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Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM

Bern, 20. März 2026

Änderung der Verordnungen über die Integra- tion von Ausländerinnen und Ausländern und über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit: Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen

Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungs- verfahren

BK-D-BF8A3401/507

Übersicht Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen aus dem Asyl- und Aus- länderbereich weiter fördern und ihre Integration gezielt verbessern. So werden beispielsweise vorübergehend Schutzbedürftige künftig umfassender in beste- hende Integrationsstrukturen eingebunden.

Der Integrationsauftrag zugunsten Personen mit vorübergehendem Schutz wird auf Verordnungsstufe verankert. Die Kantone erhalten zudem die Möglichkeit, Integrati- onsmassnahmen bereits vor dem Entscheid über ein Schutzgesuch aus Bundesbeiträ- gen zu finanzieren. Darüber hinaus wird die Verwendung der vom Bund ausgerichteten Beiträge zur Integrationsförderung präzisiert und im Falle einer Aufhebung des Schutz- status S rechtlich verbindlich geregelt, wie nach der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes mit verbleibenden Beiträgen verfahren werden muss. Der Zugang zum Ar- beitsmarkt wird auch Personen mit hängigem Schutzgesuch erlaubt, weshalb sie, ana- log zu Asylsuchenden, nach Austritt aus den Zentren des Bundes einer Erwerbstätig- keit nachgehen dürfen. Dies schliesst eine Lücke im geltenden Recht.

Für Asylsuchende, die einem Kanton im erweiterten Verfahren zugewiesen wurden, wird der Zugang für die Kantone zu Bundesbeiträgen für weiterführende Integrations- massnahmen ausgedehnt. Bisher beschränkt sich die Förderung auf Sprach- und Bil- dungsangebote. Neu werden alle Massnahmen zur Erstintegration – etwa Potenzial- abklärungen oder Programme zur Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähig- keit – möglich sein. Damit wird den unterschiedlichen Bleibeperspektiven besser Rech- nung getragen und die Integrationsagenda Schweiz gestärkt.

Da der Grad der Arbeitsmarktfähigkeit von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig auf- genommenen Personen als Grundlage für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt gilt, wird in der entsprechenden Bestimmung ergänzt, dass zur Anmeldung bei der öffentli- chen Arbeitsvermittlung eine «ausreichende» Arbeitsmarktfähigkeit erforderlich ist.

Schliesslich wird im Rahmen dieser Vorlage das Pilotprogramm Integrationsvorlehre (INVOL) verstetigt.

Um sicherzustellen, dass mutmassliche Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Men- schenhandel während der ganzen Dauer an einem Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren teilnehmen können, wird die Möglichkeit geschaffen, eine Aufenthaltsbewilligung für die voraussichtliche Dauer des Verfahrens auszustellen.

1.1.3 Aufenthaltsregelung für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ...5 2.6 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, wenn das Strafverfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahre

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit vorübergehendem Schutz

Am 11. März 2022 aktivierte der Bundesrat erstmals den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine1. Dieser ist zeitlich unbefristet und gilt bis zu seiner Aufhebung durch den Bundesrat (Art. 76 Asylgesetz; AsylG2). Der Bundesrat beschloss sowohl am 9. November 2022 wie auch am 1. November 2023, am 4. September 2024 sowie am 8. Oktober 2025, den Schutzstatus S nicht aufzuheben. Eine Aufhebung soll zumindest bis am 4. März 2027 nicht erfolgen, es sei denn die Lage in der Ukraine ändere sich in der Zwischenzeit grundlegend. Parallel dazu un- terstützt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Kantone bei der Integration in Form von «Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S» (Programm S) mit einem fi- nanziellen Beitrag von monatlich 250 Franken pro Person mit vorübergehendem Schutz ohne Aufenthaltsbewilligung (jährlich 3000 Franken pro Person). Der Bundesrat hat das Programm S fortlaufend verlängert. Es wird in Form eines Programms von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG3) umgesetzt. Die Kantone setzen dabei die bewährten Massnahmen der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) bzw. der Integrationsagenda Schweiz nach dem Prinzip Fördern und Fordern um. Den Kantonen wurden in den Jahren 2022 bis Dezember 2025 hierfür rund 713 Millionen Franken an Beiträ- gen für die Integrationsförderung ausgerichtet. Im Jahr 2024 wurden davon 55 Prozent für die Sprachförderung eingesetzt, 33 Prozent für Massnahmen zur Erreichung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit. Die übrigen Mittel flossen vorwiegend in die Information, Beratung und Potenzialabklärung. Gegenüber 2022 und 2023 wurde ein grösserer Anteil im Bereich Ausbil- dungs- und Arbeitsmarktfähigkeit investiert. Die Erwerbstätigenquote von Personen mit vorübergehendem Schutz und Einreisejahr 2022 lag per 31. Dezember 2025 schweizweit bei 46%. Die Erwerbstätigenquote aller Personen mit vorübergehendem Schutz lag bei 36%. Der Bundesrat sieht aber im Bereich der Arbeits- marktintegration von Schutzbedürftigen weiteren Handlungsbedarf und strebt gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 28. Mai 2025 eine Erhöhung der Erwerbsquote bei Personen mit vorübergehendem Schutz, welche 2022 in die Schweiz eingereist sind, auf 50% an. Aus die- sem Grund sieht diese Vorlage mehrere Anpassungen von Verordnungsbestimmungen vor,

um vorübergehend Schutzbedürftige noch besser und schneller in den Arbeitsmarkt zu integ- rieren (siehe die Ziff. 2.1 – 2.3). So können bereits während des Verfahrens um Gewährung des vorübergehenden Schutzes Massnahmen zur Förderung der Erstintegration ergriffen wer- den (z.B. Förderung der Ausbildungs- und Arbeitsmarktfähigkeit) und die betroffenen Personen können einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zudem hat der Bundesrat am 28. Mai 2025 beschlossen, den Integrationsauftrag für vorüber- gehend Schutzbedürftige auf Verordnungsstufe zu verankern. Dadurch sollen die Vorgaben der Integrationsagenda Schweiz künftig auch für Personen mit vorübergehendem Schutz gel- ten – unabhängig vom Vorliegen einer Aufenthaltsbewilligung. Auch sollen somit Doppelspu- rigkeiten im Vollzug der KIP und dem Programm S verhindert werden. Schliesslich ist mit einer solchen Regelung von Beginn weg klar, dass für Personen mit vorübergehendem Schutz eben-

BBI 2022 586 2 SR 142.31 3 SR 142.20

falls Integrationsmassnahmen vorzusehen sind. Neu wird ebenfalls geregelt, wie nach der Auf- hebung des vorübergehenden Schutzes mit verbleibenden Beiträgen, welche im Rahmen des Programms S ausbezahlt wurden, verfahren werden muss. Nach fünf Jahren (vorliegend frühestens ab März 2027) erhalten Schutzbedürftige eine Aufent- haltsbewilligung (Ausweis B), die jedoch bis zur Aufhebung des Schutzstatus S befristet ist. Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung wird den Kantonen eine einmalige Integrati- onspauschale ausbezahlt, abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen im Rahmen des Pro- gramms S. Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligungen werden den Kantonen somit nicht mehr im Rahmen des Programms S, sondern über die Pauschalen des Bundes nach Artikel 58 Absatz 2 AIG abgegolten. 1.1.2 Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von Asylsuchenden im erweiterten Verfah- ren Die Kantone werden ermächtigt, auch bei Asylsuchenden im erweiterten Verfahren, die eine Bleibeperspektive haben, die Erstintegration mit Bundesbeiträgen zu fördern. Die Erfahrungen der letzten Jahre mit der Umsetzung der Integrationsagenda sowie den Integrationsmassnah- men bei den aus der Ukraine geflüchteten Personen in der Schweiz und in anderen Ländern Europas haben gezeigt, dass die Integrationsförderung möglichst früh einsetzen muss, wenn deren Erfolg gewährleistet werden soll. Die ersten Wochen und Monate sind daher für den späteren Integrationserfolg entscheidend. Die Forschung spricht von einem «Integrationsfens- ter», das mittels einem so genannten «dual intent» Ansatz genutzt werden soll. Diesen Ansatz hat der Bundesrat in seinem Bericht «Migration. Langfristige Folgen der Integration. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 16.3790 der Fraktion der Schweizerischen Volks- partei vom 29. September 2016» vom Dezember 2019 mit Hinweis auf entsprechende Emp- fehlungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) fest- gehalten (S. 15). Demnach soll die Integrationsförderung darauf abzielen, die Rückkehrfähigkeit zu stärken und gleichzeitig so schnell wie möglich die Integration in der Schweiz zu ermöglichen, falls der Auf- enthalt länger dauern sollte. Ziel ist der rasche Erwerb von Sprachkompetenzen und die Teil-

nahme an Bildung und am Arbeitsmarkt, da diese Massnahmen u.a. auch die Ablösung der Sozialhilfe beschleunigen. Die Förderung der beruflichen Integration dient auch dazu, Kompe- tenzen aufzubauen und somit die Rückkehrfähigkeit zu erhalten. Die Bereitschaft zur Rückkehr hängt jedoch in erster Linie von der Situation im Herkunftsstaat ab und wird durch die berufliche Integration nicht direkt verringert. Dieser Ansatz hat sich im Falle der Schutzbedürftigen aus der Ukraine bewährt. Dies stellt die Evaluationsgruppe zum Schutzstatus S fest (Bericht vom 24. September 2024) und weist auch darauf hin, dass die Erwerbsbeteiligung der Schutzbedürftigen nach mindestens drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz höher liegt als bei anderen Flüchtlingen und vorläufig Aufgenomme- nen.

1.1.3 Aufenthaltsregelung für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM4) erteilen die Vertragsparteien einem Menschenhandelsopfer einen verlängerbaren Auf- enthaltstitel, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Aufenthalt des Opfers aufgrund seiner persönlichen Situation oder für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Be- hörden bei den Ermittlungen oder beim Strafverfahren erforderlich ist. Dabei stellen die Ver- tragsparteien sicher, dass die verschiedenen Behörden sowohl untereinander als auch mit in

4 SR 0.311.543

Betracht kommenden Hilfsorganisationen zusammenarbeiten. Damit erhalten die Opfer in ei- nem Verfahren, das der besonderen Situation von Frauen und Kindern als Opfern gebührend Rechnung trägt, als solche identifiziert werden und, wenn angebracht, einen Aufenthaltstitel (Art. 10 Abs. 1 ÜBM). Im nationalen Recht ist der Schutz sowie der Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe e AIG und Ar- tikel 36 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE5) geregelt. Die kantonale Migrationsbehörde erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) an Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel (Art. 36 Abs. 2 VZAE). Die Er- teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung unterliegt der Zustimmungspflicht des SEM (Art. 85 Abs. 2 VZAE i. V. m. Art. 5 Bst. g der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD6). Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 36 Abs. 6 i. V. m Art. 31 VZAE). Bei der Schaffung dieser Bestimmung ging der Bundesrat davon aus, dass die Strafverfahren inner- halb von zwei Jahren abgeschlossen werden. In der Praxis ist dies jedoch nicht immer der Fall. In der kantonalen Praxis hat das SEM Unterschiede festgestellt. So wurden teilweise anstelle von Kurzaufenthaltsbewilligungen Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Mit der Anpassung soll die Bestimmung noch besser in Einklang mit den Erfordernissen der Strafverfahren, den Bedürf- nissen der Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie den internationalen Standards der Konvention des Europarats gebracht werden. Deshalb will der Bundesrat die Bestimmung entsprechend anpassen: Wenn das Strafverfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahre dauert und die Anwesenheit des Opfers und der Zeuginnen und Zeugen in der Schweiz notwendig ist, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, den Aufenthalt für die voraus- sichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlungen respektive des Strafverfahrens zu verlängern. Damit wird auch die kantonale Praxis harmonisiert (vgl. Art. 36 Abs. 2 – 2ter E-VZAE).

1.1.4 Verstetigung des Pilotprogramms Integrationsvorlehre (INVOL)

Mit dem Pilotprogramm Integrationsvorlehre (INVOL) werden spät eingereiste ausländische Jugendliche und junge Erwachsene auf eine Berufslehre vorbereitet. Damit wird das inländi- sche Arbeitskräftepotenzial besser ausgeschöpft. Die Pilotphase der INVOL (2018-2024) wurde extern durch die Pädagogische Hochschule Bern evaluiert. Nun liegt der Schlussbericht7 vor. Die Evaluation zeigt: 83% der Teilnehmenden schliessen die INVOL erfolgreich ab, 70% der Absolventinnen und Absolventen beginnen direkt im Anschluss eine berufliche Grundbildung. Aus den Zahlen des ersten Jahrgangs geht auch hervor, dass von jenen INVOL-Teilnehmen- den, die im Anschluss eine Ausbildung für ein Eidgenössisches Berufsattest (EBA) begonnen haben, 86% den Abschluss erreicht haben (während eines Beobachtungszeitraums von drei Jahren). Weiter zeigte eine flächendeckende Befragung der Betriebe eine hohe Zufriedenheit mit den INVOL-Teilnehmenden. Das Programm INVOL wird von einer Partnerschaft von Bund (SEM), Kantonen (Berufsbildung) und interessierten Wirtschaftsverbänden getragen und umgesetzt. Aktuell partizipieren national rund 16 Branchenverbände und Organisationen der Arbeitswelt und verschiedene kantonale Wirtschaftsverbände am Programm.

5 SR 142.201 6 SR 142.201.1 www.admin.ch -> Departemente -> EJPD -> Staatssekretariat für Migration -> Integration & Einbürgerung -> Integrationsvorlehre -> Doku- mente -> Schlussbericht nationale Evaluation INVOL 6/16

Das Programm INVOL soll verstetigt werden. Dies entspricht auch einem Anliegen des Parla- ments. Die Motion 21.3964 WBK-S «Lücken in der Integrationsagenda Schweiz füllen. Chan- cengerechtigkeit für alle Jugendlichen in der Schweiz» wurde dem Bundesrat im Jahr 2021 überwiesen. Die Motion verlangt unter anderem die Verstetigung des Programms und Mass- nahmen zur Verbesserung der Erreichbarkeit der Zielgruppe durch eine systematische Erstin- formation und bedarfsgerechte Beratungsangebote. Mit Verweis auf die neuen Verträge, die ab 2024 mit den Kantonen abgeschlossen wurden, sowie die Massnahmen zur besseren In- formation und Beratung der Zielgruppe, hat das Parlament in der Herbstsession 2025 der Ab- schreibung der Motion zugestimmt.

1.2 Gewählte Lösung

Die Änderungen betreffen die Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern (VIntA8) und die VZAE. Mit den Verordnungsänderungen wird insbesondere ein Integrationsauftrag für vorübergehend Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen, in der VIntA verankert (Art. 21b E-VIntA). Für Schutzbedürftige mit Aufent- haltsbewilligung wird der Integrationsauftrag präzisiert (Art. 14a Abs. 1 und 3 E-VintA). Zudem wird die Rückerstattung von Beiträgen, welche durch den Bund für die Integrationsför- derung von vorübergehend Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung an die Kantone im Rahmen des Programms S ausbezahlt wurden, für den Fall einer Aufhebung des vorüberge- henden Schutzes geregelt (Art. 19 Abs. 4 E-VIntA). Für die Rückerstattung von Beiträgen für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gelten die Modalitäten der kantonalen Integrati- onsprogramme gemäss Artikel 19 Absatz 3 VIntA. Durch einen Zugang zur Erwerbstätigkeit bereits während des Verfahrens zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes kann die vom Bundesrat angestrebte Förderung der Erwerbstätig- keit von Schutzbedürftigen weiter unterstützt werden (Art. 53 Abs. 3 E-VZAE). Die Bestimmun- gen werden an die für Asylsuchende geltenden Bestimmungen zur Erwerbsaufnahme während dem laufenden Verfahren angeglichen. Gleichzeitig wird der «Dual Intent»-Ansatz umgesetzt: Der Zugang zur Erwerbstätigkeit ermöglicht nicht nur eine rasche Integration, falls der Aufent- halt von längerer Dauer sein wird. Die erworbenen Qualifikationen sind auch bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland von Nutzen. Die Verordnungsänderungen schaffen zudem die rechtlichen Grundlagen dafür, dass die Kan- tone durch den Bund ausgerichtete Gelder unter anderem auch zur beruflichen Integration von Personen, über deren Schutzgesuch noch nicht entschieden wurde, einsetzen können (Art. 21b Abs. 2 E-VIntA und Art. 14a Abs. 3 VIntA). Die Verordnungsänderungen räumen den Kan- tonen dieselbe Möglichkeit zudem auch bei der spezifischen Integrationsförderung von Asyl- suchenden ein (Art. 15a E-VIntA und Art. 14a Abs. 3 VIntA). Diese Ausweitung der Integrati- onsmassnahmen auf den gesamten Katalog unter Artikel 14a Absatz 3 VIntA dient der Förde- rung der Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen und dient einer möglichst raschen Integra-

tion, falls der Aufenthalt von längerer Dauer ist. Schliesslich erteilen die kantonalen Migrationsbehörden neu eine befristete Aufenthaltsbewilli- gung, wenn das Verfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahre dauert und die Anwe- senheit des Opfers und der Zeuginnen und Zeugen in der Schweiz notwendig ist (Art. 36 Abs. 2bis E-VZAE).

8 SR 142.205 7/16

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vernehmlassungsvorlage schliesst bezüglich der Integration von Personen mit vorüberge- hendem Schutz an die Vorlage «Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzsta- tus S und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsangehörige: Än- derung des Ausländer- und Integrationsgesetzes, des Asylgesetzes, der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit sowie der Verordnung über die Integration von Aus- länderinnen und Ausländern» an. Im Rahmen deren Vernehmlassung, die vom 26. Februar bis zum 2. Juni 20259 stattfand, wurden Anliegen vorgebracht, von denen die wichtigsten in diese Vorlage aufgenommen wurden. Es handelt sich dabei um die rechtliche Verankerung des In- tegrationsauftrages für vorübergehend Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 2.1), Erwerbstätigkeit von Schutzbedürftigen mit hängigem Schutzgesuch (Ziff. 2.2), Auswei- tung der Integrationsmassnahmen vor Gewährung des vorübergehenden Schutzes (2.3) und eine Präzisierung des Begriffs der Arbeitsmarktfähigkeit in der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) (Ziff. 2.4).

2.1 Verankerung des Integrationsauftrages für Schutzbedürftige in der VIntA

Die gesetzlichen Grundlagen des AIG sehen keinen expliziten Integrationsauftrag für Schutz- bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung vor. Um Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilli- gung die Teilnahme am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben in der Schweiz trotzdem zu ermöglichen, verabschiedete der Bundesrat am 13. April 2022 das Programm S (siehe Ziff. 1.1.1). Das Programm S kann jedoch bis anhin mangels Rechtsgrundlage nicht vollständig in die kantonalen Integrationsprogramme bzw. in die Integrationsagenda Schweiz überführt wer- den. Die Kantone erhalten entsprechend vom Bund für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbe- willigung auch keine Integrationspauschale. Nach fünf Jahren (vorliegend frühstens ab März 2027) erhalten Schutzbedürftige eine bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristete Aufenthaltsbewilligung (Art. 74 Abs. 2 AsylG i. V. m. Art. 46 der Asylverordnung 1, AsylV 110). Für diese Personen wird den Kantonen gemäss Artikel 15 Absatz 1 VIntA eine einmalige Integrationspauschale ausbezahlt, abzüglich der bereits erfolgten Zahlungen im Rahmen des Programms S. Massnahmen zur spezifischen Integrationsförderung von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligungen werden den Kanto- nen somit nicht mehr im Rahmen des Programms S, sondern über die Pauschalen des Bundes nach Artikel 58 Absatz 2 AIG abgegolten. Auch im Falle von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewilligung ist der rechtlich festgesetzte Integrationsauftrag lückenhaft. Beispielsweise gehören Schutzbedürftige nicht zur abschlies- send aufgezählten Zielgruppe von Massnahmen zur Förderung der Erstintegration gemäss Ar- tikel 14a VIntA. Um der Zielsetzung der umfassenden Integrationsmassnahmen zu entsprechen, wird der In- tegrationsauftrag für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung in der VIntA verankert (vgl. Art. 21b E-VIntA) und für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung präzisiert (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 3 E-VintA). Gleichzeitig wird die Rückerstattung von Beiträgen, welche durch den Bund für die Integrati- onsförderung von vorübergehend Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung an die Kan- tone ausbezahlt wurden, für den Fall einer Aufhebung des vorübergehenden Schutzes geregelt (Art. 19 Abs. 4 E-VIntA).

Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch -> Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2025 -> EJPD -> Vernehmlassung 10 SR 142.311 8/16

2.2 Erwerbstätigkeit von Personen mit hängigem Gesuch um vorübergehenden

Schutz Grundsätzlich gilt, dass Schutzbedürftige während der ersten drei Monate nach Einreise in die Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen (Art. 75 Abs. 1 AsylG). Dieses zeitlich be- grenzte Arbeitsverbot ist an jenes für Asylsuchende (Art. 43 Abs. 1 AsylG) angelehnt (BBl 1996 II 1, S. 84). Seit der Neustrukturierung des Asylbereichs zur Beschleunigung der Asylverfahren 2019 gilt das Arbeitsverbot für Asylsuchende grundsätzlich noch während ihrem Aufenthalt in den Zentren des Bundes, welcher die Dauer von 140 Tagen nicht überschreiten darf (Art. 24 Abs. 4 AsylG). Basierend auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG wurden 2022 mit Artikel 53 VZAE jedoch günstigere Bedingungen eingeführt, die es Schutzbedürftigen ermöglicht, ab Gewährung des vorüberge- henden Schutzes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Durch die in Artikel 53 VZAE gewählte Formulierung wird hingegen nur die Erwerbsaufnahme für Personen geregelt, denen der vo- rübergehende Schutz bereits gewährt wurde. Zur Erwerbsaufnahme von Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, gibt es aktuell keine kon- kreten Bestimmungen. Die Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Personen mit vorüberge- hendem Schutz wurde vom Bundesrat mit Beschluss vom 22. Oktober 2025 durch eine einfa- che Meldepflicht ersetzt (in Kraft seit 1. Dezember 202511; Teil der Vorlage gemäss Ziff. 2). Im Rahmen der Vernehmlassung zur unter Ziffer 2 genannten Vorlage12 forderten die Schwei- zerische Konferenz der Integrationsdelegierten (KID) sowie die Konferenz der Kantonalen Jus- tiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD)13, dass bei Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, die bestehende juristische Unsi- cherheit hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt beseitigt wird. Zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung von Artikel 75 AsylG ging der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass Gesuchstellende ohne grössere Verzögerungen den vorübergehenden Schutz erhalten würden. Die Komplexität bei der Bearbeitung von Gesuchen um Erteilung des vorübergehenden Schutzes hat seit der Aktivierung des Schutzstatus im März 2022 zugenom- men, da die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und bereits bestehender Schutzalternati- ven aufwendiger geworden ist. Ende Dezember 2025 befanden sich 4’898 Personen in einem

hängigen Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Beim Fehlen von kon- kreten gesetzlichen Bestimmungen zu Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, handelt es sich um eine Lücke, die sich nicht zu Un- gunsten dieser Personengruppe auswirken sollte. Zudem wird der Begriff «Schutzbedürftige» in Kapitel 4 des Asylgesetzes (ab Art. 66 AsylG) wechselweise für Personen, über deren Ge- such um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, sowie für Personen die den vorübergehenden Schutz bereits erhalten haben, genutzt. Aufgrund der Undifferenziertheit des Begriffes «Schutzbedürftige» im AsylG sowie angesichts seiner Anlehnung an die Regelung für Asylsuchende gemäss Artikel 43 Absatz 1 AsylG ist davon auszugehen, dass Artikel 75 Absatz 1 AsylG sowohl für Personen, die den vorüberge- henden Schutz bereits erhalten haben, als auch für Personen, deren Gesuch um vorüberge- henden Schutz noch hängig ist, gilt. Durch die Einführung eines neuen Absatzes in Artikel 53 VZAE (vgl. Art. 53 Abs. 3 E-VZAE) wird eine konkrete Regelung zur Erwerbsaufnahme durch Personen mit hängigem Schutzge- such eingeführt und somit die bestehende Lücke geschlossen. Der neue Absatz stützt sich auf

AS 2025 669 Vernehmlassungsunterlagen abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch -> Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2025 - Die Stellungnahme der KKJPD enthielt auch die Mitberichte der Generalsekretariate der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK). 9/16

Artikel 75 Absatz 2 AsylG. Die betroffenen Personen werden dabei analog zu Asylsuchenden behandelt. In anderen Worten wird ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Austritt aus den Zentren des Bundes erlaubt (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VZAE). Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Personen mit hängigem Schutzgesuch wird weiterhin einer Bewil- ligungspflicht unterstellt sein. Die Bewilligung wird dabei unter den gleichen Voraussetzungen wie jene, die für Asylsuchende gelten (vgl. Art. 52 VZAE), gewährt werden können.

2.3 Ausweitung der Integrationsmassnahmen vor Asylentscheid und Gewährung

des vorübergehenden Schutzes Im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage «Förderung der Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S und Zulassungserleichterung für in der Schweiz ausgebildete Drittstaatsan- gehörige»14 forderten die KKJPD15 sowie die KID, dass bei asylsuchenden Personen (Ausweis N), die im erweiterten Verfahren bereits einem Kanton zugewiesen wurden, Massnahmen zur Erstintegration in den Bereichen Ausbildung und Arbeitsmarktfähigkeit bereits vor dem Asyl- entscheid zuzulassen sein sollen. Aktuell können die Bundesbeiträge nur für Integrationsmass- nahmen zur Förderung von Sprache und Bildung sowie zur Förderung von Sprache und Bil- dung in der frühen Kindheit verwendet werden (Art. 15 Abs. 5 i. V. m. Art. 14a Abs. 3 Bst. c und e VIntA). Gemäss den erwähnten Stellungnahmen sei bei Personen, die im erweiterten Ver- fahren bereits einem Kanton zugewiesen wurden und eine Bleibeperspektive haben, mehr Fle- xibilität bezüglich der Integrationsmassnahmen geboten. Dementsprechend kommt die be- troffene Personengruppe fortan für alle Integrationsmassnahmen gemäss Artikel 14a Absatz 3 VIntA (und nicht nur Massnahmen zur Förderung von Sprache und Bildung gemäss Art. 14a Abs. 3 Bst. c und e VIntA) in Frage (vgl. Art. 15a E-VIntA). So können die Kantone diese Per- sonen beispielsweise auch bei der Stellen- oder Lehrstellensuche mit Bundesmitteln aktiv un- terstützen. Eine analoge Möglichkeit ist auch für Personen mit hängigem Schutzgesuch vorge- sehen (vgl. Art. 21b Abs. 2 E-VIntA). Zur Umsetzung der Ausweitung der Integrationsmassnahmen werden aber keine neuen finan- ziellen Mittel gewährt. Die Kantone entscheiden eigenständig, wie sie die gemäss Artikel 58 Absatz 2 AIG erhaltenen Pauschalen einsetzen (Art. 14 Abs. 4 VIntA).

2.4 Präzisierung des Begriffs der Arbeitsmarktfähigkeit in der öAV

Mit der Meldung von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung wird der Zugang zu den Dienstleistungen der RAV (Bera- tung, Vermittlung und ggf. arbeitsmarktliche Massnahmen gemäss Art. 59d des Arbeitslosen- versicherungsgesetz, AVIG16) erleichtert (Art. 53 Abs. 5 AIG). Die konkrete Ausgestaltung resp. Umsetzung der Meldepflicht liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Es ist von zentraler Bedeu- tung, dass die zuständigen Stellen im Kanton sich über die Einzelheiten des Verfahrens und die Zuständigkeiten und das Vorgehen bei der Beurteilung der Arbeitsmarktfähigkeit verstän- digen. Damit beurteilt werden kann, ob im konkreten Einzelfall eine Meldepflicht besteht, ist eine interinstitutionelle Zusammenarbeit notwendig. Artikel 9 Absatz 2 VIntA wird präzisiert, indem der Begriff der «ausreichenden» Arbeitsmarkt- fähigkeit eingeführt wird. Damit wird verdeutlicht, dass die Anmeldung von anerkannten Flücht- lingen und vorläufig Aufgenommenen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung eine ausreichende Arbeitsmarktfähigkeit voraussetzt. Es soll sichergestellt werden, dass deren Feststellung dabei in einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der regionalen Arbeitsmarktsituation, der Fä-

Abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch -> Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehmlassungen -> 2025 -> EJPD -> Vernehmlassung Die Stellungnahme der KKJPD enthielt auch die Mitberichte der Generalsekretariate der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK), der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK). 16 SR 837.0 10/16

higkeiten und Qualifikationen sowie anhand der persönlichen Eigenschaften wie der Eigenver- antwortung und der Motivation der Stellensuchenden erfolgt. Damit sollen auch allfällige Dop- pelspurigkeiten oder vergebliche Anmeldungen vermieden werden. Eine enge interinstitutionelle Zusammenarbeit ist dabei zentral: Sozialhilfebehörden, Integrati- onsförderung und öffentliche Arbeitsvermittlung müssen ein gemeinsames Verständnis entwi- ckeln, wie «ausreichend arbeitsmarktfähig» eruiert und der Eintritt in die öffentliche Arbeitsver- mittlung gestaltet wird. Die Beurteilung enthält einen gewissen Ermessensspielraum und kann durch verschiedene Nachweise gestützt werden, etwa Sprachzertifikate, Standortbestimmungen oder Teilnahme- bestätigungen an Qualifizierungsprogrammen im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz. Die weitere Konkretisierung des Begriffs «ausreichend arbeitsmarktfähig» soll in einem konti- nuierlichen Dialog zwischen den zuständigen Behörden erfolgen, um eine wirksame Integration in den Arbeitsmarkt sicherzustellen. Zentral ist ein gemeinsames Verständnis zum Begriff «aus- reichend arbeitsmarktfähig». Orientierung bieten bestehende Grundlagenpapiere zur Zusammenarbeit zwischen Arbeitslo- senversicherung und Sozialhilfe sowie die von SEM und SECO erarbeiteten Handlungsemp- fehlungen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen Arbeitsvermittlung, So- zialhilfe und Integrationsförderung. Vorübergehend schutzbedürftige Personen sollen neu auch der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Dazu muss allerdings das Gesetz (Art. 53 Abs. 5 AIG) ergänzt werden. Der Bundesrat hat dazu eine Vernehmlassung17 durchgeführt und wird zuhanden des Parlaments

2026 eine Botschaft verabschieden.

2.5 Verstetigung des Pilotprogramms Integrationsvorlehre (INVOL)

Die vorgesehene Anpassung der VIntA (vgl. Art. 21aE-VIntA) überführt das bisherige Pilotpro- gramm Integrationsvorlehre in ein auf Dauer ausgelegtes Bundesprogramm und verstetigt dementsprechend die Finanzierung sowie eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Pro- gramms in Zusammenarbeit mit den interessierten Branchenverbänden, den Organisationen der Arbeitswelt (OdA) und den Kantonen. Die Erfahrung aus sechs Pilotjahren zeigt, dass die inhaltliche Ausrichtung der einzelnen INVOL auf ein Berufsfeld im Hinblick auf einen anschlies- senden Einstieg in die berufliche Grundbildung zentral für den Erfolg der Teilnehmenden ist. Das SEM hat auch die in der Motion der WBK-S geforderten inhaltlichen Anpassungen in der Ausgestaltung des Bundesprogramms bereits vorgenommen (Verbesserung der Erreichbar- keit, bedarfsgerechte Beratung) und dafür gemeinsam mit den Programmpartnern sogenannte «vorgelagerte Massnahmen» lanciert.

2.6 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Opfer und Zeuginnen und Zeugen

von Menschenhandel, wenn das Strafverfahren wegen Menschenhandel mehr als zwei Jahre dauert Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraus- sichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens dem Opfer und Zeu- ginnen und Zeugen von Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 36 Abs. 2 VZAE). Kurzaufenthaltsbewilligungen werden für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt und können bis zu zwei Jahren verlängert werden (Art. 32 Abs. 1 und 3 AIG). Unter gewissen Voraussetzungen dürfen die Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel auch ei- ner Erwerbstätigkeit nachgehen (Art. 36 Abs. 4 VZAE). Wenn das Strafverfahren wegen Men- schenhandel mehr als zwei Jahren dauert und die Anwesenheit des Opfers und der Zeuginnen

Vorentwurf, Erläuterungen und Ergebnisbericht abrufbar unter: www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen -> Abgeschlossene Vernehm- lassungen -> 2025 -> EJPD -> Vernehmlassung 2025/1 11/16

und Zeugen in der Schweiz notwendig ist, erteilen die kantonalen Migrationsbehörden danach neu eine auf die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlungen, respektive des Straf- verfahrens, befristete Aufenthaltsbewilligung. Dies dient zur Klärung der aufenthaltsrechtlichen Situation für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel, die sich seit mehr als zwei Jahren in einem Strafverfahren wegen Menschenhandels befinden. Dazu ist eine Präzi- sierung in der VZAE erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 2 – 2bis E-VZAE; siehe auch Ziffer 3.3).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Allgemeine Erläuterungen

Die Präzisierungen zur Förderung der Integration von Schutzbedürftigen mit Aufenthaltsbewil- ligung werden in Artikel 14a VIntA integriert. Für die Integrationsförderdung von Schutzbedürf- tigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen, die um vorübergehenden Schutz ersu- chen, wird ein neuer Artikel 21b VIntA geschaffen. Die neuen Bestimmungen zur Rückerstattung finanzieller Beiträge, die vom Bund an die Kan- tone zur spezifischen Integrationsförderung von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilli- gung ausbezahlt wurden, werden entsprechend der bisherigen Systematik in Artikel 19 VIntA integriert. Die Anpassungen zur spezifischen Integrationsförderung für Asylsuchende sind im neuen Ar- tikel 15a VIntA angesiedelt. Die Bestimmungen zur Erwerbsaufnahme von Personen, über deren Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, werden neu in Artikel 53 Absatz 3 VZAE geregelt. Der neue Absatz 3 von Artikel 53 VZAE verweist auf eine sinngemässe An- wendung von Artikel 52 VZAE, der die Erwerbsaufnahme von Asylsuchenden (Personen mit hängigem Asylgesuch) regelt.

3.2 Änderung der VIntA

Art. 9 Abs. 2 Neu wird festgehalten, dass die Personen nach Artikel 53 Absatz 5 AIG und Artikel 9 Absatz 1 VIntA, die der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden, gestützt auf eine Abklärung als ausreichend arbeitsmarktfähig beurteilt werden müssen. Die Bestimmungen zur Förderung der Erstintegration von vorläufig aufgenommen Personen und anerkannten Flüchtlingen sollen auch für schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewil- ligung gelten. Dies ergibt sich aus Artikel 58 Absatz 2 AIG, der diese Personengruppe neben den vorläufig aufgenommenen Personen und den anerkannten Flüchtlingen als Zielgruppe für die Vergütung der finanziellen Beiträge des Bundes aufzählt. Art. 15 Abs. 5 Diese Bestimmung wird an dieser Stelle aufgehoben, da sie in einem neuen Artikel 15a VIntA geregelt wird. Art. 15a Verwendung der Integrationspauschale für Asylsuchende im erweiterten Verfahren Die Änderung sieht vor, dass die vom Bund ausbezahlte Pauschale fortan auch bei der Integ- rationsförderung von Asylsuchenden für alle Massnahmen von 14a Absatz 3 VIntA eingesetzt werden kann. Dadurch wird den Kantonen beispielsweise ermöglicht, auch bei Asylsuchenden, die dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, Potentialabklärungen durchzuführen oder die Ausbildungs- und Arbeitsmarkfähigkeit zu fördern. Die Höhe der durch den Bund vergüteten

Pauschalbeiträge von Artikel 15 Absatz 1 VIntA wird durch diese Anpassung nicht tangiert. Ebenso handelt sich um eine Kann-Bestimmung, womit die Kantone in eigener Kompetenz bestimmen, in welchen Einzelfällen weitergehende Integrationsmassnahmen schon vor dem Asylentscheid angezeigt sind. Diese Bestimmung stützt sich auf Artikel 53a Absatz 1 AIG, wonach der Bundesrat die Ziel- gruppen der Integrationsförderung nach vorgängiger Anhörung der Kantone und Kommunal- verbände festlegt. Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 4 Sachüberschrift Die Sachüberschrift ist künftig nicht mehr auf die Rückerstattung finanzieller Beiträge an kan- tonale Integrationsprogramme beschränkt. Dies trägt Artikel 19 Absatz 4 E-VIntA Rechnung, der auch eine Rückerstattung von Beiträgen vorsieht, die im Rahmen von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung (Art. 58 Absatz 3 AIG) ausbezahlt wurden. Abs. 4 Artikel 19 VIntA regelt die Rückforderung von Beiträgen des Bundes an kantonale Integrations- programme nach Artikel 58 Absatz 2 AIG. Die aktuell geltende Bestimmung trägt den spezifi- schen Umständen der vorübergehenden Schutzgewährung dabei nur ungenügend Rechnung. Der Verordnungstext sieht vor, dass zum Zeitpunkt des Entscheids des Bundesrats zur Aufhe- bung des vorübergehenden Schutzes nicht verwendete Beiträge, die für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung ausbezahlt wurden, zurückerstattet werden müssen. Vorbehalten sind allfällige Abbaukosten. Ab dem Zeitpunkt des Entscheids über die Aufhebung des Schutzstatus S werden im Rahmen des bestehenden Programms S nur noch Bundesbeiträge für den Abbau der Strukturen des Programms eingesetzt. Neue Massnahmen dürfen nicht mehr lanciert wer- den. Der Abbau hat geregelt und rasch zu erfolgen. Die Modalitäten und Fristen zur Rücker- stattung und Verwendung von allfälligen Mitteln werden spätestens beim Entscheid des Bun- desrats zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festgelegt. Art. 21a Bundesprogramm Integrationsvorlehre Abs. 1 Das bisherige Pilotprogramm wird in ein auf Dauer ausgelegtes Bundesprogramm überführt (Programm von nationaler Bedeutung gemäss Art. 58 Abs. 3 AIG). Damit wird die Finanzierung der Integrationsvorlehre (INVOL) verstetigt. Die INVOL bereitet die Teilnehmenden gezielt auf eine berufliche Grundbildung vor, wobei sie keinen eigenständigen Abschluss darstellt. Inhalt-

lich stützt sich die INVOL dabei auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG18). Abs. 2 Die INVOL sind auf ein Berufsfeld auszurichten. Abs. 3 Der partnerschaftliche Charakter des Programms wird festgehalten und die Zuständigkeiten werden geregelt. Die INVOL wird von den Verbundpartnern Bund, Wirtschaft (Branchenver- bände) und Kantone getragen. Während der Bund für die Mitfinanzierung, Grundlagen, Rah- menbedingungen und Empfehlungen zuständig ist, erlassen die Organisationen der Arbeits- welt oder Branchenverbände die Kompetenzprofile, welche die inhaltlich angestrebten Kompe- tenzen in Betrieb und Schule festhalten. Die Kantone (Berufsbildungsbehörden) sind wiederum für die Umsetzung, Qualitätssicherung und Mitfinanzierung zuständig. 18 SR 412.10

Abs. 4 Die finanzielle Beteiligung der Kantone wird festgehalten. Abs. 5 Die INVOL hat sich als Programm und Angebot etabliert. Viele Unternehmen agieren kantons- übergreifend und möchten sich darauf verlassen können, dass die INVOL gewissen Standards genügt. Dementsprechend kann für diese Betriebe eine sichtbare Kennzeichnung nützlich sein. Art. 21b Integrationsförderung von Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung sowie von Personen, die um vorübergehenden Schutz ersuchen Sachüberschrift Die Sachüberschrift präzisiert die betroffenen Personengruppe. Zudem wird auf Artikel 53a und Artikel 58 Absatz 3 AIG verwiesen. Diese Bestimmungen im AIG regeln die durch den Bund gewährten Beiträge zur Integrationsförderung. Abs. 1 Die Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilli- gung. Artikel 58 AIG und Artikel 11 VIntA sehen zwei Formen der Beitragsgewährung vor: Kan- tonale Integrationsprogramme und Programme und Projekte von nationaler Bedeutung. Der Bund finanziert Integrationsmassnahmen zugunsten von Schutzbedürftigen ohne Aufenthalts- bewilligung aktuell über Beiträge für Programme und Projekten von nationaler Bedeutung (Art.

58 Abs. 3 AIG, Art. 21 VIntA) im Rahmen des Programm S.

Demgegenüber sieht Artikel 58 Absatz 2 AIG keine Beiträge für Schutzbedürftige ohne Aufent- haltsbewilligung vor. Die vollständige Überführung des Programms S in die kantonalen Integ- rationsprogramme würde deshalb eine Anpassung des AIG bedingen. Die neue Bestimmung sieht daher vor, dass die Bestimmungen zu den kantonalen Integrati- onsprogrammen (Art. 14 VIntA) und zur Förderung der Erstintegration (Art. 14a VIntA) bei der Ausgestaltung von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung (Art. 21 VIntA) für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung Anwendung finden, soweit keine abweichenden Regelungen im Rahmen der Programmvereinbarungen getroffen worden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der kantonalen Integrationsprogramme und die Ziele der Integrationsagenda Schweiz bei der Förderung von Integrationsmassnahmen für Schutz- bedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung anwendbar sind. Gleichzeitig steht die Möglichkeit of- fen, von den Programmvereinbarungen der kantonalen Integrationsprogramme abweichende Zielsetzungen, bspw. im Bereich von spezifischen Erwerbstätigenquoten, zu vereinbaren. Abs. 2 Die Bestimmung sieht vor, dass die Mittel des Programms S auch für Personen, über deren Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, verwen- det werden können. Die Bestimmungen von Artikel 14a Absatz 3 E-VIntA finden dabei sinnge- mäss Anwendung.

3.3 Änderung der VZAE

Abs. 2 Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt wie bisher für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens im Zusam- menhang mit Menschenhandel eine Kurzaufenthaltsbewilligung während maximal zwei Jahren.

Wenn die polizeiliche Ermittlung oder das Gerichtsverfahren länger als zwei Jahre dauert, er- teilt die zuständige Migrationsbehörde danach neu eine Aufenthaltsbewilligung für die voraus- sichtliche Dauer der Ermittlung oder des Verfahrens. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung muss dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden. Wenn für die Ermittlungen oder für das Gerichtsverfahren die Anwesenheit des Opfers oder der Zeuginnen und Zeugen von Men- schenhandel nicht mehr erforderlich ist, wird die Aufenthaltsbewilligung von der kantonalen Migrationsbehörde nicht verlängert oder widerrufen. Die Bestimmung regelt die Zuständigkeit für die Erteilung der Kurzaufenthalts- oder Aufent- haltsbewilligung, wenn in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt werden. Sie orientiert sich an der heutigen Regelung in Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz VZAE. Art. 53 Abs. 3 Abs. 3 Die Bestimmung sieht vor, dass die für Asylsuchende in Artikel 52 VZAE definierten Bestim- mungen zur Erwerbsaufnahme während dem laufenden Verfahren um Erteilung des Schutz- status S sinngemäss zur Anwendung gelangen. Artikel 43 Absatz 1 bis 3 AsylG gelangen zur Anwendung. Für Personen, über deren Gesuch um Erteilung des vorübergehenden Schutzes noch nicht entschieden wurde, wird in Analogie zu Asylsuchenden für die Erwerbstätigkeit die Bewilligungspflicht gelten. Die zuständige kantonale Behörde wird auf Gesuch des Arbeitge- benden hin die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen und des Inländervor- rangs prüfen. Die kantonalen Behörden können dadurch einen gesetzeskonformen Zugang zum Arbeitsmarkt dieser Personengruppe, ohne Entscheid über ein vorübergehendes Bleibe- recht in der Schweiz, sicherstellen. Die Bestimmung stützt sich auf Artikel 75 Absatz 2 AsylG, wonach der Bundesrat entgegen Artikel 75 Absatz 1 AsylG günstigere Bestimmungen zur Er- werbstätigkeit erlassen kann.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund und

die Kantone Die geplanten Anpassungen in Bezug auf die Integration von Personen mit vorübergehendem Schutz haben keine direkten finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Umsetzung des Programms S sowie der kantonalen Integrationsprogramme, da keine zusätzlichen finan- ziellen Mittel gewährt werden. Zudem sind nicht verwendete finanzielle Mittel für Schutzbedürf- tige mit oder ohne Aufenthaltsbewilligung dem Bund zurückzuerstatten. Die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, sowie die Intensivierung der Integrationsmassnahmen könnten zur Senkung der Sozialhilfekosten beitragen. Der Aufwand für die Erteilung einer Arbeitsbewil- ligung bei Personen, über deren Gesuch um vorübergehenden Schutz noch nicht entschieden wurde, bleibt aufgrund der moderaten Fallzahlen überschaubar. Er wurde durch die Einführung einer einfachen Meldepflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für Personen mit Schutzsta- tus S seit Dezember 2025 mehr als kompensiert. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Änderung von Artikel 9 Absatz 2 VIntA finanzielle und personelle Auswirkungen hat. Bereits heute verständigen sich die zuständigen Behörden zur Umsetzung der Meldepflicht i. S. v. Artikel 53 Absatz 5 AIG i. V. m. Artikel 9 VIntA.

Für die Umsetzung der INVOL sind die entsprechenden finanziellen Mittel im Budget/ Finanz- plan des SEM eingestellt. Die Verpflichtungen können bis 2027 über den Verpflichtungskredit der Integrationsförderung abgedeckt werden. Für die Phase 2028-2031 soll im Herbst 2026 dem Bundesrat ein neuer Verpflichtungskredit für die Integrationsförderung beantragt werden.

Die Änderungen der Regelung des Aufenthalts für Opfer und Zeuginnen und Zeugen von Men- schenhandel haben keine finanziellen und personellen Auswirkungen. Im Gegenteil, durch die Möglichkeit für die Opfer, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird die öffentliche Hand finan- ziell entlastet.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl gibt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

Änderung der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) (Integration und Erwerbstätigkeit von spezifischen Personengruppen) | Lexipedia | Lexipedia