Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.095.451

00.095.451

Rubrum

Publ.-Nr: 00.095.451

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 07.05.2026

Verfügung vom 5. März 2026 Antragstellerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Regula Dössegger, Staatsanwältin, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1 Verurteilter Arton Xhafaj, geboren am 22. Oktober 1989, von Kosovo, Rosenhalde 7, 5607 Hägglingen

Gegenstand Verfahren betreffend Ersatzfreiheitsstrafe

Dispositiv

Zustellung der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. März 2026 an den Verurteilten zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Anschliessend erfolgt Urteilsfällung ohne Verhandlung.

Antrag: Gestützt auf Art. 106 StGB sei für die dem Verurteilten mit Strafbefehl des Stadtrats Aarau vom 17.06.2024 auferlegte Busse von CHF 100.00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag auszufällen.

Unter Kostenfolgen.

Hinweis: Falls der Verurteilte innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die offene Busse mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Gerichtskasse bezahlt, wird das vorliegende Verfahren eingestellt.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 92 StPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss die Eingabe mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium des Strafgerichts V