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Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2023

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Datum 2023

1. Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen dieser Revision der EnEV werden im Wesentlichen verschiedene Anpassungen an das EU Recht in den bestehenden Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 vorgenommen, sowie eine neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler in einem neuen Anhang 2.15 eingeführt.

1.1 Anpassung der Anhänge 1.1, 1.12, 1.13, 1.21 und 1.22 an die neue EU Ver-

ordnung Die neue Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM 1 korrigiert die EU Delegierten Verord- nungen Nr. 626/2011, Nr. 2019/2013, Nr. 2019/2015, Nr. 2019/2016 und Nr. 2019/2018 in Bezug auf den Anforderungen zur Energiekennzeichnung von Klimageräten, elektronischen Displays, Beleuch- tung und Kühlgeräten. Damit diese Korrekturen ins Schweizer Recht übernommen werden, müssen die Verweise auf den jeweiligen Verordnungen in den entsprechenden Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21 und 1.22 bezüglich der zuletzt ändernden Verordnung, d.h. Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM, angepasst werden. Die Kommission der Europäischen Union wird voraussichtlich Ende 2022 die EU Verordnung verabschieden, voraussichtlich mit sofortiger Geltung.

1.2 Netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Büroge-

räte im Bereitschafts- und Aus-Zustand (Anhang 2.1) Die Anforderungen an die Energieeffizienz von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haus- halts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und Aus-Zustand werden in der Schweiz gleich geregelt wie in der EU. Mit den geplanten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) werden verschiedene Anpassungen aus der neuen Verordnung (EU) XXXX/XXXX (Entwurf) vom DATUM 2, die die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 ersetzt, ins Schweizer Recht übernommen. Die Europäischen Kommission wird voraussichtlich Anfang 2023 über die neue EU Verordnung befinden. Das Datum ab dem diese EU-Verordnung in der EU gelten wird ist noch unklar; der neue Anhang 2.1 EnEV wird ab diesem Datum in Kraft treten. Die Anpassungen sind im Wesentlichen formaler Natur. Inhaltlich werden daneben u.a. die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz im Bereitschaftszu- stand gegenüber heute leicht erhöht, die Produktinformationspflicht von den vernetzten Geräten auf alle vom Anhang 2.1 erfassten Geräte erweitert und neu verlangt, dass die Produktinformationen fortan gleicherweise im Nutzerhandbuch und auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt werden. Schliesslich wird der Geltungsbereich leicht ver- ändert und unter anderem auf «adjustable furniture» und «motor-operated building elements» erweitert.

1.3 Netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler (neuer Anhang 2.15)

Die Einführung neuer Anforderungen für gewerbliche Geschirrspüler schliesst sich den Anpassungen an, die im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod») der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) vorgenommen wurden. Die Steigerung der Energieeffizienz ist einer der Pfeiler der Energiestrategie 2050 des Bundesrates. Entsprechend hat der Bundesrat auch in seiner Botschaft vom 18. Juni 2021 zum Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneu- erbaren Energien (BBl 2021 1666) die Bedeutung der Verbesserung der Energieeffizienz und insbeson- dere der Stromeffizienz betont. Er hat angekündet, dass er die bestehenden Instrumente wie Geräte-

1 S. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13482-Energieverbrauchs-

2 S. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/1558-Review-of-ecode-

vorschriften weiter nutzen und teilweise verstärken werde. Vor diesem Hintergrund werden mit den ge- planten Änderungen der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV, SR 730.02) wei- tere Anpassungen an Vorschriften für serienmässig hergestellte Fahrzeuge und Geräte vorgenommen.

Für gewerbliche Geschirrspüler existieren bisher keine energetischen Vorschiften. Der Vorschlag ist es in einem neuen Anhang eine Deklarationspflicht für neue gewerbliche Geschirrspüler einzuführen, die die Veröffentlichung der Messwerte gemäss EN IEC 63136 vorschreibt (Messverfahren für Reinigungs- leistung, Wiederanschmutzung, Energie- und Wasserverbrauch). Die Deklarationspflicht erhöht die Transparenz für das Gewerbe und verbessert zu Handen des BFE die Übersicht über die Effizienz der aktuell in der Schweiz abgesetzten Geräte. Damit kann kurzfristig beim Erwerb eines gewerblichen Ge- schirrspülers der Energieverbrauch berücksichtigt werden und energetische Mindestanforderungen können mittelfristig darauf basierend definiert werden.

Ursprünglich war im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod») eine integrierte Wärmerück- gewinnung als Mindestanforderung vorgeschlagen worden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnah- men aus der Branche wurde diese Vorgabe aufgegeben zugunsten von energetischen Mindestanforde- rungen, die auf normierten Messwerten fussen. Die Deklarationspflicht ist der erste Schritt, um im zwei- ten Schritt dem Markt angepasste energetische Mindestanforderungen zu definieren. Diese neue Vor- gabe hat den Vorteil, dass die energetische Qualität insgesamt, unabhängig von der gewählten Tech- nologie und anhand einer international anerkannten Norm beurteilt werden kann.

Gegenüber der heutigen Situation ohne Mindestanforderungen können durch entsprechende künftige Mindestanforderungen an Geschirrspüler jährlich zusätzliche Stromeinsparungen ausgelöst werden, in einer ähnlichen Grössenordnung wie die Stromeinsparungen, die für eine integrierte Wärmerückgewin- nung als Mindestanforderung rund 52 GWh geschätzt wurden 3. Wie viel Einsparungen dank der Dekla- rationspflicht realisiert werden, hängt in erster Linie vom Verhalten der Beschaffenden ab. Deshalb ver- zichten wir hier darauf, eine Einsparschätzung zu beziffern.

Da diese Verschärfungen über die Anforderungen hinausgehen, die derzeit in der EU gelten, stellen sie technische Handelshemmnisse dar. Gemäss Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse können technische Vorschriften der Schweiz als Ausnahmen von denjenigen der EU abweichen, falls dies überwiegende öffentliche Interessen erfordern (THG; SR 946.51, Art. 4). In der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) sind des- halb neu netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler als Ausnahmen aufzunehmen, mit der entspre- chenden Anpassung im Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5. In solchen Fällen muss der Bundesrat die Ver- hältnismässigkeit der Massnahmen nach Art. 4 Abs. 3 THG (SR 946.51) vertieft prüfen und dafür aus- drücklich Ausnahmen vom «Cassis-de-Dijon Prinzip» beschliessen. Diese vertiefte Prüfung wird nach der Auswertung der Vernehmlassung insbesondere auch aufgrund der Stellungnahmen der Branche sowie der Konsumentenseite vorgenommen werden.

Die neue Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler gilt ab dem 1. Januar 2024, zeitgleich wie das Inkrafttreten der meisten neuen Mindestanforderungen im Rahmen der Revision 23a («Umsetzung pa.Iv. Girod»); es wird eine 1-jährige Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024 gewährt für das Ab- geben von Geräten, die die neuen Anforderungen nicht einhalten.

3 ENAK, «Grundlagen zur Energieeffizienz Gewerblicher Küchengeräte», BFE, 2021. Bush Energie

GmbH, «5x Grundlagen effiziente Gewerbegeräte: gewerbliche Kaffeemaschinen, Medizinkühlgeräte, Eismaschinen, Untertischgeschirrspüler, Verkaufsbacköfen», BFE, 2021. Weisskopf Partner GmbH, «Abklärungen zu Mindestanforderungen an Gewerbegeräte und Leucht- stofflampen», BFE, 2022. Gemäss den Studien dürften jährlich 4’000 bzw. 1’515 neue Untertisch- und Hauben-Spülmaschinen verkauft werden bei einer technischen Lebenserwartung von 10 Jahren, sowie 200 Band- und Korb- transportmaschinen mit 12 Jahren Lebensdauer.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Die Anforderungen an die Energieeffizienz und Energieeffizienz-Kennzeichnung sind auf Ebene Bund geregelt; Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Die neuen und geänderten Anforderungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des BFE um- gesetzt werden und bedeuten einen geringen Mehraufwand.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die in den Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 aufgenommenen Änderungen bringen im We- sentlichen kleine Korrekturen ein, klären Fragen aus der Vollzugspraxis oder sind redaktioneller Natur. Die geringen Verschärfungen der Anforderungen sollten auf die Wirtschaft nur geringe Auswirkungen haben. Ebenso gering, wenn auch vorteilhaft, sollten diese für die Umwelt und die Gesellschaft sein.

Die Einführung der Deklarationspflicht für gewerbliche Geschirrspüler zielen auf eine mittel bis langfris- tige besseren Nutzung des Stromeffizienzpotenzials. Dies wiederum soll zu den Zielen der Energiestra- tegie 2050 und der mittel- und langfristigen Versorgungssicherheit beitragen.

Zudem profitieren die Endverbraucherinnen und Endverbraucher von den Anpassungen, weil Sie Ein- blick in die Effizienzeigenschaften der Geräte bekommen, die die Kaufentscheidungen auf sparsamere Geräte orientieren kann; in der Regel sind die Anschaffungskosten von effizienteren Geräten höher als die von weniger effizienten Geräten, die Energiekosten jedoch über die gesamte Lebensdauer der Ge- räte deutlich tiefer. Die gegenüber der EU schärferen Anforderungen stellen allerdings ein technisches Handelshemmnis dar. Die eingeführte Deklarationspflicht stützt sich allerdings auf einer EU Norm, was mittel und langfristig, die Unterschiede zu möglichen zukünftigen europäischen Reglungen für gewerb- liche Geschirrspüler reduzieren sollte.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz über- nimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vor- schriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht. Aufgrund der vorgesehenen Änderungen der EnEV mit dem Zusatz des An- hangs 2.15 für «netzbetriebene gewerbliche Geschirrspüler» sind deshalb diese als neue Ausnahmen zum EU-Recht in Artikel 2 Buchstabe c Ziffer 5 VIPaV aufzunehmen.

Die vorgesehenen Änderungen in den Anhängen 1.1, 1.12, 1.13, 1.21, 1.22 und 2.1 harmonisieren die Vorschriften mit denjenigen der EU; Handelshemmnisse werden somit abgebaut.

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