00.095.451
00.095.451
Rubrum
Publ.-Nr: 00.095.451
Stelle: Bezirksgericht Aarau
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 07.05.2026
Verfügung vom 5. März 2026 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Regula Dössegger, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Verurteilter Arton Xhafaj, geboren am 22. Oktober 1989, von Kosovo, Rosenhalde 7, 5607 Hägglingen
Gegenstand Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe
Dispositiv
Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. März 2026 an den Verurteilten zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Anschliessend erfolgt Urteilsfällung ohne Verhandlung.
Antrag: Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl des Stadtrats Aarau vom 17.06.2024 auferlegte Busse von CHF 100.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen.
Unter Kostenfolgen.
Hinweis: Falls der Verurteilte innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die offene Busse mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse bezahlt, wird das vorliegende Verfahren eingestellt.
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium des Strafgerichts V