Neuseeland als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtli- che Steuerabkommen, welche Neuseeland abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das neuseeländische Steuerrecht (Sektionen 81, 88 und 143 des Tax Administration Act) weitere Vorschrif- ten zur Vertraulichkeit. Was den Datenschutz angeht, verfügt Neuseeland über eine Angemessenheitsentscheidung der Euro- päischen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Neuseeland als Drittstaat (wie die Schweiz) ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Neu- seeland ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Neuseeland Neuseeland hat weder ein Steueramnestiesystem noch ein spezifisches Regularisierungsprogramm. Das Inland Revenue Department hat jedoch die Kompetenz, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben von Strafen abzusehen oder diese herabzusetzen, wenn die Steuerpflichtigen vollumfänglich kooperieren.

Neuseeland sieht ein Mediationsverfahren zur Lösung von Steuerstreitigkeiten vor, einschliesslich der Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten. Die freiwillige Offenle- gung durch die Steuerpflichtigen erfolgt entweder vor der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. vor der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Untersuchung (sog. Pre-notification disclosure) oder nach der Anzeige durch die Steuerbehörde bzw. nach der Einleitung einer Steuerprüfung oder einer Unter- suchung (sog. Post-notification disclosure). (i) Im Falle einer Pre-notification disclosure liegt es im Ermessen des Commissioner of Inland Reve- nue die Strafsteuern (bestehend aus Zinsen und Geldstrafen) zu reduzieren. Auf eine Strafsteuer wird gänzlich verzichtet, wenn entweder ein Versehen des Steuerpflichtigen oder eine Missinter- pretation der massgebenden Steuererlasse vorliegt. In Fällen der Steuerhinterziehung oder grober

Fahrlässigkeit können die Strafsteuern je nach Kooperation des fehlbaren Steuerpflichtigen bis zu 75% reduziert werden. Bei einer Pre-notification disclosure findet keine Strafverfolgung statt. (ii) Bei einer Post-notification disclosure werden die Strafsteuern je nach Kooperation der Steuerpflich- tigen bis zu maximal 40% reduziert und eine Strafverfolgung ist, je nach der Schwere des Verge- hens, nicht ausgeschlossen (insbesondere bei vorsätzlich begangenen Delikten wie Steuerbetrug). Im Rahmen der AIA-Verhandlungen mit Neuseeland hat die Schweiz die Problematik der direkten Ver- rechnung schweizerischer AHV-Renten von in Neuseeland ansässigen Schweizer Bürgern mit deren neuseeländischen Pensionsansprüchen aufgegriffen. Die Kürzung des Anspruchs auf eine New Ze- aland Superannuation im Umfang einer aus dem Ausland bezogenen Rente ist primär eine sozialversi- cherungsrechtliche Angelegenheit. Die Schweiz und andere Staaten haben bisher vergeblich versucht, Neuseeland zu einer Änderung seiner Gesetzgebung in diesem Punkt zu veranlassen. Ein Bezug zum AIA könnte bestehen, wenn ein in Neuseeland ansässiger Schweizer Bürger seine AHV-Rente auf ein Konto in der Schweiz überweisen lässt und dies gegenüber den neuseeländischen Behörden nicht of- fenlegt. Die Gespräche über den AIA haben es ermöglicht, diese Problematik erneut zu thematisieren. Die Schweiz hat ihre Position in dieser Frage anlässlich der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklä- rung in Form einer einseitigen Erklärung gegenüber den neuseeländischen Behörden festgehalten. Ein formeller Bezug zwischen beiden Materien, beispielsweise in Form einer Bedingung, ist jedoch nicht möglich. Beim AIA handelt es sich um eine internationale Norm, bei deren Einführung keine Gegenleis- tungen verlangt werden dürfen. Marktzutritt Der lokale Markt Neuseelands ist wegen seiner geringen Grösse für grenzüberschreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung. Der Finanzsektor hat keine Anliegen zum Marktzugang geäussert. Gleichwohl wurde eine Bestimmung über den Marktzutritt in die gemeinsame Erklärung aufgenommen, um die Möglichkeit von diesbezüglichen Gesprächen offen zu halten und ei- nen Parallelismus zur gemeinsamen Erklärung, wie sie mit Australien unterzeichnet wurde, zu gewähr- leisten.

3.2 Staaten innerhalb Europas mit Bezügen zur Europäischen Union

Vor dem Hintergrund des AIA-Abkommens mit der EU erscheint es angezeigt, dass die Schweiz den AIA auch mit den übrigen europäischen Staaten einführt, die vertraglich mit der EU verbunden sind. Andorra, Monaco und San Marino haben nebst zahlreichen sektoriellen Vereinbarungen auch bilaterale AIA-Abkommen mit der EU abgeschlossen, die sich nach dem globalen AIA-Standard richten. Die Faröer Inseln und Grönland gehören zu Dänemark, sind aber aufgrund eines Sonderstatus nicht Mit- glieder der EU. Beide Territorien sind in steuerlichen Belangen autonom und haben sich (obwohl sie nicht Mitglieder des Global Forum sind) als Early Adopter zum internationalen AIA-Standard bekannt. Die Schweiz unterhält mit all diesen Staaten und Territorien zwar gute, aber wenig intensive politische Kontakte und die wirtschaftlichen Beziehungen sind von geringer Bedeutung. Dennoch ist die Umset- zung des AIA mit diesen Staaten sinnvoll, weil dadurch das Netz der AIA-Partnerstaaten der Schweiz den europäischen Wirtschaftsraum weitgehend abdeckt und somit ein Level Playing Field schafft, das den Schweizer Finanzplatz im gesamteuropäischen Verhältnis stärkt. Die örtlichen Märkte dieser Staaten und Territorien sind wegen ihrer geringen Grösse für grenzüber- schreitende Tätigkeiten für Schweizer Finanzinstitute von untergeordneter Bedeutung. Der Finanzsek- tor hat auch keine entsprechenden Anliegen geäussert.

3.2.1 Andorra

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Andorra Andorra hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflich- tet. Andorra hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshil- feübereinkommen wurde am 5. November 2013 unterzeichnet und tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Das MCAA wurde am 3. Dezember 2015 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen werden derzeit noch im Parlament beraten. Andorra hat ausserdem am

15. Februar 2016 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA ab 2017 mit den EU- Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Andorra Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Andorra wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Andorra hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Andorra als teilweise standardkonform (partially compliant) be- wertet, so insbesondere aufgrund von Fragen zur Vertraulichkeit des Ersuchens gegenüber den be- troffenen Personen.Sämtliche Steuerabkommen, welche Andorra abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Best- immungen regelt Artikel 6 des Gesetzes über den Informationsaustausch (Llei 3/2009) die Vertraulich- keit in Steuersachen. Was den Datenschutz angeht, verfügt Andorra über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäi- schen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass An- dorra als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Andorra ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Andorra Andorra ist gegenwärtig daran, ein Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Of- fenlegung auszuarbeiten.

3.2.2 Färöer Inseln

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Faröer Inseln Die Faröer Inseln haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 ver- pflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Königreich Dänemark geltende Amts- hilfeübereinkommen am 1. Juni 2011 auch auf den Faröer Inseln in Kraft gesetzt. Im Rahmen ihrer Autonomie haben die Faröer Inseln am 29. Oktober 2014 auch das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden im Februar 2016 in Kraft ge- setzt (Kunngerð um eyðmerking og fráboðan av fíggjarkontum við tilknýti til útheimin). Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Färöer Inseln Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit auf den Faröer Inseln wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend be- urteilt. Der Bericht enthält gewisse nicht verbindliche Empfehlungen im Hinblick auf die Aktualisierung der Verfahren im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Eva- luation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Die Faröer Inseln haben kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Sämtliche Steuerabkommen, welche die Faröer Inseln abgeschlossen haben, enthalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Als Teil Dänemarks haben die Faröer Inseln die Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ins nationale Recht umgesetzt und verfügen über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission ge- mäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass die Faröer Inseln (wie die Schweiz) als Drittstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten. Die Faröer Inseln sind auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit auf den Färöer Inseln Derzeit ist auf den Faröer Inseln kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung vorgesehen.

3.2.3 Grönland

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Grönland Grönland hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Königreich Dänemark geltende Amtshilfe- übereinkommen am 1. Juni 2011 auch in Grönland in Kraft gesetzt. Am 17. Dezember 2015 hat Grön- land zudem das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechts- grundlagen wurden im Februar 2016 in Kraft gesetzt. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Grönland Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Grönland wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht enthält eine nicht verbindliche Empfehlung bezüglich des Risiko Managements. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Grönland hat am 29. Juni 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1a (reziproker Informationsaustausch) mit den USA abgeschlossen. Es ist noch nicht in Kraft getreten. Der IRS hat sich noch nicht über die Vertraulichkeit in Grönland geäussert, sodass im jetzigen Zeitpunkt keine Aussage darüber möglich ist. Sämtliche Steuerabkommen, welche Grönland abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklau- sel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Als Teil Dänemarks gilt in Grönland die dänische Datenschutzgesetzgebung auf der Grundlage der Richtlinie 95/46/EG. Es besteht somit ein Schutzstandard, der jenem der Schweiz entspricht. Regularisierung der Vergangenheit in Grönland Derzeit ist in Grönland kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilli- gen Offenlegung vorgesehen.

3.2.4 Monaco

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Monaco Monaco hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 verpflich- tet. Monaco hat das Amtshilfeübereinkommen 13. Oktober 2014 unterzeichnet. Das MCAA wurde am 15. Dezember 2015 unterzeichnet. Beide Übereinkommen werden gegenwärtig vom Parlament beraten. Die für die Umsetzung erforderliche nationale Gesetzgebung wird gegenwärtig finalisiert und soll noch vor Ende 2016 in Kraft treten, sobald das Parlament die Ratifikationsgesetze für das Amtshilfeüberein- kommen und das MCAA verabschiedet hat. Monaco hat zudem am 22. Februar 2016 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA mit den EU-Mitgliedstaaten ab 2017 unterzeichnet. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Monaco Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Monaco wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Der Bericht des Expertenpanels enthält nicht verbindliche Empfehlungen in Bezug auf die Verbesserung bestimmter Aspekte. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstel- lend beurteilt. Monaco hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Da- tensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Monaco als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Monaco abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthalten das mone- gassische Steuer- und Strafrecht weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit (Art. 1 der Ordonnance n° 3.085 vom 25. September 1945 sur les droits et devoirs des agents des services fiscaux sowie Art. 308 des Code penal). In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat Monaco eine ausführliche Gesetzgebung entwi- ckelt und ist zudem der Europarats-Konvention 108 zum Schutz des Menschen bei der automatischen

Verarbeitung personenbezogener Daten beigetreten. Die loi n° 1.165 relative à la protection des infor- mations nominatives vom 23. Dezember 1993, welche am 4. Dezember 2008 und am 26. November 2015 revidiert wurde, entspricht bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten dem Standard der Richtlinie 95/46/EG. Monaco hat bei der Europäischen Kommission eine entsprechende Angemessen- heitsentscheidung beantragt, die bald erteilt werden dürfte. Monaco ist auch auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Monaco Derzeit ist in Monaco kein spezifisches Regularisierungsprogramm vorgesehen. Es besteht für die Steu- erpflichtigen jedoch die Möglichkeit, nicht deklarierte Vermögenswerte jederzeit spontan offenzulegen. Diesfalls müssen die Betroffenen die noch nicht verjährten Steuern einschliesslich eines Verzugszinses vollumfänglich nachzahlen. Eine Strafverfolgung ist, je nach der Schwere des Vergehens, nicht ausge- schlossen (insbesondere Steuerbetrug).

3.2.5 San Marino

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in San Marino San Marino hat sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Das Amtshilfeübereinkommen wurde von San Marino am 21. November 2013 unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden geschaffen und in Kraft gesetzt (vgl. Gesetz nr. 174 vom 27. November 2015 «Cooperazione fiscale internazionale»). San Marino hat ausserdem am 8. Dezember 2015 ein bilaterales Abkommen mit der EU zur Einführung des AIA ab 2017 mit den EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Vertraulichkeit und Datensicherheit in San Marino Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in San Marino wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. San Marino hat am 30. Juni 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 2 (kein reziproker Informationsaus- tausch; Finanzinstitute übermitteln Kontoinformationen direkt an den IRS) mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für San Marino vorgenommen, da unter dem FATCA-IGA nach dem Modell 2 kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in San Marino als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtli- che Steuerabkommen, welche San Marino abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen enthält das san-marinesische Recht (insb. Art. 12 des Gesetzes 106/2011 und Art. 17 des Gesetzes 95/2008) wei- tere Vorschriften zur Vertraulichkeit. In Bezug auf den Schutz von persönlichen Daten hat San Marino eine ausführliche Gesetzgebung ent- wickelt: Gesetz Nr. 70 vom 23. Mai 1995 zur Reform des Gesetzes Nr. 27 vom 1. März 1983 über die Erfassung, Verarbeitung und Verwendung computerisierter personenbezogener Daten (vgl. Legge del 23 maggio 1995 n. 70, Riforma della Legge 1 marzo 1983 n. 27 che regolamenta la raccolta informatiz-

zata dei dati personali). Das Gesetz räumt jeder Person das Recht ein, Kenntnis über alle sie betreffen- den Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenbanken, oder in priva- ten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Sammlung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Die durch dem Gesetz in San Marino geschaffene Datenschutzbehörde hat wirksame Aufsichts-, Ermittlungs-, Inter- ventions- und Prüfungsvollmachten. Regularisierung der Vergangenheit in San Marino Vom 19. September bis zum 15. Dezember 2014 hatten in San Marino steuerpflichtige Personen die Möglichkeit ihre steuerliche Situation über ein scudo fiscale (transitorio fiscale) zu bereinigen (vgl. Art. 20 ff vom Gesetz nr. 146 vom 19. September 2014 «Modifiche alla legge 20 dicembre 2013 nr. 174 e variazione al bilancio di previsione dello stato e degli enti del settore pubblico allargato per l’esercizio finanziario 2014»). Diese einmalige und attraktive Möglichkeit zur Regularisierung der Vergangenheit

wurde infolge des Wechsels vom Steuerregime in San Marino sowie der Änderung des Doppelbesteu- erungsabkommens zwischen San Marino und Italien (vgl. Aufhebung des Bankgeheimnisses) angebo- ten. Gemäss dem san-marinesischen Finanzministerium wurden etwa 2'000 Gesuche eingereicht und Mehreinnahmen in der Höhe von EUR 7 Millionen generiert. Unter dem geltenden Recht können Steu- erpflichtige in San Marino jederzeit auf freiwilliger Basis bisher nicht deklarierte Einkommen und Ver- mögen offenlegen.

3.3 Weitere Staaten und Territorien

Für die schweizerische Finanzbranche ist die Schaffung eines globalen Level Playing Field entschei- dend. Die Einführung des AIA mit Konkurrenzfinanzplätzen stellt somit einen wichtigen und folgerichti- gen Schritt in diese Richtung dar. Die Auswahl von Barbados, Bermuda, den Britischen Jungferninseln, den Cayman Inseln, Mauritius, den Seychellen, den Turks und Caicos Inseln und Uruguay beruht auf dem Umstand, dass diese Staaten und Territorien aufgrund günstiger Standortfaktoren (stabile, aber flexible Regulierungssysteme und verbrauchsbezogene Steuern bzw. niedrige Steuersätze) über sek- toriell bzw. regional bedeutende Finanzplätze verfügen: Bermuda ist der weltweit führende Standort für Versicherungs-, Rückversicherungs- und konzerninterne Versicherungsunternehmen, die Britischen Jungferninseln sind einer der weltweit wichtigsten Offshore-Finanzplätze, die Cayman Inseln sind der weltweit fünftwichtigste Finanzplatz und wichtigste Standort von Hedge-Fonds (Sitz von etwa 200‘000 steuerbefreiten Business Companies und von etwa 40% aller weltweit existierenden Hedge-Fonds), Mauritius und die Seychellen gelten als vorgelagerte Finanzplätze verschiedener afrikanischer Staaten, die Turks und Caicos Inseln sind ein wichtiger Finanzplatz für Offshore-Investments und Uruguay fun- giert als Finanzplatz für seine Nachbarländer. Der Finanzsektor hat bezüglich dieser Staaten und Territorien keine spezifischen Anliegen geäussert, weshalb diese Frage in den Gesprächen nicht aufgegriffen wurde.

3.3.1 Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman Inseln und Turks und Caicos Inseln

3.3.1.1 Vorbemerkungen zu diesen Territorien

Bermuda, die Cayman Inseln und die Turks und Caicos Inseln kennen keine Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuern, bzw. auf den Britischen Jungferninseln werden diese Steuern faktisch nicht erhoben (Steuersatz null). Gestützt auf Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe b des MCAA haben diese Territorien erklärt, dass sie auf die Reziprozität des AIA verzichten und demgemäss im Anhang A des MCAA als nicht reziproke Jurisdiktionen aufzuführen sind. Konkret bedeutet dies, dass die Schweiz keine Informationen über Finanzkonten auf dem Gebiet der Einkommens-, Gewinn-, Kapital- und Ver- mögenssteuern an diese Territorien liefert, von diesen Territorien aber entsprechende Informationen erhalten wird. Aus diesem Grund ist das im Verhandlungsmandat des Bundesrates festgelegte Kriterium der Vertraulichkeit und Datensicherheit nur von beschränkter Bedeutung, da diese Partnerstaaten und Territorien lediglich Kontodaten von Schweizerbürgern sammeln und an die Schweiz übermittelt wer- den. Das Kriterium des Bestehens von angemessenen Regularisierungsmöglichkeiten ist daher im Ver- hältnis zu diesen Territorien aus der Sicht der Schweiz nicht massgebend.

3.3.1.2 Bermuda

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Bermuda Bermuda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeüberein- kommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Bermuda am 1. März 2014). Am 20. April 2016 hat Bermuda zudem das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwen- digen nationalen Rechtsgrundlagen wurden im Juli 2015 in Kraft gesetzt (vgl. Amendment of the Inter- national Cooperation [Tax Information Exchange Agreements] Act 2005). Somit sind die für die Einfüh- rung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechts- grundlagen in Bermuda vorhanden.

3.3.1.3 Britische Jungferninseln (BVI)

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den BVI Die BVI haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeüberein- kommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für BVI am 1. März 2014). Am 29. Ok- tober 2014 haben die BVI zudem das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden im Dezember 2015 in Kraft gesetzt (vgl. The Mutual Legal As- sistance [Tax Matters] [Amendment] [No.2] Act, 2015). Somit sind die für die Einführung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den BVI vorhanden.

3.3.1.4 Cayman Inseln

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Cayman Inseln Die Cayman Islands haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeübereinkommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für Cayman Islands am 1. Januar 2014). Am 29. Oktober 2014 haben die Cayman Islands zudem das MCAA unterzeichnet. Der Informationsaustausch über Finanzkonten ist (einschliesslich des AIA) im Tax Information Authority Law geregelt, dem sämtliche bilateralen Abkommen und multilateralen Vereinbarungen als Anhang bei- gefügt sind. Das Gesetz besteht ursprünglich seit dem 1. September 2005 und wurde im Hinblick auf die Einführung des AIA auf der Grundlage des MCAA im Oktober 2015 revidiert (Tax Information Au- thority Law, Revision 2014; Tax Information Authority [International Tax Compliance] [Common Repor- ting Standard] Regulations, 2015). Der CRS wurde durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Tax Information Authority Law ins Landesrecht umgesetzt und trat am 16. Oktober 2015 in Kraft. Somit sind die für die Einführung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Cayman Inseln vorhanden.

3.3.1.5 Turks und Caicos Inseln (TCI)

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den TCI Die TCI haben sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Aufgrund einer Erweiterungsklausel wurde das für das Vereinigte Königreich geltende Amtshilfeüberein- kommen auch in den britischen Überseegebieten in Kraft gesetzt (für TCI am 1. Dezember 2013). Am 29. Oktober 2014 haben die TCI zudem das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA not- wendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden in Kraft gesetzt (vgl. Tax Information [Exchange and Mutual Administrative Assistance] [Convention on Mutual Administrative Assistance in Tax Matters] Or- der 2014; The International Tax Compliance Regulation, 2016). Somit sind die für die Einführung des AIA auf der Grundlage des Amtshilfeübereinkommens und des MCAA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den TCI vorhanden.

3.3.2 Barbados

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Barbados Barbados hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forums zum AIA bekannt und sich als Early Adopter zur Einführung des AIA ab 2016 mit erstem Informationsaustausch im Jahr 2017 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 28. Oktober 2015 unterzeichnet und wird am 1. November 2016 in Kraft treten. Am 29. Oktober 2015 hat Barbados zudem das MCAA unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden inzwischen in Kraft gesetzt (re- vidierter Artikel 83 des Income Tax Act).

Vertraulichkeit und Datensicherheit in Barbados Die Vertraulichkeit und die Datensicherheit in Barbados wurde vom Expertenpanel des Global Forum als ungenügend beurteilt. Es hat Barbados einen Action Plan auferlegt, der verbindliche Massnahmen vorschreibt, die bis Ende 2016 umzusetzen sind. Barbados erfüllt damit die Voraussetzungen im heuti- gen Zeitpunkt nicht. Sofern Barbados innert Frist keine nachweisbaren Fortschritte in diesen Bereichen erzielt, ist eine nicht reziproke Einführung des AIA zu prüfen, d.h. die Schweiz wird Barbados keine Informationen liefern (s. Ziffer. 1.3). Das zwischen Barbados und den USA abgeschlossene FATCA-IGA nach dem Modell 1 (reziproker Informationsaustausch) ist am 25. September 2015 in Kraft getreten. Der IRS hat im Vorfeld des Ab- kommens die Vertraulichkeit in Barbados geprüft und mit Vorbehalten als genügend eingestuft. Da die Liste des IRS mit den Staaten mit einem angemessenen Vertraulichkeitsniveau für den gegenseitigen Austausch von Steuerdaten nur periodisch aktualisiert wird, ist Barbados noch nicht auf der Liste auf- geführt. Dies sollte jedoch nächstens der Fall sein. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Barbados als standardkonform (compliant) beurteilt. Die meisten Steuerabkommen, welche Barbados abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die je- ner der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Klauseln enthält das barbadische Steuerrecht (Sektionen 51 und 79 des Income Tax Act) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Das Common Law anerkennt gewisse Grundsätze im Umgang mit Personendaten, die auch vor einem Gericht in Barbados durchsetzbar sind (Anspruch auf Schutz der Vertraulichkeit und der Privatsphäre). Barbados verfügt zudem mit dem Electronic Transactions Act und dem Computer Misuse Act über eine eigene Datenschutzgesetzgebung, welche die international anerkannten Mindeststandards für einen zeitgerechten Datenschutz enthalten. Demnach wird jeder Person das Recht eingeräumt, Kenntnis über alle sie betreffenden Daten und deren Zweck zu erlangen, die in öffentlichen Archiven oder Datenban- ken, oder in privaten Archiven oder Datenbanken zu Auskunftszwecken gespeichert sind. Die Samm-

lung sowie die Weitergabe der Daten bedarf grundsätzlich der Zustimmung der betroffenen Personen. Zudem besteht eine Kontrollstelle (Commissioner) für den Datenschutz. Regularisierung der Vergangenheit in Barbados Das Parlament von Barbados berät gegenwärtig über die Einführung einer Steueramnestie. Dieses Of- fenlegungsprogramm wird voraussichtlich über den Zeitraum vom 15. September 2016 bis zum 15. Fe- bruar 2017 dauern und es Steuerpflichtigen ermöglichen, nicht deklarierte Vermögenswerte auf freiwil- liger Basis nachträglich offenzulegen. Gemäss offiziellen Quellen wird unter dieser Steueramnestie auf sämtliche bis zum 14. September 2016 angefallenen Strafen, Zinsen oder anderweitigen Lasten ver- zichtet. Die Amnestie gilt für Einkommenssteuern, Mehrwertsteuern und Grundsteuern.

3.3.3 Mauritius

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Mauritius Mauritius hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 ver- pflichtet. Mauritius hat sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 23. Juni 2015 unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2015 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 29. Oktober 2014 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA not- wendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden inzwischen in Kraft gesetzt (Income Tax Act, 1995, new Paragraph 5A of Section 76). Vertraulichkeit und Datensicherheit in Mauritius Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Mauritius wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Mauritius hat am 27. Dezember 2013 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1a (reziproker Informationsaus- tausch) mit den USA abgeschlossen. Der IRS hat im Vorfeld des Abkommens die Vertraulichkeit in Mauritius geprüft und als genügend eingestuft.

Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Mauritius als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steu- erabkommen, welche Mauritius abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Klauseln enthält das Steuerrecht von Mauritius weitere Bestimmungen zur Vertraulichkeit (insb. Income Tax Act, 1995, Section 154). Der Data Protection Act trat 2009 in Kraft und enthält Vorschriften über die Verwendung, die Bearbei- tung, die Richtigkeit (Anspruch auf Berichtigung) und die Weitergabe von persönlichen Daten (Zustim- mungserfordernis der Betroffenen). Ein Commissioner wacht über die Einthaltung dieser Grundsätze. Regularisierung der Vergangenheit in Mauritius Derzeit ist in Mauritius kein spezifisches Regularisierungsprogramm vorgesehen. In den vergangenen Jahren wurden verschiedentlich solche Programme bereitgestellt, so beispielsweise das Voluntary Disclosure Incentive Scheme von 2007, wonach bei einer freiwilligen Offenlegung den Betroffenen nur geringe Zinsen (Zins von 0,5% pro Monat) und Strafsteuern (nicht mehr als 5% des zu zahlenden Be- trags) auferlegt wurden und auf eine Strafverfolgung verzichtet wurde. Unter Umständen wurde die Strafe sogar ganz oder teilweise aufgehoben. Unter dem geltenden Recht können Steuerpflichtige in Mauritius jederzeit auf freiwilliger Basis bisher nicht deklarierte Einkommen und Vermögen offenlegen.

3.3.4 Seychellen

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen auf den Seychellen Die Seychellen haben sich zur Umsetzung des AIA ab 2016 mit erstem Austausch 2017 verpflichtet (Early Adopter). Zu diesem Zweck haben die Seychellen sowohl das Amtshilfeübereinkommen wie auch das MCAA unterzeichnet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Februar 2015 unterzeichnet und ist am 1. Oktober 2015 in Kraft getreten. Das MCAA wurde am 14. Mai 2015 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen wurden geschaffen und sind am 1. Jan- uar 2016 in Kraft getreten (vgl. S.I. 1 of 2015:The Revenue Administration [Common Reporting Stand- ard] Regulations, 2015). Vertraulichkeit und Datensicherheit auf den Seychellen Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit auf den Seychellen wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beur- teilt. Der Bericht enthält eine Empfehlung bezüglich des Risk Managements. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Die Seychellen haben am 28. Mai 2014 ein FATCA-IGA nach dem Modell 1b mit den USA unterzeichnet. Der IRS hat bisher keine Prüfung der Vertraulichkeit für die Seychellen vorgenommen, da unter dem abgeschossenen Abkommen kein gegenseitiger Austausch von Steuerdaten vorgesehen ist. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich auf den Seychellen als standardkonform (compliant) bewertet. Die meisten der von den Seychellen abgeschlossenen Steuerabkommen enthalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Vertraulichkeit in Steuersachen ist in Artikel 11 des Revenue Commission Act, 2010, in allgemeiner Weise geregelt. Die Seychellen haben keine spezifische Datenschutzgesetzgebung (ein Gesetzesentwurf liegt zwar vor, wurde vom Parlament aber noch nicht verabschiedet). Regularisierung der Vergangenheit auf den Seychellen Die Seychellen kennen kein spezifisches Regularisierungsprogramm. Eine freiwillige Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermögenswerten führt unter der geltenden Praxis dazu, dass die im Revenue Administration Act, 2015, vorgesehenen Strafen erheblich reduziert werden (Verzicht

auf die sog. „additional tax“ – die im Normalfall 10% des Betrages der nicht deklarierten Vermögens- werte beträgt – und Milderung der Bussen – die im Normalfall je nach der Schwere des Vergehens zwischen 25 und 75% des ausstehenden Steuerbetrages ausmachen –, da bei freiwilliger Offenlegung keine vorsätzliche Tatbegehung angenommen wird).

3.3.5 Uruguay

Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Uruguay Uruguay hat sich wie die Schweiz zur Umsetzung des AIA ab 2017 mit erstem Austausch 2018 ver- pflichtet. Uruguay hat das Amtshilfeübereinkommen am 1. Juni 2016 unterzeichnet und wird es auf den 1. Januar 2017 in Kraft setzen. Das MCAA wurde am 2. November 2016 unterzeichnet. Die für die Umsetzung des AIA notwendigen nationalen Rechtsgrundlagen (ley sobre la transparencia fiscal) wur- den vom Parlament Uruguays Ende November 2016 verabschiedet und sollen am 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt werden. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Uruguay Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensi- cherheit in Uruguay wurden vom Expertenpanel des Global Forum als zufriedenstellend beurteilt. Auch das EFD hat die Ergebnisse dieser Evaluation geprüft und als zufriedenstellend beurteilt. Uruguay hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und deshalb keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen. Das Global Forum hat im Rahmen der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen das Ver- traulichkeitsniveau im Steuerbereich in Uruguay als weitgehend standardkonform (largely compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, die Uruguay abgeschlossen hat, enthalten eine Vertraulichkeits- klausel, die jener der Musterabkommen der OECD entspricht. Zusätzlich zu diesen Bestimmungen ent- hält die uruguayische Steuergesetzgebung (insb. Art. 47 des Steuergesetzes) weitere Vorschriften zur Vertraulichkeit. Was den Datenschutz angeht, verfügt Uruguay über eine Angemessenheitsentscheidung der Europäi- schen Kommission gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, in der bestätigt wird, dass Uru- guay als Drittstaat (wie die Schweiz) ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Uruguay ist auf der Liste des EDÖB von Staaten mit einem angemessenen Datenschutz aufgeführt. Regularisierung der Vergangenheit in Uruguay In Uruguay ist kein spezifisches Regularisierungsprogramm auf der Grundlage einer freiwilligen Offen- legung vorgesehen. Eine freiwillige Offenlegung von bisher nicht deklarierten Einkommen und Vermö- genswerten führt unter dem geltenden Recht dazu, dass zusätzlich zur fälligen Steuer Zinsen und Bussen zu bezahlen sind. Auf eine Strafverfolgung wird diesfalls verzichtet.

4 Würdigung

Mit den für die zweite Serie bilateraler Aktivierungen des AIA vorgeschlagenen Staaten und Territorien wird das AIA-Netz der Schweiz erheblich gestärkt. Die vorgeschlagenen Partnerstaaten und Territorien bieten insgesamt die erforderlichen Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und die Regularisierung der Vergangenheit. Alle Early Adopters haben die nötigen Rechtsgrundlagen zur Umsetzung des AIA eingeführt. Die für 2017/18 verpflichteten Staaten haben ebenfalls Vorschriften erlassen oder eingelei- tet. Bezüglich Marktzutritt konnten mit den relevanten Partnerstaaten konstruktive Ergebnisse erzielt werden, obschon dieser Aspekt nicht Teil des internationalen Standards ist. Die Weisungen gemäss Bundesratsmandat sind damit erfüllt. Die Schweiz wird mit weiteren möglichen Partnerstaaten, welche die Voraussetzungen für den Standard erfüllen, über die Einführung des AIA verhandeln.

5 Erläuterungen zu den Artikeln der Bundesbeschlüsse

Die Bundesbeschlüsse, die Gegenstand dieser Vorlage sind, enthalten folgende Bestimmungen: Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt die Bundesversammlung den Bundesrat, dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste derjenigen Staa- ten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Die Bundesversammlung erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz das Datum festzulegen, ab dem konkret Informationen ausgetauscht werden (Abs. 2). Dieses Vorgehen entspricht demjenigen, das für die Inkraftsetzung von

Bundesgesetzen Anwendung findet. Es trägt auch den Genehmigungsverfahren für das Amtshilfe- übereinkommen, das MCAA, das AIA-Gesetz und die vorliegende Vorlage Rechnung. Art. 2 Der Erlass, mit dem der Bundesrat ermächtigt wird, einen Staat in die Liste der Staaten einzutragen, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, enthält keine rechtsetzenden Bestimmungen. Er hat deshalb in der Form des Bundesbeschlusses und nicht des Bundesgesetzes zu ergehen (Art. 163 Abs. 2 der Bun- desverfassung, BV). Nach Artikel 39 des AIA-Gesetzes genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der somit nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

6 Personelle, organisatorische und finanzielle Auswirkungen

Die Aktivierung des AIA mit einer zweiten Serie von Partnerstaaten und Territorien führt als solches nicht zu einem massgeblichen Mehraufwand, da die zur Einführung des AIA notwendigen organisatori- schen, personellen und technischen Umsetzungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, des MCAA und des AIAG vorzusehen waren.8 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bisher keine Erfahrungswerte zur Aktivierung des AIA auf technischer Ebene vorlie- gen (sog. Onboarding-Prozess) und deshalb im heutigen Zeitpunkt nicht abschätzbar ist, ob allenfalls zusätzliche personelle Ressourcen für diesen Prozess benötigt werden. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Effekten der Meldungen der Schweiz zugunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, welche der schweizeri- sche Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen möglich (reduzierte Gewinne des Finanzsektors, Minderein- nahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Element des AIA ein Poten- zial für Mehreinnahmen für Bund und Kantone aus bisher unversteuerten Vermögen von Schweizern, welche bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten gehalten werden.

7 Koordination der Umsetzung mit den Vollzugsträgern

Parallel zur Verabschiedung des Amtshilfeübereinkommens, des MCAA und des AIAG durch das Par- lament hat das EFD eine Verordnung sowie eine Wegleitung zum AIA vorbereitet. Der Finanzsektor wurde eng in diese Arbeiten miteinbezogen. Das EFD wird zudem Arbeitssitzungen organisieren, denen auch Vertreter des Finanzsektors beiwohnen werden, um praktische Fragestellungen im Zusammen- hang mit der Umsetzung des AIA-Standards zu erörtern.

8 Zeitbedarf für die Umsetzung in den Kantonen

Die Schweiz hat sich 2014 gegenüber der internationalen Staatengemeinschaft zur Einführung des AIA ab dem 1. Januar 2017 verpflichtet und am 18. Dezember 2015 die für die Umsetzung erforderlichen Rechtsgrundlagen genehmigt. Informationen über Finanzkonten, welche von den meldenden Finanzin- stituten im Jahr 2018 gesammelt wurden, sollen mit den Staaten und Territorien, die Gegenstand dieser Vorlage sind, erstmals 2019 gegenseitig ausgetauscht werden. Die zuständigen kantonalen Behörden haben somit bis zum ersten Datenaustausch mit diesen Staaten und Territorien im Jahr 2019 die für die Umsetzung erforderlichen organisatorischen, personellen und technischen Belange zu regeln und zu realisieren. Im Rahmen des AIA werden die Kantone nicht mit der Sammlung von Daten betraut, son- dern werden lediglich Zugang zu den Daten erhalten, welche der ESTV im Rahmen der anwendbaren Übereinkommen übermittelt werden.

8 Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie BBl 2016 6595, insb. 6629 f.

9 Wirtschaftliche Auswirkungen

Mit der Einführung des AIA mit den von dieser Vorlage betroffenen Staaten und Territorien nimmt ein globales Level Playing Field konkret Gestalt an. Die Umsetzung des AIA mit Argentinien, Brasilien, In- dien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, den Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, den Britischen Jungferninseln, den Cayman Inseln, Mauritius, den Sey- chellen, den Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay ab 2018/ 2019 zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes international zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu verbessern und – sofern relevant – den Marktzutritt für international tätige Schweizer Finanzdienst- leister zu erleichtern. Den schweizerischen Finanzdienstleistern entstehen dadurch keine Wettbewerbs- nachteile, da sich die wichtigsten konkurrierenden Finanzplätze ebenfalls zur Übernahme des AIA- Standards verpflichtet haben und diesen umsetzen. Man darf sogar damit rechnen, dass traditionell wichtige Wettbewerbsfaktoren der Schweiz, wie die politische Stabilität, die starke und stabile Währung, aber auch das Humankapital und die Infrastruktur, in Zukunft somit noch stärker ins Gewicht fallen, was sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes auswirken dürfte. In Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen wird bei der Einführung des AIA mit den Staaten dieser Vorlage zu berücksichtigen sein, dass bei den betroffenen Finanzinstituten Zusatzkosten vor allem wäh- rend der Einführungsphase entstehen. Langfristig wird davon ausgegangen, dass aufgrund von Stan- dardisierungen – so werden beispielsweise periodisch dieselben Daten ausgetauscht – sowohl die wie- derkehrenden Kosten als auch die Fixkosten für Schweizer Finanzinstitute begrenzt sind. Generell ist das Risiko nicht auszuschliessen, dass die von Schweizer Finanzinstituten verwalteten Vermögen aus- ländischer Kundinnen und Kunden im Zuge der steuerlichen Regularisierung tendenziell abnehmen. Der Abfluss von Kundengeldern durch die Einführung des AIA dürfte sich aber in Grenzen halten, da der Prozess der Bereinigung von steuerlich nicht deklarierten Einkommen und Vermögen bereits seit einigen Jahren läuft und anzunehmen ist, dass die entsprechenden Erwartungen gebildet sind. In die- sem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass aufgrund der adäquaten Möglichkeiten zur Vergan-

genheitsregularisierung in den betroffenen Staaten und Territorien die Entwicklungen im Bereich nicht deklarierter Einkommens- und Vermögensbestände weit vorangeschritten ist.

10 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbeson- dere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrates zur Legislaturplanung 2015-2019 vom 27. Januar 2016.

11 Rechtliche Aspekte

11.1 Verfassungsmässigkeit

Die gemeinsamen Erklärungen stellen aufgrund ihres politischen und programmatischen Charakters keinen internationalen rechtlich bindenden Rechtsakt dar. Nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfas- sung (BV) unterstehen sie nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung und konnten gemäss Artikel 184 Absatz 1 BV vom Bundesrat gestützt auf seine allgemeine Kompetenz im Bereich der aus- wärtigen Angelegenheiten abgeschlossen werden. Hingegen bedürfen die Bundesbeschlüsse, mit denen der Bundesrat ermächtigt wird, dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums des MCAA mitzuteilen, dass die Länder dieser Vorlage in die Liste der Staaten aufzunehmen seien, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt, der Genehmigung durch die Bundesversammlung (Art. 163 Abs. 2 BV). Der Entwurf der Bundesbeschlüsse stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die allgemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht.

11.2 Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht

Mit diversen AIA-Partnerstaaten dieser Vorlage hat die Schweiz bereits Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Steuerinformationsabkommen (SIA) abgeschlossen. Den DBA ist gemeinsam, dass sie die Besteuerungsrechte der Schweiz und ihrer Partnerstaaten so einschränken, dass Einkünfte nicht dop- pelt besteuert werden. Im Allgemeinen enthalten sie auch eine Bestimmung über den Informationsaus- tausch. Die SIA sehen ebenfalls einen Informationsaustausch in Steuersachen vor. Staat Abkommenstyp In Kraft seit Argentinien DBA 27. November 2015 Brasilien SIA am 23. November 2015 unterzeichnet Indien DBA 07. Oktober 2011 Mexiko DBA 23. Dezember 2010 Südafrika DBA 27. Januar 2009 Chile DBA 05. Mai 2010 Israel DBA 22. Dezember 2003 Neuseeland DBA 21. November 1981 Andorra SIA 27. Juli 2015 Faröer Inseln DBA 29. November 2010 Grönland SIA 22. Juli 2015 San Marino SIA 20. Juli 2015 Barbados DBA 23. Februar 1955 Britische DBA 1. Januar 1961 (Ausweitung des früheren DBA mit dem Jungferninseln Vereinigten Königreich) Seychellen SIA 10. August 2015 Uruguay DBA 28. Dezember 2011 Mit Monaco, Bermuda, den Cayman Inseln, Mauritius und den Turks und Caicos Inseln hat die Schweiz bisher keine Steuerabkommen auf bilateraler Basis abgeschlossen. Die bestehenden DBA und SIA der Schweiz mit den betreffenden Staaten und Territorien werden durch die Einführung des AIA nicht berührt. Die Schweiz und diese Länder können sich für den AIA über Finanzkonten auf das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und die bilaterale Aktivierung gemäss dem vorliegenden Bericht berufen. Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem eine Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach Massgabe des OECD- Standards. Dadurch wird der Kreis der Staaten, mit denen steuerrelevante Informationen auf Er- suchen ausgetauscht werden können, erheblich erweitert.

11.3 Erlassform

Nach Artikel 163 Absatz 2 BV haben Erlasse, die keine rechtsetzenden Bestimmungen enthalten, in der Form des Bundesbeschlusses zu ergehen. Nach Artikel 39 AIAG genehmigt die Bundesversammlung die Aufnahme eines Staates in die Liste der OECD nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f MCAA mit einfachem Bundesbeschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist.

12 Anhänge

Anhang 1: Gemeinsame Erklärung mit Argentinien

Gemeinsame Erklärung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

und

die Argentinische Republik

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Argentinischen Republik weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Argentinische Republik dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesse- rungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rah- men eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Buenos Aires am 16. November 2016.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die Argentinische Republik:

Anhang 2: Gemeinsame Erklärung mit Brasilien

Gemeinsame Erklärung

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch den Staatssekretär für internationale Finanzfragen,

und

Das Finanzministerium der Föderativen Republik Brasilien, vertreten durch den Geschäftsführer,

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien weiter zu vertiefen,

in Kenntnis der Anforderungen, die sich aus den anwendbaren nationalen Gesetzgebungsverfahren ergeben,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;

d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilate- ralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesse- rungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rah- men eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Brasília am 18. November 2016.

Für das Eidgenössische Finanz- Für das Finanzministerium der departement der Schweizerischen Föderativen Republik Brasilien: Eidgenossenschaft:

Jörg Gasser Eduardo Refinetti Guardia Staatssekretär Geschäftsführer für internationale Finanzfragen

Anhang 3: Gemeinsame Erklärung mit Indien

Gemeinsame Erklärung

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung Indiens

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;

d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indien dem Sekretariat des Koordi- nierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Ver- einbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesse- rungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rah- men eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Neu-Delhi am 22. November 2016.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung Indiens:

Gilles Roduit Sushil Chandra Geschäftsträger a. i. für die Schweiz Vorsitzender des Zentralvorstandes für Direkte Steuern Finanzministerium

Anhang 4: Gemeinsame Erklärung mit Mexiko

Gemeinsame Erklärung

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch die Schwei- zerische Botschaft in Mexiko,

und

das mexikanische Ministerium für Finanzen und öffentliche Kreditinstitute, durch den mexikanischen Steuerverwaltungsdienst,

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten weiter zu vertie- fen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind;

d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Vereinigten Mexikanischen Staaten dem Se- kretariat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informations- austausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Beide Staaten erachten die im jeweils anderen Staat geltenden Bestimmungen über die Ver- traulichkeit und die Datensicherheit als ausreichend.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Bestreben nach Erleichterungen und Ver- besserungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft und die Stärkung ihrer Zusammenarbeit in Finanzfragen im Rahmen eines regelmässigen Dialogs.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Mexico-Stadt am 18. November 2016.

Für das Eidgenössische Finanzdepartement der Für das Mexikanische Ministerium für Finanzen Schweizerischen Eidgenossenschaft, durch die und öffentliche Kreditinstitute, durch den Mexi- Schweizerische Botschaft in Mexiko: kanischen Steuerverwaltungsdienst:

Anhang 5: Gemeinsame Erklärung mit Südafrika

Gemeinsame Erklärung

Der Schwezerische Bundesrat

und

Die Regierung der Republik Südafrika

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Südafrika weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Südafrika dem Sekretariat des Koor- dinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Ver- einbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesse- rungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rah- men eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Pretoria am 24. November 2016.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung der Republik Südafrika:

Anhang 6: Gemeinsame Erklärung mit Israel

Gemeinsame Erklärung

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung von Israel

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; e) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; f) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; g) die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Israel dem Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

5. Beide Staaten anerkennen die Bedeutung und das Potenzial grenzüberschreitender Investitio- nen und Finanzdienstleistungen. Sie bekräftigen dabei das Interesse, Erleichterungen und Verbesse- rungen in den Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Geschäft anzustreben und im Rah- men eines regelmässigen Dialogs die Zusammenarbeit in Finanzfragen zu stärken.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Jerusalem am 27. November 2016.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Israel:

Anhang 7: Gemeinsame Erklärung mit Neuseeland

Gemeinsame Erklärung

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung von Neuseeland

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Neuseeland weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab dem Jahr

2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und Neuseeland dem Sekretariat des Koordinierungs- gremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Wellington am 2. Dezember 2016.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von Neuseeland:

Anhang 8: Gemeinsame Erklärung mit San Marino

Gemeinsame Erklärung

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung von San Marino

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik San Marino weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab dem Jahr

2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Republik San Marino dem Sekretariat des Ko- ordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Rom am 30. November 2016.

Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die Regierung von San Marino:

Anhang 9: Gemeinsame Erklärung mit Uruguay

Gemeinsame Erklärung

Das Eidgenössische Finanzdepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und

das Wirtschafts- und Finanzministerium der Republik Oestlich des Uruguay

eingedenk der guten bilateralen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Oestlich des Uruguay,

willens, die Zusammenarbeit im Steuerbereich und im Bereich der Finanzdienstleistungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Oestlich des Uruguay weiter zu vertiefen,

sind wie folgt übereingekommen:

1. Beide Staaten beabsichtigen in ihrem bilateralen Verhältnis die reziproke Einführung des auto- matischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem von der OECD entwickelten gemein- samen Meldestandard und den diesbezüglichen Kommentaren für den Meldezeitraum ab 2018 (erste Datenübermittlung im Jahr 2019).

Dies unter dem Vorbehalt, dass a) das multilaterale Übereinkommen vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, geändert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010, in beiden Staaten in Kraft ge- treten ist; b) die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten von beiden Staaten unterzeichnet worden ist; c) die Notifikation nach Abschnitt 7 (Geltungsdauer der Vereinbarung) der multilateralen Verein- barung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Fi- nanzkonten zuhanden des Sekretariats des Koordinierungsgremiums durch beide Staaten er- folgt ist; diese Notifikation beinhaltet unter anderem die Meldung, dass die für die Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards notwendigen Rechtsvorschriften in Kraft sind; d) die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Republik Oestlich des Uruguay dem Sekreta- riat des Koordinierungsgremiums ihre Absicht mitteilen, untereinander basierend auf der multi- lateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaus- tausch über Finanzkonten Informationen auf automatischer Basis auszutauschen.

2. Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Datensicherheit sind im Einklang mit den gel- tenden internationalen Standards anzuwenden.

3. Beide Staaten informieren einander über alle relevanten Entwicklungen bei der Umsetzung des von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards in ihrem innerstaatlichen Recht.

4. Jeder Staat bestätigt, den anderen Staat über die bestehenden Möglichkeiten für Personen, die eine freiwillige Offenlegung ihres Finanzvermögens vornehmen, informiert zu haben, um einen rei- bungslosen Übergang zum System des automatischen Informationsaustauschs zu ermöglichen.

Unterzeichnet in doppelter Ausfertigung in Montevideo am 18. November 2016.

Für das Eidgenössische Finanzdepartement Für das Wirtschafts- und Finanzministerium der Schweizerischen Eidgenossenschaft: der Republik Oestlich des Uruguay:

Bundesbeschlüsse über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 | Lexipedia | Lexipedia