Lexipedia

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Juni 2018

Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze (Strategie Stromnetze) Teilrevision der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

Erläuternder Bericht

Teilrevision der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitende Bemerkungen .........................................................................................................1 2. Grundzüge der Vorlage .............................................................................................................1 3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden .........1 4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ..........................................................1 5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ......................................................................1

Teilrevision der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

1. Einleitende Bemerkungen

Am 15. Dezember 2017 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Strom- netze (Strategie Stromnetze) verabschiedet (BBl 2017 7909). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). In Folge dieser Gesetzesänderungen müssen diverse Verord- nungen angepasst werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung; SR 734.2) geringfügig anzupassen. Die Revision ist somit nicht Bestandteil der aufgrund der Strategie Stromnetze notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe. Eine etwas umfassendere Revision der Starkstromverordnung ist heute zwar in Prüfung, diese Arbeiten benötigen indes noch einige zeitintensive Abklärungen. Da vorliegend ein rasches Handeln angezeigt erscheint, um der Sicherheit (die Normen entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik) und der Rechtssicherheit Genüge zu tun, wird die Revision im Rahmen der Strate- gie Stromnetze vorgeschlagen.

2. Grundzüge der Vorlage

Die Anpassung erfolgt aufgrund des technischen Fortschrittes bzw. der Entwicklungen im Bereich Brandschutzvorschriften. Für die Sicherheit von Erstellung, Betrieb und Instandhaltung elektrischer Starkstromanlagen sind unter anderem die anerkannten Regeln der Technik massgeblich (vgl. Art. 4 Abs. 1 Starkstromverordnung). Bezüglich Brandschutz gelten die Vorschriften der Vereinigung Kanto- naler Feuerversicherungen (VKF) als Stand der Technik. Artikel 6 Absatz 2 der Starkstromverordnung verweist explizit auf diese Vorschriften. Seit der Revision der Brandschutznormen der VKF besteht eine Differenz zu den in den Artikeln 34 Absatz 2 und 38 Absätze 2 und 3 der Starkstromverordnung enthaltenen (Brandschutz-)Bestimmungen für Innenraumanlagen. Bei den jährlich rund 1200 Plange- nehmigungsgesuchen für Transformatorenstationen stellt sich daher jedes Mal die Frage, wie mit die- sem Widerspruch umzugehen ist. Die Streichung der Bestimmungen führt zu einer saubereren Lösung ohne Einbussen bei der Sicherheit. Praxisgemäss werden diese Bestimmungen schon heute nicht mehr angewendet, da sie nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen.

3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Die geplanten Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder anderen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 34 Abs. 2

Die Bestimmung wird aufgehoben, weil ihr Regelungsgehalt den Vorschriften der VKF, welche ge- mäss Artikel 4 Absatz 1 i. V. m. Artikel 6 Absatz 2 als Stand der Technik anwendbar sind, widerspricht.

1

Teilrevision der Verordnung über elektrische Starkstromanlagen

Art. 38 Abs. 2 und 3

Die Bestimmungen werden aufgehoben, weil ihr Regelungsgehalt den Vorschriften der VKF, welche gemäss Artikel 4 Absatz 1 i. V. m. Artikel 6 Absatz 2 als Stand der Technik anwendbar sind, wider- spricht.

2