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Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV-ÜPF)

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Bern, 7. Juni 2019

Teilrevision der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat das EJPD (Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr [Dienst ÜPF]) am 15. November 2017 beauftragt, eine behördenübergreifende Arbeitsgruppe Finanzierung Fernmeldeüberwachung (AG Finanzierung FMÜ) einzusetzen, die die Höhe der Gebühren in der Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (GebV- ÜPF) sowie die Vereinfachung deren Abrechnung und Rechnungsbegleichung prüft. Die AG Finanzierung FMÜ besteht aus Vertretern des Dienstes ÜPF, der Eidgenös- sischen Finanzverwaltung, der Bundesanwaltschaft, des Nachrichtendienstes, des Bundesamtes für Polizei, Vertretern aus den Kantonen (Polizei und Staatsanwalt- schaften) und Vertretern der Mitwirkungspflichtigen.

Die AG Finanzierung FMÜ hat im November 2018 beschlossen, dem Bundesrat Folgendes zu empfehlen: Das heute geltende Gebühren- und Entschädigungsmodell soll beibehalten werden, bis entschieden wird, ob und allenfalls wie eine Pauschallö- sung umgesetzt wird. Allerdings soll in der Zwischenzeit das heutige Modell bereits vereinfacht werden, indem die von der Arbeitsgruppe empfohlene Optimierung (s.

2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ) umgesetzt wird.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Empfehlungen der AG Finanzierung FMÜ

Heute erhalten die anordnenden Behörden für Auskünfte zahlreiche Rechnungen mit kleinen Beträgen, was bei den Beteiligten einen grossen administrativen Aufwand verursacht, weshalb die AG Finanzierung FMÜ dem Bundesrat empfiehlt, Auskünf- te, die gemäss geltender GebV-ÜPF 9 Franken kosten (Fr. 6.- Gebühr und Fr. 3.- Entschädigung), den anordnenden Behörden nicht mehr in Rechnung zu stellen. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich aus Artikel 23 Absatz 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF, SR 780.1).

Darunter fallen neun Auskunftstypen. Die damit entgehenden Einnahmen des Diens- tes ÜPF von rund 1,4 Millionen Franken werden auf Empfehlung der AG Finanzie- rung FMÜ mit einer Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungen kompensiert. Den Mitwirkungspflichtigen werden die Entschädi- gungen (Fr. 3.- für jeden gelieferten Datensatz) weiterhin ausbezahlt. Dies, weil viele kleine Mitwirkungspflichtige nur Auskünfte erteilen und keine Überwachun- gen durchführen (müssen) und somit nie entschädigt würden.

Durch den Verzicht auf Rechnungen mit tiefen Beträgen sinkt sowohl für die anord- nenden Behörden wie auch für den Dienst ÜPF der administrative Aufwand.

2.2 Behebung von fehlerhaftem Verweis (Art. 7 GebV-

ÜPF) Rückwirkende Überwachungen können auch als „dringend erklärte rückwirkende Überwachung“ beauftragt werden. Für die Dringlichkeit und den damit verbundenen Aufwand ist eine zusätzliche Gebühr pro Arbeitseinsatz des Dienstes ÜPF sowie eine zusätzliche Entschädigung pro Arbeitseinsatz der involvierten Mitwirkungs- pflichtigen gemäss Artikel 7 GebV-ÜPF geschuldet. Die Beauftragung der Durch- führung der als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen kann sowohl während wie auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten erfolgen. Der Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF; SR 780.11) ist nicht kor- rekt, da dieser Artikel sich nur auf spezifische Leistungen ausserhalb der Normalar- beitszeiten bezieht. Dies wird mit der Streichung des Verweises korrigiert.

Bei einer Durchführung ausserhalb der Normalarbeitszeiten fallen weiterhin zusätz- liche Gebühren und Entschädigungen gemäss Artikel 6 GebV-ÜPF an.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen

Die Regelung in Absatz 4 Buchstabe a ist insofern neu, dass die Gebühren für Aus- künfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF, den anordnenden Behörden nicht mehr in Rechnung gestellt werden.

Der Dienst ÜPF richtet den Mitwirkungspflichtigen jedoch weiterhin 3 Franken für jeden gelieferten Datensatz aus.

Die entgangenen Einnahmen (Gebühren und Entschädigungen) werden mit einer Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirkenden Überwachungen kompensiert, was jedoch insgesamt zu keiner Erhöhung der Kosten für die anord- nenden Behörden führt (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ). Das Kos- tendeckungs- und Äquivalenzprinzip bleiben damit gewahrt.

Vollständigkeitshalber wurde ausserdem der Verweis auf Artikel 27 VÜPF (Aus- kunftstypen mit flexibler Namenssuche) eingefügt. Dies bedeutet, dass wie bis anhin für Auskünfte gemäss den Artikeln 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF sowohl die norma- le- wie auch die flexible Suche (Art. 27 VÜPF) möglich ist.

Die Buchstaben b-c und die Absätze 1-3 und 5 bleiben unverändert.

Art. 5 Rechnungsstellung

Absatz 1 bleibt unverändert.

Absatz 1bis ist neu und regelt die Ausnahme von Absatz 1, indem er die von der AG Finanzierung FMÜ empfohlene Optimierung umsetzt (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ). Der Dienst ÜPF stellt demnach den anordnenden Behörden keine Gebühren und Entschädigungen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 in Rechnung.

Absatz 2-5 bleiben unverändert.

Art. 7 Zusätzliche Gebühren und Entschädigungen für rückwirkende Überwachungsmassnahmen in dringenden Fällen

Der Verweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c VÜPF (Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten) wurde gestrichen. Rückwirkende Überwachungen in dringen- den Fällen sollen auch während den Normalarbeitszeiten durchgeführt und gemäss Artikel 7 fakturiert werden (s. 2.2 Behebung von fehlerhaftem Verweis).

3.2 Anhang

Der Anhang der Gebührenverordnung besteht aus der Tabelle, welche sämtliche Auskunfts- und Überwachungstypen und in der Gebührenverordnung definierten Gebühren aufzeigt. Es ist sowohl die Gebühr für den Dienst ÜPF, wie auch die Entschädigung pro involvierte Mitwirkungspflichtige ersichtlich.

Die Tabelle ermöglicht es sämtlichen anordnenden und auswertenden Behörden, die anfallenden Kosten für eine notwendige Überwachungsmassnahme im Voraus zu berechnen. Werden Parameter wie die Anzahl der involvierten Mitwirkungspflichti- gen benötigt, kann der Dienst ÜPF zu Rate gezogen werden.

Mit dieser Teilrevision wird die Logik bzw. die Leseart des Anhangs teilweise geändert. Grundsätzlich schulden die anordnenden Behörden dem Dienst ÜPF sowohl die Gebühren, wie auch die Entschädigungen. Für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF werden den anordnenden Behörden jedoch weder die Gebühren noch die Entschädigungen in Rechnung gestellt. Die dabei entgehenden Einnahmen für diese Auskünfte werden nicht vom Dienst ÜPF finan- ziert, sondern durch eine Gebührenerhöhung bei den Echtzeit- und den rückwirken- den Überwachungsmassnahmen kompensiert (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzie- rung FMÜ).

Auskunft

Die Gebühren für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF wurden gestrichen.

Der Dienst ÜPF richtet den Mitwirkungspflichtigen für Auskünfte gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF jedoch weiterhin eine Entschädigung (Fr. 3.- für jeden gelieferten Datensatz) aus.

Echtzeitüberwachungen

Die Gebühren für die Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54-59 VÜPF wurden erhöht, um die entgangenen Einnahmen betreffend den Auskünften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF zu kompensieren (s. 2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ).

Rückwirkende Überwachungen

Die Gebühren für die rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60, 61 und 62 VÜPF wurden erhöht, um die entgangenen Einnahmen betreffend den Aus- künften gemäss den Artikeln 27, 35, 37, 40, 42 und 43 VÜPF zu kompensieren (s.

2.1 Empfehlung der AG Finanzierung FMÜ).

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund

und Kantone Mit dem Verzicht, die einfachen Auskünfte im Abrufverfahren monatlich in Rech- nung zu stellen, wird der administrative Aufwand sowohl für den Dienst ÜPF wie auch für die einzelnen anordnenden Behörden reduziert. Dadurch können insbe- sondere die administrativen Kosten bei den Kantonen gesenkt werden.

Die Höhe der Einnahmen, die aus den Überwachungsmassnahmen und Auskünften resultieren, sind sowohl abhängig von der Anzahl Überwachungsmassnahmen und Auskünften, welche von den anordnenden Behörden in Auftrag gegeben wurden, als auch vom Auftragstyp, welcher gemäss GebV-ÜPF mit unterschiedlichen hohen Gebühren und Entschädigungen in Rechnung gestellt wird. Mit der Überwälzung der Gebühren und Entschädigungen für einfache Auskünfte auf die Gebühren der Über- wachungstypen ist es möglich, dass sich die Verteilung der Kosten unter den Kanto- nen ändert. Gegenüber heute werden insbesondere Kantone, in denen die Behörden vor allem Überwachungsmassnahmen anordnen, dadurch höhere Gebühren entrich- ten müssen. Hingegen werden die Kantone, in denen hauptsächlich Auskünfte angeordnet werden, weniger hohe Gebühren zu zahlen haben.

Die vorgesehenen Anpassungen der GebV-ÜPF haben grundsätzlich keine finan- ziellen Auswirkungen auf den Bund, da die Gebührenausfälle für Auskünfte im Abrufverfahren vollständig durch die Erhöhung der Gebühreneinnahmen aus den Überwachungsmassnahmen kompensiert werden (vgl. Ziff. 2.1). Aufgrund der Re- duktion der administrativen Arbeiten ist jedoch zu erwarten, dass es zu minimalen personellen und finanziellen Auswirkungen bei den Kantonen und beim Bund kom- men wird.

Dem Auftrag des Bundesrates, den Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF zu er- höhen, wird nach dem gesetzgeberischen Prozess (vgl. Ziff. 1) bzw. spätestens in zwei Jahren weiterverfolgt.

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