Änderung des Bundesgesetzes über Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Bern, 10. Dezember 2021
Änderung des Bundesgesetzes über die Förde- rung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus Befristete Erhöhung des Bundesanteils in der Projektförderung Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Die Tourismusbranche ist besonders stark von der Covid-19-Pandemie betroffen. Dies trifft insbesondere auf den Städte- und Ge- schäftstourismus sowie auf stark international ausgerichtete Destinationen zu. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 1. September 2021 ein Recovery Programm für den Schweizer Tourismus verabschiedet. Damit soll die Erholung des Tourismus nach der Covid-19-Pandemie unterstützt werden. Schwerpunkte bilden die Wiederbelebung der Nachfrage und der Erhalt der Innovations- fähigkeit. Thematisch wird der Fokus auf den Städte- und Geschäftstourismus, die Nachhaltigkeit sowie auf die Digitalisierung gelegt. Mit dem Recovery Programm für den Schweizer Tourismus werden die drei bewährten tourismuspolitischen Förderinstrumente Schweiz Tourismus (ST), Innotour und die Neue Regionalpolitik (NRP) verstärkt eingesetzt. Die touristische Erholung wird gezielt begleitet und unterstützt. Mit dem Programm soll ein Beitrag geleistet werden, damit der Schweizer Tourismus insgesamt gestärkt aus der aktuellen Krise hervorgeht. Das Recovery Programm beinhaltet folgende drei Massnahmen: ST wird den Recovery Plan 2020-2021 in den Jahren 2022 und 2023 fortsetzen, wofür ST zusätzliche Bundesmittel im Umfang von 30 Millionen Franken zur Verfügung stehen (ein Teil davon wird für die finanzielle Entlastung der Tourismuspartner von ST eingesetzt). Des Weiteren soll die Förderung von innovativen Projekten im Tourismus mittels Innotour befristet für den Zeitraum 2023-2026 ausgeweitet werden. Im Rahmen von Innotour soll der Beitrag des Bundes an innovative Projekte von aktuell maximal 50 Prozent auf neu maximal 70 Prozent erhöht werden. Damit werden die Inno- vationskosten sinken und der Tourismussektor soll trotz der herausfordernden Situation in der Lage sein, Innovationen und Produkt- entwicklungen umzusetzen und neu zu initiieren sowie Kooperationen einzugehen. Die Umsetzung der Massnahme bedingt eine befristete Anpassung der gesetzlichen Grundlagen sowie eine Aufstockung der Innotour-Mittel um insgesamt 20 Millionen Franken für den Zeitraum 2023-2026. Um der NRP-Projektförderung in der laufenden Programmperiode 2020-2023 rasch zusätzlichen Schub zu verleihen, stellt der Bund den Kantonen über eine Ergänzung der Programmvereinbarungen 10 Millionen Franken zusätzlich aus dem Fonds für Regionalentwicklung ohne ergänzende Auflagen zur Verfügung.
Der Bundesrat hat das WBF am 1. September 2021 beauftragt, als ein Element des Recovery Programms, eine Vernehmlassungsvor- lage zur Revision des Bundesgesetzes über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus zu erarbeiten. Der Bundesanteil bei Innotour-Projekten soll für den Zeitraum 2023 bis 2026 von maximal 50 Prozent auf neu maximal
70 Prozent erhöht werden.
1.1.1 Übersicht über die Tourismuspolitik des Bundes
Die neue Tourismusstrategie, welche am 10. November 2021 vom Bundesrat gutgeheissen wurde, stellt die Grundlage der Touris- muspolitik des Bundes dar und gibt somit auch den Rahmen für das Recovery Programm sowie für die befristete Anpassung der Förderung über Innotour vor. Mit seiner Tourismuspolitik will der Bundesrat zu einer international wettbewerbsfähigen Tourismus- wirtschaft und einem attraktiven und leistungsfähigen Tourismusstandort Schweiz beitragen. Die Tourismuspolitik des Bundes verfolgt folgende fünf Ziele: Rahmenbedingungen verbessern, Unternehmertum fördern, zur nach- haltigen Entwicklung beitragen, Chancen der Digitalisierung nutzen, Attraktivität des Angebots und den Marktauftritt stärken. Die Ziele adressieren die relevanten Herausforderungen und die Bedürfnisse des Schweizer Tourismus und setzen Schwerpunkte, die eine fokussierte Umsetzung der Tourismuspolitik des Bundes ermöglichen. Die Umsetzung der neuen Tourismusstrategie des Bundes erfolgt anhand von Aktivitäten. Für jedes Ziel werden drei Aktivitäten festgelegt, d.h. insgesamt 15 Aktivitäten. Inhaltlich wird in den kommenden Jahren ein Schwerpunkt auf die Weiterentwicklung der Investitionsförderung des Bundes gelegt. Ziel ist es, die Investitionsförderung der SGH und der NRP zu modernisieren und zu stärken. Für die Umsetzung der neuen Tourismusstrategie sind die vier tourismuspolitischen Förderinstrumente von zentraler Bedeutung: Neben Innotour sind das – die untenstehend kurz vorgestellten Instrumente – Schweiz Tourismus, die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit, sowie die Neue Regionalpolitik. Die Tätigkeit der tourismuspolitischen Förderinstrumente ist – wie auch die Touris- muspolitik des Bundes als Ganzes – subsidiär zu den Bemühungen der Kantone, Gemeinden und der tourismusabhängigen Wirt- schaft ausgestaltet.
Schweiz Tourismus (ST) Schweiz Tourismus fördert auf der Basis des Bundesgesetzes über Schweiz Tourismus 1 im Auftrag des Bundes die Nachfrage für die Schweiz als Reise- und Tourismusland. Die Aufgaben von ST sind im Gesetz abschliessend aufgezählt. Sie umfassen zum einen das Basismarketing für das Tourismusland Schweiz wie etwa die Pflege der Marke, die Bearbeitung der Märkte und die Kundeninforma- tion. Zum anderen hat ST einen Koordinations- und Beratungsauftrag. Im Rahmen des Koordinationsauftrags führt ST beispielsweise themenspezifische Kampagnen im Sinne offener Marketingplattformen durch. Zusammen mit Destinationen und Verbünden wird die Angebotsentwicklung und Produktinnovation vorangetrieben und ins Marketing integriert. ST verfügt über ein jährliches Budget von über 90 Millionen Franken. Der Bund gewährt ST auf der Basis von Artikel 6 des Geset- zes im Rahmen der bewilligten Kredite jährliche Finanzhilfen. Die Bundesversammlung bestimmt alle vier Jahre den Zahlungsrah- men mit einem einfachen Bundesbeschluss. Für 2020-2023 beläuft sich der Zahlungsrahmen auf 230 Millionen Franken (exklusive Recovery Plan).
Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit ist für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Förderung der Beherbergungswirt- schaft 2 zuständig. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft, die über ein zinsfreies Darlehen des Bundes im Umfang von rund 236 Millionen Franken verfügt. Genossenschafter sind neben dem Bund Banken, Kantone, Hotellerie, Wirtschaft und Verbände. Die SGH ist in drei Tätigkeitsfeldern aktiv. Sie gewährt subsidiär zu privaten Kapitalgebern Darlehen an Beherbergungsbetriebe in Fremdenverkehrsgebieten und Badekurorten für die Erneuerung und den Kauf von Beherbergungsbetrieben und Neubauten, wenn diese marktgerecht sind. Per Ende 2020 betrug der Darlehensbestand 233 Millionen Franken, aufgeteilt auf 287 Betriebe. Die SGH
hat ihren Darlehensbestand seit 2015 um 50 Prozent ausgebaut. Diese expansive Fördertätigkeit wurde insbesondere durch die Revi- sion der Verordnung über die Förderung der Beherbergungswirtschaft 3 sowie das zeitlich bis Ende 2019 befristete Zusatzdarlehen des Bundes von 100 Millionen Franken ermöglicht. Neben ihrer direkten Finanzierungstätigkeit hat sich die SGH zu einem Kompetenzzentrum für die Beherbergungsförderung entwi- ckelt. Einerseits bietet die SGH in der ganzen Schweiz Beratungsdienstleistungen an. Darüber hinaus stellt die SGH der Branche das im Rahmen ihrer Tätigkeit erworbene Wissen im Sinne eines Wissenstransfers zur Verfügung.
Neue Regionalpolitik (NRP) Mit der Neuen Regionalpolitik fördert der Bund zusammen mit den Kantonen das Berggebiet, den weiteren ländlichen Raum und die Grenzregionen bei ihrer regionalwirtschaftlichen Entwicklung. Die Standortvoraussetzungen für Unternehmen sollen verbessert, die Innovationskraft erhöht und Wertschöpfung geschaffen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken. Die NRP wurde 2008 gestützt auf das Bundesgesetz über Regionalpolitik 4 in Kraft gesetzt. Hauptstossrichtung der NRP ist es, innovativen Ideen, Projekten und Programmen, die die Regionen wettbewerbsfähiger machen, durch direkte finanzielle Unterstützung zum Durchbruch zu verhelfen. Eine zweite, begleitende Stossrichtung bezweckt eine ver- stärkte Abstimmung und Zusammenarbeit der Regionalpolitik mit den anderen raumbezogenen Politiken des Bundes. Über die Netzwerkstelle Regionalentwicklung «regiosuisse» stellt der Bund ausserdem Angebote zur Vernetzung, zum Wissensaustausch und zur Weiterbildung der Akteure in den Regionen bereit. Der Finanzrahmen für die aktuelle Förderperiode 2020-2023 umfasst Bundesmittel im Umfang von 160 Millionen Franken Finanz- hilfen à-fonds-perdu und 270 Millionen Franken Darlehen. Hinzu kommen Kantonsbeiträge in ähnlicher Grössenordnung. Zur Fest- legung der individuellen Ziele schliesst der Bund mit den Kantonen vierjährige Programmvereinbarungen ab. Rund die Hälfte aller NRP-Projekte sind der Tourismusbranche zuzuordnen.
1.2 Innotour
1.2.1 Ziele und Aufgaben
Die touristische Innovations- und Kooperationsförderung sowie die Förderung des Wissensaufbaus durch den Bund mit dem Förder- instrument Innotour basieren auf dem Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus 5. Für die Finanzierung von Innotour wurde von den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit von 30 Millionen Franken für die Jahre 2020-2023 bewilligt (7,5 Mio. CHF pro Jahr) 6. Für den Vollzug ist das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zuständig. Der Tourismus ist ein fragmentierter Wirtschaftssektor, weshalb bei der Bündelung von kompletten Tourismusangeboten hohe Transaktionskosten entstehen. Innovative integrierte Angebote sind nicht einfach zu realisieren, da die Innovationskosten und Rendi- ten schwer teilbar und kaum internalisierbar sind. Diese Aspekte führen zu Unsicherheit und zu mangelnder Kooperation. Entspre- chend hat bei Innotour die Entwicklung von überbetrieblichen Tourismusangeboten eine hohe Bedeutung. Innotour ist ein Förderinstrument, bei dem die touristischen Kreise gemäss den aktuell geltenden gesetzlichen Grundlagen den grös- seren Teil der Kosten selbst tragen (mindestens 50%). Mit Innotour werden Anreize geschaffen, die Finanzierungs- und Manage- mentverantwortung bleibt aber bei den Projektträgern. Diese Eigenverantwortung wird verstärkt, indem Finanzhilfen aus Innotour auf einmalige Anschubhilfen für Vorhaben beschränkt werden. Neben nationalen Vorhaben kann Innotour in der gesamten Schweiz ausserdem lokale und regionale Projekte unterstützen, falls sie Modellcharakter haben. In den vergangenen Jahren wurde bei Innotour, abgestimmt auf die Tourismusstrategie des Bundes aus dem Jahr 2017, ein Fokus auf die Digitalisierung gelegt. Entsprechend wurden zahlreiche wegeweisende Projekte in verschiedenen Themenfeldern wie Blockchain, Cyber Security, digitale Marktplätze, Digitalisierung im Meldewesen, Internet of Things (IoT), Revenue Management oder Robotik unterstützt. Aber auch in andere Themenfeldern wie dem Unternehmertum, der touristischen Angebotsentwicklung oder auch der Nachhaltigkeit konnte der Schweizer Tourismus dank Innotour wesentliche Schritte vorwärts machen. Neben der Projektförderung finanziert Innotour auch Wissensgrundlagen wie die Tourismusprognosen oder Wissenstransferveran-
staltungen wie das Tourismus Forum Schweiz. Seit 2019 wurde der Erfahrungs- und Wissensaustausch von Innotour geförderten Projekten deutlich ausgebaut. Das SECO führt seither mehrmals im Jahr themenspezifische Innotour Transfer-Workshops durch. Ziel der Workshops ist es, den Erfahrungs- und Wissensaustausch zu forcieren, damit wichtige Erkenntnisse aus beispielhaften Projekten transferiert werden und möglichst viele touristische Akteure von den gemachten Projekterfahrungen profitieren können. Damit soll die nachhaltige und langfristige Breitenwirkung der geförderten Projekte gesteigert werden. Die 2012 in Kraft getretenen, totalrevidierten Innotour-Regulierungen (Gesetz und Verordnung) wurden 2018 von INFRAS und dem Institut für Systemisches Management und Public Governance IMP-HSG der Universität St. Gallen evaluiert. Die Evaluation zeigt, dass sich die Massnahmen, die sich auf die 2012 in Kraft getretenen Innotour-Regulierungen abstützen, bewährt haben. Innotour gilt als zweckmässiges Förderinstrument für den Tourismus. Aufgrund der Evaluationsergebnisse waren keine Anpassungen der rechtli- chen Grundlagen notwendig. Die Evaluation hält insbesondere fest, dass Innotour die Bottom-up-Förderung und das breite Innovati- onsverständnis beibehalten, die Praxis zur Mittelkonzentration fortführen und am Kriterium der überbetrieblichen Projektförderung festhalten soll. Optimierungs- und Weiterentwicklungspotenzial zeigte die Evaluation insbesondere in der Vernetzung der Förderstel- len und der Sensibilisierung für das Förderinstrument, beim Erfahrungs- und Wissenstausch, bei der systematischen Wirkungsmes- sung und beim Gesuchsprozess. Das identifizierte Optimierungs- und Weiterentwicklungspotenzial wurde vom SECO angegangen.
1.2.2 Förderung
In der letzten abgeschlossenen Förderperiode 2016-2019 konnten 81 Projekte mit Innotour unterstützt werden. Knapp 70 Prozent der bewilligten Mittel gingen an nationale Projekte. Die restlichen Mittel flossen an lokale und regionale Projekte. So konnten 32 lokale und regionale Projekte mit Modellcharakter gefördert werden. Im Schnitt dauern die Projekte zwei bis drei Jahre, wobei die Mehrheit
3 SR 935.121 4 SR 901.0 5 SR 935.22
6 BBl 2020 489
der Projektträger eine finanzielle Unterstützung zwischen 100'000 und 500'000 Franken erhält. Die Finanzierungsaufteilung zwi- schen Innotour und den Projektträgern beträgt über alle Projekte ein Verhältnis von 1:2. Dies belegt die Hebelwirkung von Innotour. Seit Ausbruch der Covid-19-Pandemie mussten allerdings Veränderungen im Innotour-Vollzug festgestellt werden. So sind bei Innotour Projektverzögerungen und -unterbrechungen, Anträge auf Projektverlängerungen sowie ein Rückgang der eingereichten Gesuche zu beobachten. Im Folgenden werden drei Innotour-Projektbeispiele vorgestellt. Sie dienen dazu, anhand konkreter Projektbeispiele deutlich zu machen, was für Projektarten über Innotour unterstützt werden. Umfassende Beschreibungen der unterstützten Projekte sind unter www.seco.admin.ch/seco/de/home/Standortfoerderung/Tourismuspolitik/Innotour.html einsehbar.
Beispielprojekt Nr. 1: Modelllösungen für Nachhaltigkeit entlang der touristischen Wertschöpfungskette in Schweizer Pärken Als Modellregionen für nachhaltige Entwicklung wollen die Pärke ihre Werte − die ihre Nachhaltigkeitsvision widerspiegeln − in all ihren Aktivitäten integrieren. Dies gilt auch für die Steuerung und Weiterentwicklung des Tourismus in den Pärken. Die Nachhaltig- keit bildet die Grundlage für die touristische Weiterentwicklung der Pärke. Sie soll entlang der gesamten Dienstleistungskette be- rücksichtigt werden, sei dies bei künftigen Kooperationen oder bei neu geschaffenen Angeboten. So soll das Programm «Partnerun- ternehmen» beispielsweise eine Basis für Partnerschaften zwischen den Pärken und touristischen Leistungsträgern schaffen, wo diese gecoacht werden, damit ihre Betriebe nachhaltiger werden. Das Teilprojekt «Schweizer Pärke für alle» entwickelt den barrierefreien Tourismus in den Pärken. Dabei fokussieren sich die Pärke auf drei Schwerpunkte: Verbesserung der Informationen, Sensibilisierung & Weiterbildungen und die Entwicklung von barrierefreien Angeboten. Das Projekt wird vom Netzwerk Schweizer Pärke umgesetzt und dauert von 2020 bis 2023. Innotour unterstützt das Projekt mit Bundesmitteln in der Höhe von rund 1,9 Millionen Franken.
Beispielprojekt Nr. 2: Die Zukunft der Schweizer Businesshotellerie im urbanen Raum Die urbane Hotellerie ist aufgrund der Covid-19-Pandemie stark gefordert, die Zimmerauslastungen sind auf Tiefstwerte gesunken. Hotels im urbanen Raum, die vor allem von Geschäftsreisenden leben, sind besonders stark betroffen. Es finden deutlich weniger Geschäftsreisen statt und grössere Veranstaltungen wurden reihenweise abgesagt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Geschäftsreisen überhaupt je wieder ein ähnliches Niveau erreichen werden wie vor der Pandemie oder ob digitale Alternativen die Mobilität in diesem Bereich nachhaltig verändern werden. Im Rahmen dieses Projekts sollen vertiefte Überlegungen angestellt und es soll ein Katalog mit Vorschlägen für Businesshotels im urbanen Raum erarbeitet werden, damit sie sich mittel- und langfristig neu positionie- ren können. Die Geschäftsmodelle müssen womöglich teilweise oder umfassend überarbeitet werden. Dank innovativer Ideen sollen neue potenzielle Einnahmequellen aufgezeigt werden. Das Projekt wird von der Association Romande des Hôteliers (ARH) umgesetzt und dauert von 2020 bis 2022. Innotour unterstützt das Projekt mit Bundesmitteln in der Höhe von rund 100’000 Franken.
Beispielprojekt Nr. 3: Der autonome Gepäckroboter in Saas-Fee Touristen erwarten heutzutage ein nahtloses und bequemes Reiseerlebnis. Eine komfortable und unkomplizierte An- und Abreise ist dabei ein wichtiger Bestandteil. Das Projekt verfolgt das Ziel, den Gepäcktransport vor Ort, d.h. zwischen ÖV und Beherbergung, mit einem intelligenten, autonom fahrenden Roboter sicherzustellen. Damit soll einerseits das Reiseerlebnis verbessert und anderer- seits dem wachsenden Verkehrsaufkommen in den Destinationen entgegengewirkt werden. In einem ersten Schritt soll der Pilot auf den Gepäcktransport und die touristische Nutzung in der autofreien Tourismusdestination Saas-Fee ausgelegt sein. Sofern erfolg- reich, ist ein Rollout auf weitere Destinationen sowie weitere Bereiche in den Destinationen geplant. Das Projekt wird von der Saastal Tourismus AG umgesetzt und dauert von 2021 bis 2022. Innotour unterstützt das Projekt mit Bun- desmitteln in der Höhe von rund 300’000 Franken.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Die Covid-19-Krise hat auch Auswirkungen auf die Innovationsaktivitäten der Tourismusbranche. Es besteht ein Risiko, dass weg- weisende Projekte nicht oder nur mit zeitlicher Verzögerung realisiert werden können. Dadurch könnte die Weiterentwicklung des Tourismus, so z.B. von Geschäftsmodellen oder von digitalen Anwendungen, verzögert werden. Um einen mittel- bis langfristigen Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu verhindern, ist es von grosser Bedeutung, dass der Tourismussektor trotz der herausfordernden Situation in der Lage ist, Innovationen und Produktentwicklungen umzusetzen und neu zu initiieren sowie Kooperationen einzuge- hen. Innovation sowie eine Steigerung der Produktivität ermöglichen den Unternehmen, sich rasch und konsequent an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen. Ein Unterbruch oder eine Abnahme der Innovationsstätigkeit soll verhindert werden. Dementsprechend soll die Förderung von innovativen Projekten im Tourismus befristet für den Zeitraum 2023 bis 2026 ausgeweitet werden. Im Rahmen von Innotour soll der Beitrag des Bundes an innovative Projekte von aktuell maximal 50 Prozent auf neu maxi- mal 70 Prozent erhöht werden, womit die von den Projektträgern zu tragenden Kosten für Innovationen im Tourismussektor sinken werden. Von dieser Massnahme sollen neue wie auch laufende Projekte profitieren können. Mit der Massnahme soll die Tourismus- branche dabei unterstützt werden, gestärkt aus der Krise zu kommen. Die Umsetzung dieser Massnahme erfordert die Schaffung eines neuen Artikels 5a «Befristete Erhöhung der Bundesbeiträge» im Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammen- arbeit und Wissensaufbau im Tourismus. Mit der Ausweitung der Förderung soll der Schweizer Tourismus insbesondere bei drei strategisch prioritären Innovationsthemen unterstützt werden: Der Digitalisierung, der Nachhaltigkeit sowie bei den Herausforderungen rund um die Erholung und strukturelle Weiterentwicklung des Städte- und Geschäftstourismus. So soll im Bereich Nachhaltigkeit bspw. die Verankerung und das Ausrollen der in diesem Jahr lancierten Swisstainable Initiative in der Schweizer Tourismuswirtschaft sowie die Weiterentwicklung von Swisstainable in den kommenden Jahren über Innotour unterstützt und gefördert werden. Im Bereich Digitalisierung braucht es, um
international mithalten zu können, neben einzelbetrieblichen Innovationen auch innovative und kooperative Ansätze auf regionaler bis nationaler Ebene. Hier soll ein Fokus gelegt werden. Im Bereich Städte- und Geschäftstourismus gilt es die bisherigen Ge- schäftsmodelle zu hinterfragen und neue Angebot zu entwickeln um den Betrieben und Destinationen neue Perspektiven zu ermögli- chen (siehe z.B. Projektbeispiel Nr. 2).
Ein besonderer Fördereffekt in diesen drei Themenfeldern soll durch eine gezielte Projektförderung, die enge Begleitung ausgewähl- ter Projekte und durch Aktivitäten im Bereich Wissensaufbau- und -transfer erreicht werden. Entscheidend ist diesbezüglich eine Sensibilisierung der Tourismusakteure sowie eine themenspezifische Kommunikation. Dazu sollen die bestehenden Instrumente, wie das Tourismus Forum Schweiz, der Innotour Newsletter Insight oder die Innotour Wissenstransferanlässe «walk the talk», gezielt eingesetzt werden. Im Bereich Nachhaltigkeit wird diesbezüglich bspw. die enge Zusammenarbeit der Tourismuspolitik des Bundes mit anderen Sektoralpolitiken, insbesondere der Landschafts- und Pärkepolitik sowie der Baukulturpolitik von besonderer Bedeutung sein (siehe dazu Aktivität 7 aus der Tourismusstrategie des Bundes «Baukultur, Landschaftsqualität und Biodiversität erhalten und in Wert setzen»). Im Bereich Digitalisierung kommt u.a. dem Wissensaufbau und dem Monitoring eine besondere Bedeutung zu (siehe dazu Aktivität 12 aus der Tourismusstrategie des Bundes «Monitoring strategischer Digitalisierungsthemen sicherstellen») und im Bereich Städte- und Geschäftstourismus wird von Bedeutung sein, dass eine enge Abstimmung der Aktivitäten der Tourismuspolitik des Bundes mit jenen von Schweiz Tourismus stattfindet (siehe dazu Aktivität 15 aus der Tourismusstrategie des Bundes «Wiederbe- lebung des Städte- und Geschäftstourismus unterstützen»).
1.4 Begründung
Der Bedarf für Recovery Massnahmen im Tourismus ergibt sich insbesondere aus der besonderen Betroffenheit des Tourismus durch die Covid-19-Pandemie. Für das Jahr 2020 resultierte ein historischer Einbruch der Nachfrage im Schweizer Tourismus. Die Logier- nächte in der Hotellerie gingen im Jahr 2020 gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent zurück (ausländische Gäste: -66.1%, Schweizer Gäste: -8.6%). Auch im Jahr 2021 sind die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Tourismuswirtschaft schwerwiegend. Reiserestriktionen, sanitäre Massnahmen und Schutzkonzepte bis hin zu Betriebsschliessungen haben dem Schweizer Tourismus zugesetzt resp. setzen ihm nach wir vor zu. Seit dem Frühling 2021 profitiert der Schweizer Tourismus von den schrittweisen Locke- rungen der Massnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Auch in den städtischen Gebieten ist seit den Öffnungsschritten eine Zunahme der Nachfrage zu spüren. Trotzdem gingen die Hotellogiernächte im ersten Halbjahr 2021 gegenüber der gleichen Periode im Jahr 2019 um 39 Prozent zurück. In der Sommersaison 2021 (Mai – August) sind die Hotellogiernächte im Vergleich zum Vorjahr um 37 Prozent gestiegen. Die Anzahl Hotellogiernächte liegen jedoch immer noch 24 Prozent unter dem Niveau von vor der Covid-19-Pandemie. Die Ergebnisse der Bergbahnen zeigen für den Sommer 2021 ein ähnliches Bild. Sowohl die Ersteintritte als auch die Umsätze liegen rund 30 Prozent unter der Sommersaison 2019. Besonders der Tourismus in den Städten ist stark von der Covid-19-Pandemie betroffen. Die Zahl der Hotellogiernächte ist in den städtischen Gebieten im Jahr 2020 um rund 60 Prozent eingebrochen. Gründe dafür sind die ausbleibenden Gäste aus den Fernmärk- ten sowie die Einbrüche im Geschäftstourismus resp. im MICE-Bereich (Meetings, Incentive, Conventions and Events). Auch auf Destinationsebene fiel die Nachfrageentwicklung unterschiedlich aus. Destinationen, welche stark auf internationale Gäste ausgerich- tet sind (z.B. Engelberg oder Interlaken), litten überdurchschnittlich unter der Pandemie.
Die weitere Entwicklung der Tourismusnachfrage bleibt abhängig vom Verlauf der Covid-19-Pandemie sowie von den sanitarischen Massnahmen wie z.B. Reisebeschränkungen und Quarantänevorschriften. Gemäss aktueller Prognose der KOF Konjunkturfor- schungsstelle vom Oktober 2021 kann für die Wintersaison 2021/22 im Vergleich zum Vorjahr mit einer deutlichen Erholung der Nachfrage gerechnet werden. Das Nachfrageniveau vom Winter 2018/19 wird jedoch noch nicht erreicht. Es ist zurzeit davon auszu- gehen, dass sich die Erholung ab dem kommenden Jahr weiter fortsetzt. Gemäss der aktuellen Einschätzung der KOF dürfte das Niveau von vor der Covid-19-Pandemie im Tourismusjahr 2023 knapp noch nicht erreicht werden. In Bezug auf den Geschäftstou- rismus (insb. MICE-Bereich) ist denkbar, dass das Niveau von vor der Covid-19-Pandemie gar nicht bzw. für lange Zeit nicht mehr erreicht wird.
Im Gegensatz zu anderen Branchen ist für den Tourismus nach dem Abklingen der akuten Pandemiephase somit nur mit einer all- mählichen Erholung der Nachfrage zu rechnen. Die Tourismusbranche ist entsprechend besonders stark und auch besonders lang von der Covid-19-Pandemie betroffen, weshalb aus Sicht des Bundesrates die touristische Innovationsförderung befristet gestärkt werden soll.
1.5 Umsetzung
Die Massnahme wird befristet auf 2023 bis 2026. Von ihr profitieren alle Projekte, welche ab Inkraftsetzung der befristeten Geset- zesanpassung neu unterstützt werden, allerdings nur für diejenigen Kosten, welche von Anfang 2023 bis Ende 2026 anfallen. Gesu- che entsprechend der neuen Fördermöglichkeiten können ab dem Beginn der Referendumsfrist beim SECO eingereicht werden. Unterstützungszusagen durch das SECO werden aber erst ab Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen durch den Bundesrat erfolgen. Zudem können auch Projekte, welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Grundlagen bereits am Laufen sind, für diejenigen Kosten, welche ab Anfang 2023 bis Ende 2026 anfallen, von der Massnahme profitieren. Mit der Möglichkeit, dass auch laufende Projekte zusätzlich unterstützt werden können, soll ein Förderunterbruch verhindert werden. Dieser dürfte eintreten, falls nur neue Projekte von den neuen Fördermöglichkeiten profitieren würden. Dies deshalb, da die Gefahr besteht, dass Projektträ- ger, welche bei ihren Projekten keine hohe zeitliche Dringlichkeit sehen, auch von den in Aussicht gestellten höheren Förderanreizen (70%- statt 50%-Finanzierung) profitieren möchten und entsprechend die Lancierung ihrer Projekte hinausschieben würden. Dies hätte zur Folge, dass die Massnahme kontraproduktiv wirkt und einen negativen Effekt auf die Innovationstätigkeit der Tourismus- branche hätte. Einen derartigen Förderunterbruch gilt es auch vor dem Hintergrund der Tatsache zu verhindern, dass es aufgrund des notwendigen politischen Prozesses durchaus zu Verzögerungen oder Abänderungen der Massnahme kommen kann. Zudem kann auch inhaltlich begründet werden, weshalb laufende Projekte profitieren sollten. So zeigen sich die Auswirkungen der Covid-19- Pandemie in der Innovationsförderung über Innotour bereits jetzt (bspw. eingeschränkter finanzieller Spielraum für Innovationspro- jekte) und somit nicht ausschliesslich in der Zukunft (siehe Kapitel 1.2.2). Mit dem Recovery Programm soll die Innovationsfähigkeit erhalten werden. Entsprechend kann das Ziel der Massnahme nicht nur die Lancierung neuer Projekte sein, sondern auch die Unter- stützung laufender Projekte. Bereits heute sind im Innotour-Vollzug bei laufenden Projekten Projektanpassungen möglich. Die Projektträgerschaft muss in sol-
chen Fällen beim SECO einen Antrag einreichen und begründen, weshalb eine Projektanpassung und bei höheren als ursprünglich geplanten Projektkosten allenfalls auch eine Zusatzfinanzierung notwendig sind. Das SECO nimmt dabei stets eine Einzelfallprüfung
vor und achtet dabei insbesondere auf die Zweckmässigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Zumutbarkeit. Das gleiche Vorgehen gilt auch für Projekte, welche aufgrund der ausgeweiteten Fördermöglichkeiten profitieren wollen. Änderungsanträge können analog zu neuen Projekten ab dem Beginn der Referendumsfrist eingereicht werden. Allfällige Unterstützungszusagen erfolgen nach der Inkraftsetzung der angepassten gesetzlichen Grundlagen. Die Erhöhung gilt somit bei bereits laufenden Projekten nicht automatisch. Damit sollen insbesondere Mitnahmeeffekte verhindert werden. Es wird geprüft, wozu die zusätzlichen Bundesmittel eingesetzt werden sollen. Ziel der ausgebauten Förderung ist ein expliziter Innovationseffekt und die Generierung von nachweisbarem Zusatz- nutzen. Eine allfällige, begründete Einbusse von Eigen- oder Drittmitteln der Gesuchsteller aufgrund der Covid-19-Pandemie, soll aber ebenfalls als Argument für eine Mittelaufstockung durch den Bund anerkannt werden. Die Massnahme ist befristet bis Ende 2026.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 5a. Befristete Erhöhung der Bundesbeiträge Artikel 5 hielt bisher fest, dass der Bund Vorhaben mit einer Finanzhilfe von bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Kosten unterstüt- zen kann (Ziffer 1) sowie dass, falls für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden können, die gesamten Bundesmittel höchstens 50 Prozent der Gesamtkosten betragen dürfen (Ziffer 2). Absatz 1 des eingefügten Artikels 5a hält fest, dass neu Projektkosten, welche zwischen Anfang 2023 bis Ende 2026 anfallen, stärker als bis anher unterstützt werden können. Die maximal mögliche Finanzhilfe wird von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten auf neu maximal 70 Prozent der anrechenbaren Kosten angepasst. Die anrechenbaren Kosten sind meistens tiefer als die Gesamtkosten eines Vorhabens. Anrechenbar sind nur Kosten, die unmittelbar auf Innovation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbau zurückzuführen sind (Verordnung Art. 6 7). Absatz 2 des eingefügten Artikels 5a hält fest, welche Projekte von der befristeten Erhöhung des Bundesanteils in der Projektförde- rung profitieren können. Es profitieren einerseits alle neuen Vorhaben (Abs. 2, Bst. a), welche nach dem Beginn der Referen- dumsfrist der Änderung dieses Gesetzes und vor dem 31. Dezember 2026 eingereicht werden, und andererseits, unter bestimmten Voraussetzungen, auch bereits laufende Vorhaben (Abs. 2, Bst. b). Laufende Vorhaben können dann profitieren, wenn aufgrund der Erhöhung des Subventionssatzes ein nachweisbarer Zusatznutzen generiert wird (Abs. 2, Bst. b, Ziff. 1). Denkbar ist, dass das Vor- haben mit den zusätzlichen Mitteln schneller, besser oder auch umfassender umgesetzt werden kann. Eine schnellere Umsetzung kann bspw. bedeuten, dass ein Projekt aufgrund eines geringeren Bedarfs an Eigenleistungen, insbesondere auch personeller Art, rascher abgeschlossen werden kann und der Projekterfolg somit rascher realisiert wird. Besser kann bspw. bedeuten, dass aufgrund zusätzlicher oder ausgebauter Projektmodule die Qualität des Projektes gestärkt wird und somit ein Mehrwert generiert wird. Umfas- sender kann u.a. bedeuten, dass durch die Integration zusätzlicher Partner, bspw. einer weiteren touristischen Destination, die Brei- tenwirkung des Projektes erhöht wird und somit schneller mehr Akteure vom Projekt profitieren können. Zudem kann auch die
Umsetzung von umfassenderen Wissenstransferaktivitäten einen Zusatznutzen generieren. Dadurch können möglichst viele Akteure von den gemachten Projekterfahrungen profitieren, womit die nachhaltige und langfristige Multiplikatorwirkung eines Projektes gesteigert wird. Der generierte Zusatznutzen muss vom Gesuchsteller ex ante im Rahmen des Antrages, wie auch anschliessend im Rahmen der Projektberichterstattung aufgezeigt werden. Eine ausschliessliche Kosteneinsparung bzw. eine simple Reduzierung der Eigenmittel auf Seiten der Projektträgerschaft ist entsprechend nicht das Ziel der vorliegenden Massnahme und wird seitens SECO im Vollzug nicht zusätzlich unterstützt. Laufende Vorhaben können auch dann profitieren, wenn das Vorhaben aufgrund der Folgen der Covid-19-Pandemie ohne die Erhö- hung des Subventionssatzes nicht wie geplant abgeschlossen werden kann (Abs. 2, Bst. b, Ziff. 2). Entsprechend kann bspw. eine aufgrund der Covid-19-Pandemie begründete Einbusse von Eigen- oder Drittmitteln der Gesuchsteller als Argument für eine Mittel- aufstockung durch den Bund anerkannt werden. Der Bundesrat wird die detaillierten Unterstützungsvoraussetzungen in der Verord- nung über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus 8 regeln. Absatz 3 des eingefügten Artikels 5a erläutert die Berechnung der maximal möglichen Innotour-Mittel. Für Kosten, welche vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 2026 anfallen, gilt eine Maximalfinanzierung durch den Bund von 50 Prozent. Der Finanzierungssatz wird dabei als ein gewichteter Durchschnitt berechnet, d.h. die Anzahl der Tage im jeweiligen Jahr wird mit dem für dieses Jahr geltenden Prozentsatz multipliziert, aufsummiert und durch die gesamte Projektlaufzeit dividiert. Als Beispiel dient ein Projekt, das eine Maximalfinanzierung erhält und im Jahr 2025 beginnt, dort noch 150 Tage läuft, dann das gesamte Jahr 2026 weitergeht und im Jahr 2027, nach weiteren 200 Tagen, zum Ende kommt. Der Beitragssatz für dieses Beispiel würde wie folgt berechnet: (150 x 0.7 + 365 x 0.7 + 200 x 0.5) / 715 = 64.4 Prozent. Absatz 4 des eingefügten Artikels 5a hält fest, dass falls für ein Vorhaben auch andere Bundessubventionen beansprucht werden können, die maximal möglichen Bundesmittel von 50 Prozent der Gesamtkosten auf neu maximal 70 Prozent der Gesamtkosten angepasst werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund der Recovery Massnahme bei Innotour entsteht ein finanzieller Mehrbedarf in der Höhe von insgesamt 20 Millionen Fran- ken für den Zeitraum 2023-2026 (5 Mio. CHF pro Jahr). Ein entsprechender Zusatzkredit im Umfang von 5 Millionen Franken zum Verpflichtungskredit «Förderung Innovation und Zusammenarbeit Tourismus 2020-2023» wird dem Parlament gleichzeitig mit der Verabschiedung der Botschaft über die Revision des Bundesgesetzes über Innotour gestellt; für die Jahre 2024-2026 wird der Ver- pflichtungskredit im Rahmen der Botschaft über die Standortförderung 2024-27 beantragt.
7 SR 935.221 8 SR 935.221
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesanpassung hat keine personellen Auswirkungen.
3.1.3 Andere Auswirkungen
Die Gesetzesänderungen hat keine unmittelbaren anderen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Gesetzesänderung weder direkte finanzielle noch personelle Auswirkungen. Da Innotour ein nationales Förderinstrument ist, können die Projekte aber überall in der Schweiz ihre Wirkung entfalten.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die befristete Ausweitung der Förderung wird einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der touristischen Innovationsförderung leisten. Touristische Innovation kann durch den Bund deutlich stärker als bisher unterstützt werden. Die stetige Verbesserung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen durch Innovationen ist eine wesentliche Voraussetzung der Wettbewerbsfähigkeit. Erwartet wird ein deutlicher Schub in der touristischen Innovationsförderung. Die Hürden für die Projektfinanzierung werden ge- senkt. Damit kann einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit des Tourismussektors entgegengewirkt werden. Projekte welche der Schweizer Tourismus braucht, um sich an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen, können leichter umgesetzt werden. Damit wird der Branche insgesamt geholfen, gestärkt aus der Krise zu kommen.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Gesetzesänderungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Umwelt. Das Innotour-Gesetz berücksichtigt die nachhal- tige Entwicklung des Schweizer Tourismus. Innotour soll die Ressourceneffizienz im Schweizer Tourismus erhöhen. Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe b hält fest, dass die unterstützten Vorhaben zu einer nachhaltigen Entwicklung des Tourismus beitragen müssen. In der neuen Tourismusstrategie, welche auch den Rahmen für das Recovery Programm vorgibt, hat der Bundesrat das Ziel «Zur nachhaltigen Entwicklung beitragen» neu aufgenommen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die nachhaltige Ent- wicklung für den Tourismus an Bedeutung gewonnen hat und zahlreiche Chancen bietet, die es zu nutzen gilt. Die Tourismuspolitik des Bundes – und somit auch Innotour - unterstützt schwerpunktmässig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Tourismusakteure, wozu auch deren Krisenfestigkeit gehört. Sie trägt dazu bei, dass der Tourismus notwendige Transformationsprozesse angeht, seine Ressourceneffizienz verbessert und – zusätzlich zur ökonomischen Effizienz – verantwortlich mit der Umwelt umgeht sowie seine gesellschaftliche Verantwortung wahrnimmt, indem beispielsweise die Attraktivität der Arbeitsplätze und die Zugänglichkeit der Tourismusangebote verbessert werden. Somit adressiert die Tourismuspolitik des Bundes alle drei Dimensionen der nachhaltigen Entwicklung – Wirtschaft, Umwelt, Gesellschaft. Aufgrund der neuen Zielsetzung in der Tourismusstrategie («Zur nachhaltigen Entwicklung beitragen») soll mit der ausgeweiteten Innotour-Förderung insb. auch ein Schwerpunkt auf die nachhaltige Entwicklung gelegt werden.
3.6 Andere Auswirkungen
Die Gesetzesänderung hat keine unmittelbaren anderen Auswirkungen auf den Bund.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 9 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 10 über die Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt. Die vorliegende Anpassung der gesetzlichen Grundlagen ist dennoch angezeigt, da damit den besonderen Herausforderungen des Schweizer Tourismus begegnet wird, welche sich aufgrund der Covid-19-Pandemie ergeben haben.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Befugnis des Bundes zur Strukturpolitik ergibt sich aus der Kompetenz von Artikel 103 der Bundesverfassung 11. Danach kann der Bund wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemass-
9 BBl 2020 1777
10 BBl 2020 8385
11 SR 101
nahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Diese Selbsthilfemassnahmen genügen im Tourismus nicht, da öffentliche Güter wie Natur und Landschaft sowie Orte und Städte bzw. deren Nutzung und Kommerzialisierung im Tourismus eine entschei- dende Rolle spielen. Die Förderung des Tourismus ist im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Von den Leistungsträgern werden die zumutbaren Selbsthil- femassnahmen verlangt. Die Gewährung der Finanzhilfen beeinträchtigt die Wirtschaftsfreiheit nicht. Die Förderung des Tourismus ist zudem zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile nötig, da er in den Berg- und Randregionen häufig die Leitindustrie ist. Ohne Tourismus sind diese regionalen Wirtschaftsräume bedroht.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Der Themenbereich der Vorlage betrifft keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
5.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgeset- zes zu erlassen. Dies ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung bedarf der eingefügte Artikel 5a der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte, da die Bestimmung eine einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken nach sich ziehen könnte. Die neue Gesetzesbestimmung (befristete Erhöhung Bundesanteil Innotour-Projekte auf max. 70 Prozent) ist der Ausgabenbremse zu unterstellen, da rein aus dem Gesetzestext heraus nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Subventionsbestimmung zu Mehrkos- ten von mehr als 20 Millionen Franken führen kann. Nicht der Ausgabenbremse unterstellt werden muss der Zusatzkredit im Umfang von 5 Millionen.
5.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
5.5.1 Finanzhilfen von Innotour
Finanzhilfen sind nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz) 12 geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nicht rückzahlbare Geldleistungen, unter welche die Finanzhilfen von Innotour fallen.
5.5.2 Bedeutung der Subventionen für die Erreichung der angestrebten Ziele
Im Tourismus spielen öffentliche Güter wie Natur und Landschaft sowie Orte und Städte bzw. deren Nutzung und Kommerzialisie- rung eine entscheidende Rolle, weshalb die Selbsthilfemassnahmen des Tourismussektors nicht genügen, um seine Existenz zu sichern. Die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus über Innotour verleiht dem Schweizer Tourismus entscheidende Impulse. Innotour unterstützt überbetriebliche Innovationen und stärkt die touristischen Standorte als Wertschöpfungssysteme. Die Förderung durch Innotour erfolgt dort, wo der Markt zu wenig Anreize setzt.
Die Finanzhilfen von Innotour sind subsidiäre Hilfen in Form von Pauschalbeiträgen, welche die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen voraussetzen vorschreibt. Die touristischen Kreise tragen auch mit den vorübergehend angepassten gesetzlichen Grundlagen einen wesentlichen Teil der Kosten selbst.
5.5.3 Verfahren und Steuerung der Beitragsgewährung
Innotour ist ein Förderinstrument, das Anreize schafft, die Finanzierungs- und Managementverantwortung aber bei den Projektträ- gern belässt. Das SECO wacht als Vollzugsbehörde und Aufsichtsbehörde über die haushälterische Verwendung der Mittel. Alle vier Jahre berichtet der Bundesrat der Bundesversammlung im Rahmen der Botschaft zur Standortförderung über die Verwendung der gesprochenen finanziellen Mittel. Zur befristeten Ausweitung der Innotour Förderung wird der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zur Standortförderung 2028 bis 2031 Bericht erstatten.
Die Beitragsgewährung erfolgt in einem schlanken Verfahren. Gesuche um Finanzhilfe sind beim SECO einzureichen. Die Prüfung der Gesuche erfolgt durch das SECO. Für das Prüfverfahren können vom SECO Sachverständige beigezogen werden. Zur Sicherstel- lung der Transparenz stellt das SECO eine Anleitung zur Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen zur Verfügung und informiert auf seiner Homepage über alle unterstützte Projekte.
5.5.4 Befristung und degressive Ausgestaltung der Subventionen
Das Bundesgesetz über die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus ist im Gegensatz zur mit der vorliegenden Gesetzesanpassung befristeten Erhöhung des Bundesanteils in der Projektförderung unbefristet. Die Förderung von Innovation, Zusammenarbeit und Wissensaufbau im Tourismus stellt eine Daueraufgabe des Bundes dar. Die vorliegend beantragte Ausweitung der Fördermöglichkeiten ist allerdings auf vier Jahre befristet.
12 SR 616.1.